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Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot

Title: Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot

Scientific Essay , 2009 , 6 Pages , Grade: 1,1

Autor:in: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)

Law - Penology
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Das strafrechtliche Analogieverbot ist verletzt, wenn § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahingehend ausgelegt wird, dass ein Pkw eine „Waffe“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Art. 103 Abs. 2 GG enthält einen strengen Gesetzesvorbehalt, der dem Rechtsanwender nicht nur die Analogie, sondern auch eine über den möglichen Wortsinn hinausreichende Interpretation verbietet. Dies gilt auch für strafschärfende Vorschriften.
Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter Waffen Gegenstände, deren primäre Zweckbestimmung im Angriff oder in der Verteidigung liegt.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.01.1995 enthält Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschränkt.
Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot

Zum Sachverhalt

Aus den Gründen

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der richterlichen Auslegung von Straftatbeständen im Hinblick auf das strenge Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Zentral ist dabei die Frage, inwieweit die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als „Waffe“ im Sinne des § 113 StGB die Grenze zwischen zulässiger richterlicher Interpretation und verbotener Analogie überschreitet.

  • Verfassungsrechtliche Grenzen der richterlichen Gesetzesauslegung
  • Die Funktion des Bestimmtheitsgebots im Strafrecht
  • Differenzierung zwischen Waffe und gefährlichem Gegenstand
  • Analyse der gesetzgeberischen Absicht bei der Normgenese

Auszug aus dem Buch

Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot

Das strafrechtliche Analogieverbot ist verletzt, wenn § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahingehend ausgelegt wird, dass ein Pkw eine „Waffe“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Art. 103 Abs. 2 GG enthält einen strengen Gesetzesvorbehalt, der dem Rechtsanwender nicht nur die Analogie, sondern auch eine über den möglichen Wortsinn hinausreichende Interpretation verbietet. Dies gilt auch für strafschärfende Vorschriften.

Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter Waffen Gegenstände, deren primäre Zweckbestimmung im Angriff oder in der Verteidigung liegt.

Zum Sachverhalt: Der leicht alkoholisierte Bf. wurde wegen zu schnellen, die Vorfahrt nicht beachtenden Fahrens von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert. Als einer der Beamten durch das geöffnete Fenster seines Fahrzeugs griff, startete er, um seine Festnahme zu verhindern.

Zusammenfassung der Kapitel

Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot: Einführung in die Problematik anhand eines konkreten Fallbeispiels bezüglich der Auslegung des Waffenbegriffs im Strafrecht.

Zum Sachverhalt: Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der den Anlass für die verfassungsrechtliche Prüfung bot.

Aus den Gründen: Rechtliche Herleitung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für das Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG sowie deren Anwendung auf den konkreten Fall.

Schlüsselwörter

Analogieverbot, Strafrecht, Art. 103 Abs. 2 GG, Bestimmtheitsgebot, Gesetzesvorbehalt, richterliche Rechtsfortbildung, Waffe, Kraftfahrzeug, StGB, Strafschärfung, Gesetzesauslegung, teleologische Argumentation, Rechtsstaatsprinzip, Normadressat, Tatbestand.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Strafrechtsauslegung und kritisiert die Ausdehnung des Begriffs „Waffe“ auf Kraftfahrzeuge.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind das strafrechtliche Analogieverbot, das Bestimmtheitsgebot, die richterliche Gewaltenteilung und die Auslegung von Straftatbeständen.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist aufzuzeigen, dass die Ausweitung von Strafnormen durch Analogie gegen das Grundgesetz verstößt und die Rechtssicherheit für den Bürger gefährdet.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es wird eine dogmatische Analyse angewandt, die sich auf den Wortlaut, die historische Entstehung sowie die verfassungsrechtliche Auslegung von Strafnormen stützt.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Im Hauptteil wird erörtert, wie das Bundesverfassungsgericht das Analogieverbot interpretiert und warum eine weite Auslegung von Strafbegriffen zu Lasten des Täters unzulässig ist.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit ist durch Begriffe wie Analogieverbot, Bestimmtheitsgebot, Gesetzesvorbehalt und den Wortsinn als Grenze der richterlichen Interpretation charakterisiert.

Wie unterscheidet sich eine „Waffe“ von einem „gefährlichen Werkzeug“ in diesem Kontext?

Die Arbeit betont, dass Waffen eine primäre Zweckbestimmung zum Angriff oder zur Verteidigung aufweisen, während Kraftfahrzeuge diese Eigenschaft nicht in der geforderten Weise teilen.

Warum ist die Entscheidung des OLG Dresden aus Sicht des Autors fehlerhaft?

Sie beruht auf einer teleologischen Auslegung, die den Wortlaut der Vorschrift überschreitet und damit das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.

Welche Rolle spielt der „mögliche Wortsinn“ bei der Auslegung?

Der mögliche Wortsinn markiert nach Ansicht des Autors die äußerste Grenze der richterlichen Interpretation und darf nicht durch das Bedürfnis nach Lückenfüllung überschritten werden.

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Details

Title
Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot
College
University of Cooperative Education Mannheim  (Fachrichtung öffentliche Wirtschaft)
Grade
1,1
Author
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)
Publication Year
2009
Pages
6
Catalog Number
V136286
ISBN (eBook)
9783640435487
Language
German
Tags
Verstoß Analogieverbot
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2009, Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136286
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