Berichts- und Dokumentationspflichten des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung

Unter besonderer Berücksichtigung der Redepflicht, des Bestätigungsvermerkes und des Prüfungsberichtes


Diplomarbeit, 2007

109 Seiten, Note: 2


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Gang der Arbeit

2 Grundlegende Anforderungen an die Abschlussprüfung
2.1 Grundzüge zum Revisions- und Treuhandwesen
2.1.1 Die Berufsgruppe der Wirtschafts- und Buchprüfer
2.1.2 Die allgemeinen Berufsgrundsätze
2.1.2.1 Allgemeines
2.1.2.2 Verschwiegenheit
2.1.2.3 Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeit
2.1.2.4 Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit
2.1.3 Zur Haftung des Abschlussprüfers
2.1.4 Begründung der Rechtsstellung als Abschlussprüfer
2.1.4.1 Allgemeines
2.1.4.2 Bestellung des Abschlussprüfers
2.1.4.3 Erteilung und Annahme des Prüfungsauftrages
2.2 Die Größenklassen als Maßgabe für die Prüfungspflicht
2.3 Zu den Maßstäben der Berichterstattung

3 Berichterstattung während der Abschlussprüfung
3.1 Abschlussprüfung als Determinante der Berichtspflichten
3.1.1 Allgemeines
3.1.2 Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung
3.2 Warnpflicht des Abschlussprüfers gegenüber der Gesellschaft
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Form und Umfang der Warnpflicht
3.2.3 Zu den Tatbeständen im Einzelnen
3.2.3.1 Bestandsgefährdung des Unternehmens
3.2.3.2 Wesentliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Unternehmens
3.2.3.3 Schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter
3.2.3.4 Vermutung des Reorganisationsbedarfes

4 Berichterstattung als Ergebnis der Abschlussprüfung
4.1 Einführende Bemerkungen
4.2 Prüfungsbericht als umfassendes Berichtswerk
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Bedeutung und Funktion des Prüfungsberichtes
4.2.3 Anforderungen hinsichtlich Aufbau und Gestaltung
4.2.3.1 Allgemeines
4.2.3.2 Materielle Anforderungen an den Prüfungsbericht
4.2.3.3 Zu den Bestandteilen des Prüfungsberichtes
4.2.3.3.1 Allgemeine Angaben im Prüfungsbericht
4.2.3.3.2 Erläuterungen der Posten des Jahresabschlusses
4.2.3.3.3 Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
4.2.3.3.4 Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit
4.2.3.3.5 Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
4.3 Bestätigungsvermerk als zusammenfassendes Prüfungsurteil
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Funktion und Zweck des Bestätigungsvermerkes
4.3.3 Bemerkungen zur Gestaltung
4.3.4 Formen des Bestätigungsvermerkes
4.3.4.1 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
4.3.4.2 Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes
4.3.4.3 Ergänzungen des Bestätigungsvermerkes

5 Resümee
5.1 Zusammenfassung
5.2 Kritische Würdigung und Ausblick

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb 1. Aufbau der Arbeit

Abb 2. Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Schon seit jeher wird die Berichterstattung des Abschlussprüfers unter verschiedensten Aspekten diskutiert. Insbesondere die mit dem Inhalt des Prüfungsberichts verbundene Unsicherheit sowie die Anforderungen an den Bestätigungsvermerk stehen dabei im Mittelpunkt des Interesses. Diese Schwierigkeiten begründen sich vor allem in der Interpretationsproblematik der die Berichterstattung betreffenden Regelungstatbestände und dem daraus resultierenden Ineinanderfließen rechtlicher Bestimmungen einerseits und betriebswirtschaftlicher Komponenten andererseits.[1]

Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ist an sich keine neue Thematik, gab es doch Prüfungsberichte bereits in den 1930er Jahren. Schon damals lässt sich eine – wenn auch nicht mit dem heutigen Ausmaße vergleichbare – Unzufriedenheit feststellen, die primär im Fehlen detaillierter Bestimmungen – wie etwa über den Berichtsinhalt – ihren Ursprung hat.[2] Die Anforderungen an die Berichterstattung haben angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten stetig zugenommen. Während die Hauptaufgabe des Prüfungsberichts einst darin lag, ein auf das Informationsbedürfnis des Aufsichtsrats zugeschnittenes Schriftstück zu erarbeiten, ist seine Intention heutzutage weitaus umfassender.[3]

Wenn auch die Diskussion hinsichtlich der Berichterstattung durch entsprechende, den Marktentwicklungen angepasste Adaptierungen der gesetzlichen Bestimmungen sowie durch die Veröffentlichung hierzu bestehender Fachgutachten[4] teils an Intensität verloren hat,[5] steht außer Zweifel, dass auch heute noch (potentielle) Problembereiche mit der Prüfungsberichterstattung einhergehen.[6] So wird oft Kritik laut, dass Prüfungsberichte, ferner auch Bestätigungsvermerke, nicht verständlich genug seien und wesentliche Informationen nicht in hinreichender Deutlichkeit erläutert würden.[7] Der damit angesprochene Unterschied zwischen dem, was die Berichterstattung des Abschlussprüfers auszusagen in der Lage ist und dem, was die Auffassung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Berichterstattung ist, ist immer noch signifikant. Diese Diskrepanz findet sich in der Literatur unter dem Begriff der sog „Erwartungslücke“ wieder.[8]

Ein Grund dafür liegt teils darin, dass der Themenkomplex „Wirtschaftsprüfung“ von vielen Unternehmen bis vor geraumer Zeit nur „peripher“ und „unbewusst“ wahrgenommen wurde und somit nicht jenes umfassende Verständnis gegeben war, welches für eine reibungslose Abwicklung der Jahresabschlussprüfung und einer adäquaten Berichterstattung durch den Abschlussprüfer vonnöten ist.[9] Wesentliche gesetzliche Neuerungen im Recht der Abschlussprüfung und ein damit einhergehender allmählicher Umdenkprozess folgten erst vor dem Hintergrund diverser Bilanzskandale[10] der letzten Jahre,[11] die das Berufsbild der Wirtschaftsprüfer stark in Mitleidenschaft gezogen haben.[12] So war und ist es nicht selten der Fall, dass dem Abschlussprüfer eine Mitschuld an der Fehlentwicklung des Unternehmens vorgehalten wurde – hätte er doch geschäftspolitische Fehlentscheidungen oder Schieflagen des Unternehmens nicht verhindert oder viel zu spät erkannt.[13]

