„Die Idee, Täterschaft und Teilnahme in einem formlosen Urheber- oder Einheitstäterbegriff aufgehen zu lassen, kann keinen Beifall finden.“
Mit diesen Worten schloss Dr. Paul Bockelmann seine Betrachtungen bezüglich der modernen Entwicklung der Begriffe Täterschaft und Teilnahme. Als er seine Arbeit veröffentlichte, war bereits absehbar, dass auch die Große Strafrechtskommission, welcher er unter anderem auch angehörte, die Unterscheidung zwischen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe für den zu erarbeitenden Neuentwurf des Allgemeinen Teiles des StGB vorschlagen würde. In der Tat wurde dann im sog. E 1962, sowie im 2. StrRG an dieser Lösung festgehalten. Seither kennt das deutsche StGB für die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie für die Beurteilung einzelner Tatbeiträge nur noch das sogenannte Dualistische Beteiligungssystem. Darin ist jedoch keineswegs eine generelle Abkehr vom Einheitstätermodell zu sehen. Dieses herrscht nach wie vor im OWiG, wie § 14 zeigt. Auch wird das Einheitstätermodell ungebrochen in manchen europäischen Staaten als Zentralgestalt von Täterschaft und Teilnahme angewendet. In nachstehender Seminararbeit soll neben einer Gegenüberstellung der Lehre von der Einheitstäterschaft und des Dualistischen Beteiligungssystems vor allem die Frage beantwortet werden, warum im Jahre 1958 erste Stimmen gegen das bis dahin vorherrschende Einheitstätermodell laut wurden und warum sich auch der Gesetzgeber schließlich dagegen entschied, warum selbiges aber im Gegenzug nach wie vor ungebrochen im OWiG Anwendung findet. Daneben sollen Ausblicke auf unsere europäischen Nachbarstaaten sowie auf die verschiedenen Lösungsansätze im Rahmen des Völkerstrafrechts gegeben werden.
Inhaltsverzeichnis der Arbeit
A) Einleitung
B) Ausgangspunkt: Die Handlung im System des Strafrechts
I) Handeln eines Einzelnen
II) Handeln mehrerer Personen
C) Das Einheitstätermodell & Das Dualistische Beteiligungssystem
I) Zur historischen Entwicklung
1.) Die historische Entwicklung des allg. Grundsatzes der Teilnehmerhaftung
a) Das römische Recht
b) Das kanonische Recht
c) Das germanische Recht
d) Das italienische Recht des Mittelalters
2.) Die Weiterentwicklung der Teilnehmerhaftung im gemeinen Recht
3.) Die Herausbildung der heutigen Teilnahmeformen während der Aufklärungszeit
4.) Fazit
II) Das Dualistische Beteiligungssystem
1.) Ausgangspunkt: sog. restriktiver Täterbegriff
2.) Die Kernaussage
3.) Konsequenz
4.) Zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
a) Die formal-objektive Theorie
b) Die sog. extrem-subjektive Theorie
c) Die materiell-objektiven Theorien
d) Die Tatherrschaftslehre
e) Fazit
II) Die Lehre von der Einheitstäterschaft
1.) Ausgangspunkt: sog. extensiver Täterbegriff
2.) Wesen und Blickrichtung des Einheitstätermodells
3.) Konsequenz: Autonome & individuelle Verantwortlichkeit
4.) Erscheinungsformen des Einheitstätermodells
a) Das Formale Einheitstätersystem
b) Das Funktionale Einheitstätersystem
5.) Fazit
IV) Fazit
D) Eine praktische Gegenüberstellung beider Modelle anhand einzelner Abgrenzungsfragen
I) Die Vorsatzdelikte
1.) Die Abstufung der Erscheinungsformen der Täterschaft
a) Die unmittelbare Täterschaft
b) Die mittelbare Täterschaft
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
aaa) Abgrenzungsprobleme zur Anstiftung bei schuldlosen Werkzeugen
bbb) Abgrenzungsprobleme zur Anstiftung bei Personengleichheit von Werkzeug und Opfer
bb) Einheitstätermodell
c) Die Mittäterschaft
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
aaa) Problem: Abgrenzung Mittäter – Gehilfe
bbb) Problem: Maßgeblicher Zeitpunkt für Versuchsbeginn
bb) Einheitstätermodell
d) Die Nebentäterschaft
2.) Die Abgrenzung der einzelnen Arten der Teilnahme
a) Grundsätzliches zum Strafgrund der Teilnahme
aa) Schuldteilnahmetheorie
bb) Förderungs- / Verursachungstheorie
cc) Fazit
b) Die Anstiftung
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
aaa) Problem: Begriff des Bestimmens
bb) Problem: Auswirkungen eines Irrtums beim Haupttäter auf den Anstifter
cc) Einheitstätermodell
c) Die Beihilfe
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
bb) Einheitstätermodell
d) Zwischenbilanz
aa) Strafrechtliche Konsequenzen des Dualistischen Beteiligungsmodells
bb) Strafrechtliche Konsequenzen des Einheitstätermodells
d) Möglichkeit versuchter Beteiligung???
