Die Sozialpolitik in Deutschland. Geschichtliche Entwicklung, Einzelbereiche sozialer Sicherung sowie Krisen, Grenzen und Chancen des Sozialstaates


Hausarbeit, 2002

16 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition des Begriffes Sozialstaat und Verankerung im Grundgesetz

3. Geschichtliche Entwicklung der sozialpolitischen Gesetzgebung in Deutschland
3.1 Die Anfänge der Sozialgesetzgebung bis zur Entlassung Bismarcks (1839 – 1890)
3.2 Die Sozialgesetzgebung unter Wilhelm II (1890 – 1918)
3.3 Die Sozialgesetzgebung in der Weimarer Republik (1918 – 1933)
3.4 Die Sozialgesetzgebung im 3. Reich (1933 – 1945)
3.5 Die Sozialgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland (1949–1993)
3.6 Der sozialpolitische Handlungsbedarf nach der „Wende“

4. Einzelbereiche sozialer Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
4.1 Sozialversicherungen
4.1.1 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
4.1.2 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
4.1.3 Gesetzliche Unfallversicherungen (GUV)
4.1.4 Gesetzliche Pflegeversicherung (GPV)
4.2 Versorgungs- und Ausgleichsleistungen
4.2.1 Kriegs- und Gewaltopferversorgung
4.2.2 Kinder- und Erziehungsgeld
4.2.3 Wohngeld
4.2.4 Ausbildungsförderung
4.3 Sozialhilfe
4.3.1 Gesetzliche Verankerung
4.3.2 Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)
4.3.3 Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL)
4.4 Jugendhilfe

5. Krisen, Grenzen und Chancen des Sozialstaates

6. Schlusswort / Zusammenfassung

Quellenverzeichnis der fortlaufenden Zitate

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der politische Druck auf die sozialen Sicherungssysteme hat in Deutschland in den letzten Jahren stark zugenommen. Gründe sind hierfür insbesondere die aus der Arbeitslosigkeit resultierenden Probleme, die Folgen der deutschen Vereinigung und der aus dem weltmarktbedingte, veränderte wirtschaftliche Rahmen. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Sozialpolitik Problemen wie Massenarbeitslosigkeit, Armut, Wohnungsproblemen oder Behinderung wirkungsvoll begegnen kann und zum andern ob bzw. wie die steigenden Kosten für die sozialen Sicherungssysteme getragen werden können oder sollen.

Hierzu gibt es sicherlich unzählige, völlig unterschiedliche Auffassungen. Um diese Fragestellung ein wenig zu beleuchten, beschäftige ich mich in dieser Hausarbeit mit der Thematik der deutschen Sozialpolitik mit dem Schwerpunkt „Krisen, Grenzen und Chancen der deutschen Sozialpolitik“.

2. Definition des Begriffes Sozialstaat und Verankerung im Grundgesetz

Der Begriff „Sozialstaat“ wird häufig synonym mit dem aus dem Angelsächsischen herrührenden Begriff „Wohlfahrtsstaat“ (welfare state) verwendet. So wird auch im „Lexikon der Sozialpolitik und Sozialarbeit“ von Stimmer, R. Oldenburg Verlag, 3. Auflage, 1998, unter dem Suchbegriff „Sozialstaat“ auf das Stichwort „Wohlfahrtsstaat verwiesen.

