Die Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe sind zwei große Themenkomplexe, die in der gegenwärtigen Diskussion sehr kontrovers diskutiert werden. Besonders intensiv wird diese Diskussion, wenn man die beiden Gebiete bezüglich ihrer Wirkungsmechanismen auf den Arbeitsmarkt untersucht. Der Arbeitsmarkt ist in der Bundesrepublik Deutschland bei mehr als 4,62 Millionen Arbeitslosen alles andere als im Gleichgewicht. Die Bewältigung der Probleme auf diesem Sektor ist eine der zentralen Herausforderungen. Auf diese Frage muss unsere Gesellschaft eine Antwort finden, da dieser Bereich sowohl die Mikroperspektive der Unternehmen und einzelnen Haushalte tangiert, makroökonomisch aber auch unsere Volkswirtschaft als ganzes beeinflusst. Für den Standort Deutschland ist es wichtig, dass es zu Fortschritten auf diesem Gebiet kommt.
Alle Parteien versuchen Antworten auf diese Fragen zu finden. Aber auch andere Organisationen schalten sich ein und beteiligen sich aktiv an der Diskussion. Insbesondere sind hierbei die Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften zu nennen. Aber auch andere Bereiche wie z.B. die Wissenschaft versuchen Alternativen zur Verbesserung zu finden. Diese Gruppen versuchen jedoch nicht nur individuell Ergebnisse zu erarbeiten, sondern sie pflegen auch den Konsens und versuchen die praktische Relevanz möglicher Alternativen gemeinsam zu erörtern. Ein gutes Beispiel für eine solche Expertenrunde ist die von der Bundesregierung ins Leben gerufene Hartz-Kommission. Deren Aufgabe bestand unter anderem in der Erarbeitung von Reformansätzen, die zu einer spürbaren Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt führen. Es lässt sich insgesamt feststellen, dass die Diskussion über die Arbeitslosenversicherung sowie die Sozialhilfe und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt quer durch unsere Gesellschaft geht.
Die fast tägliche Präsenz dieses Themas in den Medien wie Presse, Radio und Fernsehen unterstreicht dieses.
Inhalt
1. Einleitung
2. Die Arbeitslosenversicherung
2.1 Historisches, Rechtsgrundlage und Organisation
2.2 Versicherter Personenkreis
2.3 Leistungen der Arbeitslosenversicherung
2.3.1 Einkommensleistungen bei Arbeitslosigkeit
2.3.2 Weitere Leistungen
2.4 Finanzierung
3. Die Sozialhilfe
3.1 Rechtsgrundlage und Träger
3.2 Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
3.3 Leistungen der Sozialhilfe
3.4 Finanzierung
4. Der Arbeitsmarkt
4.1 Die Arbeitsnachfrage
4.2 Das Arbeitsangebot
4.3 Arbeitsmarktgleichgewicht
4.4 Arbeitslosigkeit
5. Die Auswirkungen der sozialen Sicherung auf den Arbeitsmarkt
5.1 Auswirkungen der Arbeitslosenversicherung
5.1.1 Auswirkungen auf die Arbeitsnachfrage
5.1.2 Auswirkungen auf das Arbeitsangebot
5.1.3 Mögliche Alternativen und Konsequenzen
5.2 Auswirkungen der Sozialhilfe
5.2.1 Auswirkungen auf das Arbeitsangebot
5.2.3 Der Blick über den nationalen Tellerrand und mögliche Alternativen
6. Das gegenwärtige Dilemma
6.1 Raus aus der Sozialhilfe – Rein in die Arbeitslosenversicherung
6.2 Der mögliche Ausweg
7. Fazit
8. Abbildungsverzeichnis
9. Literaturverzeichnis
10. Anhang der Internetquellen
1. Einleitung
Die Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe sind zwei große Themenkomplexe, die in der gegenwärtigen Diskussion sehr kontrovers diskutiert werden. Besonders intensiv wird diese Diskussion, wenn man die beiden Gebiete bezüglich ihrer Wirkungsmechanismen auf den Arbeitsmarkt untersucht. Der Arbeitsmarkt ist in der Bundesrepublik Deutschland bei mehr als 4,62 Millionen Arbeitslosen[1] alles andere als im Gleichgewicht. Die Bewältigung der Probleme auf diesem Sektor ist eine der zentralen Herausforderungen. Auf diese Frage muss unsere Gesellschaft eine Antwort finden, da dieser Bereich sowohl die Mikroperspektive der Unternehmen und einzelnen Haushalte tangiert, makroökonomisch aber auch unsere Volkswirtschaft als ganzes beeinflusst. Für den Standort Deutschland ist es wichtig, dass es zu Fortschritten auf diesem Gebiet kommt.
