Ziel dieser Arbeit ist es, die angeordnete und die genehmigte Therapie für betäubungsmittelabhängige Straftäter genauer zu betrachten und deren Spannungsverhältnis, insbesondere Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Anwendungsvorrang, herauszuarbeiten.
Bereits seit der Zeit des Nationalsozialismus setzten sich Legislative und Judikative mit dem Umgang von betäubungsmittelabhängigen Straftätern und deren Besonderheiten auseinander. In der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung stehen für jene vorwiegend zwei Instrumente zur Verfügung. Diese sind die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (die angeordnete Therapie) und die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG (die genehmigte Therapie). Letztere findet jedoch in neuerer Literatur nahezu keine Beachtung. Hingegen wird die angeordnete Therapie zum Teil scharf kritisiert.
Es erfolgen zunächst für das bessere Verständnis, allgemeine Ausführungen zu Problemen im Hinblick auf empirische Daten und ausgewählte Betäubungsmittel, welche später im Zusammenhang mit der Abhängigkeit relevant werden, im Überblick. Daran schließt sich die Beleuchtung exemplarischer Tatbestände der Beschaffungskriminalität an, welche besonders relevant sind im Hinblick auf die genehmigte Therapie nach § 35 BtMG.
Der Hauptteil behandelt die ausführliche Untersuchung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB und die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, welche jeweils beginnt mit der Darstellung des geschichtlichen Hintergrunds, den Anwendungsvoraussetzungen, den jeweiligen Rechtsfolgen und im Falle des § 64 StGB Reformbestrebungen sowie im Falle des § 35 BtMG ein internationaler Vergleich.
Darauf folgt die Gesamtschau der angeordneten und der genehmigten Therapie in dessen Spannungsverhältnis mit dem Fokus auf den Anwendungsvorrang. Das Fazit zeigt die herausgearbeiteten Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Normen auf. Der Ausblick wiederum, welcher noch offene und noch zu untersuchende weitere Probleme aufzeigt, die sich durch die vorherigen Untersuchungen herauskristallisiert haben, rundet die Arbeit schließlich ab.
Inhaltsverzeichnis der Masterarbeit
A. Einleitung
I. Problemaufriss
II. Ziel und Aufbau der Arbeit
B. Allgemeines
I. Probleme im Hinblick auf Kosten, Belegung und Verlauf
1. Entziehungsanstalten nach § 64 StGB
2. Zurückstellungen nach § 35 BtMG
II. Ausgewählte Betäubungsmittel im Überblick
1. Cannabis
2. Amphetamin
3. Heroin
C. Exemplarische Tatbestände der Beschaffungskriminalität
I. Der Anbau nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG
II. Der Erwerb nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG
III. Sich in sonstiger Weise verschaffen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 10 BtMG
IV. Der Besitz nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG
D. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
I. Geschichtlicher Hintergrund
1. Ursprungsfassung von 1933
2. Die Fassung von 1975
3. Die Fassung von 2007
4. Die Fassung seit 2016
II. Voraussetzungen
1. Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln
2. Hangbedingte, rechtswidrige Tat
3. Gefahrprognose
4. Erfolgsaussicht
III. Rechtsfolgen
1. Ermessen
2. Vollstreckungsreihenfolge und Vorwegvollzug
3. Die Beendigung der Maßregel
IV. Reformbestrebungen
1. Reformbedarf
2. Reformansätze
E. Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG
I. Geschichtlicher Hintergrund
1. Gesetzesänderungen
2. Die Motivation hinter der Einführung des § 35 BtMG
II. Voraussetzungen
1. Die rechtskräftige Verurteilung
2. Betäubungsmittelabhängigkeit
3. Die Therapie
4. Formale Bedingungen
III. Rechtsfolgen
IV. Internationaler Vergleich
F. § 64 StGB und § 35 BtMG im Spannungsverhältnis
G. Fazit und Ausblick
I. Fazit
II. Ausblick
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Ziel dieser Arbeit ist die detaillierte Analyse und der Vergleich der angeordneten Therapie gemäß § 64 StGB und der genehmigten Therapie gemäß § 35 BtMG, um insbesondere deren Spannungsverhältnis sowie Unterschiede im Anwendungsvorrang herauszuarbeiten.
