Die Migrationsbewegungen der letzten Jahrzehnte, mehrheitlich aus muslimischen Ländern, brachten nicht nur Arbeitskräfte und kluge Köpfe, sondern auch Menschen mit Wünschen und Bedürfnissen. Es kamen mit Millionen Menschen auch Probleme, Erfordernisse und Sorgen. Vor allem im Hinblick auf die Anzahl der Muslime in den Justizvollzugsanstalten tritt dieser Bedarf in anschaulicher Weise zutage. Die Gründe für den Bedarf sind divers. Untersuchungen zeigen, dass nicht nur die religiöse Identität eine Rolle spielt, sondern besonders biografische Erfahrungen mit Migration im Zusammenspiel mit Verfolgung, Krieg, Armut und Umweltkatastrophen.
Es bedarf einer direkten Ansprache, um diesen Bedürfnissen und Sorgen der Inhaftierten Rechnung zu tragen. Hierzu kann die islamische Gefängnisseelsorge, wenn sie insbesondere flächendeckend aufgebaut wird, eine entscheidende Rolle spielen. So konzentriert sich der vorliegende Beitrag neben gesetzlicher Regelung der Gefängnisseelsorge auch auf systematische Ansätze zur islamischen Gefängnisseelsorge und deren Tätigkeitsfeldern bzw. Aufgabenbereichen, wobei auch Handlungsempfehlungen für eine bessere seelsorgerische islamische Beratung gegeben werden sollen.
Die islamische Gefängnisseelsorge in Deutschland: Lage und Perspektiven
Die Migrationsbewegungen der letzten Jahrzehnte, mehrheitlich aus muslimischen Ländern, brachten nicht nur Arbeitskräfte und kluge Köpfe, sondern auch Menschen mit Wünschen und Bedürfnissen. Es kamen mit Millionen Menschen auch Probleme, Erfordernisse und Sorgen.
Vor allem im Hinblick auf die Anzahl der Muslime in den Justizvollzugsanstalten tritt dieser Bedarf in anschaulicher Weise zutage. Die Gründe für den Bedarf sind divers. Untersuchungen zeigen, dass nicht nur die religiöse Identität eine Rolle spielt, sondern besonders biografische Erfahrungen mit Migration im Zusammenspiel mit Verfolgung, Krieg, Armut und Umweltkatastrophen. Es entstehen unter muslimischen Gefängnisinsassen Orientierungsprobleme, Identitätskrisen, Sprachprobleme sowie soziale Integrationsschwächen (Vgl. Fürstenau/Niedrig (2007), S. 247-262).
Es bedarf einer direkten Ansprache, um diesen Bedürfnissen und Sorgen der Inhaftierten Rechnung zu tragen. Hierzu kann die islamische Gefängnisseelsorge, wenn sie insbesondere flächendeckend aufgebaut wird, eine entscheidende Rolle spielen. So konzentriert sich der vorliegende Beitrag neben gesetzlicher Regelung der Gefängnisseelsorge auch auf systematische Ansätze zur islamischen Gefängnisseelsorge und deren Tätigkeitsfeldern bzw. Aufgabenbereichen, wobei auch Handlungsempfehlungen für eine bessere seelsorgerische islamische Beratung gegeben werden sollen.
1 Gesetzliche Regelung der Gefängnisseelsorge
Wie jeder Bürger in Deutschland genießen auch Inhaftierte Religionsfreiheit und haben das Recht auf Religionsausübung. Diese wird im Artikel 4 des Grundgesetzes gewährt. Darin heißt es in Absatz 1, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses „unverletzlich“ sind. Eine nähere Erklärung dazu ist in Nr. 29.1 und 29.2 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (EPR, 29.1; 29.2, S.14) von 2006 und in den jeweiligen Gesetzgebungen der Bundesländer zu finden, etwa in Form des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes „§ 53 – Recht auf seelsorgerische Betreuung“ und „§ 54 – Recht auf Wahrnehmung von religiösen Veranstaltungen“ (NJVollzG, 53;54, S. 3). Darin heißt es unter anderem:
- „Dem Gefangenen darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch hin ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.“ (Abs. 1, § 53)
- „Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. (...).“ 5(Abs. 2, § 53)
- „Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen.“ (Abs. 1, § 54)
Daraus ergibt sich, dass dem oder der Inhaftierten die Religionsausübung und seelsorgerische Betreuung rechtlich nicht untersagt werden kann und die Justizvollzugsanstalt der Bitte des oder der Gefangenen nachzukommen und einen Gefängnisseelsorger oder eine Gefängnisseelsorgerin einzuladen hat. Die muslimische Gefängnisseelsorger*innen hat sich an vertragliche Abmachungen zu halten, gleichwohl jedoch an die Anweisungen der Anstaltsleitung (Norddeutschen Konferenz der katholischen Seelsorger (Hrsg.): S.22).
