Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung


Referat (Ausarbeitung), 2005

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Verbraucherinsolvenzverfahren
2.1. Einige rechtspolitische Vorüberlegungen
2.2. Grundsätzliches zur Verbraucherinsolvenz
2.3. Berechtigte
2.4. Verfahren
2.4.1. Durchführung
2.4.2. Kosten
2.5. Sonderfall: Der Nullplan

III. Restschuldbefreiung
3.1. Rechtspolitische Überlegungen
3.2. Ablauf des Verfahrens

IV. Die Verbraucherinsolvenz in der Praxis

V. Abschlussbemerkungen

VI. Quellenangaben

I. Einleitung

In der folgenden Arbeit sollen die im Rahmen der Neuschaffung des Insolvenzrechts eingeführten Verfahrensarten der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefrei-ung vorgestellt und besprochen werden.

Dabei geht es weniger um die Verfahrensdurchführungen, da diese eher technischen Bestimmungen im Gesetz an den einschlägigen Stellen nachlesbar sind, sondern vor allem um die grundlegenden Überlegungen des Gesetzgebers und die praktischen Auswirkungen. Die vorgestellten Aspekte der Verbraucherinsolvenz und der Rest-schuldbefreiung, die selbstverständlich nur Fokussierungen auf kleine Teilbereiche darstellen können, werden daher immer wieder flankiert durch die rechtspolitischen Überlegungen, auf denen die jeweiligen Normen basieren. Schließlich werden auch teils die ursprünglichen Regelungen der Insolvenzordnung und die Änderungen durch das InsOÄndG nebeneinander gestellt.

Im ersten Teil der Arbeit soll es um die Grundlagen der Verbraucherinsolvenz gehen, während im zweiten Teil die Restschuldbefreiung im Mittelpunkt steht. Dabei wird die Restschuldbefreiung nicht ausdrücklich auf die Adressaten der Verbraucherin-solvenz beschränkt. Im anschließenden Abschnitt soll die praktische Bedeutung der verschiedenen Verfahrensarten vorgestellt werden, während im letzten Teil einige Vor- und Nachteile der Verfahrensarten fokussiert werden, jedoch kann auch hier nur ein kleiner Teilbereich des Gesamtkomplexes behandelt werden.

Zu den Grundsätzen des Zivilrechts gehört die Privatautonomie ebenso wie die un-beschränkte bürgerlichrechtliche Vermögenshaftung, etwa nach § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB1. Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung galt bis zur Einführung der Insol-venzordnung hingegen nur für juristische Personen.

Jedoch erschien zunehmend eine Ausweitung auf natürliche Personen sinnvoll, um „unerwünschten sozial- und beschäftigungspolitischen Effekten aggressiver Kredit- andienung und strukturellen Defiziten bei Selbstständigenquote und Risikobereit-schaft zu begegnen“2. Schließlich wurde nicht nur die zunehmende Verschuldung privater Haushalte zum Problem, sondern auch die wenig gründerfreundliche ge-setzliche Regelungsstruktur, die etwa die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer OHG oder KG auf 30 Jahre erstreckte, auch wenn ein Konkursverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen worden war.

Die neu eingeführten Optionen der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefrei-ung geben natürlichen Personen nun die Möglichkeit, durch ein vereinfachtes Ver-fahren nach einer Wohlverhaltensphase von sieben Jahren auch ohne Einverständnis der Gläubiger von den Schulden befreit zu werden und somit Vollstreckungsschutz zu erlangen. Sie geben dem Schuldner somit nicht nur Hoffnung, sondern auch „ein hohes Maß an Rechtssicherheit, bei entsprechendem klar vorgezeichneten und ab-prüfbaren Verhalten zum angestrebten Ziel der Restschuldbefreiung zu gelangen“3.

II. Das Verbraucherinsolvenzverfahren

2.1. Einige rechtspolitische Vorüberlegungen

Im Rahmen einzelner Thematiken werden immer wieder rechtspolitische Aspekte eine Rolle spielen, dennoch sollen an dieser Stelle bereits einige grundlegende Über-legungen des Gesetzgebers angesprochen werden.

Die Überschuldung privater Haushalte stellte vor der Einführung der InsO ein Prob­lem dar, für das weder das Konkursrecht noch das allgemeine Zivilrecht des BGB eine Lösung bot. So war das Konkursverfahren nicht nur zu aufwändig für private Insolvenzen, es fehlte vor allem auch die Möglichkeit der Entschuldung (vgl. § 164 Absatz 1 KO)4. Der Gesetzgeber hat für die Verbraucherinsolvenz daher ein eigenes Insolvenzverfahren geschaffen, schließlich ist die Regelinsolvenz ein Vermögensver-wertungsverfahren, in der Privatinsolvenz ist jedoch in der Regel nur wenig Vermögen zu verwerten5, die neu gestalteten Vorschriften sollen dem Schuldner eher die Mög-lichkeit eines „wirtschaftlichen Neubeginns eröffnen“6.

