Das Ziel der Arbeit ist es, die Rolle des Gesamthandsprinzips bei der GbR herauszuarbeiten, um dessen Bedeutung de lege ferenda erfassen zu können. Hierzu muss die begriffliche und historische Herkunft der Gesamthand studiert werden, um die Rolle des Gesamthandsprinzips im Recht der GbR nach heutigem Verständnis einordnen zu können. Dann erst lässt sich tiefgründig untersuchen, ob das Gesamthandsprinzip bei der modernisierten Außen- und Innengesellschaft noch eine berechtigte Stellung einnehmen wird. An dieser Stelle dürfen auch potenzielle Auswirkungen auf das Steuerrecht nicht außen vor gelassen werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Ziel der Arbeit
B. Das Gesamthandsprinzip bei Innen- und Außengesellschaften
I. Grundlagen des Gesamthandsprinzips
1. Die Begriffsbestimmung „Gesamthand“
2. Historischer Exkurs zur Gesamthand in der GbR
a) Herkunft des Gesamthandsgedankens im Gesellschaftsrecht
b) Die Einführung der Gesamthand ins Bürgerliche Gesetzbuch
c) Das objektbezogene Verständnis — Die traditionelle Lehre
d) Vom Objekt zum (Rechts-)Subjekt — Die Gruppenlehre
e) Anerkennung der Gruppenlehre — BGHZ 146, 341
II. Das Gesamthandsprinzip im Gesellschaftsrecht de lege lata
1. Das Gesamthandsprinzip de lege lata
a) Die vermögensrechtliche Komponente
b) Die personale Komponente
2. Bedeutung für die Innen- und Außengesellschaft
III. Das Gesamthandsprinzip bei der modernen Außen-GbR
1. Die Außen-GbR de lege ferenda
2. Gesamthandsprinzip und Rechts- bzw. Vermögensfähigkeit
a) Fortführung von BGHZ 146, 341?
b) Rechtsfähigkeit durch oder ohne das Gesamthandsprinzip?
aa) §§ 712, 713, 722 BGB-E als Ausgangspunkt
bb) Notwendigkeit des Gesamthandsprinzips
cc) Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels
c) Zwischenfazit
3. Gesamthandsprinzip als wesentliches Strukturmerkmal
a) Beibehaltung des Gesamthandsprinzips als Strukturmerkmal?
b) Verlust des Abgrenzungskriteriums zur juristischen Person?
4. Fazit
IV. Das Gesamthandsprinzip bei der modernen Innen-GbR
1. Die Innen-GbR de lege ferenda
2. Möglichkeit einer Innen-GbR mit Gesamthandsvermögen
3. Bedürfnis nach einer Innen-GbR mit Gesamthandsvermögen
a) Bedürfnis nach systematischer Gleichstellung?
b) Bedürfnis der Gesellschafter nach Gesamthandsvermögen?
c) Entgegenstehende Interessen
aa) Interessen der Privatgläubiger
bb) Reforminteressen des Gesetzgebers
4. Fazit
V. Exkurs: Probleme im Steuerrecht ohne Gesamthandsprinzip?
C. Endergebnis und Ausblick
Zielsetzung und Themen
Ziel der Arbeit ist es, die Rolle des Gesamthandsprinzips im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kritisch zu beleuchten und dessen Bedeutung im Kontext der geplanten Reform durch das MoPeG zu evaluieren, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Abkehr von diesem Prinzip bei Innen- und Außengesellschaften.
- Grundlagen und historische Herkunft des Gesamthandsgedankens
- Status quo des Gesamthandsprinzips de lege lata im Gesellschaftsrecht
- Analyse der Modernisierung des GbR-Rechts (Außen- und Innengesellschaft)
- Diskussion der Notwendigkeit des Gesamthandsprinzips für Rechtsfähigkeit und Vermögensbildung
- Auswirkungen der Reform auf das Steuerrecht
Auszug aus dem Buch
d) Vom Objekt zum (Rechts-)Subjekt — Die Gruppenlehre
Im 20. Jahrhundert wurde die traditionelle Lehre was die Teilnahme am Rechtsverkehr anging zunehmend als problematisch gesehen. Zum einen wurde es als paradox empfunden, dass das Sondervermögen, welches ursprünglich den Gesellschaftern zugeschrieben wurde, beim Rechtsformwechsel der GbR zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) aufgrund einer rein tatsächlichen Änderung im Betrieb nun der Gesellschaft zustehen sollte. Ohne verlässliches Gesellschaftsregister präsentierten sich zudem Probleme in der Vollstreckung gegenüber den Gesellschaftern (§ 736 I ZPO) gerade beim Gesellschafterwechsel. Die schuldrechtlich konzipierte Gelegenheitsgesellschaft mit der objektbezogenen Gesamthand konnte somit der tatsächlichen Gestaltungs- und Nutzungsvielfalt der GbR nicht mehr gerecht werden.
