Die Kosten für den Einbau einer neuen mangelfreien Sache zählen demgegenüber nicht zum Kostenaufwand nach § 439 Abs. 2 BGB; sie können nur unter den Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB unter Schadensersatzgesichtspunkten ersetzt verlangt werden, OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 14.02.2008 - 15 U 5/07, BeckRS 2008 05877. Anders das OLG Köln, OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005 - 11 U 46/05, NJW-RR 2006, 677 - der Schadensersatzanspruch wegen Verkaufs und Lieferung mangelhafter Bodenfliesen umfasst nur die Aufwendungen für die Ersatzfliesen nebst Frachtkosten sowie der Entfernung und Rücknahme des mangelhaften Belags nebst Sockelleisten, nicht dagegen die Kosten der Neuverlegung. Schadensersatz für den Einbau der Fliesen (als Kosten des Einbaus neuer mangelfreier Fliesen) könnte der Kl. daher nur unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung der Nacherfüllung verlangen. Das würde voraussetzen, dass die Nacherfüllung auch die Verlegung der nachzuliefernden mangelfreien Fliesen umfassen würde. Diese Ansicht wird vom OLG Karlsruhe vertreten, OLG-Report 2004, 465 = MDR 2005, 135 = BauR 2005, 109; ebenso Terrahe, VersR 2004, 680; Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, § 439 RN 18). Durch die Nacherfüllung solle der Käufer in die Lage versetzt werden, mit der Sache so zu verfahren, als wäre diese mangelfrei gewesen. Damit sei auch der Zustand geschuldet, in dem sich die Sache befände, wenn sie mangelfrei gewesen wäre; zu den Aufwendungen i. S. von § 439 Abs. 2 BGB zählten damit auch die Kosten des Ein- und Ausbaus der Fliesen. Dem ist nicht zu folgen. Die geschuldete Nacherfüllung beschränkt sich auf Nachlieferung mangelfreier Fliesen. Der Einbau und die Verlegung der Fliesen ist dagegen nicht Bestandteil der Verkäuferpflichten aus §§ 433, 434 BGB. Die gegenteilige Auffassung vermengt Kauf- und Werkvertrag
Inhaltsverzeichnis
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?
3. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Klärung, ob ein Verkäufer im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs bei einer Nacherfüllung durch Ersatzlieferung auch die Kosten für den Ausbau mangelhafter, bereits eingebauter Ware tragen muss und inwieweit das deutsche BGB im Hinblick auf die absolute Unverhältnismäßigkeit von Nacherfüllungskosten mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Einklang steht.
- Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG zur Nacherfüllungspflicht.
- Rechtliche Bewertung der Kosten für den Ausbau mangelhafter Kaufsachen.
- Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Unverhältnismäßigkeit im Nacherfüllungsrecht.
- Anwendbarkeit richtlinienkonformer Auslegung bei nationalen Rechtsvorschriften.
- Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht bei Einbauverpflichtungen.
Auszug aus dem Buch
Nacherfüllungspflicht bei unverhältnismäßigen Kosten im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs
Der Kl. kaufte bei der Bekl., die einen Baustoffhandel betreibt, am 24.01.2005 45,36 qm polierte Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1191,61 Euro ohne und 1382,27 Euro mit 16% Mehrwertsteuer. Er ließ rund 33 qm der Fliesen im Flur, im Bad, in der Küche und auf dem Treppenpodest seines Hauses verlegen. Danach zeigten sich auf der Oberfläche Schattierungen, die mit bloßem Auge zu erkennen sind. Der Kl. erhob deswegen Mängelrüge, die die Bekl. nach Rücksprache mit dem Hersteller am 26.07.2005 zurückwies. In einem vom Kl. eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den bemängelten Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5026,35 Euro ohne und 5830,57 Euro einschließlich 16% Mehrwertsteuer.
