Quellenanalyse zur Entstehung des Volkstribunats vor der Lex Hortensia 287 v.Chr.


Hausarbeit, 2008

20 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1 Zahl und Benennung
2.1.1 Zahl
2.1.2 Benennung
2.2 Über den Wahlmodus
2.3 Insignien
2.4 Sakrosankt
2.5 Rechtsgrundlagen des Tribunats
2.5.1 allgemeine Einführung
2.5.2 Das Interzessionsrecht
2.5.3 Das Rogationsrecht
2.5.4 Das Strafrecht

3. Schluss

4. Literaturverzeichnis
4.1 Primärliteratur
4.2 Sekundärliteratur

1. Einleitung

Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Entstehung des Volkstribunats in der frühen Republik bis zur Einsetzung der lex Hortensia im Jahre 287 v. Chr., in dem dieses anfangs revolutionäre Organ in die Ordnung der Staatspolitik, da die Plebiszite Allgemeingültigkeit erlangten, eingegliedert wurde, um daraufhin erneut in den letzten Jahrhunderten der Republik zu einem revolutionären Organ zu werden. Hier handelt es sich ungefähr um eine Periode von 150 Jahren, welche mit der Revolution der Gracchen endete. Das Tribunat als eine potestas in seditione et ad seditionem nata[1] ist somit ein in der Forschung überaus umstrittenes Organ in der römischen Verfassung und vor allem die Jahre der Entstehung konnten bisher noch nicht geklärt werden.[2]

Daher werden hier die lateinischen Quellen verglichen und analysiert, wobei in erster Linie Livius und Cicero als Vorlage dienen. Für die Forschung wird als Grundlage das “Römische Staatsrecht” Theodor Mommsens genutzt, da es hierzu die breiteste Grundlage bietet. Weiterhin werden Jochen Bleickens “Volkstribunat der klassischen Republik”, Heinrich Sibers “Die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia” und Eduard Meyers “Der Ursprung des Tribunats und die Gemeinde der vier Tribus” in Hermes 30 für die folgenden Ausführungen hinzu gezogen.

Es sollen hier nur die Anfänge des Tribunats diskutiert werden bis zur lex Hortensia. Da sich die Zeiträume überschneiden und die Geschichte, sowie die Quellen nicht sicher sind, wird die Betrachtung teilweise in die spätere Republik einfließen.

Es ist nicht die Aufgabe dieser Erörterung, eine Antwort auf bis heute noch überaus strittige Fragen der Forschung zu geben, aber es wird eine Zusammenstellung geboten von älteren und neuen Thesen, vor allem mit dem Blick auf die Primärquellen der antiken Geschichtsschreiber und Philosophen.

2. Hauptteil

2.1 Zahl und Benennung

2.1.1 Zahl

Die Tribune und Aedilen der Plebs wurden wahrscheinlich den Beamten der Gemeinde nachgeahmt, den Konsuln und Quästoren. Da die Verfassung von 449 v. Chr. ein Ausbau einer vorherigen sein soll, nimmt man an, dass die Entstehung des Tribunats weiter zurückliegt. Die gewöhnliche Ansicht ist, dass bei der Secession 494 v. Chr. der Plebs gestattet wurde, zwei Tribune zu wählen, wie bei Asconius gesagt wird: “Tanta igitur in illis virtus fuit ut anno XVI post reges exactos propter nimiam dominationem potentium secederent, leges sacratas ipsi sibi restituerent, duo tribunos crearent, [...]“[3] und ebenso Cicero: „ [...] duobus tribunis plebis per seditionem creatis, [...]“, doch lässt dieser die Zweizahl bis zur Einsetzung des Decemvirats bestehen, denn er erwähnt eine Vermehrung in De re publica und Pro Cornelio nicht. Auch Livius bestätigt diese Zahl, nennt aber zusätzlich noch Namen, ebenso wie Tuditanus. „ Ita tribuni plebei creati duo, C. Licinius et L. Albinus.“[4]Nomina duorum qui primi creati sunt haec traduntur: L. Sicinius L. f.Velutus, L. Albinius C. f.Paterculus.“[5] Dionys von Halikarnass[6] lässt als einziger, dem Heinrich Siber folgt, sofort drei Tribune nachwählen.[7] Doch auch Tuditanus nimmt eine sofortige Weiterwahl an, also eine ursprüngliche Fünfzahl: „ Ii tres collegas sibi creauerunt.“[8] So auch Piso, dieser kennt die Zweizahl, lässt ebenso drei Tribune nachwählen, allerdings erst 471 v. Chr., von denen auch er die Namen kennt: „ Tum primum tributis comitiis creati tribuni sunt. Numero etiam additos tres, perinde ac duo antea fuerint, Piso auctor est. Nominat quoque tribunos, Cn. Siccium, L. Numitorium, M. Duillium, Sp. Icilium, L. Maecilium.“[9] Doch scheint nach Eduard Meyer[10] der Bericht Pisos eine Umgestaltung des älteren Berichts von Diodor zu sein, der nur vier Namen nennt : „ ἐν τῇ Ρώμῃ τότε πρώτως κατεστάθησαν δήμαρχοι τέτταρες , Γάιος Σικίνιος καὶ Λεύκιος Νεμετώριος , πρὸς δὲ τούτοις Μάρκος Δουίλλιος καὶ Σπόριος Ἀκίλιος .“[11]. Die vorherrschende Meinung stützt sich auf diesen Bericht, weil Diodor als Quelle wohl die Annalen des Q. Fabius Pictor benutzte.[12] Doch Meyer ist der Ansicht, dass die Fünfzahl eine bessere Grundlage ist, um auf die zehn Tribune zu erweitern. Da der Bericht Diodors im Original verschollen ist, kann nicht geklärt werden, ob er die Entstehung des Tribunats mit den vier Tribunen des Jahres 471 v. Chr. ansetzt oder schon vorher mit der Wahl zweier Tribune, wie es bei Livius und einigen anderen Geschichtsschreibern der Fall ist. Doch man bemerkt auch, dass Diodor die Namen in zwei Gruppen aufzählt, was sinnlos wäre, wenn von vornherein feststand, dass vier Tribune gewählt werden, wie Siber bemerkt.[13] Diodor bekommt von den meisten Forschern auch nur ein solches Maß an Aufmerksamkeit, da er die ältesten Quellen nutzte. Diese aber entstellte er selbst durch leichtsinniges Exzerpieren und vielfach auch der Unverstand der Handschriftenabschreiber[14], wodurch die Glaubwürdigkeit Diodors doch stark angezweifelt werden kann.

