In dieser Arbeit wird das „private enforcement“ des EU-Beihilfenrechts umfassend erläutert und es werden verschiedene Probleme beleuchtet, die das „private enforcement“ in seiner praktischen Etablierung zu hemmen scheinen.
Um fairen Wettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmen in der Europäischen Union zu gewährleisten, gibt es das EU-Beihilfenrecht, welches einen Teilbereich des europäischen Wettbewerbsrechts darstellt. Das Beihilfenrecht regelt in seiner speziellen Ausprägung das Verhalten des Staates am Markt, nicht hingegen das der Marktteilnehmer. Es soll verhindern, dass einzelne Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern bessergestellt werden, indem der Staat diese mit Haushaltsmitteln unterstützt. Gäbe es keine unionsrechtliche Kontrolle bei der Vergabe staatlicher Beihilfen, bestünde das Risiko, dass der unverfälschte Wettbewerb zwischen den Unternehmen in einen Wettbewerb der Staatshaushalte ausarten könnte.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Beihilferecht in der Europäischen Union
II. Grundsatz: Beihilfeverbot mit Erlaubnisvorbehalt
III. Das „Durchführungsverbot“
IV. Der Begriff „private enforcement“ im EU-Beihilferecht
V. Welche Funktion soll „private enforcement“ im EU-Beihilferecht haben?
B. Wesentliche Aspekte des „private enforcements“ im EU-Beihilferecht
I. Rechtliche Grundlage
1. Unmittelbare Wirkung
2. Verstoß gegen das Durchführungsverbot
a) Vorliegen einer „staatlichen Beihilfe“
b) Anmeldepflicht
c) Rechtsfolge
aa) Beihilfegewährende Verwaltungsakte
bb) Akte der Gesetzgebung
cc) Privatrechtliche Verträge mit Beihilfencharakter
(1) Auffassung des BGH vor CELF I
(2) Kritik von Teilen der Literatur
(3) Auffassung des BGH nach CELF I
(4) Stellungnahme
II. Die Rolle der nationalen Gerichte und der Kommission
1. Abgrenzung der Aufgaben
2. Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
a) Auffassung des EuGH
b) Auffassung Teile der Literatur
c) Vorzugswürdige Auffassung
3. Reichweite der Bindungswirkung
a) Auffassung contra Bindungswirkung
b) Auffassung pro Bindungswirkung
c) Vorzugswürdige Auffassung
4. Bedeutung für das „private enforcement“ im EU-Beihilferecht
III. Rechtsschutzmaßnahmen bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot
1. Aussetzung oder Beendigung der Durchführung der Maßnahme
2. Rückforderung
3. Einstweilige Maßnahmen
4. Schadensersatzklagen
IV. Kläger im Rahmen des „private enforcement“ - Rechtslage in Deutschland
1. Verfahren vor ordentlichen Gerichten
a) Auffassung des OLG Brandenburg
b) Auffassung des BGH
c) Auffassung des OLG Frankfurt a.M.
d) Vorzugswürdige Auffassung
2. Verfahren vor Verwaltungsgerichten
V. Ansprüche der Wettbewerber
1. Ansprüche gegen den Beihilfegeber
a) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
b) Auskunftsanspruch
c) Schadensersatzansprüche
d) Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht
2. Ansprüche gegen den Beihilfeempfänger
a) Rückzahlungsansprüche
b) Schadensersatzansprüche
aa) Auffassung pro „eigener Rechtsbruch“
bb) Auffassung contra „eigener Rechtsbruch“
cc) Vorzugswürdige Auffassung
VI. Gerichtliche Durchsetzung
1. Verfahren vor Verwaltungsgerichten
a) Im Hauptsacheverfahren
b) Einstweiliger Rechtsschutz
2. Verfahren vor ordentlichen Gerichten
a) Im Hauptsacheverfahren
b) Einstweiliger Rechtsschutz
VII. Kritische Aspekte und negative Effekte
1. Unsicherheiten beim Beihilfebegriff
2. Entwertung nationaler Urteile
3. Schwierigkeiten in der Beweisführung
a) Informationsrückstand
b) Haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität
c) Schadensermittlung
d) Schadensschätzung
C. Ausblick
Zielsetzung & Forschungsthemen
Die Arbeit setzt sich mit der zunehmenden Bedeutung des „private enforcement“ im EU-Beihilferecht auseinander. Ziel ist es, die Möglichkeiten und rechtlichen Hürden aufzuzeigen, die sich für Wettbewerber ergeben, wenn sie gegen rechtswidrige staatliche Beihilfemaßnahmen vor nationalen Gerichten klagen, um so eine effektivere Einhaltung des Unionsrechts zu fördern.
