Generalprävention im Lichte absoluter und relativer Straftheorien


Forschungsarbeit, 2000

52 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Die Straftheorien – Diskussionsstand
I. Sühnetheorien
II. Vergeltungstheorien
III. Präventive Straftheorien
1. Spezialpräventive Theorien
2. Generalpräventive Theorien
a) Negative Generalprävention
b) Integrationsprävention
c) Positive Generalprävention
IV. Vereinigungstheorien
V. Zusammenfassung

C. Die Einteilung in absolute und relative Straftheorien
I. Dem „Schulenstreit“ zugrundeliegende Fragestellungen
II. Absolute Straftheorien
III. Relative Straftheorien
IV. Zusammenfassung
V. Einordnung der Straftheorien als absolute oder relative Theorien

D. Kritische Analyse der Generalprävention
I. Kritik von Seiten der absoluten Theorien
1. Der Straftäter als „Objekt“ staatlicher Gewalt
a) Die Entwicklung des Menschen- und Staatsverständnisses
b) Menschenbild und Staatsverständnis des Grundgesetzes
c) Konsequenzen aus dem gewandelten Menschen- und Staatsverständnis
d) Ergebnis
2. Fehlende Begrenzung des Strafmaßes
a) Negative Generalprävention
b) Integrationsprävention
c) Positive Generalprävention
d) Ergebnis
3. Fehlende Berechtigung zum Strafen
II. Kritik von Seiten der relativen Theorien
1. Mangelnder empirischer Nachweis ihrer Funktionsfähigkeit
a) Negative Generalprävention
b) Integrationsprävention
c) Positive Generalprävention
d) Ergebnis
2. Generalprävention und inhaltliche Ausgestaltung des Strafvollzugs?

E. Rechtsphilosophischer Ausblick

F. Zusammenfassung

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Es sei „das eigentümliche Schicksal dieser Theorie, auf den ersten Blick so einleuchtend zu sein und doch so weithin abgelehnt zu werden“ – diese bezeichnenden Worte eröff-nen die Auseinandersetzung mit der Generalprävention in Eberhard Schmidhäusers Ab-handlung über den „Sinn der Strafe“.1 Und tatsächlich besteht eine merkwürdig anmu-tende Diskrepanz zwischen der beinahe einmütigen Anerkennung generalpräventiver Aspekte durch die Praxis und die Alltagsauffassung und der zum Teil von bissiger Kri-tik gekennzeichneten ablehnenden Haltung weiter Teile der Strafrechtswissenschaft.2 Doch trotz all den aus unterschiedlichen Motiven geäußerten Beanstandungen erlebt die oftmals schon „totgesagte Generalprävention gerade heute wieder eine kräftige Renais­sance“. Aus diesem Grunde wirft die vorliegende Arbeit einen kritischen Blick vom Standpunkt der absoluten und relativen Straftheorien auf die vertretenen Spielweisen der Generalprävention. Sie versucht, die vorgebrachten zustimmenden oder ablehnenden Argumente auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls Teilbereiche der Generalprävention, die dieser Prüfung nicht standhalten, aus dem Theoriengebäude aus-zuschließen.

Dabei soll folgender Weg eingeschlagen werden: Zunächst soll eine kurze Bestandsauf-nahme der im Zeitablauf vertretenen Straftheorien erfolgen, um einen Ausgangspunkt für die aktuelle Analyse derselben zu schaffen. Für eine Einordnung dieser Ansichten in das überkommene Schema der absoluten und relativen Straftheorien hat es sich als un-ausweichlich erwiesen, die Begriffe „absolut“ und „relativ“ zu definieren. Dabei wird auch auf die unterschiedlichen Fragestellungen dieser Theorien hinzuweisen sein – wohl einer der Gründe, die einer Annäherung der sich gegenüberstehenden Ansichten bisher entgegenstanden. Anschließend versucht diese Arbeit, im Rahmen einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den in Bezug auf die Generalprävention geäußerten Ansichten, eine Aussage über die Ergiebigkeit des generalpräventiven Ansatzes zu treffen. Dabei soll auch der Versuch unternommen werden, über den „Tellerrand“ des Strafrechts selbst hinauszublicken.

