Die Besteuerung von verheirateten Paaren in Deutschland


Seminararbeit, 2009

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Grundlagen zur Ehegattenbesteuerung in Deutschland
2.1. Das Einkommensteuersystem im Jahr
2.2. Von der Haushaltungsbesteuerung zum Ehegattensplitting

3. Das Ehegattensplitting und seine ökonomischen Auswirkungen
3.1. Der Splittingeffekt
3.2. Die Begünstigung der Hausfrauenehe
3.3. Das Ehegattensplitting und die Realität in Deutschland

4. Die Reformvorschläge und Deutschland im Vergleich
4.1. Das Familiensplitting
4.2. Das Realsplitting
4.3. Die Individualbesteuerung
4.4. Deutschland vs. Deutschland

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

A1: Das Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 22 gemäß § 2 EStG

A2: Die Entwicklung des maximalen Splittingeffekts von 1958 – 2010 23

A3: Der Zusammenhang von Kinderbetreuung, Geburtenrate und 24 Frauenerwerbstätigkeit

Abbildungsverzeichnis

Schaubild 1: Grenzsteuer- und Durchschnittssteuersatz (in %), 2009

Schaubild 2: Der Splittingeffekt in Abhängigkeit vom Gesamteinkommen bei unterschiedlicher Einkommensverteilung der Ehegatten, 2009

Schaubild 3: Familienbezogene Leistungen des Staates 2007 (233 Mrd. €)

Schaubild 4: Erwerbstätigenquote der 15- bis 64-jährigen Frauen und Männer nach dem Familienstand in Deutschland 2004 (in %)

Schaubild 5: Quote der aktiv erwerbstätigen Mütter und Väter (15- bis 64-Jährige) nach Lebensform in West- und Ostdeutschland 2004 (in %)

Schaubild 6: Anteil der kumulierten Fraueneinkommen an den Männereinkommen nach Lebensalter in West- und Ostdeutschland 2003 (in %)

Schaubild 7: Maximaler Splittingeffekt von 1958 – 2010 (in Euro)

Schaubild 8: Zusammenhang von Kinderbetreuung und Frauenerwerbsquote 2003

Schaubild 9: Zusammenhang von Kinderbetreuung und Geburtenrate 2003

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Der Einkommensteuertarif 2009

Tabelle 2: Steuerdaten bei Individualbesteuerung, 2009

Tabelle 3: Steuerdaten bei Haushaltungsbesteuerung, 2009

Tabelle 4: Steuerdaten bei Globaleinkommensbesteuerung, 2009

Tabelle 5: Verteilung des rechnerischen Splittingvolumens, (Hochrechnung 2007)

Tabelle 6: Arbeitszeiten (in h) nach Familienstatus, alle Erwerbstätige (Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte)

Tabelle 7: Arbeitszeiten (in h) nach Familienstatus in West- und Ostdeutschland 2006, alle Erwerbstätige (Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte)

Tabelle 8: Eckwerte der Einkommensteuertarife und maximaler Splittingeffekt 1958 bis 2010

1. Einleitung

„Ja, ich will“. In diesen Worten wird auch heutzutage mitunter der größte Liebesbeweis gesehen, den sich ein Paar geben kann. Pflegt man schließlich hiermit, das bereits bestehende Zusammengehörigkeitsgefühl noch fester zu binden. Der Gang vor den Traualtar mag somit zuvorderst aus Gründen der Liebe geschehen. Doch das Versprechen alt miteinander zu werden, setzt nicht nur auf immaterielle Werte, sondern bezieht gleichfalls materielle ein. Die gegenseitige Hilfe in guten wie in schlechten Zeiten, im Heute wie im Morgen erstreckt sich daher nicht nur auf die der körperlichen und der seelischen. Ebenso umfasst sie die der finanziellen Absicherung. Und ist der Punkt der Finanzen erst einmal erreicht, ist es nicht mehr weit, bis sich die Frage um die Besteuerung dreht.