Zudem stellen die Globalisierung der Wirtschaft und die Konvergenz der Kapitalmärkte weitere Anforderungen an die Abschlussprüfung.[14] Dies ist insbesondere im Bereich der Harmonisierung der Abschlussprüfung sowie der Prüfungsstandards und nicht zuletzt deshalb der Fall, weil teils noch gravierende Unterschiede in den Prüfungsstandards und Berichtspflichten bestehen.[15] Der durch die Dynamik der Wirtschaft bedingte Kapitalbedarf macht in aller Regel eine Inanspruchnahme ausländischer Kapitalmärkte – allen voran Börsenplätze in den USA – erforderlich. Eine Zulassung an der New Yorker Börse bspw bedingt eine an anglo-amerikanischen Jahresabschlüssen orientierte Informationspolitik, der aufgrund der Dominanz des Vorsichtsprinzips und Gläubigerschutzes allein durch nationale Rechnungslegungsstandards nicht entsprochen werden kann. Diesen Umständen folgend lässt sich eine klare Tendenz hinsichtlich der Etablierung internationaler Rechnungslegung- und Prüfungsstandards ableiten. Während der Fokus seitens der Wirtschaft viel mehr auf Ebene der Rechnungslegung liegt und weniger im Bereich der Prüfung, lässt sich daraus folgern, dass gerade im letztgenannten ein zum Teil noch erheblicher Nachholbedarf besteht.[16]

Angesichts der Tatsache, dass die Abschlussprüfung und eine adäquate Berichterstattung durch den Prüfungsbericht und insbesondere durch den Bestätigungsvermerk als Gütesiegel des Jahresabschlusses interpretiert werden kann,[17] erscheint es umso wichtiger, sich intensiv dieser Thematik zu widmen. Dies gilt umso mehr, als ein leichtfertiger Umgang mit der Prüfung sowie der Testierung die Gefahr birgt, auf den internationalen Kapitalmärkten weder die erforderliche Akzeptanz zu finden noch die notwendige Glaubwürdigkeit entgegengebracht zu bekommen.[18]

1.2 Zielsetzung und Gang der Arbeit

Die soeben dargelegten Ansatzpunkte und Problembereiche – das gestiegene Informationsbedürfnis und die erhöhten Anforderungen der Berichtsempfänger an die Berichterstattung, die damit verbundene „Erwartungslücke“ und die allgegenwärtigen Globalisierungs- und Harmonisierungstendenzen – sind für den Autor Grund genug, verschiedene Facetten im Komplex der Berichterstattung systematisch zu erarbeiten. Die erklärte Zielsetzung der Arbeit ist somit, aufzuzeigen, welche Berichtsinstrumente im Zuge einer Jahresabschlussprüfung unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Eingang zu finden haben.

Begleitend hierzu wird untersucht, ob bzw welche Änderungen sich mit der Einführung des UGB[19], welches seit 1. Jänner 2007 in Kraft ist, hinsichtlich der hier zu diskutierenden Berichtspflichten des Abschlussprüfers ergeben.[20]

Um den eben skizzierten Zielsetzungen gerecht zu werden, liefert Kapitel 2 grundlegende Informationen und gewissermaßen Vorbedingungen für die Jahresabschlusspflichtprüfung einer Kapitalgesellschaft. Nebst einem Exkurs in das Prüfungswesen wird gezeigt, dass an die Größenklasse der Kapitalgesellschaft teils unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen. Anschließend wird auf die Grundsätze der Berichterstattung eingegangen, die in der Folge als Leitlinien für den Abschlussprüfer fungieren.

Kapitel 3 widmet sich – wie aus folgender Abb 1 zu entnehmen ist – sodann jenes Berichtsinstruments, welches bereits im Zuge der konkreten Durchführung der Abschlussprüfung Einsatz findet, nämlich der sog unverzüglichen Redepflicht. Dem vorgeschaltet wird die Jahresabschlussprüfung unter dem Aspekt der Prüfungshandlungen und des Prüfungsurteils in ihren Grundzügen abgearbeitet. Dabei wird deutlich, dass bereits bei den Prüfungshandlungen die hier erörterten Berichterstattungsmaßnahmen anzusetzen haben und diese auch Art und Umfang der Berichterstattung zum Teil nicht unwesentlich beeinflussen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb 1. Aufbau der Arbeit.

Kapitel 4 nimmt schließlich umfassend Bezug auf die Berichterstattung über das Ergebnis der Abschlussprüfung, dessen Dokumentation sich in zweierlei Art und Weise niederschlägt – einerseits im Bestätigungsvermerk, andererseits im Prüfungsbericht. Im Zuge dessen werden soeben genannte Berichtsinstrumente gegenübergestellt, deren Charakteristika herausgearbeitet sowie deren Bedeutung für die Berichtsempfänger und deren Anforderungen im Hinblick auf die Gestaltung untersucht.

In Kapitel 5 werden die wesentlichsten Aspekte zusammengefasst und einer kritischen Würdigung unterzogen. Weitere Denkanstöße und mögliche Entwicklungstendenzen bilden sodann den Abschluss dieser Arbeit.

2 Grundlegende Anforderungen an die Abschlussprüfung

2.1 Grundzüge zum Revisions- und Treuhandwesen

2.1.1 Die Berufsgruppe der Wirtschafts- und Buchprüfer

Das Revisions- und Treuhandwesen – eine Disziplin der Betriebswirtschaftslehre – hat ua die Durchführung von Abschlussprüfungen zum Gegenstand. Diese Tätigkeit obliegt dem Wirtschaftstreuhänder, der gewissermaßen als Oberbegriff alle zum prüfenden Berufsstand zählenden Angehörigen vereint.[21] Dabei handelt es sich um den Wirtschaftsprüfer, den Buchprüfer und den Steuerberater.[22] Die gesetzliche Grundlage, welche die allgemeinen berufsrechtlichen Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder normiert, bildet das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz[23].[24]