2 Der Begriff der Seelsorge und die islamisch-historische Grundlage
Der Begriff der „Seelsorge“ als solcher ist der islamischen Religion fremd (vgl. Cimsit 2013: S. 13). Die Seelsorge hat vielmehr „in der christlichen religiösen Tradition einen festen Platz und beachtlichen Stellenwert“ (Ucar 2014: S. 7). In Bezug auf den Islam ist eher die Rede von „religiöser Betreuung“, worunter sowohl religiöse Handlungen wie die Durchführung von Gottesdiensten oder dem Freitagsgebet verstanden werden, als auch eine Hilfeleistung, die in einer aus dem Glauben heraus motivierten Weise entsteht (Reininger 2018: S. 40). Dass Seelsorger zugleich auch Imame sein bzw. Kenntnisse in diesem Bereich haben sollten, ergibt sich daraus, dass diese das Freitags- oder Festgebet leiten und Bittgebete beibringen können sollten (Özdemir 2013: S. 143ff.). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit der Seelsorge ein religiös bzw. spirituell orientierter Hilfsdienst für Personen gemeint ist, die auf der Suche nach Sinn sind und hierbei die Begleitung und Stärkung des Gottesbewusstseins erwünschen. Im Grunde genommen handelt es sich auch um ein interdisziplinäres Feld, welches das Wohlbefinden des Menschen, ähnlich wie in der christlichen Seelsorge auch, in Bezug auf geistige, psychologische und spirituelle Aspekte und zugleich dessen gesunder Entwicklung im Blick hat (vgl. Die deutschen Bischöfe 2015: S. 39 ff.). So haben sich gemäß diesem Aspekt diverse islamische Theologen, Philosophen und Sufi-Gelehrte der Seelenheiligung gewidmet, indem sie die Seele und das Herz in den Mittelpunkt ihres Islamverständnisses legten (vgl. Sahinöz 2018: S. 2).
Der Islam zielt auf die Glückseligkeit des Menschen sowohl im Dies- als auch im Jenseits. Dem Individuum und der Gesellschaft wird aufgetragen, sowohl für die eigene Glückseligkeit als auch die der nahestehenden Menschen zu sorgen. Der Mensch hat die Aufgabe, auf die göttliche Schöpfung aufzupassen bzw. diese zu verwalten. Somit gilt, frei nach dem koranischen Prinzip:
Menschen in Notsituation haben ein Recht auf Glückseligkeit. Der Islam bestimmt in der Anordnung „und gebt ihnen [den Bedürftigen] etwas von dem Vermögen Allahs” (24/33), dass Menschen in Notsituation ein Recht auf diese Form von Glücksempfinden haben.
Mit Blick auf die Zeit des Propheten Muhammad zeigt sich die seelsorgerische Betreuung im Kontext „Gefängnis“ sowohl in der mekkanischen als auch in der medinensischen Periode. In Mekka ist vor allem die Rede von einem „offenen Gefängnis“, in dem Muslime mit Boykott und Folter konfrontiert waren (vgl. Yilmaz (2001), S. 543ff). Hier ist ein spirituell orientierter Hilfsdienst zu Trost und Begleitung vonseiten des Propheten Muhammad in Bezug auf die muslimische Gemeinde vorzufinden. Muslime werden aufgerufen, sich gegenseitig zu unterstützen, sich für in Not leidende Menschen einzusetzen und Bruderschaften zu bilden.