Jenem Drehen soll diese Seminararbeit an Schwung nehmen und die aktuelle Situation der Besteuerung von Eheleuten in Deutschland nachvollziehbar abbilden. Hierfür ist es von Nöten zunächst die Grundlagen des deutschen Einkommensteuersystems nachzuzeichnen. Ferner muss ein Verständnis um die Geschichte der deutschen Ehegattenbesteuerung aufgebaut werden. Allerdings nicht nur um zu erkennen von wo sie gekommen ist und welche Wege sie genommen hat, sondern vor allem um entscheiden zu können, welche Richtung sie zukünftig einschlagen soll. Diesen Aspekten geht Kapitel 2 nach.

In Kapitel 3 werden die ökonomischen Auswirkungen der aktuellen Besteuerung von Ehepaaren untersucht. Das Hauptaugenmerk richtet sich dabei auf die durch das Besteuerungsverfahren gesetzten Anreize. Speziell wie diese Einfluss auf die Entscheidung der innerehelichen Arbeitsteilung nehmen, wird hier diskutiert. Neben den theoretischen Ausführungen kommt aber auch die Praxis zur Sprache. Mit fundiertem Zahlenmaterial wird überprüft, inwieweit sich die Realität in Deutschland der Theorie verbunden fühlt.

Das sich daran anschließende Kapitel 4 stellt einige der im Umlauf befindlichen Vorschläge zur Reformierung der aktuellen Ehegattenbesteuerung vor. Wie im vorangegangenen Kapitel soll auch hier der Fokus auf den Anreizen liegen, die die Arbeitsteilung in der Ehe beeinträchtigen. Darauf aufbauend wird ein innerdeutscher Vergleich durchgeführt, welcher aufgrund der differierenden Steuersysteme der BRD und der ehemaligen DDR gezogen werden kann.

In der Schlussbetrachtung werden zu guter Letzt die wichtigsten Aussagen kurz und prägnant zusammengefasst, bevor diese Seminararbeit durch ein mit eigenen Gedanken angereichertes Fazit beendet wird.

2. Die Grundlagen zur Ehegattenbesteuerung in Deutschland

2.1. Das Einkommensteuersystem im Jahr 2009

In Deutschland unterliegt jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Bundesministerium der Justiz, 2009, § 1 Abs. 1 EStG) Daraus folgt vereinfachend, dass auf das innerhalb eines Kalenderjahres im Markt erwirtschaftete Gesamteinkommen die Einkommensteuer erhoben wird. Dass diese Vereinfachung dem Komplexitätsanspruch des deutschen Steuersystems nicht gerecht werden kann, wird bei der Aufstellung der Bemessungsgrundlage deutlich. Da jener ein entscheidender Anteil hinsichtlich der Höhe der tariflichen Einkommensteuer zukommt, wird die Ermittlung der tatsächlichen Bemessungsgrundlage knapp erläutert.

Die Bemessungsgrundlage

Die Grundlage auf derer die Berechnung der Einkommensteuer fußt, bildet das individuelle zu versteuernde Einkommen. Zur Erhebung dessen werden in einem ersten Schritt die einzelnen Jahreseinkünfte der sieben Einkunftsarten aufgestellt. In einem zweiten Schritt werden diese Einkünfte zu einem Gesamtbetrag aufsummiert, welcher in einem dritten um eine Vielzahl von Freibeträgen, Steuerermäßigungen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vermindert wird (Ebenda, § 2 EStG).1 Eine detaillierte Aufschlüsselung zur Aufstellung des zu versteuernden Einkommens ist dem Anhang beigefügt. Auf das zu versteuernde Einkommen – das im weiteren Verlauf dieser Hausarbeit mit ‚Einkommen’ bezeichnet wird – kann nun der Steuertarif Anwendung finden, dessen Ausgestaltung das „Kernstück der Einkommensteuer“ (Vollmer, 1998, S. 24) bildet.