Alle Parteien versuchen Antworten auf diese Fragen zu finden. Aber auch andere Organisationen schalten sich ein und beteiligen sich aktiv an der Diskussion. Insbesondere sind hierbei die Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften zu nennen. Aber auch andere Bereiche wie z.B. die Wissenschaft versuchen Alternativen zur Verbesserung zu finden. Diese Gruppen versuchen jedoch nicht nur individuell Ergebnisse zu erarbeiten, sondern sie pflegen auch den Konsens und versuchen die praktische Relevanz möglicher Alternativen gemeinsam zu erörtern. Ein gutes Beispiel für eine solche Expertenrunde ist die von der Bundesregierung ins Leben gerufene Hartz-Kommission. Deren Aufgabe bestand unter anderem in der Erarbeitung von Reformansätzen, die zu einer spürbaren Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt führen. Es lässt sich insgesamt feststellen, dass die Diskussion über die Arbeitslosenversicherung sowie die Sozialhilfe und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt quer durch unsere Gesellschaft geht.
Die fast tägliche Präsenz dieses Themas in den Medien wie Presse, Radio und Fernsehen unterstreicht dieses.
Aus dieser Tatsache lässt sich unschwer die Bedeutung dieses Themas für unsere Gesellschaft ableiten. Zum einen sind die Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe für jeden einzelnen Bürger von großer Relevanz, gleichzeitig aber sind auch ihre Einflüsse auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt enorm.
Arbeitslosenversicherung bzw. Sozialhilfe stellen auf der einen Seite einen Sicherungsanker dar, wenn man unverschuldet in prekäre Lebenslagen gerät. Ein Abrutschen unter ein existenzbedrohendes Niveau soll durch diese Instrumente der Sozialpolitik vermieden werden. Aber auch auf der Seite der Unternehmen, der Wirtschaft also ist die Bedeutung zentral.
Die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind für die Wirtschaft wichtig. Gerade der Produktionsfaktor Arbeit, seine Qualität und Entlohnung ist wesentlich für die Standortentscheidung eines Unternehmens und somit für den Arbeitsmarkt.
Dieser Arbeitsmarkt befindet sich zur Zeit nicht im Gleichgewicht. Für den langfristigen Wohlstand unserer Gesellschaft sollte es allerdings ein primäres Anliegen sein dieses Ungleichgewicht zu beseitigen.
Zunächst möchten wir die Organisation und Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe etwas genauer betrachten. Es folgt eine Beschreibung des Arbeitsmarktes und seiner Funktionsweise. Nachdem wir dann genauer verstehen, wie dieser funktioniert, untersuchen wir mögliche Auswirkungen der Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe auf den Arbeitsmarkt. Danach gehen wir kurz auf mögliche Alternativen ein, insbesondere bei der Sozialhilfe soll uns dabei auch ein Blick in unser Nachbarland Niederlande unterstützen. Beginnen möchten wir allerdings mit der kurzen Vorstellung der Arbeitslosenversicherung.
2. Die Arbeitslosenversicherung
Das folgende Kapitel stützt sich im Kern auf die Ausführungen von Gerhard Bäcker u.a. in seinem Lehrbuch Sozialpolitik.[2] Zur Unterstützung, insbesondere aber zur Gewinnung von aktuellem Datenmaterial wurde auch das Internet in die Recherche einbezogen. Als besonders hilfreich erwiesen sich die Internetseiten des Statistischen Bundesamtes.[3]
2.1 Historisches, Rechtsgrundlage und Organisation
Die Grundzüge der Arbeitslosenversicherung gehen weit ins letzte Jahrhundert zurück. Mit dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16.07.1927 wurde der vierte Zweig der Sozialversicherung geschaffen. Diese Zeit war geprägt von der großen Weltwirtschaftkrise und einer damit verbundenen Massenarbeitslosigkeit. Etwa sechs Millionen Menschen waren ohne Arbeit. Die Unterstützung der Arbeitslosen in dieser prekären Lebenslage war das primäre Anliegen der Versicherung. Im Laufe der Jahre wurde die Arbeitslosenversicherung den jeweiligen Anforderungen immer wieder angepasst. Einige elementare Grundzüge von damals sind allerdings auch in der heutigen Konstellation noch zu erkennen. Am 01.01.1998 wurde die Arbeitsförderung als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch integriert.
