Die „nationale Menschrechtsinstitution“ stellt eine neue Klasse der Organisationen zum Schutz und der Förderung des Menschenrechtsschutzes dar. Durch ihre Stellung als unabhängige, aber dennoch regierungsnahe Institution hat sie aufgrund der mannigfachen Dialoge mit staatlichen Stellen und der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen (NGO) und der Zivilgesellschaft eine einzigartige Brückenfunktion, die eine große Chance für die Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Akteuren auf staatlicher und nichtstaatlicher Ebene darstellt. Ihre normative Grundlage leitet die nationale MRI von dem durch die Vereinten Nationen geschaffenen unverbindlichen internationalen Standard, den sogenannten „Pariser Prinzipien“, ab.
Diese Seminararbeit beleuchtet zunächst den historischen Rahmen hinsichtlich der Entwicklung dieses Standards sowie die darin allgemein für nationale MRI vorgeschlagenen Funktionen, Befugnisse und Strukturen. Erläutert wird auch das Prozedere der Anerkennung von nationalen MRI und die sich im Laufe der vergangenen Jahre entwickelte Realität von vier verschiedenen Institutionstypen.
Im anschließenden Teil II wird anhand einiger Länderbeispiele kritisch aufgezeigt, inwieweit Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Institutionstypen bestehen. In diesem Kontext werden bestehende Mängel in der Umsetzung des internationalen Standards aufgezeigt und gegebenenfalls Anregungen für Verbesserungen gemacht. Im anschließenden Vergleich der verschiedenen Institutionstypen wird eine gewisse Hierarchie der Befugnisse und Wirkmächtigkeit deutlich; als Exkurs wird an dieser Stelle die Situation der nationalen MRI in Deutschland hinsichtlich eines möglichen oder notwendigen Typenwechsels diskutiert.
In Teil III wird die Wirkmächtigkeit der nationalen MRI erläutert. Es wird aufgezeigt, inwiefern sich eine mangelhafte Umsetzung der „Pariser Prinzipien“ negativ auf die Wirkmächtigkeit der Institutionen auswirkt.
Inhaltsverzeichnis
„National institutions for the promotion and protection of human rights”
Teil I: Einleitung
A. Historischer Kontext
B. Die „Pariser Prinzipien“
I. Rechtsgrundlage einer nationalen MRI
II. Mandat einer nationalen MRI
III. Aufgaben einer nationalen MRI
1. Beratungsfunktion
2. Kontrollfunktion
3. Untersuchungsfunktion
4. Bildungs- und Informationsfunktion
5. Individueller Rechtsschutz
IV. Befugnisse einer nationalen MRI
1. Selbstinitiativ – und Kooperationsbefugnis
2. Informations- und Untersuchungsbefugnis
3. Veröffentlichungsbefugnis
4. Selbstverwaltungsbefugnis
V. Aufbau und Struktur einer nationalen MRI
C. Anerkennung von nationalen MRI
D. Typisierung von nationalen MRI
Teil II: Nationale Menschenrechtsinstitutionen
A. Der Institutstyp am Beispiel Deutschland
I. Rechtsgrundlage
II. Mandat
III. Aufbau
IV. Befugnisse
V. Finanzierung
VI. Kritik am „Deutschen Institut für Menschenrechte e.V.“
B. Der Ausschusstyp am Beispiel Frankreich
I. Rechtsgrundlage
II. Mandat
III. Aufbau
IV. Befugnisse
V. Finanzierung
VI. Kritik am CNCDH
C. Der Ombudstyp am Beispiel Schweden
I. Rechtsgrundlage
II. Mandat
III. Aufbau
IV. Befugnisse
V. Finanzierung
VI. Kritik am schwedischen nationalen MRI
D. Der Kommissionstyp am Beispiel Irland
I. Rechtsgrundlage
II. Mandat
III. Aufbau
IV. Befugnisse
V. Finanzierung
VI. Kritik
E. Vergleich
F. Exkurs: Einführung des Ombudstyp in Deutschland?
Teil III: Die Wirkmächtigkeit nationaler MRI
A. Verantwortlichkeit und Unabhängigkeit
B. Probleme der rezenten Situation
I. Grundsatz der Rechtsgrundlage
II. Grundsatz der pluralistischen Einsetzung
III. Grundsatz der Kompetenzen
IV. Grundsatz der Finanzierung
V. Zwischenergebnis
Teil IV: Zusammenfassung und Fazit
Zielsetzung & Themen
Ziel dieser Seminararbeit ist es, die Rolle und Wirkmächtigkeit nationaler Menschenrechtsinstitutionen (MRI) im Kontext der von den Vereinten Nationen propagierten „Pariser Prinzipien“ zu analysieren und kritisch zu bewerten, wobei Unterschiede in der institutionellen Ausgestaltung sowie die Notwendigkeit von Reformen im deutschen Kontext im Mittelpunkt stehen.
