Der Raum der Freiheit, der Sicherheit im Rahmen einer liberalisierten Ordnungspolitik und des Rechts zur inneren Liberalisierung und Aufhebung der Binnengrenzen ist größer geworden, Nettesheim, Grundrechtskonzeption des EuGH. Mit der EU Grundrechtscharta wird die Hoffnung auf einen weiter verbesserten Grundrechtsschutz gegen Akte der EU verbunden. Zahlreiche Artikel sind den EMRK Garantien nachgebildet. Art. 52 Abs. 3 GrCh regelt den Einfluss der EMRK im Recht der Charta querschnittartig. Der Vertrag von Lissabon greift die Neubestimmung der Grundlagen und des System des Grundrechtsschutzes neu auf. Die Grundrechte verstärken die marktrechtlichen Grundfreiheiten im Sinne eines verschärften Rechtfertigungszwangs für beabsichtigte Beschränkungen. Sie sichern damit individuelle Freiräume. Gleichzeitig können sie aber auch Rechtfertigungsstandards für Einschränkungen der Marktfreiheiten bilden, vgl. Skouris, Das Verhältnis von Grundfreiheiten und Grundstrukturen im Gemeinschaftsrecht. Diese Marktfreiheiten (freier Verkehr von Waren und Personen, Dienstleistungen und Kapital) sind Stützpfeiler des Binnenmarktes. Sie haben eine gemeinsame Struktur als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot. Für alle gilt ein vierstufiger Rechtfertigungsstandard:
1. sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden
2. sie müssen aus Gründen der Allgemeinheit gerechtfertigt sein
3. sie müssen geeignet sein
4. sie müssen erforderlich und angemessen sein.
5. Schließlich muss ein gemeinschaftsrechtlich anerkannter Belang vorliegen.
In Bezug auf das Recht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/ 38/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/ 221/ EWG, 68/ 360/ EWG, 72/ 194/ EWG, 73/ 148/ EWG, 75/ 34/ EWG, 75/ 35/ EWG, 90/ 364/ EWG, 90/ 365/ EWG und 93/ 96/ EWG berühren könnte.
Inhaltsverzeichnis
1. Unionsbürgerschaft
1.1 Freizügigkeit - Art. 12 EG und 39 EG - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2
1.2 Gültigkeitsprüfung - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
1.3 Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
1.4 Höhe des Entgelts und Dauer der Tätigkeit
1.5 Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines 'Arbeitnehmers'
1.6 Anspruch auf Leistungen für Arbeitsuchende
2. Entscheidung des Gerichtshofs
2.1 Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 12 EG und 39 EG
2.2 Prüfung der Vereinbarkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG
2.3 Anwendung auf Arbeitsuchende und Sozialhilfeansprüche
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unionsbürgerschaft im Kontext der Freizügigkeit und des Zugangs zu Sozialleistungen für Arbeitsuchende in anderen Mitgliedstaaten. Dabei steht die Frage im Zentrum, inwieweit nationale Regelungen, die Unionsbürger von Sozialhilfeleistungen ausschließen, mit dem Diskriminierungsverbot und den einschlägigen EU-Richtlinien vereinbar sind.
- Rechtliche Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG.
- Gültigkeitsprüfung der Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere Art. 24 Abs. 2.
- Definition und Voraussetzungen der "Arbeitnehmereigenschaft" im Gemeinschaftsrecht.
- Zulässigkeit nationaler Beschränkungen beim Bezug von Sozialhilfe für Unionsbürger.
Auszug aus dem Buch
Arbeitnehmerbegriff im Gemeinschaftsrecht
Gemeinschaftsrechts ist, der nicht eng auszulegen ist. Als "Arbeitnehmer" ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.5 Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung kann irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts haben.6 Dass die Bezahlung einer unselbständigen Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen,7 selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht.8 Zudem führt hinsichtlich der Dauer der ausgeübten Tätigkeit der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit von kurzer Dauer ist, als solcher nicht dazu, dass diese Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Art. 39 EG ausgeschlossen ist.9
Zusammenfassung der Kapitel
1. Unionsbürgerschaft: Dieses Kapitel führt in die grundlegenden Konzepte der Unionsbürgerschaft, die Freizügigkeit und die komplexen rechtlichen Anforderungen an die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers ein.
2. Entscheidung des Gerichtshofs: Hier wird der konkrete Fall der Vorabentscheidungsersuchen erläutert und die rechtliche Bewertung der Vereinbarkeit nationaler Sozialhilfebeschränkungen mit EU-Recht dargelegt.
Schlüsselwörter
Unionsbürgerschaft, Freizügigkeit, Art. 12 EG, Art. 39 EG, Richtlinie 2004/38/EG, Arbeitnehmerbegriff, Sozialhilfe, Diskriminierungsverbot, Arbeitsuchende, EuGH, Vorabentscheidungsersuchen, Gemeinschaftsrecht, Aufenthaltsrecht, Leistungsanspruch, Binnenmarkt.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser juristischen Analyse grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der unionsrechtlichen Auslegung von Sozialleistungsansprüchen für Unionsbürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf Arbeitsuche befinden.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Diskriminierungsverbot, der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs nach Art. 39 EG und der Reichweite der Richtlinie 2004/38/EG.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, ob nationale Ausschlusskriterien für Sozialhilfeleistungen gegenüber Unionsbürgern mit europäischem Recht vereinbar sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf die dogmatische Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Interpretation einschlägiger europäischer Richtlinien.
Was wird im Hauptteil der Arbeit analysiert?
Der Hauptteil analysiert die Definition der Arbeitnehmereigenschaft, die Voraussetzungen für den Zugang zu Sozialhilfe und die Rechtfertigungsstandards für nationale Beschränkungen der Marktfreiheiten.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit beschreiben?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Unionsbürgerschaft, Freizügigkeit, Diskriminierungsverbot, Sozialhilfe und Arbeitnehmereigenschaft charakterisieren.
Wie definiert der EuGH den Begriff des Arbeitnehmers?
Der Arbeitnehmerbegriff ist weit auszulegen und umfasst jede Person, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, sofern diese nicht völlig untergeordnet ist, unabhängig von der Höhe der Vergütung.
Welche Rolle spielt die Höhe des Entgelts für den Arbeitnehmerstatus?
Die Höhe der Vergütung spielt für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts keine Rolle, auch eine Entlohnung unter dem Existenzminimum ist unschädlich.
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- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), Dipl.-Betriebswirtin (BA) Silke Schwab (Author), 2009, Unionsbürgerschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136263