Der Steuerberater soll in der hier zugrunde liegenden Arbeit jedoch weitgehend ausgeklammert werden, da ihm vor allem beratende Tätigkeiten zukommen. Im Fokus der Betrachtung stehen somit die Buch- und Wirtschaftsprüfer, da nur diese die Befugnis haben, Jahresabschlusspflichtprüfungen durchzuführen. Für erstere gilt dies lediglich bei GmbH, für letztere zusätzlich auch bei AG. Wohlgemerkt ist hier von der gesetzlichen Prüfungspflicht die Rede, da sog freiwillige Prüfungen des Jahresabschlusses ohne weiteres auch von Steuerberatern durchgeführt werden können.[25] Im Gegensatz zu freiwilligen Prüfungen sieht der Gesetzgeber im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusspflichtprüfung bestimmte Mindestqualifikationen vor, um die zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderliche Sorgfalt gewährleisten zu können.[26]

Um zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftstreuhänders befugt zu sein, bedarf es einer Reihe von Voraussetzungen. Neben allgemeinen Anforderungen wie Eigenberechtigung, Vertrauenswürdigkeit, geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, einer Berufshaftpflichtversicherung sowie eines Berufssitzes innerhalb der EU bzw des EWR sind eine entsprechende Vorbildung, facheinschlägige Praxis als Berufsanwärter und des Weiteren auch praktische Erfahrung mit Jahresabschlussprüfungen sowie einschlägige Fachprüfungen unabdingbar.[27] Hinzu tritt das Erfordernis, das Wissen und die Kenntnisse ständig auf dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft zu halten.[28] Die in den vergangenen Jahren umfassenden Veränderungen im Umfeld des Abschlussprüfers – etwa auf der Ebene der voranschreitenden Bedeutung internationaler Rechnungslegungsstandards bzw der US-GAAP und der stärkeren Regelungsdichte – machen es erforderlich, dass der Abschlussprüfer zunehmend auch über entsprechende Kenntnisse der IFRS und US-GAAP zu verfügen hat.[29]

Die Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers können sowohl von Einzelpersonen als auch von Gesellschaften – also Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in denen sich Berufskollegen zusammengeschlossen haben – durchgeführt werden.[30] Wirtschaftsprüfern und den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind gem § 5 WTBG jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen ist, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.[31] Man spricht diesbezüglich von sog Vorbehaltsaufgaben – wie etwa der Durchführung der gesetzlich verankerten Jahresabschlusspflichtprüfung. Diese Tätigkeit ist ausschließlich dem Wirtschaftsprüfer vorbehalten dh Angehörigen anderer Berufsgruppen bleiben derartige Tätigkeiten verwehrt.[32]

Eine ausschließlich dem Wirtschaftsprüfer vorbehaltene Aufgabe normiert etwa § 271 Abs 1 UGB. Danach sind ausschließlich Angehörige fachlich einschlägiger Berufsgruppen bzw entsprechende Gesellschaften als Abschlussprüfer zugelassen.[33] Als Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von AG und des Konzernabschlusses – sofern mindestens ein einzubeziehendes Konzernunternehmen eine AG ist – dürfen nur Wirtschaftsprüfer bzw Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.[34] Sie haben die berufliche Anerkennung als Wirtschaftsprüfer bzw Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und sind somit gesetzlich uneingeschränkt zur Jahresabschlussprüfung von Kapitalgesellschaften zugelassen.[35] Ihre Befugnisse reichen über die der Buchprüfer und Steuerberater hinaus. Sie sind somit jene Berufsgruppe unter den Wirtschaftstreuhändern, denen die weitgehendste Befugnis zugesprochen werden kann, womit sie an der Spitze der kompetenzmäßigen Hierarchie stehen.[36]

§ 4 WTBG normiert die Tätigkeiten einer weiteren Gruppe der Wirtschaftstreuhänder, nämlich jener der Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften. Sie stehen in gewisser Hinsicht eine Stufe unter den Wirtschaftsprüfern. Sie dürfen zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss von GmbH und für Konzernabschlüsse, in welche keine AG einbezogen sind, gewählt oder bestellt werden. Zugleich genießen Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften alle Befugnisse der Steuerberater.[37] Da – abgesehen von der Differenzierung, dass AG nur von einem Wirtschaftsprüfer, GmbH hingegen auch von einem Buchprüfer geprüft werden können – keine weiteren größeren Unterschiede im hier interessierenden Kontext bestehen, wird im weiteren Verlauf der Arbeit fortan der gemeinsame Begriff des Abschlussprüfers verwendet.

2.1.2 Die allgemeinen Berufsgrundsätze

2.1.2.1 Allgemeines

Aufgrund der großen Tragweite der Entscheidungen des Abschlussprüfers und der – im speziellen bei Jahresabschlusspflichtprüfungen – übernommenen Verantwortung, zB gegenüber der prüfungsgegenständlichen Gesellschaft und dem Staat, ist eine Bindung des Abschlussprüfers an bestimmte Berufspflichten erforderlich.[38] Diese äußern sich darin, dass der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und auch die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter der Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften, unabhängigen, eigenverantwortlichen und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.[39] Die Pflichten – Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit – beziehen sich auf alle nach §§ 268 bis 276 UGB auszuführenden Tätigkeiten und somit auch auf den Schwerpunkt der zugrunde liegenden Arbeit, nämlich die Berichterstattung in Gestalt des Prüfungsberichts nach § 273 UGB und des Bestätigungsvermerks nach § 274 UGB.[40]

Obwohl bereits im Gesetz auf die Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Verschwiegenheit und Unparteilichkeit hingewiesen wird, versuchen die – von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw den freiwilligen Interessenvereinigungen erlassenen – allgemeinen Grundsätze, die soeben genannten Pflichten näher zu konkretisieren und zu kommentieren.[41] Auch wenn es faktisch ein Ding der Unmöglichkeit ist, sämtliche Einzelheiten und Prüfungsvorgänge bis in die letzten Einzelheiten vorher festzulegen, liegt das Bestreben der Berufsgrundsätze darin, die Prüfungshandlungen innerhalb eines bestimmten Bereichs zu binden, um somit das Verhalten des Prüfers in gewisser Weise zu steuern.[42]

2.1.2.2 Verschwiegenheit

Nach § 275 Abs 1 UGB sind der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter der Prüfungsgesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen die im Zuge ihrer Tätigkeit erfahrenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weder verwerten noch unbefugt offenbaren.[43]