Der Einkommensteuertarif

Ebenso wie die Bemessungsgrundlage muss der Steuertarif den zwei Prinzipien der Leistungsfähigkeit genügen, um Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Während das erste Teilprinzip den Grundsatz der horizontalen Gleichbehandlung fordert, verlangt das zweite den Grundsatz der vertikalen Gleichbehandlung. Folglich soll der Einkommensteuertarif sicherstellen, dass Individuen mit gleichem Einkommen das gleiche Steueropfer zu erbringen haben und ungleiche Einkommen unterschiedlich steuerlich belastet werden2 (Folkers, 2007, S.120). Hierfür wird in Deutschland auf das Einkommen x ein Formeltarif angewendet, der fünf Tarifstufen umfasst. Welche Tarifstufe zum Tragen kommt, hängt jeweils von der Höhe des Einkommens ab. Der für das Jahr 2009 geltende Tarif ist in Tabelle 1 aufgeführt.

Tabelle 1: Der Einkommensteuertarif 2009

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Darstellung Quelle: Bundesministerium der Justiz, 2009, § 32 a EStG.

Charakteristisch für den Einkommensteuertarif ist das Merkmal der Progression, das heißt dass mit steigendem Einkommen der Durchschnittssteuersatz und damit die effektive Steuerlast ansteigen. In den beiden Progressionszonen ist dies mit dem von 14% (Eingangssteuersatz) auf 42% anwachsenden Grenzsteuersatz zu begründen. In den Proportionalzonen mit konstanten Grenzsteuersätzen von 42% und 45% (Spitzensteuersatz) bilden die Abzugsbeträge die Ursachen dafür.3 Schaubild 1 verdeutlicht diesen Charakterzug nochmals auf graphischen Weg.

Schaubild 1: Grenzsteuer- und Durchschnittssteuersatz (in %), 2009

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Berechnung

Die Progression führt demnach dazu, dass die Steuerschuld überproportional im Verhältnis zum Einkommenszuwachs ansteigt. Dies wird damit begründet, dass eine einheitlich proportionale Steuer ein nicht dem Finanzbedarf entsprechend hohes Steueraufkommen generiere. Denn mit Blick auf die unteren Einkommensgruppen dürfte nur ein niedriger Steuersatz angesetzt werden. Des Weiteren findet durch die Progression ein Ausgleich hinsichtlich der Einkommensschwächeren statt, welche durch die indirekten Steuern eine stärkere Belastung erfahren (Vollmer, 1998, S. 26). Eine unverhältnismäßig hohe Besteuerung der Besserverdiener wird dennoch durch die Kombination von Bemessungsgrundlage und Tarif vermieden. So lag die durchschnittliche Steuerschuld der rund 9.688 Einkommensmillionäre, die im Veranlagungsjahr 2004 durchschnittlich 2,7 Mio. € Gesamteinkünfte erzielten, bei 960.000 €. Dies entspricht in Bezug auf die Gesamteinkünfte einem Steuersatz von 35,1% (Statistisches Bundesamt, 2008a, S. 7).

Mit der folgenden Beispielrechnung – auf die im Laufe dieser Seminararbeit stets zurückgegriffen wird – soll der Praxisnähe ein wenig Vorschub geleistet werden.

Angela und Peer haben sich in Berlin kennen- und liebengelernt. Sie sind verheiratet, aber noch kinderlos. Beide stehen in einem Vollzeitarbeitsverhältnis durch das Angela ein Jahreseinkommen von 35.000 € und Peer eines in Höhe von 44.000 € erwirtschaften wird4.

Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist zunächst jeder Steuerpflichtige einzeln zu veranlagen sowie zu besteuern (Bundesministerium der Justiz, 2009, § 25 Abs. 1 EStG). Für beide ergeben sich daher folgende Steuerdaten:

Tabelle 2: Steuerdaten bei Individualbesteuerung, 2009 5

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Darstellung Quelle: Bundesministerium für Finanzen, 2009, o.S.

Das Zustandekommen der Steuerschulden sowie die Tatsache, dass Peer mit einer höheren Steuer belegt wird, sollten hinreichend erklärt worden sein. Allerdings ist anzumerken, dass diese Form der individuellen Veranlagung von Ehepaaren in der deutschen Realität kaum auftritt. Die Zusammenveranlagung ist hier dominierend6. Inwiefern sich jener Systembruch – der nur der Ehe gewährt wird – historisch entwickelt hat, dokumentiert der nächste Abschnitt.

