Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - Die größte Reform des deutschen Bilanzrechts seit über 20 Jahren und die Auswirkungen auf einen Einzelabschluss


Bachelorarbeit, 2009

40 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Management Summary

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Geschichte der Bilanzierung – Ein kurzer Abriss
2.1 HGB und IFRS - nationale und internationale Rechnungslegungsstandards
2.2 Bilanzierungsgrundlagen nach HGB
2.2.1 Handels- und Steuerbilanz – Begriffsabgrenzungen
2.2.2 Verpflichtung zur Aufstellung einer Handelsbilanz
2.2.3 Prinzip der Maßgeblichkeit
2.2.4 Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit
2.2.5 Latente Steuern
2.2.6 Schwellenwerte

3. Das BilMoG – Modernisierung des Bilanzrechts
3.1 Ziele und Hintergrund
3.2 Befreiung von der Aufstellung einer Bilanz
3.3 Anpassung der Schwellenwerte
3.4 Wirtschaftliches Eigentum im Jahresabschluss
3.5 Ausnahmen vom Saldierungsverbot
3.6 Rückstellungen/ Aufwandsrückstellungen
3.7 Abschreibungen
3.8 Bewertungsregeln bei Herstellungskosten
3.9 Immaterielle Vermögensgegenstände
3.10 Geschäfts- und Firmenwert
3.11 Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit
3.12 Pensionsrückstellungen
3.13 Latente Steuern
3.14 Anhangangaben

4. Folgen für den Einzelabschluss und die Bilanzanalyse

5. Fazit und persönliche Einschätzung

Anhang

Bibliographie

Management Summary

Die Bilanzierung deutscher Unternehmen wird durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz einem massiven Wandel unterzogen.

Die Neuerungen bedeuten eine klare Annäherung an die Standards der internationalen Rechnungslegung, ohne dabei jedoch die Traditionen des HGB völlig zu vernachlässigen.

Hauptsächlich betroffen sind kleine Einzelbilanzierende Unternehmen.

Sie werden, sollte der Gesetzesentwurf durchgesetzt werden, vom BilMoG profitieren, da die Schwellenwerte und Regeln zur Erstellung von Jahresabschlüssen um rund 20% angehoben wurden.

Von einigen Wirtschaftsprüfern kam jedoch auch Kritik auf, weil das BilMoG eine weitestgehende Abkehr vom bislang gültigen HGB und den darin geltenden Vorsichtsprinzipien bedeutet. Hier bleibt insbesondere abzuwarten, in wie weit die Unternehmer die Gestaltungsspielräume bei fiktiven Vermögensgegenständen (z.B. Good Will) ausnutzen und somit Bilanzpolitik betreiben werden.

Des Weiteren wird der bislang gültige Grundsatz der Einheitsbilanz aufgegeben. Für viele Mittelständler wird es künftig zwingend erforderlich sein, eine eigene Steuerbilanz zu erstellen.

Dies hat nicht zuletzt enormen Einfluss auf die Bilanzanalyse oder Erstellung von Ratings, da sich der Analyst regelmäßig auch die Steuerbilanz aushändigen lassen muss, um Verwerfungen gegenüber der Handelsbilanz feststellen zu können. Bei Unterschieden der beiden Bilanzen müssen Gründe erfragt werden und gegebenenfalls Konsolidierungsrechnungen stattfinden.

Wird das BilMog wie im Entwurf beschlossen würde dies, auf Grund der Bilanzierungspflicht, m.E. das Aus für das Finanzierungsleasings, wie wir es bisher kennen, bedeuten.

Management Summary

The reporting procedure of German companies is put to a massive alteration by the “Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz”. The changes imply a definite harmonisation to the standards of international financial accounting without totally neglecting the tradition of the German HGB.

Small individual-balancing companies are basically affected. They will benefit from the “BilMoG” if the draft law is put trough because the value of threshold and the regulations for creating an annual balance sheet will be raised by 20%.

Some certified accountants criticised that the “BilMoG” includes the extensive turn-away from the so far valid HGB and its principles of precaution. In this context it remains particularly to be awaited how the entrepreneurs will utilise the freedom of balance politics with the intangible assets (Good Will).

Furthermore the so far legal principle of the “Einheitsbilanz” is assigned. There will be the need to build an extra balance sheet for tax purposes.

At last this also has enormous influence to the balance sheet analysis and the creation of a financial rating because the analyst regularly must be handed out the tax balance sheet in order to see differences to the balance of trade. By recognizing disagreements between these two balance sheets he will have to ask for the reason and develop consolidation calculations if necessary.