aa) Dualistisches Beteiligungssystem
bb) Einheitstätermodell
II) Abgrenzungsfragen bei den anderen Deliktstypen
1.) Im Rahmen der Unterlassungsdelikte
a) Dualistisches Beteiligungssystem
b) Einheitstätermodell
2.) Im Rahmen der fahrlässigen Begehungsdelikte
a) Dualistisches Beteiligungssystem
b) Einheitstätermodell
c) Der Unterschied
3.) Im Rahmen der eigenhändigen Delikte
a) Dualistisches Beteiligungssystem
b) Einheitstätermodell
3.) Im Rahmen der Sonderdelikte
a) Dualistisches Beteiligungssystem
b) Einheitstätermodell
E) Der Streit um die richtige Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
I) Die Aussagen der Vertreter des Einheitstätermodells
II) Die Aussagen der Vertreter des Dualistischen Beteiligungssystems
III) Fazit
F) Der Gipfel des dogmatischen Streits in Dtl.: Der E 1962
G) Der heutige Anwendungsbereich des Einheitstätermodells
I) Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte
II) Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts
III) In den Strafrechtsordnungen anderer Länder
H) Ausblick: Die entwickelten Lösungsansätze im Bereich des Völkerstrafrechts
I) Naturalistisches & Normativierendes Regelungsmodell
II) Individualistisches & Systemisches Modell
III) Strafzumessungsmodell & Typenmodell
IV) Modell des Besonderen Teils & Modell des Allgemeinen Teils
V) Zurechnungsmodell, Modell abgeleiteter & Modell originärer Verantwortlichkeit
VI) Supervisionsmodell
VII) Konspirationsmodell
VIII) Kollektivhaftungsmodell
IX) Fazit
I) Abschließende Würdigung
Zielsetzung & Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit den beiden konkurrierenden Systemen der Beteiligungslehre auseinander: dem Dualistischen Beteiligungssystem und dem Einheitstätermodell. Ziel ist es, die dogmatischen Unterschiede, die historischen Entwicklungen und die praktischen Auswirkungen dieser Modelle zu beleuchten sowie die Frage zu klären, warum das deutsche Strafrecht trotz theoretischer Kritik am dualistischen System festhält, während das Ordnungswidrigkeitenrecht weiterhin auf das Einheitstätermodell setzt.
- Historische Herleitung der Teilnehmerhaftung
- Gegenüberstellung des Dualistischen Beteiligungssystems und des Einheitstätermodells
- Dogmatische Analyse von Täterschaft und Teilnahme bei verschiedenen Deliktstypen
- Die Bedeutung des Einheitstätermodells im heutigen Ordnungswidrigkeitenrecht
- Lösungsansätze für die Zurechnung von Tatbeiträgen im Völkerstrafrecht
Auszug aus dem Buch
b) Das Funktionale Einheitstätersystem
Dem steht das sog. Funktionale Einheitstätersystem ggü., welches, weil es ebenfalls ausschließlich mit der Kategorie der Täterschaft operiert, auch zu den sog. monistischen Beteiligungsmodellen zu zählen ist. Allerdings wird diese Täterschaft hier sowohl aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes und der trad. Tatbestandsauslegung als auch zum Zweck der Strafbarkeitsbegrenzung in Teilbereiche aufgespaltet und in verschiedene Täterformen i.S.v. Tatbegehungsformen gegliedert. Unterschieden wird dabei zwischen dem unmittelbaren Täter, dem Bestimmungstäter, sowie dem Beitragstäter. Jedoch sind diese begriffl. Abstufungen einander wert-, wesens- und haftungsmäßig gleichgestellt und daher demselben einheitl. Strafrahmen zugeordnet.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Einleitung: Einführung in die Thematik der Täterschaft und Teilnahme und Begründung der Relevanz des Vergleichs zwischen den beiden Beteiligungsmodellen.