B. Die Straftheorien – Diskussionsstand

Seit dem Altertum haben sich die großen Denker der Philosophie, Staatslehre und Straf-rechtswissenschaft mit der Frage einer Rechtfertigung des staatlichen Strafanspruchs be-schäftigt. Bis in die neueste Zeit wurden zahllose Theorien zu diesem Thema aufgestellt. Beherrschten zunächst Mystik und Gottesglauben das Feld, traten bald rationale Vorstel-lungen in den Vordergrund. Theorien, welche sich bemühten, die durch Achtung vor der Menschenwürde gebotenen Schranken der Strafe aufzuzeigen, wechselten mit Auffas-sungen, nach denen die Strafe dem bloßen Bedürfnis der Aufrechterhaltung von Staats-gewalt untertan war.3

Der folgende Überblick soll auf die für das heutige Verständnis von Strafe maßgebli-chen Straftheorien der Neuzeit und auf die deutsche Entwicklung beschränkt bleiben. Vollständigkeit will und kann die vorliegende Arbeit selbst in diesem beschränkten Be-reich angesichts des begrenzten Raumes und einer kaum überschaubaren Vielfalt von Auffassungen nicht bieten. Darum konzentriert sich die Darstellung auf die groben ge-meinsamen Strukturen der verschiedenen Straftheorien und lässt einzelne autorenspezi-fische Nuancen außen vor. Allein auf die im Mittelpunkt der Abhandlung stehende Ge-neralprävention soll ausführlicher eingegangen werden.

I. Sühnetheorien

Nach den früher häufiger, heute aber kaum mehr vertretenen Sühnetheorien stellt Strafe eine gesetzlich anerkannte Möglichkeit der Sühne dar. Sühne ist dabei eine durch den Täter allein zu erbringende Leistung, welche es diesem ermöglichen soll, mit sich und der Welt wieder ins Reine zu kommen.4

„Der Täter soll selbst durch Aufsichnehmen der Rechtsfolge für seine Tat die verletzte Rechts-ordnung wieder versöhnen; er soll möglichst durch einen inneren Akt der Einkehr und Selbstbe-sinnung die Notwendigkeit der Strafe bejahen, mindestens zur Einsicht der Nützlichkeit anderen Verhaltens gelangen.“5

II. Vergeltungstheorien

Die auf dem Vergeltungsgedanken basierende Rechtfertigung der Strafe war zunächst eine rein negative, in die Vergangenheit zurückschauende und oftmals von starken Emo-tionen getragene Reaktion auf ein Verbrechen.6 Geprägt wurde diese oftmals von Ra-chegedanken und untergründigen Hassgefühlen.7 Mit der Aufklärung im 18. Jahrhundert hat der Begriff der Vergeltung jedoch einen tiefgreifenden Wandel durchlebt. Vergel-tung steht seitdem für eine Entsprechung von Tat und Strafe. Sinn der Strafe ist es, die Schuld, die der Täter auf sich geladen hat, durch Zufügung eines Strafübels wieder aus-zugleichen.

Die historisch wohl bedeutendsten Vertreter dieser Lehre waren Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Die folgende Darstellung soll deshalb auch auf deren Ansätze beschränkt bleiben. Allein ein moderner Ansatz der Vergeltungslehren wird am Ende dieses Kapitels vorgestellt.

1. Die Straftheorie von Immanuel Kant

Kant sieht das Strafgesetz als einen kategorischen Imperativ, das heißt ein von jeglichen Zweckerwägungen freies Gebot der Gerechtigkeit. Er hat die „Absolutheit“ seiner Straf-theorie zunächst wie folgt begründet:

„Richterliche Strafe ... kann niemals bloß als Mittel, ein anderes Gutes zu befördern, für den Ver-brecher selbst oder die bürgerliche Gesellschaft, sondern jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloß als Mittel zu den Absichten eines anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt werden ... Er muß vor-her strafbar befunden sein, ehe noch daran gedacht wird, aus der Strafe einigen Nutzen für ihn selbst oder seine Mitbürger zu ziehen.“8

Im letzten Satz wird dabei deutlich, dass Kant die Strafe nicht als sinnentleert ansah. Er wehrte sich nur vehement gegen eine rein nutzenorientierte Legitimation derselben. Der Nutzen durfte lediglich ein Reflex der Strafe sein, nicht der mit ihrer Verhängung er-strebte Zweck.9

Inhaltlich wurde die gerechte Strafe bei Kant durch das Talionsprinzip geprägt: „Hat er aber gemordet, so muß er sterben“. Das Übel, welches der Täter der Gesellschaft oder einem Angehörigen derselben zugefügt hat, muss unter der Herrschaft des ius talionis durch ein gleiches Übel, das dem Täter auferlegt wird, vergolten werden. Nur die Ver-wirklichung numerischer Gleichheit birgt nach Kant eine Garantie für die Wiederher-stellung der Gerechtigkeit und ohne letztere „hat es keinen Wert mehr, daß Menschen auf der Erde leben.“10 Die Konsequenzen dieser Lehre zeigt das von Kant selbst gebilde-te, uns heute in seiner Radikalität abschreckende „Inselbeispiel“:

„Selbst, wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Mitglieder Übereinstimmung auflöste (z.B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinander zu gehen, und sich in alle Welt zu zerstreuen), müßte der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat; weil es als Teilnehmer an dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtigkeit betrachtet werden kann.“11

2. Die Straftheorie von Friedrich Hegel

Nur eine kurze Zeit nach Kant entwickelte Hegel seine Straftheorie. Sie übte bis zum Ende des 19. Jahrhunderts einen überragenden Einfluss auf die Strafrechtswissenschaft aus. Im Gegensatz zur Auffassung von Kant werden Tat und Strafe bei Hegel nicht mehr als bloße äußerliche Erscheinungen, nicht nur als eine empirisch erfassbare Abfolge zweier Übel angesehen. Hegel gründet sein Verständnis von Strafe vielmehr auf das sog. dialektische Prinzip. Dieses besteht aus Position, Negation und Negation der Nega­tion besteht. Danach symbolisiert die Rechtsordnung den „allgemeinen Willen“ (die Po­sition), welcher vom Täter durch den mit der Rechtsverletzung geäußerten „besonderen Wille“ in Frage gestellt wird (die Negation). Die verhängte Strafe löst diesen Wider-spruch dann in der sittlichen Überlegenheit der Gemeinschaft wieder auf (die Negation der Negation).12 „Die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, ist nicht nur an sich gerecht, - als gerecht ist sie zugleich sein an sich seiender Wille, ein Dasein seiner Frei-heit, sein Recht; ... daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt.“13 Nach Hegel stellt die Straftat somit ein Negativum dar. Sie ist die Verletzung des „Rechts als Recht“ im Sinne einer Negierung des Rechts. Der Täter behauptet die Geltung seines durch die Straftat geäu-ßerten besonderen Willens. Diesem Anspruch begegnet die Strafe als „Verletzung der Verletzung“ und damit als Wiederherstellung des Rechts.14 Die Notwendigkeit von Stra­fe resultiert damit – insofern gleich der Kant schen Begründung – aus dem Wesen des Rechts selbst, da Recht notwendig auch immer durchgesetztes Recht sein muss.15 Nicht die Nützlichkeit, nicht die Zweckorientierung rechtfertigen bei Hegel die Zufügung ei-nes Übels, sondern einzig die Begriff gewordene Idee des Rechts.16

Da Hegel Tat und Strafe als bedeutungshaltige Vorgänge ansieht,17 weicht seine Straf-theorie inhaltlich von den Überlegungen Kants ab. Nicht mehr das Talionsprinzip be-stimmt die Gestalt der Strafe. Vielmehr sind die Verletzung durch das Verbrechen und die Einbuße durch die Sanktion ihrem Wert nach äquivalent zu bestimmen.18 Strafe wird damit relational, d. h. abhängig vom jeweiligen Zustand der Gesellschaft bestimmt.19 Nur eine Folge dieser Auffassung ist, dass, abweichend von Kant, Sanktionen, die den Täter eliminieren, ausscheiden.20

3. Moderne absolute Straftheorien

Das moderne Verständnis absoluter Strafbegründungen hebt sich von dem als klassisch anerkannten Stil deutlich ab. Zwar werden auch noch die Negation des Unrechts und die Wiederherstellung von Gerechtigkeit als Strafziele anerkannt. Jedoch bekennt man sich auch zur Notwendigkeit einer Zweckbestimmung der Strafe. Gerade durch die Verwirk-lichung einer „gerechten“ Strafe sollen die allgemeine Achtung des Bürgers vor dem Gesetz gestärkt und die Gültigkeit der verletzten Norm wieder stabilisiert werden. Da man den Bereich der staatlichen Strafe nicht als vollkommen sinnentleert ansehen möchte, postuliert man einen Automatismus, demzufolge eine gerechte und damit abso- lute Strafe gleichsam automatisch eine positive Wirkung beim Täter und der Gesell-schaft hervorruft. Dieser willkommene Nebeneffekt der Strafe, darauf wird deutlich hingewiesen, sei jedoch nur ein Reflex derselben, niemals ein anzustrebender Zweck.21

III. Präventive Straftheorien

Einen deutlich von den bisher dargestellten Auffassungen abweichenden Standpunkt nehmen die sogenannten präventiven Theorien ein. „Nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur“, heißt es bei Seneca22 - Platon äußerte die gleiche Über-legung schon wesentlich früher.23 Dieser den meisten Juristen geläufige Satz kennzeich-net beinahe vollständig das gesamte Programm präventiver Ansichten. Sie alle versu-chen, die Strafe allein durch den mit ihr verfolgten rationalen Zweck der Verbrechens-verhütung zu legitimieren. Aufgabe der Strafe ist es demnach, zukünftige kriminelle Handlungen zu verhindern („poena relata ab effectum“).