If the “BilMoG” passes in this form I think this would imply the off to the finance-leasing as we know it because of the new obligation to balance it.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: HGB und IFRS im Überblick

Abb. 2: Abgrenzung Handels- und Steuerbilanz

Abb. 3: Größenmerkmale (Schwellenwerte) nach §267 Abs. 1 HGB

Abb. 4: Deutsche Rechnungslegung

Abb. 5: Größenmerkmale (Schwellenwerte) nach § 267 Abs. 1 HGB-E

Abb. 6: Aufstellungspflichten von KapG

Abb. 7: Offenlegungspflichten von KapG

Abb. 8: Rückstellungen im HGB

Abb. 9: Rückstellungen im HGB-E

Abb. 10: Bewertungsregeln für Herstellungskosten

Abb. 11: Latente Steuern im Einzelabschluss (Zusammenfassung)

1. Einleitung

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat Mitte November 2007 einen Referentenentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vorgelegt. Hierdurch erleben die deutschen Bilanzierungsregeln ihre fundamentalste Änderung seit dem Bilanzrichtliniengesetz von 1985.

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem BilMoG eine Fortentwicklung der Bilanzierung und eine Angleichung an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen nach IFRS[1]. Als Reaktion auf den Referentenentwurf wurden am 21. Mai 2008 im Regierungsentwurf zum BilMoG die Anregungen und Kritiken der kreditwirtschaftlichen Verbände, der Praxis und der Wissenschaft aufgegriffen, die sich in einigen wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom November niederschlugen. Hinter dem Regierungsentwurf zum BilMoG steht die Absicht im Vordergrund, das deutsche Bilanzrecht wettbewerbsfähiger zu machen ohne dabei jedoch die HGB-typischen Bemessungsfunktionen für Ausschüttungen und steuerliche Gewinnermittlung außer Acht zu lassen.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen, die sich durch das BilMoG für die Einzelbilanzierung ergeben werden. Der Fokus wird dabei auf die Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für bestimmte Unternehmen, die Bewertung von Rückstellungen , latente Steuern, die Bewertung von Herstellungskosten und immateriellen Vermögenswerten, handelsrechtliche Bewertungseinheiten und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Kreditanalyse einer mittelständischen Sparkasse gelegt.

Es soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, ob die tiefgreifende Reform des Bilanzrechts für kleine oder mittelständische Unternehmen von Vorteil oder eher nachteilig sein kann. Die Ausführungen werden sich hierbei auf den Jahresabschluss (Einzelabschluss) beziehen. Der Grund für diese Fokussierung liegt darin, dass sich der Großteil der Bilanzierenden in Deutschland, der Mittelstand, auf die Änderungen die BilMoG für den Jahresabschluss mit sich bringen wird, vorbereiten muss. Hierzu werden das bislang geltende HGB mit dem bestehenden Regierungsentwurf zum BilMoG und die sich daraus ergebenden Änderungen (HGB-E) verglichen. Zur Verdeutlichung der Unterschiede wird eine Bilanzierung entsprechend des BilMoG, bzw. des HGB-E durchgeführt.

Da es sich bei dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bislang lediglich um einen Gesetzesentwurf handelt, dient der entsprechende Regierungsentwurf vom 21. Mai 2008 als Grundlage für diese Thesis.

2. Die Geschichte der Bilanzierung – Ein kurzer Abriss

Die ersten Erwähnungen von Bilanz oder Buchhaltung gehen zurück auf die Fugger im 15. Jahrhundert. Das erste allgemeine Deutsche HGB wurde bereits im Jahre 1673 aufgestellt, welches als Instrument der Gläubigersicherung durch Dokumentation und Selbstinformation diente. Seit 1874 stellt die Handelsbilanz die maßgebliche Grundlage für die einkommenssteuerliche Gewinnermittlung dar. Im Jahre 1969 wurde zur Schaffung größerer Transparenz und zur Sicherung von Interessen der Öffentlichkeit das Publizitätsgesetz eingeführt.