B) Ausgangspunkt: Die Handlung im System des Strafrechts: Erläuterung der Bedeutung der Handlung als Zentrum des Strafrechts und ihrer Rolle bei der Verwirklichung von Straftaten durch Einzelne oder mehrere Personen.
C) Das Einheitstätermodell & Das Dualistische Beteiligungssystem: Historische Entwicklung der Teilnehmerhaftung und detaillierte Darstellung der beiden Modelle (Dualistisch vs. Einheitstäter).
D) Eine praktische Gegenüberstellung beider Modelle anhand einzelner Abgrenzungsfragen: Anwendung der Modelle auf spezifische Deliktsszenarien wie Vorsatzdelikte, Unterlassungsdelikte und Sonderdelikte zur Verdeutlichung der praktischen Unterschiede.
E) Der Streit um die richtige Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme: Kritische Abwägung der Argumente von Vertretern beider Modelle hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit und Rechtsstaatlichkeit.
F) Der Gipfel des dogmatischen Streits in Dtl.: Der E 1962: Analyse der historischen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers im Jahr 1962, die zur Beibehaltung des dualistischen Systems führte.
G) Der heutige Anwendungsbereich des Einheitstätermodells: Untersuchung der verbliebenen Geltungsbereiche des Einheitstätermodells, insbesondere im Ordnungswidrigkeitenrecht und bei Fahrlässigkeitsdelikten.
H) Ausblick: Die entwickelten Lösungsansätze im Bereich des Völkerstrafrechts: Darstellung internationaler Ansätze zur individuellen Verantwortlichkeit und Regelungsmodellen bei Völkerstraftaten.
I) Abschließende Würdigung: Synthese der Ergebnisse und Bewertung der Frage nach der Zukunft der Beteiligungslehre im Strafrecht.
Schlüsselwörter
Täterschaft, Teilnahme, Einheitstätermodell, Dualistisches Beteiligungssystem, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Tatherrschaftslehre, Akzessorietät, Fahrlässigkeitsdelikte, Sonderdelikte, Völkerstrafrecht, Individuelle Verantwortlichkeit, Bestimmtheitsgebot, Strafzumessung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das Spannungsfeld zwischen dem Dualistischen Beteiligungssystem und dem Einheitstätermodell im deutschen Strafrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die historische Entwicklung der Teilnehmerhaftung, die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie die Anwendung dieser Konzepte auf verschiedene Deliktsformen.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Es wird untersucht, warum sich der deutsche Gesetzgeber gegen das Einheitstätermodell und für ein dualistisches System entschieden hat und wo das Einheitstätermodell dennoch im deutschen Recht Anwendung findet.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Gegenüberstellung und historische Analyse, um die Argumente beider Modelle auf ihre praktische Anwendbarkeit und rechtsstaatliche Konsistenz zu prüfen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Erläuterung der Modelle und eine praktische Überprüfung anhand von Fallgruppen wie Vorsatzdelikten, Unterlassungsdelikten und Sonderdelikten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Täterschaft, Teilnahme, Einheitstätermodell, Dualistisches Beteiligungssystem und Tatherrschaftslehre.
Warum spielt das Ordnungswidrigkeitenrecht eine Sonderrolle?
Im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 14 OWiG) wird das Einheitstätermodell angewendet, um die Rechtsanwendung für Behörden zu vereinfachen und den massenhaften Arbeitsanfall besser zu bewältigen.
Welche Bedeutung hat der E 1962 für das deutsche Strafrecht?
Der E 1962 markiert den dogmatischen Wendepunkt, an dem sich der deutsche Gesetzgeber bewusst gegen eine Einführung des Einheitstätermodells entschied, um das Bestimmtheitsgebot und die richterliche Strafbemessungskontrolle zu wahren.
Wie unterscheiden sich die Modelle bei Sonderdelikten?
Während das dualistische System eine strikte Trennung nach der Täterqualität (Intraneus/Extraneus) vornimmt, fokussiert das Einheitstätermodell auf den ursächlichen Beitrag zur Tat, ungeachtet der persönlichen Täterqualität.
Was ist das Fazit zur „perfekten“ Lösung?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass es keine perfekte Lösung gibt, da jedes Modell mit spezifischen Vor- und Nachteilen behaftet ist und ein Mittelweg dogmatisch bisher nicht überzeugend darstellbar ist.
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- Florian Hempel (Author), 2006, Die Lehre von der Einheitstäterschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133736