Je nachdem, ob die Strafe ihre Wirkung am Täter selbst oder gegenüber der Allgemein-heit entfalten soll, unterscheidet man zwischen spezial- und generalpräventiven Theo-rien.

1. Spezialpräventive Theorien

Die Anhänger der spezialpräventiven Theorien sehen den Zweck der Strafe in der Ein-wirkung derselben auf den Täter, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzu-halten.24 Überwiegend werden dabei drei Aspekte unterschieden: (1.) Schutz der Gesell-schaft durch Ingewahrsamnahme des Täters, (2.) Abschreckung des Täters, und (3.) Re-sozialisierung des Täters durch bessernde Einwirkung.25

Bekanntester neuzeitlicher Vertreter dieser spezialpräventiven Lehren war der deutsche Kriminalist Franz v. Liszt, der den Sinn der Strafe vor dem Hintergrund des vordringen-den naturwissenschaftlichen Denkens jener Zeit neu formulierte. Das Verbrechen sei ein Produkt der Anlagen des Täters, welcher selbst maßgeblich durch Einflüsse aus seiner Umwelt bestimmt würde. Man glaubte, der naturgesetzlichen Regelmäßigkeit menschli-chen Verhaltens die Möglichkeit abgewinnen zu können, die Menschen durch Beein-flussung ihrer Lebensumwelt zu bessern. Und die Strafe war eines der dazu als tauglich erkannten Mittel. Nach welchem Verfahren ein solches Einwirken auf den Täter ablau-fen sollte, hat v. Liszt in seinem später berühmt gewordenen „Marburger Programm“ von 1882 beschrieben: Es sollte eine „künstliche Anpassung des Verbrechers an die Ge-sellschaft“ durch „Besserung“ oder „Abschreckung“ erfolgen. Nur wenn eine solche Wiedereingliederung nicht möglich wäre, sei eine „Sequestrierung des Verbrechers“, das heißt, die „vorübergehende oder dauernde Unschädlichmachung, Ausstoßung oder Internierung“ desselben erforderlich.26 Dem folgend teilte v. Liszt den Verbrechertypus in drei Kategorien unterschiedlicher Beeinflussbarkeit ein: (1.) den besserungsfähigen und -bedürftigen Gewohnheitsverbrecher, (2.) den nicht besserungsbedürftigen Gele-genheitsverbrecher und (3.) den nicht mehr besserungsfähigen Zustandsverbrecher.27

An der hier dargestellten Abfolge abnehmender Beeinflussbarkeit war dann auch die zu-zusprechende Strafe inhaltlich zu orientieren: „Besserung der besserungsfähigen und – bedürftigen Verbrecher“, „Abschreckung der nicht besserungsbedürftigen Verbrecher“ und „Unschädlichmachung der nicht besserungsfähigen Verbrecher“.28 Mit der Aufnah-me der spezialpräventiven Theorie in § 1 S. 2 des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1976 erlebte diese Straftheorie ihren vorläufigen Höhepunkt. Dabei kristallisierte sich immer deutlicher der Aspekt der Resozialisierung im Sinne einer Wiedereingliederung des Tä-ters in die Gesellschaft als zentraler Bestandteil der Strafe heraus.

2. Generalpräventive Theorien

In Abgrenzung zu den spezialpräventiven Theorien ist allen Theorien der Generalprä-vention zunächst gemeinsam, dass ihnen zufolge die Strafe ihre Wirkung an und in der Allgemeinheit (Gesellschaft) entfalten soll.29 Nicht mehr der Täter selbst ist das durch die Strafe angesprochene Subjekt. Die Öffentlichkeit rückt in den Mittelpunkt straf- rechtspolitischer Interessen. Es wird eine Verbrechensvorbeugung bei der Gesamtheit angestrebt. Eine Unterscheidung generalpräventiver Strafzwecke kann nach zwei Ge-sichtspunkten erfolgen: Den einen dient die Strafe zur Abschreckung anderer potentiell gefährdeter Menschen (negative Generalprävention). Den anderen ist sie für den Aufbau und die Erhaltung des Vertrauens in den Bestand der Rechtsordnung erforderlich (Integ-rationsprävention, positive Generalprävention).