Der Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht ist als Fundament für das Vertrauen zu verstehen, welches der Prüfer zur Wahrnehmung seiner Pflichten benötigt. Schließlich ist für eine erfolgreiche Prüfung ein bestimmtes Vertrauensverhältnis zwischen Prüfer und Mandant, sprich dem prüfungsgegenständlichen Unternehmen, unabdingbar.[44] Diese Berufspflicht steht im engen Konnex mit den Auskunfts- und Informationsrechten, welche dem Abschlussprüfer zustehen. So ist er darauf angewiesen, Zugang zu allen Sachverhalten und Informationen zu bekommen, die im Hinblick auf den zu prüfenden Jahresabschluss wesentlich sind, um letzten Endes zu einem umfassenden und fundierten Prüfungsergebnis gelangen zu können. Die dabei erhaltenen Informationen und gewonnenen Einblicke dürfen sowohl der Abschlussprüfer wie auch seine Gehilfen und Mitarbeiter nicht preisgeben.[45]

Der Prüfer ist weiters auch nach § 91 WTBG generell zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich bzw bekannt sein können oder nicht.[46] Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich ebenso auf persönliche Umstände und – auch hier – auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit erfahren hat. Diese dürfen nicht unbefugt verwertet werden.[47]

Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist zeitlich unbegrenzt, erstreckt sich auf alle möglichen Formen der Verwertung oder Offenlegung und besteht gegenüber jedermann. Die Verschwiegenheitspflicht kann jedoch durch die gesetzlich normierte Redepflicht des Abschlussprüfers durchbrochen werden.[48] Ferner findet die Verschwiegenheitspflicht dann ein Ende, wenn und insoweit der Auftraggeber der Jahresabschlussprüfung den Prüfer ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.[49]

Im allgemeinen wird zwar eine Veröffentlichung von Gutachten udgl in neutralisierter Form, die keine Rückschlüsse – weder auf den Auftraggeber, noch auf den konkreten Prüfungsfall – ermöglicht, für zulässig erklärt. Dennoch ist allein schon aufgrund der Loyalität des Prüfers auch eine solche Veröffentlichung zu hinterfragen. Schließlich könnte der Auftraggeber – also die prüfungsgegenständliche Kapitalgesellschaft – auch gegen eine derart neutralisierte Fassung Bedenken erheben.[50]

2.1.2.3 Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeit

Der Unabhängigkeitsgrundsatz stellt eine Kardinalstugend eines jeden Abschlussprüfers dar.[51] Er zählt zu den fundamentalen Berufsgrundsätzen. Angesichts der begrifflichen Ähnlichkeit, des Ineinanderfließens und der komplementären Intention des Unabhängigkeitsgrundsatzes wird er meist gemeinsam mit dem Grundsatz der Unbefangenheit benutzt.[52] Wenn auch unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Interpretation der beiden Grundsätze – der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers einerseits und seiner Unbefangenheit andererseits – existieren, so steht dennoch fest, dass sie weitere unabdingbare Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung bilden.[53]

Der Prüfer darf Prüfungsaufträge nur übernehmen und ausführen, wenn er vom zu prüfenden Unternehmen persönlich und wirtschaftlich unabhängig ist.[54] Das abschließende Urteil der Jahresabschlussprüfung hat schließlich nur dann einen Wert für die Adressaten, wenn sie auf dessen Richtigkeit vertrauen können. Ohne die Unabhängigkeit sicherzustellen, könnten Zweifel an der Sachkundigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Abschlussprüfers entstehen, die letzten Endes auch das Prüfungsergebnis dementsprechend fragwürdig erscheinen lassen würden.[55]

Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten zu sein, die seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit beeinträchtigen könnten.[56] Abhängigkeiten und Befangenheiten des Abschlussprüfers liegen vordergründig in unmittelbaren und mittelbaren Beziehungen zum prüfenden Unternehmen begründet. Eine Befangenheit könnte daraus resultieren, dass unmittelbare, eigene Beziehungen des Prüfers zu der Sache gegeben sind. So wäre etwa eine Beurteilung eines Tatbestandes durch den Wirtschaftsprüfer, an dessen Zustandekommen er maßgeblich mitgewirkt hat, wohl kaum grundsatzkonform. Mittelbare Beziehungen wären ua dann anzunehmen, wenn der Prüfer in Beziehungen rein persönlicher, verwandtschaftlicher oder geschäftlicher Art zu einer leitenden Persönlichkeit des zu prüfenden Unternehmens steht, oder finanzielle oder kapitalmäßige Bindungen des Prüfers gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen bestehen.[57] In solchen Fällen der Befangenheit muss wohl davon ausgegangen werden, dass durch derartige Bindungen des Prüfers ein besonderes Interesse am „Wohlergehen“ der zu prüfenden Gesellschaft besteht, welches ggf Auswirkungen auf das Prüfungsurteil haben kann.[58]

Unabhängigkeit und Unbefangenheit versuchen zu gewährleisten, dass die Urteilsfreiheit nicht gefährdet oder – in welcher Art auch immer – eingeschränkt ist. Insofern ist darauf zu achten, dass der Abschlussprüfer keinerlei Weisungen oder Einflüssen anderer Personen unterliegt, das Ergebnis seiner Untersuchungen nicht seinen eigenen Interessen oder jenen von im Naheverhältnis stehenden Personen dient und er gegenüber dem konkret zu prüfenden Unternehmen nicht voreingenommen ist.[59] Um eben diese Urteilsfreiheit sicherzustellen, hat der Gesetzgeber insbesondere in zwei Gesetzen diesbezügliche Vorschriften erlassen, um den Abschlussprüfer in seiner Funktion als objektive Instanz zu stärken. Dies erfolgte einerseits duch Bestimmungen des WTBG – etwa durch § 88 oder den unvereinbaren Tätigkeiten – andererseits sind gem § 271 Abs 2 UGB bestimmte Ausschließungsgründe[60] für den Abschlussprüfer normiert.[61] Ferner bieten sich auch praktische Möglichkeiten, um die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Abschlussprüfers zu stärken. Als Maßnahme würde sich etwa ein regelmäßiger Prüferwechsel anbieten.[62]