Hier wird folgende Definition gegeben:

„Unter Wohlfahrtsstaat (WS) im engeren Sinne versteht man ein System staatlicher und öffentlicher Einrichtungen und Regelungen das folgenden Zwecken dient:

- Verhinderung von menschenunwürdiger Armut und existenzieller Not (z.B. durch Sozialhilfe);
- Absicherung gegen drohende Standartrisiken (vor allem mittels Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung);
- Beseitigung unerwünschter Formen sozialer Ungleichheit (unter anderem mittels progressiver Besteuerung und Kündigungsschutzbestimmungen);
- Herstellung gleicher Lebensverhältnisse, das heißt Grundvoraussetzungen alltäglichen Handelns (mit der Bereitstellung von Infrastruktur und öffentlichen Gütern) (1)

Der Begriff Sozialstaat wird in der einschlägigen Literatur unterschiedlich definiert. Christoph Butterwegge bemüht sich in seinem Buch „Wohlfahrtsstaat im Wandel“ dem Unterschied bzw. die Synonymität der Begriffe Sozialstaat und Wohlfahrtsstaat auf den Grund zu gehen. Er gibt hierzu mehrere interessante Definitionen (vgl. Christoff Butterwegge, Wohlfahrtsstaat im Wandel, Probleme und Perspektiven der Sozialpolitik, Opladen, 1999, S. 11 – 15)

Gesetzlich verankert ist der Sozialstaat im Grundgesetz im Artikel 20, Absatz 1, und Artikel 28, Absatz 1.Im Artikel 20, Absatz 1, heißt es: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ In Artikel 28, Absatz 1, heißt es, dass die Bundesrepublik Deutschland ein „sozialer Rechtsstaat“ sei.

Auffällig hierbei ist, dass die Worte „Sozialstaat“, „Wohlfahrtsstaat“ oder auch „Sozialpolitik“ nicht im Grundgesetz vorkommen. Es gibt im Grundgesetz keine konkrete sachliche Bestimmung was der „Sozialstaat“ ist, oder was er sein sollte oder müsste.

3. Geschichtliche Entwicklung der sozialpolitischen Gesetzgebung in Deutschland

3.1 Die Anfänge der Sozialgesetzgebung bis zur Entlassung Bismarcks (1839 – 1890)

Aus der sich etwa um 1820 entwickelnden industriellen Revolution entstand der Kapitalismus, der die Gesellschaft in zwei Klassen, Proletariat (Arbeiter) und Kapital (Unternehmer) unterteilte. Eine Folge der Industrialisierung war, dass durch die Ausbeutung der Massen eine soziale Not entstand. In den Großstädten bildeten sich Armenviertel. Es kam so in den Fabriken zu Aufständen der Arbeiter. Da das „Kapital“, also die Unternehmerseite, auf die Arbeiter angewiesen war, kam es in dieser ersten Industrialisierungsphase seitens des Staates zu sozialpolitischen Aktivitäten: Es wurden Maßnahmen zum Schutze des Arbeitnehmers ergriffen. Die Erstarkung der Arbeiterbewegung war auch einer der Hauptgründe für den Aufbau von Sozialversicherungseinrichtungen in den achtziger Jahren. In der „Kaiserlichen Botschaft“ von Kaiser Wilhelm I vom November 1881 wurde die Sozialversicherungsgesetzgebung angekündigt und 1883 in die Tat umgesetzt als zunächst das Gesetz der Krankenversicherung für Arbeiter in Kraft trat. Es folgte 1884 die Unfallversicherung und schließlich 1889 die Invaliditäts- und Altersversicherung. Die Gesetze galten vorerst ausschließlich für die Arbeiter. Erst 1891 galten entsprechende Versicherungen auch für Angestellte.

3.2 Die Sozialgesetzgebung unter Wilhelm II (1890 – 1918)

Kaiser Wilhelm II bemühte sich verstärkt um die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes, der in der Phase der Entwicklung der Sozialversicherungsgesetze vernachlässigt worden war. Wilhelm II strebte die Einrichtung einer internationalen Arbeitsschutzkonferenz an, die die Arbeitnehmerschutzpolitik Deutschlands, Frankreichs, Englands, Belgiens und der Schweiz koordinieren sollte. Des weiteren wurde die Einführung von bestimmten Mitspracherechten der Arbeiter angekündigt, und es gab Ansätze zur Schaffung einer Arbeitsgerichtsbarkeit.

