Rechtsstaat und Terrorismus

Untersuchung der sicherheitspolitischen Reaktionen der USA, Deutschlands und Großbritanniens auf den internationalen Terrorismus


Doktorarbeit / Dissertation, 2009

199 Seiten, Note: cum laude


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Problemstellung
2.1. Alter und neuer Terrorismus
2.1.1. Die besondere Herausforderung des Terrorismus’ für den liberalen Rechtsstaat

3. Die sicherheitspolitische Reaktion der USA auf den internationalen Terrorismus
3.1. Verhaftungswellen nach den Anschlägen
3.1.1. Prozesse
3.1.2. Kritische Bewertung der Verhaftungswellen
3.2. Homeland Security
3.2.1. Homeland Security Advisory System
3.2.2. Effizienzgewinne durch das DHS?
3.3. USA PATRIOT Act
3.3.1. Neuer Straftatbestand
3.3.2. Einreisekontrollen nach ideologischen Kriterien
3.3.3. Ausweitung und Vereinfachung staatlicher Eingriffe in die Freiheitsrechte
3.3.3.1. Durchsuchungen und Beschlagnahmungen
3.3.3.2. Kommunikation
3.3.3.3. Finanztransaktionen
3.3.4. Legitimierung langfristiger Internierungen von Ausländern ohne Gerichtsurteil
3.3.5. Sunset-Klausel
3.3.5.1. Reautorisierung
3.3.6. PATRIOT Act II
3.3.7. Kritische Bewertung des PATRIOT Acts
3.4.Geheime Überwachungs- und Abhörprogramme
3.5. Internierungslager
3.5.1. Guantanamo
3.5.1.1. Der Rechtsstatus der Internierten auf Guantanamo
3.5.1.2. Exkurs: Einstufung amerikanischer Staatsbürger als „enemy combatants“
3.5.1.3. Ansätze eines „Haftprüfungsverfahrens“
3.5.1.4. Militärprozesse
3.5.1.5. Guantanamo vor dem Supreme Court
3.5.1.6. Die Folterdebatte
3.5.1.7. „Outsourcing“ von Folter
3.5.1.8. Forderungen und mögliche Folgen einer Schließung von Guantanamo
3.5.2. Bagram, Kandahar und Irak
3.5.3. Geheimgefängnisse der CIA
3.5.4. Alternativen
3.6. Ergebnisse: Vom Rechtsstaat zum Überwachungs- und Exekutivstaat?
3.6.1. Checks and Balances

4. Die sicherheitspolitische Reaktion Deutschlands auf den internationalen Terrorismus
4.1. Sicherheitspaket I
4.1.1. Vereinsgesetz und Gesetz zur Finanzierung der Terrorismusbekämpfung
4.1.2. Erweiterung des Strafrechts
4.1.2.1. Exkurs: Feindstrafrecht und Bürgerstrafrecht
4.1.3. Rasterfahndung
4.1.3.1 Die Rasterfahndung im Spiegel der Rechtsprechung
4.2. Sicherheitspaket II
4.2.1. Geheimdienstkompetenzen
4.2.2. Sicherheitsüberprüfungen
4.2.3. Bundesgrenzschutz
4.2.4. Bundeskriminalamt
4.2.5. Vereinsrecht
4.2.6. Ausländer- und Asylrecht
4.2.7. Ausländerzentralregister
4.2.8. Biometrische Ausweisdokumente
4.3. Bundeswehr im Innern und Luftsicherheitsgesetz
4.4. Ergebnisse

5. Großbritannien
5.1. UK Anti-terrorism, Crime and Security Act
5.1.1. Reichweite des ATCSA
5.1.2. Der ATCSA vor der britischen Justiz
5.2. Die britische Justiz und die Folterfrage
5.3. Prevention of Terrorism Act
5.4. Ergebnisse

6. Die Sicherheitspolitik der USA, Deutschlands und Großbritanniens im Vergleich
6.1. Die legislative Reaktion
6.2. Die administrative Reaktion
6.3. Vom Rechtsstaat zum Präventions- und Exekutivstaat?