Das Sozialgesetzbuch III ( SGB III ) bildet die Rechtsgrundlage für die heutige gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Die Aufgaben werden von der Bundesanstalt für Arbeit wahrgenommen. Sie wird in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Selbstverwaltung geführt. Die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit hat ihren Hauptsitz in Nürnberg. Die weitere Gliederung erfolgt in angeschlossenen Landesarbeitsämtern sowie den örtlichen Arbeitsämtern. Die Arbeitsämter nehmen auch Aufgaben im Bereich der Arbeitsvermittlung sowie der Arbeitsmarktpolitik war. Insbesondere die Förderung der Berufsausbildung, die Altersteilzeit oder die von den Arbeitsämtern geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen unterstreichen dies.
Gerade in diesem Bereich wird in der laufenden Legislaturperiode allerdings durch die Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Komission einiges modifiziert.
2.2 Versicherter Personenkreis
Versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt mehr als geringfügig oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind sowie sonstige Versicherungspflichtige.
Versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung sind in erster Linie Beamte, geringfügig Beschäftigte, Personen , die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Nicht-Erwerbstätige sowie Selbständige und nicht versicherungspflichtige.
Der Personenkreis der nicht versicherungspflichtig ist, genießt auch kein Beitrittsrecht zur Arbeitslosenversicherung, d.h. eine freiwillige Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich.
2.3 Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung erstrecken sich auf die Arbeitslosigkeit, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Im Jahr 2000 wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt Sozialleistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von 64766 Mill. Euro erbracht.[4]
2.3.1 Einkommensleistungen bei Arbeitslosigkeit
a) Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld hat als Lohnersatzleistung für einen Arbeitslosen eine herausragende Bedeutung, insbesondere soll es zur finanziellen Absicherung des Lebensunterhalts dienen. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben versicherte Arbeitnehmer, die
- arbeitslos sind,
- sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet haben,
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben,
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Als Arbeitslos gilt gemäß § 118 SGB III, wer beschäftigungslos ist und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
Zusätzlich wird erwartet, dass der Arbeitslose eigene Bemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit erkennen lässt (z.B. durch den Nachweis von Bewerbungen), den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht sowie bereit und fähig ist, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Es gibt allerdings bestimmte Zumutbarkeitskriterien bezüglich des Entgelts sowie im Bereich der gesetzlichen und tariflichen Arbeits- und Arbeitsschutzbestimmungen, die nicht unterschritten werden dürfen.
Die Voraussetzung für die Anwartschaft hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der Bezug von Arbeitslosengeld ist zeitlich limitiert. Die Anspruchsdauer ergibt sich aus der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Versicherten innerhalb der letzten sieben Jahre sowie aus seinem Alter. Je länger die Beschäftigung in den letzten sieben Jahren und je höher das Lebensalter, desto höher ist die maximale Anspruchsdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld. Die maximale Anspruchsdauer beträgt für einen Versicherten, der in den letzten sieben Jahren mindestens 64 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und das 57. Lebensjahr vollendet hat 32, Monate.
Das Arbeitslosengeld beläuft sich nach § 129 SGB III auf 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Wenn der Arbeitslose oder der Ehepartner allerdings mindestens ein Kind haben gilt, der erhöhte Beitragssatz in Höhe von 67 % des pauschalierten Nettoentgelts. Grundlage dieses Leistungsentgelts ist das durchschnittliche wöchentliche Brutto-Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose in letzten Jahr vor Eintritt der Erwerbslosigkeit erzielt hat ( Bemessungsentgelt). Dieses Bemessungsentgelt wird um pauschale Sozialversicherungs- und Kirchensteuerabzüge sowie Lohnsteuerabzüge entsprechend der Lohnsteuerklasse reduziert.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann während sog. Sperrzeiten ruhen. Es werden z.B. Sperrzeiten für 12 Wochen vergeben, wenn der Versicherte ohne wichtigen Grund die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitere Gründe für die Erteilung von Sperrzeiten liegen vor, wenn der Arbeitslose eine vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung nicht angenommen hat oder angebotene Maßnahmen zur beruflichen Integration nicht antritt.
Wenn sich insgesamt Sperrzeiten mit einer Dauer von 24 Wochen aufsummiert haben, hat das ein Erlöschen des Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld zur Folge.
b) Arbeitslosenhilfe
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer, die
- arbeitslos sind,
- sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben
- einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr haben, da die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- bedürftig sind.