Werner Flume entwickelte in den 1970ern unter Einbezug des Gedankenguts des Otto von Gierke die Gruppenlehre. Ihm zufolge war die Gesamthand gerade unter Heranziehung des § 124 I HGB als Vehikel zu sehen, welches die Gruppe als solche zum Rechtssubjekt macht. Nach Maßgabe der Gruppenlehre ist die GbR gerade unter Berücksichtigung des – nun anders verstandenen – Gesamthandsprinzips genauso rechtsfähig wie die OHG. Dieser Gedanke ist dem Gesetz auch nicht völlig fremd, denn § 738 I BGB regelt den Erhalt des Gesamthandsvermögens, welches bei Gesellschafterwechsel in der Gesellschaft bleibt und somit faktisch Gesellschaftsvermögen darstellt. Die Gesamthand sollte nunmehr nicht als Objekt, sondern als (Rechts-)Subjekt verstanden werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Erläutert die Problemstellung der Reform des GbR-Rechts durch das geplante MoPeG, insbesondere die geplante Trennung in rechtsfähige Außen- und nichtrechtsfähige Innengesellschaft sowie die Abkehr vom Gesamthandsprinzip.
B. Das Gesamthandsprinzip bei Innen- und Außengesellschaften: Analysiert die theoretischen Grundlagen und die historische Entwicklung des Gesamthandsprinzips von der traditionellen Lehre bis zur Gruppenlehre.
C. Endergebnis und Ausblick: Fasst das Ergebnis zusammen, dass das Gesamthandsprinzip bei Innen- und Außengesellschaften ausgedient hat und de lege ferenda aufgegeben werden sollte.
Schlüsselwörter
Gesamthandsprinzip, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, MoPeG, Rechtsfähigkeit, Vermögensfähigkeit, Personengesellschaft, Innengesellschaft, Außengesellschaft, Gruppenlehre, Reform, Gesellschaftsvermögen, Gesamthandsvermögen, Rechtssubjekt, Schuldverhältnis.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht die dogmatische Bedeutung und Zukunft des Gesamthandsprinzips im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Licht der geplanten Reform durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG).
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Wesentliche Themen sind die historische Genese der Gesamthand, die dogmatische Entwicklung von der traditionellen Lehre zur Gruppenlehre, sowie die differenzierte Betrachtung von Innen- und Außengesellschaften hinsichtlich ihrer Rechts- und Vermögensfähigkeit.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel besteht darin, kritisch zu hinterfragen, ob das Gesamthandsprinzip in der modernen, durch das MoPeG reformierten Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch eine notwendige und berechtigte Funktion erfüllt oder ob es dogmatisch als überholt anzusehen ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf einer umfassenden Analyse von Gesetzesentwürfen, der historischen Rechtsentwicklung, der einschlägigen Literatur und der Rechtsprechung (insbesondere BGH-Urteile) basiert.
Was steht im Zentrum des Hauptteils?
Der Hauptteil widmet sich der detaillierten Untersuchung des Gesamthandsprinzips de lege lata und de lege ferenda, wobei insbesondere beleuchtet wird, ob eine Abkehr vom Gesamthandsprinzip bei Außen- und Innengesellschaften systematisch konsequent und rechtspolitisch wünschenswert ist.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Maßgebliche Begriffe sind das Gesamthandsprinzip, die rechtsfähige GbR, das Gesellschaftsvermögen, die Gruppentheorie und die Systematik des anstehenden Regierungsentwurfs zum MoPeG.
Wie bewertet der Autor die Rolle der Innen-GbR?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass für die Innen-GbR die Bildung eines Gesamthandsvermögens aus rechtstechnischer Sicht zwar möglich, jedoch weder notwendig, noch mit den Reformzielen des Gesetzgebers vereinbar ist, weshalb auch hier von dem Prinzip Abstand genommen werden sollte.
Gibt es Auswirkungen auf das Steuerrecht?
Der Autor führt einen Exkurs zum Steuerrecht durch und gelangt zu der Einschätzung, dass das MoPeG keine wesentlichen negativen Auswirkungen im Steuerrecht erzwingt und die Abkehr vom Gesamthandsprinzip dort keinen nennenswerten Anlass zur Sorge bietet.
- Arbeit zitieren
- Jonathan Weber (Autor:in), 2021, Hat das Gesamthandsprinzip bei Innen- und Außengesellschaften ausgedient?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1339714