7. Ausblick

Literatur

Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Um 8.45 Uhr New Yorker Zeit am 11. September 2001 kollidierte Flug „American Airlines 11“ mit dem Nordturm des World Trade Centers. Zu dieser Zeit wussten nur wenige Menschen, was wirklich vor sich ging. Um 9.03 bohrte sich eine Boeing 767 in den Südturm des WTC. Die Kameras der großen Networks waren inzwischen aufgebaut und den Milliarden Zeugen weltweit wurde spätestens jetzt klar, dass sich das Gesehene nicht in die bekannte Kategorie Flugzeugabsturz aufgrund menschlichen Versagens einordnen ließe.

Noch zwei weitere Flugzeuge wurden an diesem Morgen entführt. American Airlines 077 raste um 9.43 in das Pentagon. United Airlines 093 stürzte um 10.10 Uhr nach einem Kampf zwischen den vier Entführern und den Passagieren, die inzwischen von Angehörigen über die Ereignisse von New York und Washington informiert wurden, bei Shanksville, Pennsilvania, ab. Vermutliches Angriffsziel war das Weiße Haus.[1]

Die koordinierten Anschläge vom 11. September 2001 waren die verheerendsten Terroranschläge, die bis dahin verübt wurden. Nicht nur die Zahl der 3066 Opfer, sondern die Symbolik der ausgewählten Ziele und die mediale Multiplikation des Ereignisses könnten die Anschläge zu einem historischen Schlüsselereignis machen, das einen Epochenwechsel markiert – vergleichbar dem Fall der Berliner Mauer oder dem Ende des II. Weltkrieges. In der wissenschaftlichen Literatur[2] gibt es bereits den Begriff „Age of Terror“. Jürgen Habermas vergleicht die Anschläge vom 11. September 2001 mit dem Beginn des ersten Weltkrieges als auch „eine friedliche, rückblickend gewissermaßen ahnungslose Zeit zu Ende gegangen“[3] sei. Ob in der historischen Betrachtung der 11. September wirklich als Tag, der einen Epochenbruch markiert, betrachtet wird, bleibt aber abzuwarten. Für diese Sichtweise spricht, dass er kein Einzelphänomen blieb. Seit dem 11. September sehen sich die Vereinigten Staaten in einem „War on Terror“. Außerdem war 9/11 global[4] eine Initialzündung für eine Reihe legislativer und administrativer Maßnahmen, die bestimmte Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in ihrem Mark erschüttern, oder, je nach Sichtweise, erschüttern müssen, um wirksam zu sein.

Die Erkenntnisinteresse dieser Arbeit besteht darin, am Beispiel der USA, Großbritanniens und Deutschlands kritisch zu untersuchen, wie liberal geprägte, westliche Gesellschaften auf die terroristische Herausforderung konkret reagieren. Inwieweit hat sich das Verhältnis von Bürger und Staat verändert. Müssen wir uns angesichts der terroristischen Bedrohung von den liberalen Errungenschaften der Aufklärung verabschieden und dem Staat wesentlich mehr Eingriffsmöglichkeiten in bisher durch Menschen- und Bürgerrechte geschützte Bereiche zugestehen? Selbst wenn wir dies tun, kann der Staat überhaupt noch den Anspruch erheben, die Sicherheit seiner Bürger gewährleisten zu können? Oder liegt die eigentliche Gefahr für die Sicherheit der Menschen nicht in der Bedrohung durch extrem gewaltfähige und gewalttätige terroristische Gruppen, sondern in einer antiliberalen Reaktion des Staates? Sind wir, in Anlehnung an ein Zitat[5] von Benjamin Franklin, auf dem Weg, unsere Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen und dabei am Ende beides verlieren?

2. Problemstellung

Die Kernfrage, auf die der demokratisch-liberale Staat eine Antwort von heute finden muss, lautet, wie er auf das steigende individuelle Gewaltpotential bei gleichzeitig steigender Störanfälligkeit moderner Gesellschaften reagieren soll, wie er dabei seiner Schutzfunktion auch zukünftig noch gerecht werden und seine freiheitliche Grundordnung bewahren kann.