In diesen Anspruchsvoraussetzungen, die an den Bezug von Arbeitslosenhilfe geknüpft sind, liegt eine interessante Besonderheit . Die Arbeitslosenhilfe ist ein Leistungselement der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Diese ist ein wesentlicher Baustein der Sozialen Sicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland. Charakterisierend für dieses System ist die Versicherungspflicht. Die finanziellen Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern ist der Versicherungszweck einer Arbeitslosenversicherung . Leistungen aus der Sozialersicherung werden in aller Regel dann erbracht, wenn der Versicherungsfall eintritt. Um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu haben wird jetzt allerdings noch die Bedürftigkeit des Versicherten vorausgesetzt. Dies ist ein Sonderfall in der deutschen Sozialversicherung.
Ein Arbeitsloser fällt unter die Bedürftigkeit, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt anders als durch Arbeitslosenhilfe zu bestreiten und die bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen Einkommen sowie Vermögen den Betrag der Arbeitslosenhilfe nicht erreichten den der Arbeitslose ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen erhalten würde. Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden Einkommen und Vermögen des Arbeitslosen sowie des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners berücksichtigt, soweit sie die eingeräumten Freibeträge übersteigen.
Die Anspruchsdauer der Arbeitslosenhilfe ist im Unterschied zum Arbeitslosengeld nicht befristet, läuft aber maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten.
Die Höhe der Arbeitslosenhilfe beträgt momentan für Arbeitslose mit Kind 57% des pauschalierten Nettoentgeld , für alle anderen 53%. Die Bewilligungen erfolgt zunächst für ein Jahr, danach ist die Arbeitslosenhilfe erneut zu beantragen.
2.3.2 Weitere Leistungen
Die Arbeitslosenversicherung erbringt, neben den oben etwas ausführlicher vorgestellten Einkommensleistungen, noch andere Leistungen.
So werden von der Bundesanstalt für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Unfall-, und Rentenversicherung getragen. Andere Leistungen sind das Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und Zuschüsse an Arbeitgeber (z.B. für die Gestaltung von Behindertengerechten Arbeitsplätzen und deren berufliche Integration).
2.4 Finanzierung
Die Finanzierung des Arbeitslosengeldes erfolgt überwiegend aus Beiträgen. Die Beiträge sind einkommensproportional und ergeben sich aus den Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem Beitragssatz. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt aktuell 6,5 %. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt:[5]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Versicherten und vom Arbeitgeber getragen.
Die finanziellen Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe werden aus dem Etat des Bundes bereitgestellt (z.B. aus Steuern). Zum Zwecke der Arbeitsförderung werden insgesamt Sozialleistungen in Höhe von etwa 65 Milliarden Euro eingesetzt. Das entspricht einem Anteil von ca. 9,6 % am Sozialbudget der Bundesrepublik Deutschland.[6]
In die Finanzierung der Bundesanstalt für Arbeit sind neben den Versicherten auch die Arbeitgeber und der Staat involviert. Im Bundeshaushalt 2002 war für die Arbeitsmarktpolitik ein Betrag von 20,7 Milliarden Euro einkalkuliert.[7] Dies strahlt natürlich auch auf den Arbeitsmarkt aus. Die konkreten Auswirkungen der Arbeitslosenversicherung auf den Arbeitsmarkt werden aber später ausführlicher thematisiert. Zunächst verlassen wir aber das Feld der Arbeitslosenversicherung und betrachten eine weitere Säule unseres Sozialnetzes, die Sozialhilfe.
3. Die Sozialhilfe
3.1 Rechtsgrundlage und Träger
Gesetzliche Grundlage für die Sozialhilfe ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zusätzlich können in den Bundesländern unterstützende Ausführungsgesetze zum Bundessozialhilfegesetz erlassen werden.
Das BSHG unterscheidet nach örtlichen Trägern der Sozialhilfe sowie nach überörtlichen Trägern. Zu den örtlichen Trägern gehören die kreisfreien Städte und Landkreise. Die Entscheidung über überörtliche Träger der Sozialhilfe trifft in aller Regel die Landesregierung eines Bundeslandes. In Hessen ist der überörtliche Träger der Landeswohlfahrtsverband.
Die sachliche Zuständigkeit liegt in dem meisten Fällen beim örtlichen Träger. Lediglich in Ausnahmefällen ist der überörtliche Träger sachlich zuständig.