- Historische Entwicklung und gesetzliche Grundlagen beider Therapieansätze
- Empirische Daten zu Belegung, Kosten und Erfolgsaussichten im Maßregelvollzug
- Problemfelder der Beschaffungskriminalität im Hinblick auf drogenabhängige Straftäter
- Diskussion von Reformansätzen zur Optimierung des § 64 StGB
- Rechtsvergleichende Perspektive der Zurückstellungslösung
Auszug aus dem Buch
3. Heroin
Heroin, auch Diamorphin genannt, entsteht durch eine Reaktion von Morphinbase mit Essigräureanhydrid. Es ist somit ein halbsynthetisches Opioid. Dabei ist der natürliche Bestandteil die Morphinbase, welches ein anderes Wort für Rohmorphin ist. Dieses wiederum wird aus Opium erzeugt. Das Opium selbst wird bereits seit etwa dem Jahr 4.000 vor unserer Zeitrechnung von Ägyptern und Sumerern als Heilmittel verwandt. Dieses wird durch das Anritzen der Kapseln des Schlafmohns (Papaver Somniferum) zur Reifezeit gewonnen, aus welchen ein milchiger Saft austritt. Wirkstoff des Heroins ist das Heroinhydrochlorid. Ähnlich wie bei dem zuvor genannten Amphetamin wird Heroin üblicherweise mit Laktose, Koffein oder Paracetamol gestreckt, sodass der Wirkstoffgehalt üblicherweise um die 10 % beträgt, wenngleich es auch Varianten auf dem Großmarkt gibt mit einem Wirkstoffanteil von 30 % bis 60 % wie das sogenannte „Hongkong-Rocks“.
Heroin wurde zum ersten Mal im Jahre 1874 hergestellt und 1890 an Fröschen und Hasen pharmakologisch getestet, hatte keine Empfehlung zur Anwendung am Menschen erhalten. Ziel war es, die Soldaten des Deutsch-Französischen Krieges, die morphinabhängig geworden sind, ein nicht suchterzeugendes Schmerzmittel zu verabreichen. So wurde Heroin schließlich viele Jahre als „nicht süchtig machendes“ Schmerzmittel von einem namhaften, deutschen Pharma-Konzern vertrieben, bis schließlich erkannt wurde, dass Heroin mindestens ebenso abhängig macht. Heroin und Diamorphin sind chemisch absolut identisch. Es wird lediglich eine Unterscheidung nach dem Zweck vorgenommen. Die Droge wird als Heroin bezeichnet. Ist der Zweck medizinisch heißt es Diamorphin.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in das Spannungsfeld zwischen § 64 StGB und § 35 BtMG unter historischer Einordnung und Darlegung der Forschungsziele.
B. Allgemeines: Analyse von Problemen hinsichtlich Kosten, Belegungszahlen und ein Überblick über ausgewählte Betäubungsmittel.
C. Exemplarische Tatbestände der Beschaffungskriminalität: Beleuchtung der Straftatbestände Anbau, Erwerb, sich verschaffen und Besitz im Hinblick auf kleinkriminelle Beschaffungskriminalität.
D. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB: Detaillierte Untersuchung von Voraussetzungen, historischen Entwicklungen, Rechtsfolgen und Reformbestrebungen der angeordneten Therapie.
E. Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG: Ausführliche Analyse der historischen Motivation, Voraussetzungen, Rechtsfolgen und eines internationalen Vergleichs der Zurückstellungslösung.
F. § 64 StGB und § 35 BtMG im Spannungsverhältnis: Diskussion des Anwendungsvorrangs des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG unter Berücksichtigung von Literaturkritik und Rechtsprechung.
G. Fazit und Ausblick: Synoptische Gegenüberstellung der beiden Therapiemodelle und Aufzeigen von Desideraten für die zukünftige Diskussion und Forschung.
Schlüsselwörter
§ 64 StGB, § 35 BtMG, Maßregelvollzug, Therapie statt Strafe, Betäubungsmittelabhängigkeit, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Zurückstellung der Strafvollstreckung, Therapiebereitschaft, Kausalität, Beschaffungskriminalität, Resozialisierung, Suchtbehandlung, Cannabis, Amphetamin, Heroin.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das rechtliche Spannungsverhältnis zwischen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und der Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die Voraussetzungen für Anordnungen, die statistische Relevanz der Fallzahlen, die Wirksamkeit der Therapien sowie die Reformbedürftigkeit des § 64 StGB.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Primäres Ziel ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Instrumente zu identifizieren und den kritisch diskutierten Anwendungsvorrang des § 64 StGB zu hinterfragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der Gesetzestexte, einschlägiger Rechtsprechung und einer Auswertung politikwissenschaftlicher bzw. kriminologischer Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Untersuchung der Tatbestände beider Normen (Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Geschichte) sowie einen kritischen Vergleich beider Konzepte.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen § 64 StGB, § 35 BtMG, Maßregelvollzug, Therapiebereitschaft und Beschaffungskriminalität.
Warum wird die angeordnete Therapie nach § 64 StGB oft kritisiert?
Die Kritik entzündet sich an den hohen Abbruchquoten, der Überbelegung der Kliniken, der zunehmenden "Sicherheitslogik" im Maßregelvollzug und der oft fehlenden Erfolgsprognose.
Was ist das Hauptproblem bei der statistischen Erfassung von Fällen nach § 35 BtMG?
Seit 2011 existieren keine bundesweiten, frei zugänglichen Statistiken mehr, was die Evaluierung des praktischen Nutzens der Zurückstellungslösung massiv erschwert.
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- Anonym (Autor), 2023, Das Spannungsverhältnis zwischen § 64 StGB und § 35 BtMG. Die angeordnete und die genehmigte Therapie Betäubungsmittelabhängiger, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1363360