Ohne sich dessen immer bewusst zu sein, ist es diese Frage, die liberale Gesellschaften immer wieder neu beantworten müssen. Der al-Qaida-Terrorismus wirft genau diese Frage auf. Der 11. September zeigt in aller Brutalität, wie verletzlich unsere hochtechnisierte Welt ist und mit welch geringen Mitteln zu allem entschlossene Individuen größten Schaden anrichten können. Einer Handvoll mit Teppichmessern bewaffneten Männern ist es gelungen, den bisher verheerendsten Terroranschlag in der Geschichte zu verüben, indem sie Flugzeuge entführten und unter Aufopferung ihres Lebens als Bomben missbrauchten.

Staaten, die zum Zielgebiet des islamistisch motivierten Terrors geworden sind, stellen die Anschläge vor die Frage, wie sie zukünftig noch die physische Sicherheit ihrer Bürger garantieren wollen. Für die Staaten, deren Reaktion auf den islamistischen Terrorismus hier im Mittelpunkt stehen, die USA, Deutschland und Großbritannien, gilt dabei zusätzlich, dass nicht der mögliche Erfolg einer sicherheitspolitischen Maßnahme zum Schutz vor terroristischen Anschlägen alleiniger Maßstab sein kann, sondern diese Staaten gleichzeitig vor der Herausforderung stehen, ihre freiheitliche Grundordnung zu bewahren und offene Gesellschaften zu bleiben. Inwieweit dies konkret gelungen ist oder auch nicht gelungen ist, wird im einzelnen untersucht.

2.1. Alter und neuer Terrorismus

Das Erscheinungsbild terroristischer Gewalt hat sich geändert. Jahrzehntelang war der Westen, speziell Westeuropa, vor allem mit linksextremistischem und ethnisch motiviertem Terrorismus konfrontiert. Der heute global vorherrschende, religiös motivierte Terrorismus zeichnet sich nicht erst seit dem 11. September gegenüber anderen terroristischen Strömungen durch eine deutlich höhere Rücksichtslosigkeit bei der Wahl der Mittel und Ziele aus[6]. Für dieses Phänomen existiert eine theoretische Erklärung. Sozialrevolutionären und ethnisch-nationalistischen Terrororganisationen werden ein größeres Interesse an der Außenwirkung ihrer Aktionen auf Sympathisanten unterstellt als religiös-motivierten Terrororganisationen. Politisch motivierte Terrororganisationen sehen sich selbst in der Regel als Befreier von Unterdrückung. Bei ihren Terroraktionen sind und waren derartige Organisationen bemüht, diejenigen zu schonen, die ihrem ideologischen Denken gemäß es zu befreien gilt. Natürlich auch, um eventuell vorhandene Unterstützung von Sympathisanten nicht zu verlieren.

Anders verhält es sich bei religiös-motivierten Terrororganisationen. Ihnen ist das Außenbild, das sie mit ihren Aktionen erzeugen, schlimmstenfalls egal, da sie ihre Legitimation aus kaum nachvollziehbaren religiösen Wahnvorstellungen beziehen. Zentrales Beispiel hierfür ist dabei der Giftgasanschlag der Aum-Sekte auf die U-Bahn von Tokio.[7] Inwieweit das Bild der rein religiös motivierten Terrororganisation auf al-Qaida zutrifft, ist dabei nicht eindeutig zu sagen. Bezogen auf al-Qaida und die Aum-Sekte schreibt Yael Shahar, dass diese „two groups have in common an extremist ideology that appeals to intelligent people of a certain mindset, together with a cult-like isolation and division of the world into ’true believers’ versus everyoene else.“[8] Auch nach Ansicht von Michael Ignatieff spricht viel dafür, dass die Ziele al-Qaidas „are less political than apocalyptic“[9]. Herfried Münkler sieht es als eindeutiges Kennzeichen, dass al-Qaida keine politischen Ziele verfolgt, sondern rein religiös-apokalyptischen Vorstellungen anhängt, dass nach dem 11. September keine Bekennerschreiben gefunden wurden.[10] Wenn für al-Qaida wirklich politische Ziele, wie der Rückzug der USA aus der Golfregion eine Rolle spielten, warum wurden diese dann nicht offen kommuniziert, hätte dies doch in den USA eine Diskussion auslösen können, ob man für die militärische Präsenz am Golf nicht einen zu hohen Preis zahlt.