a) Negative Generalprävention

Diese in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ihren ersten Höhepunkt erlebende Auf-fassung sah die anzustrebende Aufgabe der Strafe in der Abschreckung potentieller Tä-ter in der Gesellschaft. Die Härte des verhängten Übels sollte die schmerzhaften Konse-quenzen normbrechenden Verhaltens jedermann vor Augen führen. Die Person wird als Partner eines Sozialvertrages gesehen, dem durch die Strafe die Folgen einer Vertrags-verletzung vor Augen geführt werden und der daraufhin ganz selbstverständlich von jeg-licher Nachahmung Abstand nimmt.30

Vor allem Amseln v. Feuerbach und seiner „Theorie des psychologischen Zwangs“ ver-danken wir eine erste ausführliche Begründung dieser Sichtweise. Feuerbach sah als Ausgangspunkt für die Ausübung von Straftaten die triebhafte Natur des Menschen an. Der Mensch verspüre einen Zuwachs an Lust, wenn er eine Straftat verübe. Darum könnten Übertretungen dadurch verhindert werden, dass „jeder Bürger gewiß weis, daß auf die Uebertretung ein größeres Uebel folgen werde, als dasjeni-ge ist, welches aus der Nichtbefriedigung des Bedürfnisses nach der Handlung (zur Erreichung des Lustobjektes) entspringt.“31

Demzufolge deutet sich eine Lösung der Kriminalitätsprobleme insofern an, als jedem potentiellen Täter durch die Strafandrohung gezeigt wird, wie die Allgemeinheit auf ei-ne bestimmte Unrechtshandlung zu reagieren gedenkt. Der Vollzug der Strafe manifes-tiert dann nur noch die Ernsthaftigkeit der Strafdrohung. Dadurch werde der Mensch ei-nem psychischen Zwang unterworfen, der ihn – als rational kalkulierendem Wesen – vom Begehen der Straftat abhält. Auch heute wird die Strafe von den Vertretern dieser Ansicht in unterschiedlichen Varianten noch unter Berufung auf ihre teilweise abschre-ckende Wirkung gerechtfertigt.32

b) Integrationsprävention

Die heute vielfach als dominierend bezeichnete Straftheorie33 der Integrationsprävention existiert in einer kaum mehr übersehbaren Vielfalt von im Detail differenzierenden Be-gründungen. Dennoch basieren all diese Ansichten auf dem gleichen Funktionsprinzip: Bei der Integrationsprävention geht es ebenso wie bei der auf Abschreckung basierenden Variante um Verbrechensverhinderung mit Hilfe eines sozialpädagogisch motivierten Lerneffektes. Dies geschieht aber nicht mehr durch Abschreckung der Allgemeinheit, sondern durch das Vermitteln von Einsicht in die Sozialschädlichkeit der Handlung des Täters. Strafe wird demnach verhängt, um – je nach Akzentuierung – eine „Stärkung des Vertrauens in den Bestand der Rechtsordnung“34, „Einübung in Rechtstreue“35 oder die „Aufrechterhaltung der sittlichen Aktwerte rechtlicher Gesinnung“36 zu erreichen. Oder kürzer mit den kritischen Worten Nietzsches: „Die Strafe soll den bessern, der straft.“37

Beruft man sich als Ziel der Integrationsprävention auf die Einübung der Gesellschaft in Normtreue, so setzt man einen verständigen, vernunftbegabten Bürger voraus, der durch die Institution der staatlichen Strafe aus eigener Überzeugung zum Schluss kommt, dass sich das Verbrechen nicht lohnt. Die Strafe erscheint als eindringlicher Appell an den Einzelnen, aufgrund seiner eigenen vernunftorientierten Entscheidung von der Bege-hung einer Straftat Abstand zu nehmen.38 Der Staat droht dem Bürger nicht mehr. Er tritt vielmehr als eine Art „Lehrmeister“ auf und versucht, durch Verwendung der besseren Argumente zu überzeugen.39