Die Eigenverantwortlichkeit als weiterer Berufsgrundsatz weist ebenso Berührungspunkte mit dem Unabhängigkeitsgrundsatz auf. Dies insofern, als dass die Eigenverantwortlichkeit darauf abzielt, dass insbesondere keine Abhängigkeiten von Mitarbeitern und deren Urteil entstehen.[63] Der Prüfer hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, hat sich selbst ein Urteil zu bilden und seine Entscheidungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst zu treffen. Dies bedingt, dass er die Tätigkeit von Mitarbeitern derart überblicken und beurteilen können muss, dass er im Stande ist, sich eine auf Kenntnissen beruhende eigene Überzeugung zu bilden.[64] Zur Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit bieten sich verschiedene Maßnahmen an. Unter anderem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Tätigkeitsbereich des Abschlussprüfers derart abgegrenzt ist, dass dieser für ihn selbst so überschaubar bleibt, dass er die Verantwortung für Prüfungshandlungen, die in seinem Namen vorgenommen werden, auch tatsächlich in der Lage ist zu überblicken.[65] Zudem darf aufgrund des Eigenverantwortlichkeitsgrundsatzes der Abschlussprüfer keinen ihn verpflichtenden Weisungen, die fachlicher Natur sind, unterliegen.[66]

2.1.2.4 Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit

Aus der Unbefangenheit und Unabhängigkeit des Prüfers resultiert schließlich der eng verzahnte Grundsatz der Unparteilichkeit. Dieser bezieht sich sowohl auf sämtliche Prüfungsfeststellungen, die unparteiisch zu treffen sind, als auch auf den Prüfungsbericht, der unparteiisch abzufassen ist. Der Prüfer darf sich infolge dessen nicht einseitig an den Bedürfnissen einer der möglichen Interessensgruppen der an der Abschlussprüfung Beteiligten unterordnen, sondern hat alle Tatbestände nach sachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.[67] Diesem Grundsatz folgend, wird vom Abschlussprüfer in seiner Funktion unbedingte Neutralität verlangt.[68]

Insbesondere daraus lässt sich die Verpflichtung zur objektiven Berichterstattung ableiten. Neben einer objektiven, vollständigen und wahrheitsgetreuen Tatsachenfeststellung wird auch eine gewisse Wertung enthaltende Stellungnahme bezüglich dieser Tatsachen gefordert. Diese Wertung soll jedoch weder Lob oder Tadel beinhalten noch auf Maßnahmen der Unternehmensführung bezogen sein, sondern sich durch sachliche Kritik auszeichnen.[69] Der Abschlussprüfer hat etwa abzuwägen, ob die tatsächliche Verfahrensweise im Jahresabschluss unter Berücksichtigung aller jahresabschluss- und unternehmensspezifischen Interessen (noch) als ordnungsmäßig bezeichnet werden kann. Eine diesbezügliche Angabe der nach Meinung des Prüfers nicht akzeptablen Auffassung der gesetzlichen Vertreter des prüfungsgegenständlichen Unternehmens soll den Berichtsempfängern die Möglichkeit bieten, sich hierzu ihr eigenes Urteil bilden zu können.[70]

Die Verpflichtung des Abschlussprüfers zur gewissenhaften Erfüllung seiner Tätigkeit findet sich sowohl in § 62 Abs 2 WTBG als auch in § 275 Abs 2 UGB wieder.[71] Der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit erfordert, dass der Abschlussprüfer seine Tätigkeit nur nach einer gewissenhaften Erhebung des Zutreffens der zu prüfenden Tatsachen und Umstände ausübt.[72] Vom Prüfer wird erwartet, dass er die Aufgaben sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen erledigt und sich hierbei vom Grundsatz der getreuen und sorgfältigen Rechenschaftslegung leiten lässt.[73] Obwohl die Forderung nach einer gewissenhaften dh nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältigen Ausübung des Berufs nicht einzig und allein für den Beruf des Abschlussprüfers maßgebend ist, sondern vielmehr überall im Berufsleben seine Ausprägung findet, wird er dennoch ausdrücklich in den Katalog der Berufsgrundsätze aufgenommen.[74] Gewissenhaftigkeit bedeutet hierbei auch, dass Mandate nur übernommen werden dürfen, wenn der Abschlussprüfer sowohl über die erforderliche Sachkunde als auch über die notwendige Zeit zur Bearbeitung seiner Aufgaben verfügt.[75]

Der Gewissenhaftigkeitsgrundsatz findet ferner auch darin seine Ausprägung, dass der Abschlussprüfer zu laufenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet ist, um die Qualität seiner Arbeit sicherzustellen. Wenn auch derartige Weiterbildungsmaßnahmen derzeit nicht überprüft werden, ist davon auszugehen, dass in Zukunft strengere Maßnahmen bezüglich Qualitätssicherung und Überprüfung derartiger Maßnahmen – ähnlich wie in den USA – Eingang finden werden.[76] Denn schließlich ist die Qualitätssicherung ein unabdingbarer Bestandteil der Berufstätigkeit des Abschlussprüfers und notwendige Bedingung, um die Standards der Abschlussprüfung auf einem angemessenen, den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Qualitätsniveau zu gewährleisten.[77]

Diese kritische Hinterfragung und Intensivierung der Bemühungen bezüglich der Qualität der Abschlussprüfung fand auch im Hintergrund diverser Bilanzskandale wie Enron, Worldcom, Ahold, Parmalat, etc eine zusätzliche Triebfeder.[78] Insbesondere aufgrund des Drucks aus dem Ausland und um das Risiko einer Nicht-Anerkennung von Bestätigungsvermerken deutscher Abschlussprüfer an US-amerikanischen Börsen zu vermeiden, ist in Deutschland eine zweistufige Enforcement-Einrichtung – dabei handelt es sich um eine externe, vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unabhängige Institution zur Überwachung der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung – geschaffen worden.[79] Ähnlich wurde auch in Österreich eine gesetzliche Verankerung der Qualitätskontrolle bei Abschlussprüfern – eine sog Peer Review – eingerichtet.[80]

2.1.3 Zur Haftung des Abschlussprüfers

§ 275 UGB normiert die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers bei Jahresabschlussprüfungen. Sowohl dieser und seine Gehilfen als auch die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft haften gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft (dem Auftraggeber für den Prüfungsauftrag), wenn eine Pflichtverletzung schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – begangen wird.[81] Für die Begründung von Schadenersatzansprüchen kommen neben einer Verletzung der in den Berufsgrundsätzen verankerten Pflichten – Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit – sämtliche weitere Pflichtverletzungen in Betracht, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Abschlussprüfung bestehen – insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen bezüglich des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks.[82]

Nach Rechtsprechung des OGH[83] wurde neben der gesetzlich ausdrücklich geregelten Haftung gegenüber der Gesellschaft auch die Haftung gegenüber Dritten[84], wie zB Gläubigern und Anlegern – die auf die vom Abschlussprüfer getätigten Angaben im Bestätigungsvermerk vertraut haben, bejaht.[85] Angesichts der Komplexität dieser Thematik soll es nicht Ziel sein, diese umfassend in der hier vorliegenden Arbeit zu erörtern. Wichtiger erscheint es, eine Sensibilisierung dahingehend zu schaffen, welche Bedeutung einer ordnungsgemäßen Berichterstattung zukommt und dass eine mangelhafte Erfüllung von Berichtspflichten des Abschlussprüfers auch Haftungsansprüche zu Folge haben können.