Aus Medina ist zwar in Bezug auf die „Betreuung im Gefängnis“ wenig bekannt, jedoch ist die Rede von Gefangenschaften in Wohnungen oder in Moscheen, in denen sich vor allem Kriegsgefangene aufhielten (vgl. Yilmaz (2001), S. 544). Quellen zeigen, dass diese in guter Behandlung und Versorgung waren (siehe 76/8-10) oder ihnen sogar, untypisch für die damalige Zeit, Freilassung gegen Gnade oder Lösegeld (siehe 47/4) angeboten wurde. Gleichzeitig gab es diverse Bemühungen, um Gefangene vor seelischem Schaden zu bewahren und dafür zu sorgen, dass sie sich wohlfühlen und den inneren Frieden finden (Vgl. Seyyar 2013, S. 93).
Im Hinblick auf die Seelsorge in Bezug auf das muslimische Klientel kann in Medina auf die Aktivitäten in der Prophetenmoschee hingewiesen werden (Vgl. Seyyar 2013, S. 85-100). Diese diente nicht nur als Bildungs- bzw. Waisenhaus, sondern auch als Ort der Verpflegung, der Motivation und des Trostes (Vgl. Walach 2005, S.17). Der Prophet Muhammad setzte sich sowohl persönlich ein als auch motivierte er seine Gemeindemitglieder, Hilfestellung zu leisten (Vgl. Celik 2017). In dieser Moschee wurde vom Propheten Muhammad eine Seelsorgearbeit geleistet, in welcher er den aktuellen sozialen Problemen begegnete wie etwa Flucht, Obdachlosigkeit, Hunger, Arbeitslosigkeit, Analphabetismus und psychischer Niedergeschlagenheit. Er setzte sich mit den einzelnen Bedürfnissen der Menschen auseinander. Darunter waren auch Menschen mit kriminellem Hintergrund und mit Ausgrenzungs- bzw. Diskriminierungserfahrungen (Vgl. Herding 2013, S.70). Er ging auf einzelne Individuen ein, die ihn stets mit Fragen wie jenen nach Gottes Gerechtigkeit, Sinn der Schöpfung, Jenseitsglaube (ākhirah), Vergebung (tauba), Dankbarkeit (šukr), Göttliche Prüfung (imtiḥān), Gottvertrauen (taslimīya) und Geduld (ṣabr) aufsuchten (Vgl. Özdemir 2012, S.197).
3 Die islamische Gefängnisseelsorge in Deutschland
Obwohl die islamische Gefängnisseelsorge sehr weit entwickelt ist und weiter ausgebaut wird (DIK o. D.), ist diese anders als Institute für islamische Theologie, islamischer Religionsunterricht u. v. m. noch nicht flächendeckend ausgebaut. Die Zahl der muslimischen Inhaftierten und die Nachfrage nach seelsorgerischer Betreuung bzw. Ansprechpartnern ist im Vergleich zur Situation bei katholischen und evangelischen Inhaftierten höher. Nichtsdestotrotz sind katholische und evangelische Gefängnisseelsorger*innen als Hauptamtliche für Inhaftierte da, wohingegen keine hauptamtlichen muslimischen Gefängnisseelsorger bundesweit tätig sind. (vgl. Meyer 2014).