Schaut man sich Quellentexte von al-Qaida an, ergibt sich ein anderes Bild. Viele Äußerungen lassen darauf schließen, dass die Terrororganisation sehr wohl politische Ziele verfolgt. In einer Botschaft vom 23. August 1996 an mehrere arabische Zeitungen erklärte Osama bin Laden es zur wichtigsten Aufgabe aller Muslime, „den amerikanischen Feind zu vertreiben, der unser Land[11] besetzt hält“[12]. Auch die radikalsten Äußerungen von al-Qaida Terroristen münden letztlich in einer Forderung nach einem Rückzug Amerikas und seiner Verbündeten aus dem arabischen Raum. „Folglich (...) teilen wir allen Muslimen folgendes Urteil mit: Die Amerikaner und ihre Verbündeten zu töten, ob Zivilisten oder Soldaten, ist eine Pflicht jedes Muslims, der es tun kann, in jedem Land, wo er sich befindet, bis die al-Aqsa-Moschee und die große Moschee in Mekka von ihnen befreit sind, bis ihre Armeen alle muslimischen Gebiete verlassen (...).“[13]

Selbst wenn man al-Qaida politische Ziele zubilligt, rechtfertigt dies natürlich in keinster Weise die Mittel, mit denen al-Qaida diese Ziele verfolgt, die tatsächlich eine neue Dimension des Terrors darstellen. Um eine Antwort auf den islamistischen Terrorismus finden zu können, ist es aber notwendig, vorurteilsfrei zu prüfen, auf welcher ideologischen Grundlage sich dieser vollzieht.

2.1.1. Die besondere Herausforderung des Terrorismus’ für den liberalen Rechtsstaat

Wenn wir ein neues Ausmaß terroristischer Bedrohungen als gegeben anerkennen, wirft das eine grundlegende Frage auf: Ist der demokratisch-liberale, von den Idealen der Aufklärung geprägte Staat in der Lage, mit der Herausforderung durch den neuen, global agierenden, in der Wahl der Mittel und Ziele fast wahllosen Terrorismus umzugehen, oder sind die „Fesseln“, die der demokratische Rechtsstaat für sich akzeptiert hat, zu eng, um mit der neuen terroristischen Bedrohung fertig zu werden? Für Carl Schmitt, den wohl umstrittensten politischen Denker des 20. Jahrhunderts, wäre die Antwort eindeutig negativ ausgefallen. Liberale Ideen im Zuge der Aufklärung haben nach Schmitt „den mächtigen Leviathan von innen her zerstört und den sterblichen Gott zur Strecke gebracht hat“[14] Der Liberalismus habe den Staat – den Leviathan – zur „neutralen Gesetzesmaschine“[15] gemacht. Die Schwäche dieses Staates liegt für Schmitt darin, dass er keine souveräne Instanz mehr besitzt. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“[16], so lautet der vermutlich meistzitierte Gedanke Schmitts. Der Souverän entscheidet allein, wann der Ausnahmezustand, der die Existenz des Staates an sich gefährdet, eingetreten ist und „was geschehen soll, um ihn zu beseitigen“[17]. Einen solchen Souverän kennen moderne Rechtsstaaten aber nicht. Schon Anfang des 20. Jahrhunderts stellte Schmitt mit einem Unterton des Bedauerns fest, dass alle Tendenzen der modernen rechtsstaatlichen Entwicklung dahin gingen, den Souverän in diesem Sinne zu beseitigen.[18] Stattdessen wird die Souveränität „in der Praxis der rechtsstaatlichen Verfassung in irgendeiner Weise auf verschiedene, sich gegenseitig hemmende und balancierende Instanzen verteilt.“[19]