Wenn auch in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes gewisse Grenzen für die Ersatzpflicht bestehen, tritt in allen Fällen eine Haftung ein.[86] Für fahrlässig zugefügte Schäden gelten gem § 275 Abs 2 UGB bestimmte Höchstbeträge, die sich nach den handelsrechtlichen Größenklassen der Gesellschaft richten. Weitere vertragliche Haftungsbeschränkungen sind ausgeschlossen. Bei vorsätzlichem Verhalten besteht keine Betragsbeschränkung.[87] Aus Gründen von möglichen Schadenersatzansprüchen normiert § 11 WTBG, dass für die gesamte Dauer der Ausübung der Tätigkeit – hier im Rahmen der Abschlussprüfung – eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen ist.[88]

Ferner wäre anzumerken, dass ein Fehlverhalten des Abschlussprüfers gem StGB[89] auch strafrechtliche Tatbestände[90] zur Folge haben kann. Als Beispiele seien etwa die Beihilfe bei Wirtschaftsdelikten, die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, oder Verletzungen der Berufs- und Standespflichten genannt. Letztere zieht auch disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich.[91]

2.1.4 Begründung der Rechtsstellung als Abschlussprüfer

2.1.4.1 Allgemeines

Sofern eine Kapitalgesellschaft – also eine AG bzw eine GmbH – die für die Prüfungspflicht maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Jahresabschlussprüfung per Gesetz obligatorisch und das prüfungspflichtige Unternehmen kann sich dieser nicht entziehen. Diesbezüglich besteht also weder eine Wahlfreiheit, ob eine Jahresabschlusspflichtprüfung anzusetzen ist, noch wie diese durchgeführt werden muss. Eine gewisse Entscheidungsfreiheit – wenn auch im beschränktem Maße – besteht lediglich hinsichtlich des Wahlverfahrens zur Bestellung des Abschlussprüfers.[92] Dies insofern, als dass die Prüferbestellung die Willensbildung der Gesellschafter voraussetzt und die Auswahl der Abschlussprüfer grundsätzlich dem geprüften Unternehmen freigestellt ist.[93] Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung des Abschlussprüfers ist für alle Fälle der Prüfungspflicht iSd § 268 UGB unabhängig von der Rechtsform einheitlich geregelt.[94]

Sämtliche Bestimmungen über die Bestellung des Abschlussprüfers, Fragen bezüglich seiner gerichtlichen Abberufung und Bestellung eines neuen Abschlussprüfers als auch Regelungen über die Auflösung des Prüfungsauftrages sind im § 270 UGB normiert.[95] Damit ein Wirtschafts- bzw Buchprüfer die Rechtsstellung des Abschlussprüfers der zu prüfenden Gesellschaft erlangt, bedarf es einer ordnungsgemäßen Bestellung des Prüfers sowie – in aller Regel – des Abschlusses eines Vertrages zwischen der zu prüfenden Gesellschaft und dem Prüfungsorgan, sprich dem Abschlussprüfer. Nur auf diesem Wege kann die gesetzlich normierte Jahresabschlussprüfung befreiend durchgeführt werden.[96]

Grundsätzlich erfolgt die Bestellung des Abschlussprüfers durch ein stufenweises Vorgehen. Als ersten Schritt, dass überhaupt ein Prüfungsauftrag iSd gesetzlichen Prüfungspflicht rechtswirksam erteilt werden kann, erfolgt die Wahl eines Abschlussprüfers durch das dafür zuständige Organ der zu prüfenden Gesellschaft. Zwar wäre auch ohne die gesetzlich verlangte Wahl ein Prüfungsvertrag möglich, jedoch hätte dieser lediglich den Charakter einer freiwilligen Abschlussprüfung, die keine befreiende Wirkung des Jahresabschlusses zur Folge hätte.[97] Die Entscheidung zur Durchführung derartiger freiwilliger Abschlussprüfungen obliegt den Gesellschaftern und wird etwa aufgrund satzungsmäßiger bzw gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen durchgeführt.[98] Anders als bei Pflichtprüfungen sind neben den im Prüfungsauftrag enthaltenen Vereinbarungen die gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligen Abschlussprüfungen nicht zwingend einzuhalten.[99]

[...]


[1] Vgl Schlager (1996), S 657f; vgl auch: Steiner (1991), S 1; Kleiner (2002) S 315; ähnlich auch: Ebke (2001), S 1222f.

[2] Vgl Steiner (1991), S 88ff; vgl auch: Gruber (2006), S 2f.

[3] Vgl Steiner (1991), S 88ff.

[4] Vgl hierzu etwa die in Kapital 2.3 beschriebenen Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen.

[5] Vgl Steiner (1991), S 98ff.

[6] Vgl Steiner (1991), S 2f; vgl auch: Gelter (2004), S 2f.

[7] Vgl Reiter (1996), S 243; vgl auch: Kleiner (2002), S 315; ähnlich auch: Prändl/Schober (2005), S 594.

[8] Vgl etwa: Morck (2005), S 872; vgl auch: Bertl (1996), S 31; Schlager (1996), S 658; ähnlich: Niehaus (1987), S 1; Kleiner (2002), S 316f.

[9] Vgl Hilber (1998), S 5.

