Die Familie bot den Nationalsozialisten einen willkommenen Ansatzpunkt, um ihre rassen- und gesellschaftspolitischen Ziele durchsetzen zu können. Die gesellschaftlichen Strukturen sollten eine patriarchalische Verankerung vorweisen können. Außerdem war es im Interesse der Nationalsozialisten eine möglichst hohe Rate an rassenpolitisch erwünschten Geburten zu erzielen. Hierzu wurden zahlreiche Unterstützungssysteme ins Leben gerufen und auch die Gesetzgebung trug ihren Teil hierzu bei. Dementsprechend diente das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet" einem rein funktionalen Zweck, der bereits im Vorhinein kalkulierbar war. Das Zerrüttungsprinzip wurde hier als §55 übernommen, war aber nunmehr an die Entscheidung des Richters gebunden und nicht mehr an eine bestimmte eheliche Verfehlung.
Aufgrund dieses Beispiels stellt sich im Allgemeinen die Frage, wie dieses Ehescheidungsgesetz auszulegen war. Ziel der Nationalsozialisten war es, jene Ehen zu scheiden, die bevölkerungspolitisch nutzlos waren und jene zu schützen, die für die Rassenideologie nützlich erschienen. Der Gesetzestext musste also so viel Interpretationsspielraum lassen, um beide Zwecke erfüllen zu können. Die Entscheidung oblag demnach dem entsprechenden Richter.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Auslegung des EheG und seine Folgen für die richterliche Praxis
2.1. Einordnen der Quelle in den historischen Kontext
2.2. Abschnitte „A“ und „B“
2.3. Abschnitte „C“ und „D“
2.4. Abschnitte „E“ und „F“
2.5. Folgen des nationalsozialistischen Ehescheidungsrechts
3. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet“ von 1938 und analysiert, wie die nationalsozialistische Ideologie durch vage Rechtsbegriffe den richterlichen Interpretationsspielraum erweiterte, um Ehescheidungen zur Durchsetzung bevölkerungspolitischer und rassenideologischer Ziele zu instrumentalisieren.
- Historische Einordnung des Ehescheidungsrechts im Nationalsozialismus
- Anwendung des Zerrüttungsprinzips als politisches Instrument
- Der Einfluss von Leerformeln auf die richterliche Urteilsfindung
- Konflikt zwischen traditioneller Rechtsauffassung und Ideologie
- Auswirkungen auf die richterliche Praxis und die Stellung der Frau
Auszug aus dem Buch
2. Die Auslegung des EheG und seine Folgen für die richterliche Praxis
„Im Gegensatz zum Ehescheidungsrecht war das Eheschließungsrecht bis 1938 […] schon weitestgehend den nationalsozialistischen Anschauungen angepasst worden.“ Allerdings stellte es sich in der Praxis als zersplittert und unübersichtlich heraus, sodass es innerhalb dieser neuen Verordnung von 1938 klarer und übersichtlicher gestaltet werden sollte. Das Ehescheidungsrecht fand in diesem Rahmen seine ersten Umgestaltungen. Fortan sollten Ehen, die staatlich missbilligt wurden, leichter zu scheiden sein. Jene die staatlich gewollt waren, sollten hingegen schwerer zu scheiden sein. Darüber hinaus gilt das nationalsozialistische Eherecht als Beispielfall einer interpretativen Anpassung an eine radikal gewandelte politische Wertevorstellung. Dies impliziert bereits einen hohen Interpretationsspielraum hinsichtlich des Gesetzestextes.
Vor allem die Auslegung der Rechtssprechung im Reichgericht demonstrierte die rassen- und bevölkerungspolitische Vorstellung der Nationalsozialisten. Hinter dem Gesetz stand die unumgängliche Aufgabe, im Dienste der Volksgemeinschaft den Erhalt der rassischen und kulturellen Kräfte zu generieren und zu schützen. Damit war das EheG von 1938 ein entscheidender Einschnitt auf dem rechtspolitischen Weg. Die Ehe wurde weitestgehend entprivatisiert und in den Dienst weltanschaulicher und politischer Ziele gestellt bzw. verstaatlicht. Sie galt als Reichseinrichtung im Interesse des Fortbestandes der Volksgemeinschaft. Die Durchsetzung von Bevölkerungspolitik und ideologischer Wertvorstellungen erfolgte durch generalklauselartige unbestimmte Rechtsbegriffe, zu denen es keine gesetzlichen Definitionen gab. Ein Beispiel hierfür stellt die Leerformel „richtiges Wesen der Ehe“ dar. Die Konkretisierung dieser Leerformeln oder Generalklauseln wurde den Gerichten überlassen, weshalb die Rechtsprechung regional sehr uneindeutig wurde.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung des Scheidungsrechts von 1794 bis 1938 und führt in die Absicht der Nationalsozialisten ein, die Ehe als Instrument ihrer Rassenpolitik umzugestalten.