Nach vergeblicher Leistungsaufforderung mit Fristsetzung hat der Kl. die Bekl. in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Lieferung mangelfreier Fliesen und auf Zahlung von 5830,57 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das LG hat die Bekl. aus dem - vom Kl. nicht geltend gemachten - Gesichtspunkt der Minderung zur Zahlung von 273,10 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG die Bekl. unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Lieferung von 45,36 qm mangelfreier Fliesen und zur Zahlung von 2122,37 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom BerGer. zugelassenen Revision wendet sich die Bekl. gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 2122,37 Euro nebst Zinsen. Die Revision ist teilweise unzulässig. Im Übrigen hängt die Entscheidung von der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 und 3 Richtlinie 1999/44/EG ab. Aus diesem Grund hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem EuGH seine Vorabentscheidungsfragen vorzulegen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Darstellung der formellen Vorlage an den EuGH zur Klärung der Auslegung von Gemeinschaftsrecht.
2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?: Untersuchung des Spannungsfeldes zwischen nationalem BGB und EU-Richtlinie hinsichtlich der absoluten Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten.
3. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?: Analyse der Frage, ob die Pflicht zur Ersatzlieferung auch den Ausbau der fehlerhaften Ware umfasst, insbesondere bei eingebauten Baustoffen.
Schlüsselwörter
Verbrauchsgüterkauf, Richtlinie 1999/44/EG, Nacherfüllung, Ersatzlieferung, absolute Unverhältnismäßigkeit, relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 BGB, Ausbaukosten, richtlinienkonforme Auslegung, EuGH, Vorabentscheidungsverfahren, Kaufrecht, Mängelhaftung, Vertragswidrigkeit, Art. 3 Abs. 3.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Auseinandersetzung um Nacherfüllungskosten bei einem Verbrauchsgüterkauf, konkret bei der Frage, ob ein Verkäufer neben der Neulieferung auch die Kosten für den Ausbau mangelhafter, bereits fest verbauter Ware tragen muss.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Felder sind das europäische Verbraucherschutzrecht, die Auslegung von EU-Richtlinien durch nationale Gerichte, das Kaufrecht nach BGB und die Kriterien für die Unverhältnismäßigkeit von Nacherfüllungsansprüchen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist die Klärung, ob § 439 BGB, der dem Verkäufer die Verweigerung der Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit gestattet, mit der Richtlinie 1999/44/EG vereinbar ist und ob die Ersatzlieferungspflicht auch den Ausbau der mangelhaften Sache einschließt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse angewandt, die die Auslegung von Normen, die Untersuchung von Rechtsprechung (BGH, EuGH) sowie die richtlinienkonforme Interpretation nationalen Rechts umfasst.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die konkrete Fallkonstellation (mangelhafte Bodenfliesen), die Abgrenzung von relativer und absoluter Unverhältnismäßigkeit nach deutschem Recht sowie die europarechtlichen Vorgaben für die Ersatzlieferung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Verbrauchsgüterkauf, Nacherfüllung, absolute Unverhältnismäßigkeit, Ersatzlieferung, Ausbaukosten und richtlinienkonforme Auslegung.
Inwiefern spielt der BGH-Beschluss zum Fliesenfall eine zentrale Rolle?
Der Fliesenfall dient als praktisches Fallbeispiel, anhand dessen der BGH die Klärung durch den EuGH sucht, da die deutschen Gerichte uneins darüber sind, ob ein Käufer Ausbaukosten als Teil der Nacherfüllung einfordern kann.
Warum ist die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Unverhältnismäßigkeit wichtig?
Während die relative Unverhältnismäßigkeit den Vergleich zwischen zwei Abhilfearten darstellt, erlaubt die absolute Unverhältnismäßigkeit dem Verkäufer die Verweigerung der einzigen möglichen Abhilfe, wenn diese wirtschaftlich völlig außer Verhältnis steht; die EU-Richtlinie thematisiert explizit nur erstere.
Wie steht das deutsche BGB im Verhältnis zur EU-Richtlinie in diesem Kontext?
Es besteht ein potenzieller Widerspruch, da das deutsche BGB die "absolute Unverhältnismäßigkeit" explizit als Verweigerungsgrund kennt, während der Wortlaut der EU-Richtlinie dies nicht ausdrücklich vorsieht, was Raum für Auslegungsschwierigkeiten lässt.
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- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2009, Nacherfüllungspflicht bei unverhältnismäßigen Kosten im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136257