[10] Vgl die Ausführungen von Krimmer (2006), S 5ff zum Sarbanes-Oxley Act. Nach dem Bekanntwerden der Skandale um Enron (Herbst 2001) sowie WorldCom (Juni 2002) in den USA wurde der Sarbanes-Oxley Act of 2002 erlassen. Dieser war nebst weiterer Bilanzskandale, auch außerhalb der USA – wie bspw Royal Ahold, Elf, Parmalat, usw – ebenso Ausgangspunkt für Reformüberlegungen in Europa. Vgl auch Rechnungshof (2001), um mit den Fall der Rieger Bank AG und der „Karibik“-Geschäfte der BAWAG einige österreichische Beispiele zu nennen. Aus aktuellem Anlass wären an dieser Stelle nicht zuletzt die Swap-Verluste der Hypo Alpe-Adria-Bank anzuführen.

[11] Vgl Gruber (2006), S 1; vgl auch: Gelter (2006), S 16f; Schattauer (2006), S 63f; Krimmer (2006), S 1, 5ff; vgl ferner auch: Haberl (2000), S V; Lanfermann (2006), S 737.

[12] Vgl Gelter (2004), S 1f; vgl auch: Grünberger (2004), S 5; Freidank (2001), S 260; Marten (2006), S 1121, 1125; Baetge/Lienau (2004), S 2277; Kleiner (2002), S 315; Justenhoven/Krawietz (2006), S 62.

[13] Vgl Nowotny (1996), S 223f; vgl auch: Bertl (1996), S 31; Niehaus (1987), S 1ff.

[14] Vgl hierzu etwa: Schattauer (2006), S 62; Wiedmann (1996), S 287; Förschle (2001), S 271; Hellberg (2006), S 3.

[15] Vgl Steckel (2004), S 2; vgl ferner auch: Heering (2000), S 1ff.

[16] Vgl Heering (2000), S 7ff; vgl auch: Haidenthaler (1996), S 70ff; Havermann (1994), S 657f, 661ff; Krumnow (1994), S 682, 696f; Förschle (2001), S 274ff; Marten (2006), S 1121; Ruhnke (2006), S 1169; Ebke (2001), S 1115.

[17] Vgl Grünberger (2004), S 185f.

[18] Vgl Heering (2000), S 69, 74f; vgl auch: Havermann (1994), S 658; Krumnow (1994), S 681f.

[19] Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) in der Stammfassung dRGBl S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 103/2006. Der Vollständigkeit halber soll bereits vorab festgehalten werden, dass die im Rahmen der vorliegenden Arbeit interessierenden Regelungen des UGB nahezu inhaltsgleich zu jenen des HGB sind, womit durchaus auch auf Literatur vor dem UGB zurückgegriffen werden kann und wird.

[20] Vgl zum UGB etwa: Pira (2005), S 106f; vgl auch: König/Reichel-Holzer (2006), S V, 1ff; Fischer/Feuchtinger (2006), S 3, 41.

[21] Vgl Mirtl (1996), S 192; vgl weiters auch: Lechner (2000), S 1018f, § 269, Rz 6.

[22] Vgl Hilber (2000), S 7, 9. Ferner gelten auch selbständige Buchhalter – obwohl sie keine Wirtschaftstreuhänder sind – als Angehörige der Wirtschaftstreuhandberufe iSd WTBG.

[23] Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG) in der Stammfassung BGBl I Nr 58/1999, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2006.

[24] Vgl Gelter (2006), S 19.

[25] Vgl Hilber (2000), S 9; vgl auch: Kofler/Nadvornik (2000), § 273 Abs 1, Rz 93.

[26] Vgl Wysocki (1988), S 55f.

[27] Vgl Hilber (2000), S 10f.

[28] Vgl Leffson (1991), S 66f.

[29] Vgl Justenhoven/Krawietz (2006), S 68f.

[30] Vgl Korndörfer/Peez (1989), S 63; vgl hierzu auch: Gelter (2006), S 28ff.

[31] Vgl Hilber (2000), S 13.

[32] Vgl Korndörfer/Peez (1989), S 59; vgl auch: Kleiner (2002), S 315, 317.

[33] Vgl Krejci (2005), S 195.

[34] Vgl Lechner (2000), S 1031, § 271, Rz 2; vgl auch: Hilber (2000), S 13; Schmidt (1999), S 441; Haberl (2000), S 9; vgl ferner auch: Mirtl (1996), S 188f.

[35] Vgl Selchert (1996), S 20; auch: Korth (1988), S 351; Ehlke (1991), S 58, 74f; Steiner (1991), S 37f.

[36] Vgl Hilber (2000), S 13; vgl auch: Kleiner (2002), S 315.

[37] Vgl Lechner (2000), S 1031, § 273, Rz 2; vgl auch: Hilber (2000), S 14; Schmidt (1999), S 440; Ehlke (1991), S 58; Steiner (1991), S 37f; Nowotny (1996), S 227.

[38] Vgl Korndörfer/Peez (1989), S 50f; vgl auch: Gelter (2006), S 31f.

[39] Vgl Krejci (2005), S 198; vgl auch: Hilber (2000), S 12; Ehlke (1991), S 72; Haberl (2000), S 1.

[40] Vgl Feil (1997), S 583, § 275, Rz 2.

[41] Vgl Leffson (1991), S 99f.

[42] Vgl Wysocki (1988), S 24.

[43] Vgl Liebscher (1998), S 27; vgl auch: Ehlke (1991), S 73.

[44] Vgl Korndörfer/Peez (1989), S 54; vgl auch: Naumann (2006), S 83; Haberl (2000) S 14; Bertl (1996), S 33.

[45] Vgl Selchert (1996), S 35.

[46] Vgl Hilber (2000), S 13; vgl auch: Liebscher (1998), S 28; vgl ferner auch: Doralt/Koziol (2004), S 94.

[47] Vgl Krejci (2005), S 198, vgl auch: Hilber (2000), S 13; Liebscher (1998), S 28.

[48] Vgl Selchert (1996), S 36; vgl auch: Naumann (2006), S 84ff.

[49] Vgl Hilber (2000), S 13.

[50] Vgl Leffson (1991), S 136.

[51] Vgl Naumann (2006), S 68.

[52] Vgl Wysocki (1988), S 64; vgl ferner auch: Bertl (1997), S 27; Korndörfer/Peez (1989), S 51; Richter (2005), S 45f; Gelter (2006), S 42f.

[53] Vgl Selchert (1996), S 32.