- Historische Entwicklung und normative Grundlagen der „Pariser Prinzipien“
- Typisierung nationaler MRI in Instituts-, Ausschuss-, Ombuds- und Kommissionstypen
- Vergleichende Analyse der Wirkmächtigkeit anhand von Länderbeispielen
- Kritische Untersuchung der Voraussetzungen für Unabhängigkeit und Effektivität
- Diskussion zur möglichen Einführung des Ombudstyps in Deutschland
Auszug aus dem Buch
A. Historischer Kontext
In den letzten Jahren sind in vielen Ländern nationale MRI in unterschiedlicher Art entstanden. Sie alle haben neben ihrer Unterschiedlichkeit jedoch gemeinsam, dass sie dem von den Vereinten Nationen im Jahre 1993 entwickelten internationalen Standard, den so genannten „Pariser Prinzipien“, entsprechen.
Mit der Entwicklung dieses Standards, der das völkerrechtliche Konzept beschreibt, das alle nationalen MRI weltweit miteinander verbindet, wurde bereits im Jahre 1946 begonnen. Nach dem Schrecken des Zweiten Weltkrieges war die Menschenrechtskommission (MRK) der Vereinten Nationen bemüht, die nationale und internationale Kommunikation im Bereich der Menschenrechte zu stärken. Dazu regten die Vereinten Nationen in ihrer zweiten Sitzung seit ihrer Gründung (1946) die Mitgliedsstaaten in einer abschließenden Resolution an, Informationsgruppen oder lokale Menschenrechtsausschüsse zu errichten. Eine genaue Funktion und Bestimmung dieser Informationsgruppen und Ausschüsse gab es allerdings noch nicht.
Zusammenfassung der Kapitel
Teil I: Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Thematik der nationalen Menschenrechtsinstitutionen ein, definiert ihre Brückenfunktion zwischen Staat und Gesellschaft und erläutert den normativen Rahmen der „Pariser Prinzipien“.
Teil II: Nationale Menschenrechtsinstitutionen: Hier werden vier verschiedene Institutionstypen (Institutstyp, Ausschusstyp, Ombudstyp, Kommissionstyp) anhand praktischer Länderbeispiele detailliert vorgestellt und kritisch auf ihre Umsetzung der „Pariser Prinzipien“ geprüft.
Teil III: Die Wirkmächtigkeit nationaler MRI: Dieses Kapitel analysiert zentrale Faktoren für die Effektivität von MRI, insbesondere Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit, und beleuchtet die strukturellen Probleme bei der Umsetzung internationaler Standards.
Teil IV: Zusammenfassung und Fazit: Das Fazit fasst die Erkenntnisse zusammen und unterstreicht die Notwendigkeit, nationale MRI durch klare gesetzliche Grundlagen und erweiterte Kompetenzen zu stärken, um die Wirkmächtigkeit langfristig zu sichern.
Schlüsselwörter
Nationale Menschenrechtsinstitutionen, MRI, Pariser Prinzipien, Menschenrechtsschutz, Unabhängigkeit, Wirkmächtigkeit, Ombudstyp, Kommissionstyp, Institutstyp, Ausschusstyp, Implementierung, Völkerrecht, Grundrechte, Rechtsberatung, Institutionen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Rolle und Struktur von nationalen Menschenrechtsinstitutionen (MRI) weltweit, basierend auf den „Pariser Prinzipien“ der Vereinten Nationen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Typisierung von Menschenrechtsinstitutionen, ihre Rechtsgrundlagen, Befugnisse, Finanzierung sowie deren tatsächliche Wirkmächtigkeit im nationalen Kontext.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie abstrakte internationale Standards in konkrete institutionelle Formen übersetzt werden und inwieweit diese in der Praxis effektiv arbeiten können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsvergleichende und analytische Methode angewandt, die vier verschiedene Institutionstypen anhand konkreter Länderbeispiele kritisch bewertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Vorstellung und Bewertung von vier MRI-Typen (Deutschland, Frankreich, Schweden, Irland) sowie eine Analyse der Probleme bezüglich Unabhängigkeit und Kompetenzen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind: Pariser Prinzipien, Menschenrechtsschutz, institutionelle Wirkmächtigkeit, Ombudstyp und nationale Implementierung.
Warum wird das "Deutsche Institut für Menschenrechte e.V." in der Arbeit kritisiert?
Das Institut wird aufgrund seines privatrechtlichen Status, der fehlenden Untersuchungsbefugnisse und der mangelnden gesetzlichen Grundlage kritisiert, die hinter den Anforderungen der „Pariser Prinzipien“ zurückbleiben.
Wie unterscheidet sich der Ombudstyp vom Institutstyp?
Der Ombudstyp zeichnet sich in der Regel durch weitreichendere Befugnisse, eine stärkere Unabhängigkeit und die Möglichkeit zum individuellen Rechtsschutz aus, während der Institutstyp oft auf reine Beratungs- und Bildungsaufgaben beschränkt ist.
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- Sebastian Ritter (Author), 2009, National institutions for the promotion and protection of human rights, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133783