Der Grund hierfür ist, dass die Gefängnisseelsorge eine Angelegenheit der Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften mit Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Justizvollzugsanstalten ist. Der Staat hat seine Neutralität zu wahren und darf selbst keine religiösen Dienstleiter einstellen. Diese dürfen und müssen lediglich über eine religiöse Institution, die Kirche oder einen Verband ablaufen, der mit dem Staat einen staatsrechtlichen Vertrag abschließt. Auf muslimischer Seite gibt es keinen institutionellen Ansprechpartner, der für alle Muslime sprechen könnte, so dass ungeklärt ist, wer den Islam vertritt bzw. wer als Vertragspartner angesehen werden könnte. Es werden deshalb immer Verträge mit bestimmten Dachverbänden (z. B. Schura) abgeschlossen, der wiederum bestimmte Einzelverbände angehören. Dabei gilt es, Voraussetzungen zu erfüllen wie etwa, dass diese ein aktuelles Mitgliederverzeichnis sowie eine gefestigte Organisationsstruktur vorweisen müssen. Da sich nichtsdestotrotz die Auswahl der Ansprechpartner in der Praxis oft als schwierig erweist, bieten sich solche vertraglichen Abmachungen an (vgl. NDR 12.12.18).1 Dies hängt auch damit zusammen, dass kein bundesweit einheitliches Konzept existiert; jedes Bundesland hat seine eigenen Regelungsmechanismen. Der einzige herrschende Konsens ist lediglich das Bewusstsein der Notwendigkeit der Etablierung einer strukturierten und fachlich qualifizierten muslimischen Seelsorge in allen Justizvollzugseinrichtungen.
Der Einblick in die praktische Arbeit zeigt, dass lediglich ein gemächlicher Fortschritt in Bezug auf die islamische Gefängnisseelsorge zu verzeichnen ist. In den Justizvollzugsanstalten der 16 Bundesländer waren im Jahre 2018 rund 100 Imame für ca. 12.800 Muslime, teilweise als Hauptamtliche, hauptsächlich aber im Ehrenamt tätig. Somit kommt bei einem Anteil muslimischer Inhaftierter in Vollzugsanstalten von 22 Prozent ein Seelsorger auf mehr als 100 potenziell zu Betreuende (Vgl. Kleiber (2018)).
In NRW sind die Justizvollzugsanstalten für die religiöse Betreuung von Muslimen in Eigenregie zuständig. Dort wurden im Jahr 2016 in 36 Justizvollzugsanstalten 104 muslimische Gefängnisseelsorger*innen eingesetzt, deren Zahl bis zum Jahr 2018 auf 26 gesunken ist. Zum Vergleich: Die Anzahl der katholischen und evangelischen Gefängnisseelsorger beträgt 89 Hauptamtliche und etwa 40 Prozent der Gefangenen in der JVA Köln sind Muslime (Vgl. Konigorski (2014)). Laut hessischem Justizministerium sind etwa 20 Prozent der Gefangenen Muslime, zugleich etwa 40 Prozent der Gefangenen in der JVA Wiesbaden. Bei der Jugendanstalt liegt der Anteil sogar bei fast 50 Prozent. Dem stehen im ganzen Bundesland Hessen zwei hauptamtliche Gefängnisseelsorger gegenüber. Ähnlich sieht dies in Baden-Württemberg und Bayern aus, wo 24 bzw. 34 Imame als Gefängnisseelsorger eingesetzt werden, wohingegen in den neuen Bundesländern und in Schleswig-Holstein kein einziger muslimischer Imam bzw. Gefängnisseelsorger eingesetzt wird (Vgl. Ihme/Quadbeck (2018)). Das Bundesland Niedersachsen hat im Bereich der muslimischen Gefängnisseelsorge eine Vorreiterrolle inne, wenn der Bestand auch hier ebenfalls weit hinter der christlichen Gefängnisseelsorge zurückbleibt. Aufgrund der Verzögerungen im Hinblick auf den Staatsvertrag mit den muslimischen Verbänden und der zögerlichen Anerkennung der muslimischen Religionsgemeinschaften fehlt es noch an hauptamtlichen muslimischen Gefängnisseelsorger*innen. Dem niedersächsischen Justizministerium zufolge gab es im Juni 2017 in dem Bundesland 750 muslimische Gefangene. Dies sind ca. 15 Prozent aller Gefangenen in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten, was drei Vollzeitstellen für Seelsorger ermöglichen würde (Vgl. Reininger (2018), S.40ff.). Am 14. Oktober 2014 wurden zwar 36 