[54] Vgl Hilber (2000), S 12; vgl auch: Lanfermann (2005), S 2646.

[55] Vgl Leffson (1991), S 8, 61; vgl auch: Rückle (2005), S 14; Rückle (1996), S 560.

[56] Vgl Naumann (2006), S 68f; vgl auch: Ehlke (1991), S 72; Korndörfer/Peez (1989), S 51f; Haberl (2000), S 9.

[57] Vgl Selchert (1996), S 32f.

[58] Vgl Wysocki (1988), S 66; vgl auch: Rückle (2005), S 18f.

[59] Vgl Leffson (1991), S 67ff.

[60] Vgl hierzu Kapitel 2.1.3.2.1.

[61] Vgl Hilber (2000), S 21; vgl auch: Gelter (2004), S 77f.

[62] Vgl Wysocki (1988), S 69f; vgl zur Prüferrotation auch: Niehus (2004), S 885ff.

[63] Vgl Naumann (2006), S 92f; vgl auch: Selchert (1996), S 34.

[64] Vgl Ehlke (1991), S 73; vgl auch: Korndörfer/Peez (1989), S 54.

[65] Vgl Wysocki (1988), S 71.

[66] Vgl Haberl (2000), S 12.

[67] Vgl Haberl (2000), S 12; vgl auch: Selchert (1996), S 34; Wysocki (1988), S 74.

[68] Vgl Naumann (2006), S 83.

[69] Vgl Steiner (1991), S 210.

[70] Vgl Selchert (1996), S 802.

[71] Vgl Haberl (2000), S 1.

[72] Vgl Hilber (2000), S 12.

[73] Vgl Ehlke (1991), S 72; vgl auch: Selchert (1996), S 33; Haberl (2000), S 2.

[74] Vgl Wysocki (1988), S 76f.

[75] Vgl Naumann (2006), S 90.

[76] Vgl Hilber (2000), S 21; vgl hierzu auch: Lanfermann (2005), S 2645; Gelter (2006), S 33.

[77] Vgl Bertl (1997), S 10.

[78] Vgl etwa: Steckel (2004), S 2f; vgl auch: Justenhoven/Krawietz (2006), S 62ff; Rückle (2005), S 12, 15ff; Richter (2005), S 37; Lanfermann (2006), S 737; vgl zum Fall Enron im Detail: Gelter (2004), S 9f; Krimmer (2006), S 5; Kleiner (2002), S 316.

[79] Vgl Richter (2005), S 59f; vgl ferner auch: Baetge/Lienau (2004), S 2278f.

[80] Vgl Krejci (2005), S 200; vgl auch: Gelter (2006), S 19; vgl zum Peer Review auch: Förschle (2001), S 292f; sowie: Bertl (1996), S 39ff, wonach der Begriff Peer Review quasi eine Überprüfung durch seinesgleichen bedeutet.

[81] Vgl Hilber (2000), S 20f; vgl auch: Liebscher (1998), S 50; Selchert (1996), S 47; Krejci (2005), S 199.

[82] Vgl Selchert (1996), S 47; vgl auch: Naumann (2006), S 166f.

[83] Vgl etwa: OGH, 15 Os 68/95, 29.06.1995; 8 Ob 141/99i, 23.10.2000; OGH 5 Ob 262/01t, 27.11.2001; jüngst etwa: OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006; vgl auch die Anmerkungen in RdW (2002), S 87f; vgl weiters auch: Krejci (2005), S 199f: Der OGH führt zur Begründung der Dritthaftung aus, dass es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt, also all jener, die als Berichtsempfänger des Bestätigungsvermerks vorgesehen sind und darauf vertrauen, dass der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

[84] Vgl kritisch zur Dritthaftung des Abschlussprüfers auch: Harrer (2006), 137ff; Harrer (2005), S 108ff.

[85] Vgl Krejci (2005), S 199; vgl auch: Doralt/Koziol (2004), S 92f; ebenso: Lechner (2000), S 1065f, § 275, Rz 8, der bei seinen Ausführungen die Dritthaftung unerwähnt lässt und weiters festhält, dass eine Haftung nach § 257 UGB gegenüber anderen Personen nicht besteht – insbesondere nicht gegenüber Gesellschaftern oder Gläubigern.

[86] Vgl Hilber (2000), S 20f; vgl hierzu auch: Doralt/Koziol (2004), S 96.

[87] Vgl Krejci (2005), S 199f.

[88] Vgl Hilber (2000), S 20; vgl auch: Doralt/Koziol (2004), S 93.

[89] Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) in der Stammfassung BGBl Nr 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 56/2006.

[90] Vgl hierzu die im StGB § 122 normierten Tatbestände der Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

[91] Vgl Keppert (1990), S 68; vgl auch: Krejci (2005), S 200.

[92] Vgl Wysocki (1988), S 40f; vgl auch: Lechner (2000), S 1024, § 270, Rz 2.

[93] Vgl Kleiner (2002), S 315.

[94] Vgl Lechner (2000), S 1024, § 270, Rz 1; vgl auch: Feil (1997), S 575, § 270, Rz 1; Rückle (1996), S 560.

[95] Vgl Krejci (2005), S 196.

[96] Vgl Selchert (1996), S 61.

[97] Vgl Selchert (1996), S 61; vgl auch: Gelter (2004), S 124ff; ähnlich auch: Naumann (2006), S 160.

[98] Vgl Schmidt (1999), S 440.

[99] Vgl Wysocki (1988), S 23.

Ende der Leseprobe aus 109 Seiten

Details

Titel
Berichts- und Dokumentationspflichten des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung
Untertitel
Unter besonderer Berücksichtigung der Redepflicht, des Bestätigungsvermerkes und des Prüfungsberichtes
Hochschule
Alpen-Adria-Universität Klagenfurt  (Institut für Rechtswissenschaft)
Note
2
Autor
Jahr
2007
Seiten
109
Katalognummer
V136866
ISBN (eBook)
9783640440603
ISBN (Buch)
9783640440863
Dateigröße
1001 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Berichts-, Dokumentationspflichten, Wirtschaftsprüfers, Rahmen, Abschlussprüfung, Unter, Berücksichtigung, Redepflicht, Bestätigungsvermerkes, Prüfungsberichtes
Arbeit zitieren
MMag. Markus Slamanig (Autor:in), 2007, Berichts- und Dokumentationspflichten des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136866

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