3.3 Die Sozialgesetzgebung in der Weimarer Republik (1918 – 1933)

„Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 leitete mit ihren gesellschafts- und sozialpolitischen Leitsätzen eine Ära sozialstaatlicher und demokratischer Sozialpolitik ein.“ (2)

Nachdem der Kaiser und der Kanzler 1918 zurücktraten, lag die Staatsgewalt beim „Rat der Volksbeauftragten“. Dieser Rat erließ eine Verordnung über Erwerbslosenfürsorge, führte den 8 – Stunden – Arbeitstag ein und verordnete eine allgemeine Verbindlichkeit von Tarifverträgen. Es wurden außerdem Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz für besondere Gruppen, nämlich für Schwerbeschädigte, eingeleitet.

3.4 Die Sozialgesetzgebung im 3. Reich (1933 – 1945)

Die nationalsozialistische Sozialpolitik wurde in allen Teilen konsequent auf das politische System und seine Zielsetzungen ausgerichtet. 1934 wurde die bisher gültige Sozialversicherung umgestellt auf das sog. „Führerprinzip“, das heißt sämtliche Versicherungseinrichtungen erhielten einen von der Staatsführung bestimmten Leiter. Es entstand die Systemkonformität die nur im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, in Bezug auf Jugendliche und Mütter weniger ausgeprägt war. Die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt sah ihre Daseinsberechtigung auch nicht in der christlichen Nächstenliebe, man kann sie vielmehr in folgendem Satz zusammenfassen: „Wir müssen ein gesundes Volk besitzen, um uns in der Welt durchsetzen zu können.“ (J. Goebbels, zitiert nach Scheur, 1967, S. 191) (3)

3.5 Die Sozialgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland (1949–1993)

Die innere Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland war gekennzeichnet durch einen fast kontinuierlichen wirtschaftlichen Aufschwung, forciert durch die erste deutsche Bundesregierung. Die Sozialversicherungen, Rentenversicherungen (RV), Unfallversicherungen (UV), Krankenversicherungen (KV) und die Kriegsopferversorgung wurden notdürftig wieder aufgebaut, und durch ein Soforthilfegesetz wurden Lastenausgleichsleistungen in Form von Lebensunterhaltshilfe an die Flüchtlinge, die Vertriebenen, und an die durch die Währungsreform Geschädigten gewährt. Mit Hilfe von Export- und Investitionsförderung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wurde eine Vollbeschäftigungspolitik betrieben, die gleichzeitig wachstums- und sozialpolitische Auswirkungen hatte. Der erste Deutsche Bundestag vollbrachte eine quantitativ und qualitativ erstaunliche sozialgesetzgeberische Leistung. Von der Bekämpfung der dringendsten Notlagen der Kriegshinterbliebenen und Kriegsgeschädigten, der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems sozialer Sicherung auf demokratischer Grundlage, bis hin zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine freiheitliche Arbeitsmarkt – und Lohnpolitik reicht hier die Erfolgsbilanz.

[...]

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Details

Titel
Die Sozialpolitik in Deutschland. Geschichtliche Entwicklung, Einzelbereiche sozialer Sicherung sowie Krisen, Grenzen und Chancen des Sozialstaates
Hochschule
Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Standort Oldenburg
Veranstaltung
Seminar Sozialpolitik in Deutschland
Note
1
Autor
Jahr
2002
Seiten
16
Katalognummer
V137003
ISBN (eBook)
9783668087033
ISBN (Buch)
9783668087040
Dateigröße
401 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sozialpolitik, deutschland, geschichtliche, entwicklung, einzelbereiche, sicherung, krisen, grenzen, chancen, sozialstaates
Arbeit zitieren
Karin Buse (Autor:in), 2002, Die Sozialpolitik in Deutschland. Geschichtliche Entwicklung, Einzelbereiche sozialer Sicherung sowie Krisen, Grenzen und Chancen des Sozialstaates, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137003

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