3.2 Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
In Artikel 20 des Grundgesetzes heißt es: „ Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“[8]. Aus diesem Artikel kann man ableiten, dass in unserer Gesellschaft ein Mindeststandard an Lebensunterhalt sichergestellt sein muss. Gerade sozial schwache Menschen, die keine Ansprüche an die Sozialversicherung formulieren können, sind zur Bestreitung ihrer Existenz auf die Hilfe der gesamten Gesellschaft angewiesen.
Das Ziel des BSHG ist die Führung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht. Die Sozialhilfe soll gleichzeitig dazu beitragen, dass der Empfänger wieder unabhängig von ihr leben kann. Sie soll also Hilfe zur Selbsthilfe sein.
Sozialhilfe wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Hier gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit. Wer nicht in der Lage ist, durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und aus eigenem Einkommen und Vermögen seinen anerkannten Mindestbedarf abzudecken, auch nicht auf die Hilfe Dritter, insbesondere von Familienangehörigen oder andere Träger der Sozialversicherung zurückgreifen kann, hat ein Recht auf Leistungen nach dem BSHG.
Im Gegensatz zu den anderen Zweigen unser sozialen Sicherungssysteme, insbesondere zur Sozialversicherung, handelt es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine Versicherungsleistung. Das bedeutet, dass es für eine Inanspruchnahme nicht notwendig ist, vorher Beiträge in entsprechende Kassen eingezahlt zu haben. Die Sozialhilfe darf jedoch keinesfalls als Almosen des Staates verstanden werden. Mitglieder unserer Gesellschaft, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, genießen einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Daraus folgt, dass jeder Fall individuell zu begutachten ist und eine Gewährung der Leistungen nicht im Ermessen des Trägers liegt.
3.3 Leistungen der Sozialhilfe
Die Leistungsarten der Sozialhilfe werden in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen differenziert. Diese Hilfen werden in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder als persönliche Hilfen gewährt.
Hilfe zum Lebensunterhalt (traditionelle Armenfürsorge) kann als laufende Hilfe oder einmalige Hilfe bewilligt werden. Diese einmaligen Hilfen sind z.B. Bekleidungshilfen oder Hausratshilfen. Güter also, für die kein regelmäßiger Bedarf besteht.
Die Bemessung der laufenden Hilfe ergibt sich aus dem monatlichen Bruttobedarf der Bedarfsgemeinschaft (Haushalt), abzüglich der evtl. anzurechnenden Einkommen und Vermögen.
Die Regelsätze unterscheiden sich in einzelnen Bundesländern. Der Eckregelsatz für Hauhaltsvorstände und Alleinerziehende lag 2002 in Hessen bei 294 € pro Monat.[9]
Für weitere haushaltsangehörige wird der Bedarf vom Alter abhängig gemacht und als prozentuale Relation zum Eckregelsatz bestimmt.
Anzurechnende Einkommen und Vermögen beziehen sich auf alle Haushaltsmitglieder. Im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe wird auch das Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern berücksichtigt.
Ein selbstbewohntes und angemessenes Grundstück, angemessener Hausrat sowie kleinere Barbeträge bleiben als Vermögen allerdings unberücksichtigt.
Bezieher von Hilfen zum Lebensunterhalt müssen zumutbare Arbeit annehmen. Verweigern sie diese, ist das Sozialamt berechtigt, die Leistungen zu kürzen oder gar zu streichen.
[...]
[1] Vgl. http//www.arbeitsamt.de/hast/services/statistik/kurzinformation/index.html v.23.02.03
[2] Bäcker, Gerhard; Bispinck, Reinhard; Hofemann, Klaus: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. Köln: Bund-Verlag, 1980, S.141-151
[3] http://www.destatis.de
[4] Vgl. http://www.destatis.de/cgi-bin/printview.pl vom 19.02.03
[5] Vgl. http://www.nettoberechnung.member.de/index.php?action=new2003 v.24.02.2003
[6] Vgl. http://www.bma.de/download/broschueren/a230.pdf v. 19.02.2003
[7] Vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage17075/Bericht-ueber-den-Abschluss-des-Bundeshaushalts-2002-pdf. v. 26.02.2003
[8] Grundgesetz. München: Deutscher Taschenbuchverlag GmbH& Co. KG, 2001, S.19
[9] Vgl. http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/4_soziales/sohi_regelsaetze_aktuell.htm
v. 25.02.2003
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