Im Jahre 457 v. Chr. soll durch das terentilische Gesetz die Zahl der Volkstribune auf zehn erhöht worden sein. „ Is metus perculit ut scribi militem tribuni sinerent, non sine pactione tamen ut [...] decem deinde tribuni plebis crearentur. [...] Tricensimo sexto anno a primis tribuni plebis decem creati sunt, bini ex singulis classibus;[...]“[15] Valerius Maximus berichtet von einer Verbrennung von neun Tribunen im Jahre des Tribuns Sp. Cassius: „ Idem sibi licere [tam] P. Mucius tribunus pl. quod senatui et populo Romano credidit, qui omnes collegas suos, <qui> duce Sp. Cassio id egerant ut magistratibus non subrogatis communis libertas in dubium uocaretur, uiuos cremauit. nihil profecto hac seueritate fidentius: unus enim tribunus eam poenam nouem collegis inferre ausus est, quam nouem tribuni ab uno collega exigere perhorruissent.“[16] , womit die Zehnzahl schon eher untermauert wird.

2.1.2 Benennung

Varro hat die Tribunennamen von den Militärtribunen abgeleitet: „tribuni plebis, quod ex tribunis militum primum tribuni plebis facti, qui plebem defenderent in secessione Crustumeria.“[17] Auch bei Livius findet man dazu einen Anhaltspunkt, aber nicht für die erste secessio, sondern für die zweite 449 v. Chr.: „ [...] placere decem creari qui summae rei praeessent militarique honore tribunos militum appellari.“[18] Mommsen vertritt die varronische Ansicht, da er sagt: „Denn während sich nicht erweisen lässt, dass die Tribune der Plebs, namentlich in der frühesten Zeit, irgendeine besondere Beziehung zu den Tribus der Gemeinde gehabt haben, auch ihre ursprüngliche Zahl der der Tribus nicht entspricht, haben bereits vor der politischen Constituierung der Plebs plebejische tribuni als Offiziere fungiert.“[19] Teilweise vertritt auch Siber diese Ansicht, doch mit der Einschränkung, dass erst ab 310 v. Chr. vereinzelte Senatsaufträge an die Tribune zum Einschreiten gegen die Feldherren existieren.[20] Meyer ist der Meinung, dass die Tribune dem Namen nach nicht von den Tribus zu trennen sind, da sie anfänglich aus den Militärtribunen entstanden sind, aber mit dem Antritt ihres Amtes etwas anderes wurden. Mommsen behauptet aber auch nicht das Gegenteil. Er engt den Kreis ein bis in die Zeit vor die Eingliederung in das politische System, womit die Begründung Meyers nicht mehr standhaft ist. Ein weiteres Problem, welches auftritt, wenn man die Tribune aus den Tribus hervorgehen lässt, liegt in der Entstehung der Tribus selbst, da hier die Quellen und Meinungen ebenso weitläufig sind wie die der Tribune. Wenn man der Ansicht Meyers folgt, muss man somit automatisch Diodor als Quelle nehmen und bestätigen, da er der einzige ist, der eine Vierzahl bei den Tribunen annimmt. Somit hätte Meyer alle anderen Quellen umgangen, denn es würde keinen Sinn machen, fünf Tribune für vier Tribus zu wählen. Auch bei der Wahl der Tribune wird es nach der Ansicht zu neuen Problemen kommen, wie im nachfolgenden Kapitel erklärt wird.