c) Positive Generalprävention

Eine weitere Spielart der Generalprävention baut auf den Erkenntnissen der Integrati-onsprävention auf, verändert aber deren Blickwinkel in Bezug auf den Strafzweck. Pa-radigmatisch für diese relativ junge Lehre soll der von Jakobs in seinem Lehrbuch40 ver-tretenen Standpunkt dargestellt werden. Ausgangspunkt der Überlegungen Jakobs ist die Konstruktion eines Abbildes des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Eine wichtige Voraussetzung für das soziale Miteinander bildet demnach die Existenz gewisser gegen-seitiger Erwartungshaltungen, an denen der an der Gesellschaft beteiligte Mensch sein Verhalten ausrichten kann. „Bei sozialen Kontakten [ist] eine Orientierung nur möglich, wenn nicht jederzeit mit dem beliebigen Verhalten der anderen Menschen gerechnet werden muß.“41 Zur Aufrechterhaltung dieser Verhaltenserwartungen existieren nach Ja-kobs in der Gesellschaft Mechanismen, die eine verletzende Handlung für unbeachtlich erklären. Dieses im sozialen Alltag anzutreffende Prinzip überträgt Jakobs auf den staat-lichen Bereich des Strafrechts. Die Straftat bewirke durch die Desavouierung der Norm das Entstehen eines sozialen Konfliktes in dem Maße, in dem die Norm als Orientie-rungsmuster in Frage gestellt wird.42 Für das Funktionieren der Gesellschaft sei es nun-mehr notwendig, dass die vom Täter durch den Normbruch geäußerte Meinung für un-maßgeblich erklärt wird. Dies geschehe durch die staatlich zugefügte Strafe im Sinne einer „Demonstration von Normgeltung auf Kosten des Täters“.43 Strafe bezweckt somit nach Jakobs die Aufrechterhaltung des strafrechtlichen Normengefüges als Anhalts-punkt für zwischenmenschliche Verhaltensweisen.44

IV. Vereinigungstheorien

Diese letzte Kategorie von Straftheorien entstand aus dem Bedürfnis, den Gegensatz zwischen der Vergeltungstheorie und den präventiven Straftheorien durch eine Kombi-nation beider zu überwinden.45 Dabei lassen sich zwei Varianten unterscheiden:

1. Die sogenannten „additiven Vereinigungstheorien“ kumulieren die Strafzwecke des Schuldausgleichs, der Prävention und der Resozialisierung. Sie lassen sie jedoch unver-ändert nebeneinander bestehen. Deutlich niedergeschrieben ist diese recht pragmatisch anmutende Auffassung unter anderem in der Begründung des Strafgesetzentwurfes von 1962, in der es heißt:

„Der Entwurf sieht den Sinn der Strafe nicht allein darin, daß sie die Schuld des Täters ausgleicht. Sie hat damit zugleich auch den allgemeinen Sinn, die Rechtsordnung zu bewähren. Außerdem dient sie bestimmten kriminalpolitischen Zwecken, in erster Linie dem Zweck, künftige Straftaten zu verhüten.“

Auch die Rechtsprechung greift öfter auf eine solch weite, die praktische Arbeit erleich-ternde Theorie zurück.46

2. Einer derartigen Ausdehnung des Instituts der Strafe versuchen die sogenannten „dia-lektischen Vereinigungstheorien“ entgegenzuwirken. Nach ihnen gilt es, die Eigenart der unterschiedlichen straftheoretischen Ansätze in einer einheitlichen Konzeption zu bewahren und ihre Antinomien durch ein „System gegenseitiger Ergänzungen und Be-schränkungen“ zu überwinden.47 Als Strafzwecke werden zumeist sowohl die Spezial-prävention als auch die Generalprävention anerkannt.48 Um der als negativ angesehenen Gefahr eines möglichen Ausuferns präventiv begründeter Strafen zu entgehen, fügt man das Schuldprinzip als Begrenzungsfaktor der Theorie hinzu.49

3. Problematisch wird für alle Vereinigungstheorien das Verhältnis der einzelnen Straf-zwecke zueinander, da diese sich in ihren Zielsetzungen oft widersprechen. So ist z. B. für eine wirkungsvolle Generalprävention oftmals eine sehr lange Strafe erforderlich, die aber regelmäßig dem Erziehungsziel der Spezialprävention zuwiderläuft.

a) Die überwiegende Anzahl der Auffassungen löst diese Antinomien, indem sie dem Präventionsgedanken den Vorrang zuspricht und alle anderen Strafzwecke entweder entsprechend umdefiniert oder nur insoweit anerkennt, wie sie sich mehr oder minder zwanglos mit ihm vereinbaren lassen.
b) Einen strukturell abweichenden Ansatzpunkt vertritt Roxin in seiner Auffassung einer „dialektischen Vereinigungstheorie“. Der von ihm nutzbar gemachte Gedankengang be-steht aus der Aufspaltung des Strafrechts in drei Phasen: (1.) die gesetzliche Strafandro-hung, (2.) den Strafprozess und (3.) den Strafvollzug.50 Diesen drei Phasen entsprechen auch drei Strafzwecke. Strafdrohung und Strafprozess verwirklichen den Zweck der Ge-neralprävention, der Strafvollzug wird durch die Spezialprävention bestimmt.51 Die Ver-geltung wird aus dem Kreis der anerkannten Strafzwecke ausgeschlossen.52

V. Zusammenfassung

Der vorliegende Überblick über die heute noch in der strafrechtlichen Diskussion anzu-treffenden Theorien zeigt deutlich die Vielfalt der jemals vertretenen Auffassungen zur Rechtfertigung von Strafe. Die dargestellten Ansichten gehen dabei von völlig verschie-denen, ja teilweise gegensätzlichen Ausgangspunkten zur Legitimation des staatlichen Strafanspruchs aus. Und doch beansprucht jede für sich, die allein Richtige zu sein.