2.2. Von der Haushaltungsbesteuerung zum Ehegattensplitting

Der Gedanke einer Einkommensteuer fand seinen ersten Ausdruck in den preußischen Gesetzen zur Einführung einer Klassensteuer von 1806 – 1873. Bemessungsgrundlage waren hierbei die Einkünfte der Haushaltung. Dieser gehörten alle Personen an, die durch Blutsfreundschaft verwandt waren, im selben Haus neben dem Hausherren oder der selbstständig wirtschaftenden Hausfrau lebten und aus deren Vermögen unterhalten wurden. Der Steuertarif war progressiv ausgestaltet (Kullmer, 1960, S. 10ff). Für Angela und Peer würden sich diese Bestimmungen auf die heutige Situation übertragen, wie folgt auswirken:

Tabelle 3: Steuerdaten bei Haushaltungsbesteuerung, 2009

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Darstellung Quelle: Bundesministerium für Finanzen, 2009, o.S.

Aufgrund der gemeinsamen Zwangsveranlagung und dem progressiven Steuertarif würde sich eine Mehrbelastung in Höhe von 7.194 € ergeben. Diese höhere Schuld sollte die größere Teilhabe von Familien an Schutzeinrichtungen des Staates kompensieren (Kullmer, 1960, S. 11). Zudem beruht jedwede Form der Haushaltsbesteuerung auf der Annahme, dass die Zusammenlegung mehrerer Haushalte ökonomische Vorteile – z.B. Vermeidung doppelter Haushaltsführungskosten – mit sich bringt. Hieraus ließ sich die erhöhte Steuerbelastung gegenüber Einzelhaushalten rechtfertigen (Vollmer, 1998, S. 29).

Die explizite Anknüpfung an die Ehe wurde im Jahr 1891 festgelegt. Mit den Gesetzen von 1906 bis 1920 erstreckte sich das Ausmaß der Zusammenveranlagung nur noch auf den Haushaltungsvorstand, seine Ehefrau sowie seine minderjährigen Kinder. (Reichsgesetzblatt, 1920, S. 359ff). Da immer mehr Frauen einer Erwerbstätigkeit nachgingen, verstärkte sich aufgrund der Progression die steuerliche Belastung von Ehen. Ledige Paare, in denen ebenfalls beide Partner arbeiteten, betraf dies nicht, da beide Partner individuell veranlagt wurden. Daher bildete sich schnell der Begriff der „Ehestrafsteuer“ heraus. Um diesen Umstand entgegenzuwirken, wurde das sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit erworbene Einkommen der Ehefrau durch die Einkommenssteuergesetze von 1921 und 1925 (Ebenda, 1921, S. 313ff. + 1925, S. 189ff.) dem Ehemann nicht mehr zugerechnet. Der Vorschlag, das Familieneinkommen nach Köpfen aufzuteilen und darauf die Steuer zu berechnen, wurde ebenso abgelehnt wie die Veranlagung von Ehegatten gänzlich zu trennen (Kullmer, 1960, S. 16ff.). Der Trend zur

Individualbesteuerung war dennoch eindeutig. Allerdings sollte sich dieser durch die nationalsozialistische Gesetzgebung umkehren. Aus arbeitsmarkt- und
bevölkerungspolitischen Gründen wurde 1934 (Reichsgesetzblatt, 1934, S. 1005ff) erneut die Haushaltsbesteuerung eingeführt. Die steuerlichen Vergünstigungen, die die Ehefrauen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlassten, wurden somit zurückgenommen. Dadurch sollten sie vom Arbeitsmarkt gedrängt werden, um sich zum Einen wieder ihren Aufgaben im Hause und vor allem als Mutter zu widmen (Thiede, 1999, S. 25) Zum Anderen sollten sie für die Männer, welche durch die Weltwirtschaftskrise arbeitslos geworden waren, Platz machen. Ein Kommentar zur Einkommensteuergesetzgebung von 1934 wurde wie folgt formuliert:

„Zu einer steuerlichen Schonung der Ehefrau, wie sie bisher durch die getrennte Veranlagung der Frau mit ihren Einkünften aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit gewährt wurde, ist in der gegenwärtigen Zeit, in der noch zahlreiche Volksgenossen arbeitslos sind, kein Raum.“ (Reinhardt, F. 1934, S. 98)

1941 fand, aufgrund des 2. Weltkrieges und dem damit verbundenen männlichen Arbeitskräftemangel, ein halbe Rolle rückwärts statt. Um den Ehefrauen wieder höhere Anreize für eine Berufstätigkeit zu bieten, wurden deren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erneut aus der Zusammenveranlagung herausgelöst (Reichsgesetzblatt, 1941, S. 751ff.).

Diese letzte Steuersystematik blieb mit einigen Änderungen bis zum 17.01.1957 bestehen. An jenem Tag entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die herrschende Ehegattenbesteuerung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, da sie gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt (Vollmer, 1998, S. 32). Hiernach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Die Ehe unterliegt somit einem Diskriminierungsverbot. Für die Besteuerung heißt das, dass zwei Ehegatten nicht stärker besteuert werden dürfen als zwei Ledige, die über dasselbe Gesamteinkommen verfügen. Zudem gilt nach dem in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz das Kriterium der Globaleinkommensbesteuerung. In Folge dessen hängt die gemeinsame Steuer der Ehegatten nicht von der Verteilung ihrer Einkommen, sondern einzig und allein von der Summe ihres Gesamteinkommens ab (Homburg, 2007, S. 83).7 Eine Doppelverdienerehe hat somit die gleiche Steuerlast wie eine Alleinverdienerehe zu tragen, insofern die Gesamteinkommen identisch sind. Da bei einem progressiven Steuertarif die Haushaltsbesteuerung das Diskriminierungsverbot nicht einhält und die Individualbesteuerung den Gleichheitsgrundsatz verletzt, scheiden diese beiden Formen der Ehegattenbesteuerung aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Konform hingegen erweist sich das seit 1958 eingeführte Ehegattensplitting, welches das zentrale Thema des dritten Kapitels verkörpert.

[...]


1 Da über die Summe der einzelnen Einkunftsarten eine gemeinsame Bemessungsgrundlage gebildet wird, die einem einheitlichen Steuersatz unterliegt, spricht man hier von einer synthetischen Einkommensteuer. Allerdings gilt dies nur bedingt, da für Einkünfte aus Kapitalvermögen unter bestimmten Bedingungen laut § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5b EStG ein separater Steuersatz (Abgeltungssteuer) bestehen kann.

2 Die Reihenfolge der individuellen Nutzen darf sich durch die Besteuerung nicht umkehren, d.h. hat ein Individuum einen höherem Nutzen vor der Besteuerung als ein anderes, so gilt dies auch nach der Besteuerung

3 Die Progressionszonen sind demnach direkt progressiv, die Proportionalzonen indirekt progressiv

4 durchschnittlicher Bruttojahresverdienst (Vollzeit) 2006: Frauen – 34.517 € Männer – 43.597 € (Statistisches Bundesamt, 2007, S. 87)

5 Der Ehegattentarif stellt die Funktion dar, mit der die Gesamtsteuerschuld eines Ehepaares berechnet wird

6 Ehegatten können gemäß § 26 EStG zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung wählen

7 Hierdurch soll die Gleichwertigkeit von Haus- und Erwerbsarbeit ausgedrückt werden und den Aufgaben der Ehefrau als Hausfrau und Mutter eine besondere Anerkennung zu teil werden (Vollmer, 1998, S. 36f.).

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Die Besteuerung von verheirateten Paaren in Deutschland
Hochschule
Universität Konstanz
Veranstaltung
Liebesökonomie
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
28
Katalognummer
V135802
ISBN (eBook)
9783640463633
ISBN (Buch)
9783640460793
Dateigröße
737 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Besteuerung, Paaren, Deutschland
Arbeit zitieren
Marco Theiling (Autor:in), 2009, Die Besteuerung von verheirateten Paaren in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135802

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