2.2 Über den Wahlmodus

Zur Wahl der Tribune gehen sowohl die Berichte der Quellen als auch die Literatur auseinander, wobei erwähnt werden muss, dass die spätere Wahl durch die Tribus weder Cicero noch Diodor erwähnen. Meyer nimmt die Wahl durch die Tribus schon in frühester Zeit an und erklärt dies mit der Entstehung der Tribus im Jahre 494 v. Chr. nach der Vertreibung des letzten Königs Tarquinius Superbus, was durch Livius berichtet wird. „ Eodem anno Signia colonia, quam rex Tarquinius deduxerat, suppleto numero colonorum iterum deducta est. Romae tribus una et uiginti factae. Aedes Mercuri dedicata est idibus Maiis.“[21] Doch sollte die Entstehung der Tribune und der Tribus nicht notwendigerweise miteinander verknüpft werden? Wenn die Tribune von Anfang an aus den vier Tribus gewählt worden sind, hätte die Zahl schon 494 v. Chr. vier sein sollen und nicht nur zwei. Damit wäre belegt, dass Diodor von vornherein vier Tribune wählen ließ, was aber die Frage nach sich zieht, warum er eine Zweigliederung vornimmt. Auch wenn das Wort 'Tribus' zur Klärung der Wahl einwandfrei genutzt werden kann, kommen weitere Probleme hinzu. Denn die Ortsteile waren Teile des Gesamtvolkes und nicht nur der Plebs und es erscheint als durch und durch revolutionäres Amt.[22] Meyer stützt sich auf die oben erwähnte Diodorstelle. Weil diese als älteste Überlieferung eine Vierzahl der Tribune erwähnt, muss notwendigerweise von der Wahl durch die vier Tribus ausgegangen werden; wenn auch der Name von den Tribus abgeleitet ist, waren die Tribune die Vorsteher und Beamte der vier städtischen Tribus und entstanden im Jahre 471 v. Chr. Allerdings kann man, wie schon erwähnt, nicht sagen, dass das Werk des Diodor als historsche Quelle ausreichend gesichert ist, da er die Mythologie nicht von der Historie trennt. Ebenso hängt sein Geschichtswerk von der Genauigkeit und Zuverlässigkeit seiner Quellen ab.

[...]


[1] Cic. de leg. III, 19.

[2] Bleicken, Jochen: Volkstribunat der klassischen Republik. Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr. . München: C. H. Beck‘sche Verlagsbuchhandlung 1955. S. 1.

[3] Cic. pro Cornel. (Ascon. S. 75).

[4] Liv. II, 33, 2.

[5] Cic. pro Cornel. (Ascon. S. 76).

[6] Dionys VI, 89, 1.

[7] Siber, Heinrich: die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia. Leipzig: Verlag von Theodor Weichner 1936. S. 5.

[8] Liv. II, 33, 2.

[9] Liv. II, 58, 1f.

[10] Meyer, Eduard: der Ursprung des Tribunats und die Gemeinde der vier Tribus. In: Hermes 30. (1895). S. 5f.

[11] Diodor XI, 68, 8.

[12] Siber, Heinrich: die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia. S. 5.

[13] Edb. S. 7.

[14] Ebd. S. 6.

[15] Liv. III, 30, 5. 7.

[16] Val. Max. VI, 3, 2.

[17] Varr. de ling. lat. V, 81.

[18] Liv. III, 51.

[19] Mommsen, Theodor: Römisches Strafrecht. S.274. (im Verlauf abgekürzt: StrR.)

[20] Siber, Heinrich: die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia. S. 13.

[21] Liv. II, 21.

[22] Siber, Heinrich: die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia. S. 12.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Quellenanalyse zur Entstehung des Volkstribunats vor der Lex Hortensia 287 v.Chr.
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Altertumswissenschaften)
Veranstaltung
Cicero - philosophische Schriften
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
20
Katalognummer
V136196
ISBN (eBook)
9783640444717
ISBN (Buch)
9783640444519
Dateigröße
514 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Quellenanalyse, Entstehung, Volkstribunats, Hortensia
Arbeit zitieren
Conny Wienhold (Autor:in), 2008, Quellenanalyse zur Entstehung des Volkstribunats vor der Lex Hortensia 287 v.Chr., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136196

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