Mag man die unterschiedlichen Meinungen für das wissenschaftliche Erkenntnisverfah-ren noch als förderlich ansehen, kommt nunmehr aber ein Umstand hinzu, der in der heutigen Diskussion oftmals für Verwirrung sorgt. Die Katalogisierung der Straftheo-rien erfolgte zumeist in der Weise, dass sie in die zwei Gruppen der absoluten und rela-tiven Theorien eingeteilt wurden. Spätere Generationen begingen (und begehen) dann den Fehler, aus dieser Aufteilung als solcher Rückschlüsse auf den Inhalt der Straftheo-rien zu ziehen. Dies soll im Folgenden näher erläutert werden.

[...]


1 Schmidhäuser, Vom Sinn der Strafe, S. 53.

2 Siehe nur Roxin, JuS 1966, 380; Lesch, JA 1994, 516 ff.; Maurach/Zipf, Strafrecht AT, § 7 II, A; Badura, JZ
1964, 337 ff.; Schütz, Strafe und Strafrecht, 42 ff.; Köhler, Strafrecht AT, S. 42; v. Hirsch, GA 1995, 261 ff.

3 Achter, Geburt der Strafe, S. 16 ff.

4 Lesch JA 1994, 513; Jakobs, Strafrecht AT, S. 19; Baumann, Grundbegriffe, 1 I 3a.

5 Baumann/Weber/Mitsch, AT § 3 Rn. 54 f.; Geilen, Strafrecht AT, S. 3; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 1 Rn. 12a.

6 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 8 II, 2; Freund, Strafrecht AT, § 1 Rn. 3.

7 So die ältere Tiefenpsychologie, vgl. Reik, Geständniszwang, S. 135 ff.

8 Kant, Metaphysik der Sitten (Vorländer-Ausgabe 1954), S. 158 f.

9 Höffe, Kategorische Rechtsprinzipien, S. 229.

10 Kant, Metaphysik der Sitten (Vorländer-Ausgabe 1954), S. 159.

11 Kant, Metaphysik der Sitten (Vorländer-Ausgabe 1954), S. 161.

12 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 8 III, 2; Jakobs, Strafrecht AT, S. 17; Schmidhäuser, Sinn, S. 21.

13 Hegel, Grundlinien (Glockner-Ausgabe 1952), § 100.

14 Jakobs, Strafrecht AT, S. 17.

15 Hegel, Grundlinien (Glockner-Ausgabe 1952), § 97.

16 Hegel, Grundlinien (Glockner-Ausgabe 1952), §§ 98, 99.

17 Hegel, Grundlinien (Glockner-Ausgabe 1952), §§ 98, 99.

18 Hegel, Grundlinien (Glockner-Ausgabe 1952), § 101; Klesczewski, Hegels Theorie, S. 394.

19 Hegel, Grundlinien (Glockner-Ausgabe 1952), § 99.

20 Klesczewski, Hegels Theorie, S. 394.

21 Köhler, Begriff der Strafe, S. 13 f.; Giehring, KrimJ 1987, 8; NK– Hassemer, Vor § 1 Rn. 413.

22 „Kein vernünftiger Mensch straft wegen der vergangenen Sünden, sondern zwecks Verhinderung der zukünfti-gen“ (Seneca, De ira, lib. I cap. XIX).

23 Platon, Gesetze, 934a.

24 Siehe nur Jakobs, Strafrecht AT, S. 22 ff.; Lesch, JA 1994, 590 ff.; Roxin, JuS 1966, 379 ff.; Jescheck/ Weigend, Strafrecht AT, § 8 IV; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 3 Rn. 36 ff.; Köhler, Strafrecht AT, S. 41; Maurach/Zipf, Strafrecht AT, § 7 Rn. 9; Schmidhäuser, Sinn, S. 26; Gössel, in: Pfeiffer–FS, S. 18; Hassemer, Grundlagen, S. 285.

25 Otto, Strafrecht AT, § 1 Rn. 69 f.; Lesch, JA 1994, 590.

26 v. Liszt, ZStW 3 (1883), 34; v. Liszt, Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge (1. Band), S. 126 ff.