Die bislang tiefgreifendste Änderung fand schließlich im Jahre 1985 mit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) statt.[2]

Das BilMoG stellt mit seinen 254 Seiten nun die umfangreichste Gesetzesänderung seit 1982 dar.[3]

2.1 HGB und IFRS – nationale und internationale Rechnungslegungsstandards

Als internationaler Standard der Rechnungslegung gelten die IFRS (International Financial Reporting Standards). Sie werden von dem International Accounting Standards Board (IASB), eine privatrechtliche Organisation, die aus 14 Personen zusammengesetzt ist, in London aufgesetzt. Im Mittelpunkt der IFRS steht die Informationsfunktion an die Investoren, bzw. Anteilseigner.

„Die IFRS sind somit auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten“[4]

Das deutsche HGB, als nationaler Standard, folgt im Gegensatz hierzu dem Vorsichtigkeitsprinzip. Der Verfasser ist der Gesetzgeber. Nach § 315a Abs. 2 HGB müssen in Deutschland zur Zeit lediglich Konzernabschlüsse nach IFRS aufgestellt werden, wenn die Konzernmutter an einem organisierten Markt wirtschaftet. Hierzu sind in Deutschland rund 1000 Unternehmen zugelassen.[5] Das HGB ist somit als nationales Pendant zu den internationalen Rechnungslegungsstandards zu sehen und besonders für die Buchhaltung und Bilanzierung kleiner und mittlergroßer Unternehmen von wesentlicher Bedeutung.

Durch das BilMoG soll das HGB-Bilanzrecht umfassend reformiert werden, um eben diesen Kapitalgesellschaften eine vergleichbare Alternative bieten zu können.

Nach Ansicht des Gesetzgebers benötigen die Unternehmen in Deutschland moderne Bilanzierungsgrundlagen, die mit internationalen Standards vergleichbar sind.

Der von der IASB herausgegebene Entwurf eines Standards für kleine und mittelständische Unternehmen wird vom Bundesministerium der Justiz auf Grund seiner Regelintensität, seiner Kapitalmarktorientierung und des hohen Kostenaufwandes nicht als anwendbare Alternative beurteilt, da die meisten deutschen Unternehmen den Kapitalmarkt nicht aktiv in Anspruch nehmen. Demzufolge sei eine verpflichtende Anwendung der IFRS für den Mittelstand nicht zu rechtfertigen.[6]

Ziel des Gesetzgebers ist jedoch die Annäherung des HGB an die IFRS, das heißt, die nationalen Bilanzierungsvorschriften den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, dabei jedoch handlicher und einfacher zu sein.[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: HGB und IFRS im Überblick[8]

2.2 Bilanzierungsgrundlagen nach HGB

Im Folgenden wird auf die Grundlagen der bisherigen Bilanzierung nach HGB eingegangen. Der Fokus liegt dabei auf den Regeln, die durch das BilMoG einer Neuerung unterzogen werden.

2.2.1 Handels- und Steuerbilanz – eine Begriffsabgrenzung

Die Begriffe Handels- und Steuerbilanz sind gesetzlich nicht definiert. Die Bilanz im rechtlichen Sinne ist eine handelsrechtliche (Handelsbilanz) oder eine einkommenssteuerliche (Steuerbilanz). Aus Wirtschaftlichkeitsgründen, sowie zur Vereinfachung werden beide Bilanzarten durch das Prinzip der direkten Maßgeblichkeit miteinander verbunden. Als Handelsbilanz bezeichnet man den nach §§242 ff HGB aufgestellten Jahresabschluss. Die Steuerbilanz bestimmt den steuerlichen Gewinn, während die Handelsbilanz Informationen über Ausschüttungserwartungen, der Änderung eben dieser (Leistungsfähigkeitsentwicklung) oder auch zur Ermittlung der Kapitaldienste (Schulddeckungsfähigkeit) und generell Möglichkeiten, direkt Ausschüttungen zu beeinflussen (Ausschüttungssperre, Mindestausschüttung), bringt.[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Abgrenzung Handels- und Steuerbilanz[10]

Die Steuerbilanz basiert historisch auf dem Maßgeblichkeitsprinzip, das heißt, der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Mittels Maßgeblichkeitsprinzip soll der Fiskus in gleicher Weise am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden, wie auch der Anteilseigner am Erfolg des Unternehmens partizipiert (Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit). Zudem wird ermöglicht, dass mit der sogenannten Einheitsbilanz nur eine Bilanz zu erstellen ist. Mit der Steuerreform von 1990 wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit etabliert.[11] Sie soll nun durch das BilMoG aufgehoben werden - mit weitreichenden Folgen für die Bilanzierung.[12]

2.2.2 Verpflichtung zur Aufstellung einer Handelsbilanz

Nach § 242 HGB ist jeder Kaufmann, das heißt jeder, der ein Handelsgewerbe bestreitet (§1 HGB), zur Erstellung einer Handelsbilanz verpflichtet.