Zunächst wurden auch ehemalige Unternehmer und sog. Kleingewerbetreibende zum Verbraucherinsolvenzverfahren zugelassen (§ 304 InsO a.F.), dies stellte die Ge-richte jedoch vor Probleme hinsichtlich der Beurteilung, ob jemand ein Kleingewer-betreibender sei oder nicht7. Aktive Unternehmer sind nun ungeachtet des Umfangs ihrer Tätigkeiten dem Regelinsolvenzverfahren unterworfen.

Durch die Hinzunahme der außergerichtlichen Einigung und weiterer Verfahrens-vereinfachungen sollten auch die Gerichte entlastet werden8.

2.2. Grundsätzliches zur Verbraucherinsolvenz

Der Sache nach ist dennoch auch die Verbraucherinsolvenz ein Vermögensverwer-tungsverfahren wie das Regelinsolvenzverfahren mit dem Nebenziel der Sanierung des redlichen Schuldners gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 InsO.

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung knüpfen zunächst an die allgemei-nen Vorschriften an (vgl. etwa § 26 InsO), die Frage war daher anfangs, ob der Schuldner eine genügende Masse einbringen muss, um Restschuldbefreiung erlan-gen zu können. Das InsOÄndG von 2001 beantwortet diese Frage durch die §§ 4a-4d InsO und gibt nun auch massearmen Schuldnern im Rahmen eines Insolvenzverfah-rens eine Möglichkeit, dieser Aspekt wird jedoch noch einmal gesondert thematisiert. Das gesamte Verfahren ist vereinfacht und räumt z.B. den Gläubigern erweiterte Kompetenzen ein (vgl. §§ 311-314 InsO). Eine weitere Besonderheit des Verfahrens ist „die prozedurale Einbindung des Versuchs einer einvernehmlichen Regelung zur Schuldenbereinigung zwischen dem insolventen Schuldner und seinen Gläubigern“9.

2.3. Berechtigte

§ 304 beschränkt das Verbraucherinsolvenzverfahren auf spezielle Gruppen. Nach § 304 Absatz 1 Satz 1 InsO ist der zugangsberechtigte Schuldner eine natürliche Per­son, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

§ 304 Absatz 1 Satz 2 InsO eröffnet jedoch auch solchen Schuldnern, die vor der An-tragstellung wirtschaftlich tätig waren, die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz. Allerdings müssen dann die Vermögensverhältnisse überschaubar sein (vgl. § 304 Absatz 2 InsO, d.h. weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt des Antrags) und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen10. Dem § 304 Absatz 2 InsO fehlt nach Meinung Preuß´ eine zusätzliche zeitliche Abgrenzung, denn theore-tisch könne auch dem vor 20 Jahren selbstständig Tätigen, der mehr als 19 Gläubiger hat, das Verbraucherinsolvenzverfahren verweigert werden11.

„Verbraucher“ bedeutet nicht zwangsweise, dass die Verbindlichkeiten aus Verbrau-cherverträgen stammen müssen, da die Art der Vertragsverhältnisse unerheblich ist. Freiberufler oder Handwerker sind gemäß § 304 ausgeschlossen, nicht jedoch z.B. Gesellschafter, diese können das Verbraucherinsolvenzverfahren auch dann in An- spruch nehmen, wenn sie für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen werden12. Allerdings unterliegt dies einer Einschränkung: „ Befürwortet wird [...] verbreitet eine teleologische Reduktion des § 304 Absatz 1 Satz 1 InsO, wenn es sich bei dem Schuldner um den geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafter (Beteiligung ab 50%) einer Kapitalgesellschaft handelt, da in diesem Falle die Tätig-keit der Gesellschaft dem Schuldner zugerechnet werden kann“13. Diese Meinung einer Zurechnungsüberprüfung teilen überwiegend die Gerichte14.

Für angesprochenen Personen kommt ausschließlich die Verbraucherinsolvenz in Betracht, die allgemeinen Vorschriften tragen also nur, wenn die §§ 305 ff. InsO nichts anderes bestimmen15.

2.4. Verfahren

2.4.1. Durchführung

Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Verfahrensarten, die sich nach dem An-tragsteller richten, d.h. ob der Antrag vom Gläubiger – welches in der Regel der Fall ist – oder vom Schuldner gestellt worden ist.

Hat ein Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt, so kommt zunächst § 306 Absatz 3 InsO zum Tragen. Fehlt der Insolvenzantrag des Schuldners weiterhin, so folgt ein stark vereinfachtes Verfahren nach §§ 311 ff. InsO. Hier geht es vor allem wieder um die Vermögensverwertung.

Bei einem Eröffnungsantrag des Schuldners nach § 305 InsO steht neben der Vermö-gensverwertung vor allem wieder die Entschuldung im Vordergrund.