27 v. Liszt, Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge (1. Band), S. 165 ff.; v. Liszt, ZStW 3 (1883), 36 ff.

28 v. Liszt, ZStW 3 (18883), 36.

29 Maurach/Zipf, Strafrecht AT, § 7 Rn. 7; Otto, Strafrecht AT, § 1 Rn. 67; Schmidhäuser, Sinn, S. 25.

30 Hassemer, Grundlagen, S. 309; Gössel, in: Pfeiffer-FS, S. 17; Baurmann, GA 1994, 368 ff.; Müller-Tuckfeld, In-tegrationsprävention; Hoffmann, Vergeltung und Generalprävention; v. Hirsch, GA 1995, 261 ff.; Baumann/ Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 3 Rn. 25 ff.

31 Feuerbach, Revision der Grundsätze, S. 45 ff.

32 Hoerster, GA 1970, 273; ders., ARSP 58, 555 ff.; Schmidhäuser, Sinn, S. 78; Ostendorf, ZRP 1976, 281 ff.

33 Lesch, JA 1994, 517; Neumann/Schroth, Neuere Theorien, S. 33; Lüderssen, Die Krise, S. 16; Maurach/ Zipf, Strafrecht AT, § 6 Rn. 6.

34 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 1 Rn. 12a; Jakobs, Strafrecht AT, S. 13.

35 BGHSt 24, 40, 44 f.; BVerfGE 45, 187, 256; Achenbach, Grundfragen, S. 142 f.; Hassemer, Grundlagen, S. 324 ff.

36 Welzel, Rechtsphilosophie, S. 228 ff.

37 Nietzsche, Werke, S. 168; Fromm, Analytische Sozialpsychologie, S. 138.

38 Schon Rousseau (Der Gesellschaftsvertrag, 1. Buch, 3. Kapitel) sah dies: „Der Starke ist nie stark genug, um immerdar Herr zu bleiben, wenn er seine Stärke nicht in Recht und den Gehorsam nicht in Pflicht verwandelt.“

39 Baurmann, GA 1994, 368; Dölling, ZStW 1990, 16.

40 Jakobs, Strafrecht AT, S. 4 ff.

41 Jakobs, Strafrecht AT, S. 6.

42 Jakobs, Strafrecht AT, S. 9.

43 Jakobs, Strafrecht AT, S. 6, 9.

44 Jakobs, Strafrecht AT, S. 13.

45 Siehe z. B. Merkel, Deutsches Strafrecht, §§ 64-72; Hippel, Deutsches Strafrecht, § 22; Hart, Recht und Moral, S. 58 ff.; Koriath, Jura 1995, 634 f.

46 BVerfGE 39, 1, 57; 45, 187, 253 f.

47 Roxin JuS 1966, 381 ff.; ders., Strafrecht AT, § 3 Rn. 34.

48 Rudolphi, in: Grundfragen, S. 71 f.; Maurach/Zipf, Strafrecht AT, § 7 Rn. 6; Roxin, Strafrecht AT, § 3 Rn. 35 ff.

49 Maurach/Zipf, Strafrecht AT, § 7 Rn. 11 ff.; LK- Jescheck, Einl. Rn. 33.

50 Roxin, JuS 1966, 381.

51 Roxin, JuS 1966, 383 ff.

52 Roxin, JuS 1966, 378.

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Details

Titel
Generalprävention im Lichte absoluter und relativer Straftheorien
Hochschule
Universität Bayreuth
Note
1
Autor
Jahr
2000
Seiten
52
Katalognummer
V134718
ISBN (eBook)
9783640427079
ISBN (Buch)
9783640423217
Dateigröße
865 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Bayreuther Jurastudent Christian Heinichen (7. Semester) erhält beim 25. Jahrestag der Universität Bayreuth den erstmals verliehenen Prof.-Dr.-Johannes-Schütz-Preis. Er hat nach Aussage der Gutachter die Problematik treffend dargestellt und die Schwächen in der bisherigen Argumentation überzeugend aufgedeckt. Auch wenn er den Akzent der Bearbeitung mehr auf die Frage einer generalpräventiven Rechtfertigung der Strafe gelegt hat, wurde ihm der mit 5000 DM dotierte 1. Preis zuerkannt.
Schlagworte
Generalprävention, Straftheorien, Strafzwecke, positive Generalprävention, Integrationsprävention
Arbeit zitieren
Christian Heinichen (Autor:in), 2000, Generalprävention im Lichte absoluter und relativer Straftheorien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134718

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Titel: Generalprävention im Lichte absoluter und relativer Straftheorien



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