- Funktion und Bedeutung der privaten Rechtsdurchsetzung im Beihilferecht
- Das Durchführungsverbot als zentraler Anknüpfungspunkt für Klagen Dritter
- Prozessuale Möglichkeiten wie Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche
- Herausforderungen in der Beweisführung und Kausalitätsschätzung durch Wettbewerber
- Rechtsstellung nationaler Gerichte gegenüber Bindungswirkungen der EU-Kommission
Auszug aus dem Buch
II. Grundsatz: Beihilfeverbot mit Erlaubnisvorbehalt
Das System der Beihilfekontrolle ist auf dem Grundsatz aufgebaut, dass staatliche Beihilfen grds. verboten sind, soweit in den Verträgen der Europäischen Union nicht etwas anderes bestimmt ist. Lediglich zum Ausgleich von Marktversagen sind Beihilfen ausnahmsweise erlaubt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Das Kapitel erläutert die Bedeutung staatlicher Beihilfen und das Grundprinzip ihrer Unvereinbarkeit mit dem EU-Binnenmarkt, außer es liegen spezifische Ausnahmetatbestände vor.
B. Wesentliche Aspekte des „private enforcements“ im EU-Beihilferecht: Hier stehen die rechtlichen Grundlagen, insbesondere das Durchführungsverbot, sowie die komplementäre Rolle der nationalen Gerichte und der Kommission im Fokus.
C. Ausblick: Das Kapitel fasst die bisherige Entwicklung zusammen und prognostiziert trotz bestehender Hürden ein erhebliches Entwicklungspotenzial für die zukünftige private Rechtsdurchsetzung im Beihilferecht.
Schlüsselwörter
Private Enforcement, EU-Beihilferecht, Durchführungsverbot, staatliche Beihilfen, Wettbewerbsschutz, Schadensersatzklage, Unterlassungsanspruch, nationale Gerichte, EU-Kommission, Bindungswirkung, Beweisführung, Binnenmarkt, Marktversagen, Rechtsschutz, Klagerecht.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Kern der Untersuchungen in dieser Arbeit?
Die Arbeit untersucht, wie Wettbewerber durch eigene Klageaktivitäten vor nationalen Gerichten dazu beitragen können, beihilferechtliche Verstöße gegen das EU-Durchführungsverbot zu sanktionieren und so den Wettbewerb zu schützen.
Welche zentralen Themenbereiche werden bearbeitet?
Zentrale Themen sind die rechtlichen Voraussetzungen für Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz, die Auslegung des Beihilfebegriffs sowie das Zusammenspiel zwischen nationaler Gerichtsbarkeit und der Europäischen Kommission.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die umfassende Analyse der praktischen Etablierung des „private enforcement“ und die Identifizierung von Schwierigkeiten, welche die Rechtsdurchsetzung durch Private im Beihilfenrecht aktuell noch hemmen.
Welche wissenschaftliche Methode wird primär angewandt?
Die Arbeit stützt sich primär auf eine tiefgehende Analyse einschlägiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie die Auswertung beihilferechtlicher Literatur und Bekanntmachungen der EU-Kommission.
Wie ist der Hauptteil der Arbeit strukturiert?
Der Hauptteil gliedert sich in rechtliche Grundlagen, die prozessuale Stellung von Wettbewerbern als Kläger, Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung bei Verstößen und eine kritische Auseinandersetzung mit negativen Effekten, wie z.B. Beweisschwierigkeiten.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich das Werk charakterisieren?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Private Enforcement, EU-Beihilferecht, Durchführungsverbot, Schadensersatzanspruch und Unterlassungsklagen definieren.
Welche Rolle kommt dem Durchführungsverbot für Wettbewerber zu?
Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV dient als unmittelbare Rechtsgrundlage, auf die Wettbewerber ihre Ansprüche stützen können, um die Durchführung unrechtmäßiger Beihilfen zu verhindern.
Stellen Ansprüche gegen Beihilfeempfänger eine Sonderkonstellation dar?
Ja, da das primäre Beihilferecht eigentlich den Staat als Beihilfegeber adressiert, ist eine direkte Haftungsklage gegen Empfänger rechtlich anspruchsvoller und setzt meist eine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage voraus.
- Arbeit zitieren
- Laurenz Billig (Autor:in), 2021, "Private enforcement" im EU-Beihilfenrecht. Wesentliche Aspekte und Problemfelder, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1342484