muslimische Seelsorger und freie SeelsorgehelferInnen durch das Niedersächsische Justizministerium berufen, die jedoch – im Vergleich zur katholischen oder evangelischen Seelsorge – nur in eingeschränktem Maße in den Justizvollzugsanstalten tätig sein können. Im Jahr 2020 wurde zusätzlich ein weiteres Projekt gestartet („Professionalisierung muslimischer Gefängnisseelsorge im niedersächsischen Justizvollzug“). [2] Im Rahmen dieses Projekts, das vom niedersächsischen Justizministerium mit 341.000 Euro finanziert wurde, werden zehn muslimische Seelsorger auf Honorarbasis und neun ehrenamtliche Seelsorgehelfer für 1000 Inhaftierte muslimischen Glaubens eingesetzt (vgl. Niehaus 2021). Das Ziel des Projektes ist durch die Professionalisierung ein „Augenhöhe“ zwischen muslimischen Gefängnisseelsorger*innen und christlichen Kolleg*innen zu erreichen (vgl. Niehaus 2021). Das Projekt hat sowohl einen praktischen als auch einen theoretischen Teil. Während im praktischen Teil die Gefängnisseelsorger*innen qualifiziert und somit professionalisiert werden, um in den Haftanstalten tätig werden zu können, geht es im theoretischen Teil darum, „den Bedarf von Gefangenen muslimischer Religionszugehörigkeit in Niedersachsen zu erheben“. Der universitäre Abschlussbericht des Projektes („Professionalisierung muslimischer Gefängnisseelsorge im niedersächsischen Justizvollzug“), das im Juni 2021 an das Justizministerium in Niedersachsen übergeben wurde, lässt hoffen, dass Bedarfe in den Justizvollzugsanstalten nochmal genauer aufgezeigt werden und dem großen Bedarf im Bereich der muslimischen Gefängnisseelsorge Rechnung getragen wird.
Insgesamt sind die Gründe für die geringe Zahl an muslimischen Gefängnisseelsorger*innen vielmehr die fehlende Professionalisierung und der nach wie vor nur „angenährte Status“ der muslimischen Seelsorge an den Status der christlichen Seelsorger („Niedersächsisches Justizministerium. Mit offiziellem Auftrag - Justizministerin Niewisch-Lennartz beruft muslimische Seelsorgerinnen und Seelsorger“ (2014), S. 3). Damit ist gemeint, dass den muslimischen Gefängnisseelsorger*innen zwar ein unbürokratischer Kontakt mit Inhaftierten muslimischen Glaubens erlaubt ist, aber weiterhin keine hauptamtlichen Seelsorger für Inhaftierte muslimischen Glaubens jederzeit zur Verfügung stehen können. Hinzu kommt, dass diese Betreuung pro Besuch mit zwölf Euro entschädigt und zudem nur eingeschränkter Besuch ermöglicht wird (vgl. Welt 21.11.2018; Konigorski 2014). Es stellt sich die Frage, wie zielorientiert und effektiv die muslimische Gefängnisseelsorge sein kann, wenn nur wenige Stunden in der Woche mit wenig finanziellem Aufwand zur Verfügung gestellt werden, während für katholische und evangelische Gefangene durchschnittlich drei festangestellte christliche Seelsorger für 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen (vgl. Hoock 2015). Die Arbeit de muslimischen Gefängnisseelsorge ist dabei keineswegs zu unterschätzen, da sie sich von den Aufgaben und Pflichten christlicher Gefängnisseelsorge nicht unterscheidet (vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 2015; Aslan u. a. 2015).
[...]
1 Christliche GefängnisseelsorgerInnen in Deutschland gehen als VertreterInnen der Kirchen in die Justizvollzugsanstalten. Sie werden nach den jeweiligen Strafvollzugsgesetzen im Hauptamt verpflichtet. Die Tätigkeit verläuft sowohl als eine auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags des Landes mit dem Bistum (bei katholischen Seelsorgern), als auch als BeamtInnen auf Lebenszeit oder im Angestelltenverhältnis. Muslimische Gefängnisseelsorger*innen hingegen werden von Moscheen entsandt.
2 https://www.irp-cms.uni-osnabrueck.de/forschung/forschungsprojekte/professionalisierung_muslimischer_gefaengnisseelsorge.html
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