2. Die Auslegung des EheG und seine Folgen für die richterliche Praxis: Dieses Kapitel analysiert systematisch die Abschnitte des Gesetzes, insbesondere die Rolle des Zerrüttungsprinzips und die Auslegung rechtlicher Leerformeln durch die Richter.
2.1. Einordnen der Quelle in den historischen Kontext: Hier wird der historische Hintergrund des EheG von 1938 als politisch motivierter Einschnitt diskutiert, der die Ehe entprivatisierte und in den Dienst des NS-Staates stellte.
2.2. Abschnitte „A“ und „B“: Dieser Abschnitt erläutert die allgemeinen Vorschriften sowie die Scheidungsgründe wie Ehebruch und die politisch gewollte Stärkung der Nachkommenschaftspflicht.
2.3. Abschnitte „C“ und „D“: Hier werden die Ausschlussgründe für Scheidungen, wie Zeitfristen oder erfolgte Verzeihung, sowie die Regelungen zum Schuldausspruch dargelegt.
2.4. Abschnitte „E“ und „F“: Dieses Kapitel behandelt die Scheidungsfolgen, wie Unterhaltsansprüche und Namensrecht, sowie Regelungen zur räumlichen Trennung.
2.5. Folgen des nationalsozialistischen Ehescheidungsrechts: Eine Reflexion über die Divergenz der Interessen und die Schwierigkeiten der Richter, zwischen traditionellem Rechtsbewusstsein und ideologischem Druck zu navigieren.
3. Fazit: Das Fazit bestätigt, dass rassenideologische Interessen und die Instrumentalisierung des Rechts durch vage Begrifflichkeiten den Kern der nationalsozialistischen Scheidungsgesetzgebung bildeten.
Schlüsselwörter
Nationalsozialismus, Ehegesetz 1938, Zerrüttungsprinzip, Bevölkerungspolitik, Rassenhygiene, richterlicher Ermessensspielraum, Leerformel, Volksgemeinschaft, Ehescheidung, Rechtsgeschichte, Paragraph 55, Verschuldungsprinzip, Familierecht, NS-Ideologie, Gesetzgebung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das nationalsozialistische Ehescheidungsrecht von 1938 und dessen Auslegung durch die Justiz im Kontext der NS-Ideologie.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Themen sind die Instrumentalisierung der Ehe für bevölkerungs- und rassenpolitische Zwecke sowie der enorme Interpretationsspielraum, den die NS-Gesetzgebung den Richtern bot.
Was ist die zentrale Forschungsfrage?
Die Arbeit untersucht, wie Richter durch die bewusste Verwendung leerer Rechtsformeln Urteile nach nationalsozialistischer Ideologie fällen konnten und ob diese als willkürlich zu werten sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtshistorische Quellenanalyse, bei der das Gesetz von 1938 anhand rechtswissenschaftlicher Kommentierungen und historischer Diskursmeinungen untersucht wird.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert das Gesetz inhaltlich (Abschnitte A bis F) und analysiert detailliert einzelne Paragraphen wie den „Zerrüttungs-Paragraphen“ 55 sowie die Folgen für das Unterhalts- und Namensrecht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Rassenhygiene, Bevölkerungspolitik, Zerrüttungsprinzip, richterliche Praxis und das „Wesen der Ehe“.
Welche Rolle spielte der Paragraph 55 im Kontext der NS-Ideologie?
Er fungierte als zentrales Werkzeug, um Ehen, die dem Staat bevölkerungspolitisch „nutzlos“ erschienen, ohne den Nachweis einer spezifischen Eheverfehlung auflösen zu können.
Wie reagierten Richter auf den politischen Druck des Regimes?
Die Urteilsfindung war gespalten: Jüngere Richter neigten eher zur Umsetzung der NS-Ideologie, während ältere Juristen mit rechtsstaatlicher Prägung oft versuchten, sich zu entziehen oder die Scheidungsfreudigkeit abzulehnen.
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- Nina-Sophie Bank (Author), 2021, Ehescheidungen im Nationalsozialismus. Die Auslegung des EheG und seine Folgen für die richterliche Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1368183