Dem Verfahren geht ein außergerichtlicher Einigungsversuch voran. Scheitert dieser, sind der Plan und die Gründe des Scheiterns dem Insolvenzgericht nach § 305 Ab- satz 1 Nr. 1 InsO vorzulegen. Es kann nun ein Insolvenzantrag erfolgen unter Be-rücksichtigung von § 305 Absatz 1 Nr. 2-4 InsO.

Es folgt ein gerichtliches Vermittlungsverfahren, während dessen die eigentliche In-solvenz gemäß § 306 InsO ruht – die Entscheidung über den Schuldenbereinigungs-plan steht also zwischen dem Antrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit stellt das Insolvenzgericht den Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan des Schuldners zu (vgl. § 305 Absatz 1 Nr. 4) und fordert nach § 307 Absatz 1 InsO zur Stellungnahme auf. Sind die Stellungnahmen eingegangen, so kann der Schuld-ner gemäß § 307 Absatz 3 InsO den Plan anpassen, über die letztliche Annahme ent-scheiden dann wieder die Gläubiger (§§ 308 f. InsO). Allerdings kann das Gericht nach § 306 Absatz 1 Satz 3 InsO auch dann die Fortführung des Verfahrens anord-nen, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldenbereinigungsplan von den Gläu-bigern nicht angenommen wird. Vor der Einführung dieser Möglichkeit belasteten nicht angenommene Pläne die Gerichte zusätzlich und stellten zudem eine Barriere für den Schuldner auf dem Weg zum Verbraucherinsolvenzverfahren dar16.

Insgesamt stellt das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan eine Mischform aus Prozessvergleich, Vertragshilfeverfahren und insolvenzrechtlichem Vergleichs-verfahren dar, wobei dem Nutzen der Gerichtsentlastung teils erhebliche Verfah-rensverzö gerungen negativ gegenüberstehen17.

Von diesem Verfahren zu unterscheiden ist das bereits angesprochene vereinfachte Insolvenzverfahren. Dieses greift bei einem Gläubigerantrag und fehlendem Schuld-nerantrag oder falls die Gläubiger den Schuldenplan nicht akzeptieren (§ 311 InsO), hier steht wieder die Vermögensverwertung und –verteilung im Vordergrund.

Das Eröffnungsverfahren wird dann erneut aufgenommen und das Insolvenzgericht prüft die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens wie etwa die hinreichen-de Masse oder die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a ff. InsO.

[...]


1 Vgl. Fruhner 2002, S. 11

2 Fruhner 2002, S. 11

3 Ders., S. 14

4 Vgl. Preuß 2003, S. 26

5 Vgl. Bork 2002, S. 195

6 Preuß 2003, S. 26

7 Vgl. Preuß 2003, S. 31

8 Vgl. Landfermann etc 2003, S. 1004

9 Preuß 2003, S. 27

10 Anm.: Dennoch können auch bei weniger als 20 Gläubigern die Vermögensverhältnisse unüber-schaubar sein, wenn die Gläubiger bspw. „zahlreiche streitige Forderungen geltend machen oder komplexe Anfechtungssachverhalte zu berücksichtigten sind“ (Preuß 2003, S. 34). „Forderungen aus Arbeitsverhält-nissen“ umfassen neben Forderungen von Arbeitnehmern auch eventuelle Forderungen öffentlicher Gläubiger (z.B. Sozialversicherungen oder Finanzämter, vgl. Preuß 2003, S. 35), wobei diese Meinung in der Rechtsprechung nicht unbedingt geteilt wird. So urteilten das LG Dresden und das LG Düssel-dorf, dass Forderungen von Sozialversicherungsträgern oder Finanzämtern eben keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen seien (vgl. Sternal 2005, S. 130).

11 Vgl. Preuß 2003, S. 34, Anm.: Auch wenn die jetzige Regelung des § 304 Absatz 2 InsO sicherlich nicht allen Umständen gerecht werden kann, so ist die Neuformulierung doch wesentlich deutlicher als die alte Fassung des § 304 Absatz 2 InsO, der sich am § 1 Absatz 2 2. Halbsatz HGB orientierte und Rechtsprechung wie Literatur vor erheblichere Definitionsprobleme stellte (vgl. hierzu etwa Fuchs 2001, S. 240 oder Nerlich/Römermann 1999, S. 2 f.).

12 Vgl. Preuß 2003, S. 32

13 Preuß 2003, S. 33

14 Vgl. Sternal 2005, S. 130

15 Vgl. Bork 2002, S. 196

16 Vgl. Fruhner 2002, S. 13

17 Vgl. Landfermann etc. 2003, S. 1004

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
Hochschule
Universität Erfurt
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V134959
ISBN (eBook)
9783640427475
ISBN (Buch)
9783640424153
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung
Arbeit zitieren
Johan Fröhberg (Autor:in), 2005, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134959

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