Die Handelsbilanz verfolgt folgende Zwe>- Gläubigerschutz

- Gewinnausschüttungsfunktion
- Darstellung der wirtschaftlichen Lage (Vermögens- Finanz- und Ertragslage)
- Rechenschaftsfunktion

Die Vorschriften für die Handelsbilanz enthält das Dritte Buch des HGB.[13]

2.2.3 Prinzip der Maßgeblichkeit

Buchführungspflichtige Kaufleute haben ihre Steuerbilanz grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu erstellen.[14]

Laut HGB ist es möglich, die Handelsbilanz rein steuerrechtlich zu deformieren. Theoretisch wäre also eine Einheitsbilanz möglich. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine solche Bilanzerstellung zumindest schwierig ist, da zurzeit unüberbrückbare Differenzen zwischen den beiden Bilanzarten bestehen.[15]

2.2.4 Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die in der Steuerbilanz ausgeübten Bewertungswahlrechte auch in der Handelsbilanz entsprechend auszuüben. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger in der Steuerbilanz zum Beispiel Abschreibungswahlrechte zur Steuerreduzierung nutzt, aber handelsrechtlich einen höheren Gewinn ausweist und ggf. einen höheren Gewinn ausschüttet.[16]

2.2.5 Latente Steuern

Latente Steuern sind nach §274 HGB der Unterschied zwischen tatsächlichem Ertragssteueraufwand in der Steuerbilanz und dem fiktiven Ertragssteueraufwand in der Handelsbilanz bei vorübergehenden Ergebnisunterschieden. Das bedeutet, dass Rückstellungen von passiven latenten Steuern gebildet werden, wenn die Handelsbilanz größer als das Steuerbilanzergebnis ist. Dieses Aufbauen von Rückstellungen als gesonderter Posten oder im Anhang, besteht als Pflicht.[17]

Ein kleineres Handelsbilanzergebnis als das Steuerbilanzergebnis impliziert somit ein Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern in der Handelsbilanz. Aktive latente Steuern sind auf der Aktivseite der Bilanz gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Es besteht eine Ausschüttungssperre.[18]

2.2.6 Schwellenwerte

§267 HGB enthält die Kriterien, nach denen Gesellschaften entsprechend ihrer Größenmerkmale in die entsprechenden Größenklassen kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eingestuft werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Größenmerkmale (Schwellenwerte) nach §267 Abs. 1 HGB[19]

[...]


[1] International Financial Reporting Standards

[2] Vgl. Küting u. Pfitzer, S. 2 u. 3.

[3] Vgl. BMJ: BilMoG Gesetzentwurf v. 21.05.2008, S. 254.

[4] Vgl. Schlarb u. Blum, S. 10.

[5] Vgl. Schlarb u. Blum, S. 18.

[6] Vgl. Best, Wolf, Keller S. 3.

[7] Vgl. BilMoG Wegweiser, S. 9.

[8] Vgl. Schlarb, Blum, S. 10.

[9] Vgl. Moxter, A., 1986a, S. 156.

[10] Vgl. Schlarb, Blum, S. 2.

[11] Vgl. Schlarb, Blum, S. 5.

[12] Ebenda.

[13] Vgl. Schlarb, Blum, S. 9.

[14] Vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.

[15] Vgl. Krey, A./Lorson, P., 2007, S. 1719.

[16] Vgl. Krey, A./ Lorson, P., 2007, S. 1721.

[17] Vgl. Küting u.a., S. 114.

[18] Ebenda.

[19] Vgl. BilMog Wegweiser, S. 11.

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - Die größte Reform des deutschen Bilanzrechts seit über 20 Jahren und die Auswirkungen auf einen Einzelabschluss
Hochschule
( Europäische Fernhochschule Hamburg )
Note
1,8
Autor
Jahr
2009
Seiten
40
Katalognummer
V135527
ISBN (eBook)
9783640428410
ISBN (Buch)
9783640424689
Dateigröße
481 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Reform, Bilanzrechts, Jahren, Auswirkungen, Einzelabschluss
Arbeit zitieren
Thomas Meid (Autor:in), 2009, Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - Die größte Reform des deutschen Bilanzrechts seit über 20 Jahren und die Auswirkungen auf einen Einzelabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135527

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