In der Eliminierung des Souveräns sieht Schmitt die größte Schwäche liberaler Rechtsstaaten westlicher Prägung, da es diese unfähig macht, auf existenzbedrohende Herausforderungen angemessen zu reagieren. Im Kern beruht Schmitts Antiliberalismus dabei auf einem negativen Menschenbild. „In der Tradition von Machiavelli und Hobbes stehend, sieht Schmitt den Menschen als böse und gefährlich an.“[20] Hobbes bekannter Ausspruch, dass der Mensch des Menschen Wolf ist[21], ist für Schmittianer eine „Verleumdung der Wölfe“[22]. Ohne die souveräne Gewalt eines starken Staates, der die menschlichen Obsessionen niederhält, würden die Menschen im Chaos versinken.[23] Mit Blick auf sozialrevolutionäre Bewegungen seiner Zeit war sich Schmitt sicher, dass der bürgerliche Liberalismus, „der alle politische Aktivität ins Reden verlegt, in Presse und Parlament“[24] dieser „Zeit sozialer Kämpfe nicht gewachsen“[25] ist. Gemünzt auf die Fragestellung dieser Arbeit würde aus der Perspektive Schmitts vermutlich bezweifelt werden, dass die liberalen westlichen Demokratien unserer Zeit gegen den radikalen Islamismus bestehen können.

Schmitt ist Anhänger eines autoritären Ausnahmezustandes, und steht, wie geschildert, der Tendenz moderner Verfassungen, den Handlungsspielraum der Staatsmacht selbst im Ausnahmezustand noch Fesseln anzulegen, und die Feststellung des Ausnahmezustands durch ein System von „checks and balances“ laufen zu lassen, äußerst kritisch gegenüber. Doch ist es wirklich eine so große Schwäche liberaler Staaten, dass diese nicht mehr diese eine souveräne Instanz besitzen?

Nehmen wir nur einmal an, der islamistische Terrorismus würde einen liberalen Staat tatsächlich ernsthaft gefährden, würden für die Staatsmacht beim Versuch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dann alle Schranken fallen? In der theoretischen Diskussion um das Notstandsrecht stehen sich hier zwei Schulen mehr oder weniger unversöhnlich gegenüber. Die staatszentrierte Lehre und die verfassungszentrierte Lehre. Die Anhänger der staatszentrierten Lehre sind der Ansicht, dass der Staat im Notstandsfall das Recht und die Pflicht hat, alles zu tun, was der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der staatlichen Ordnung an sich dient und hierbei nicht durch positives Recht in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt werden kann. Das Argumentationsmuster ist hierbei, dass die Rechtsordnung die staatliche Ordnung voraussetzt. In Ausnahmesituationen, die die staatliche Ordnung an sich gefährden, gelten somit keine Normen mehr, da die Voraussetzung für die Gültigkeit der Normen, die Existenz einer staatlichen Ordnung oder die Normalität der Verhältnisse, nicht mehr gegeben ist. Nur folgerichtig ist es dann, wenn die Anhänger dieser Sichtweise jedes Notstandsrecht an sich als sinnlos erachten, da die Voraussetzung für die Gültigkeit von Rechtsnormen, die staatliche Ordnung, im Notstand ja gerade nicht gegeben sei und erst wieder hergestellt werden müsse, damit Normen wieder Gültigkeit besitzen können. Seine radikalste Ausprägung findet diese Sichtweise wohl bei Carl Schmitt, aber auch einige der renommiertesten Verfassungsrechtler neuerer Zeit erkennen ein außerhalb jeder Norm stehendes Existenzrecht des Staates an.[26]

Demgegenüber stehen die Anhänger der verfassungszentrierten Lehre. Für diese bilden Staat und Recht eine untrennbare Einheit. Ein übergesetzliches Existenzrecht wird dem Staat von diesen nicht zuerkannt. Auch im Fall des Staatsnotstandes muss das staatliche Handeln auf die positivrechtliche Verfassung begründet sein. Innerhalb dieser Schule ist dabei lediglich umstritten, ob der Staat nur die in der Notstandsverfassung ausdrücklich erwähnten Befugnisse besitzt oder auch darüber hinausgehende Rechte, die sich aus der allgemeinen staatlichen Pflicht der Aufrechterhaltung der Verfassungsordnung überhaupt ergeben.[27]

In der Verfassungswirklichkeit der Staaten, die in dieser Arbeit behandelt werden, hat sich tendenziell eher das verfassungszentrierte Verständnis des Staatsnotstandes durchgesetzt. Am deutlichsten feststellen lässt sich dies für die Bundesrepublik Deutschland. Welche Organe unter welchen Bedingungen den Notstand erklären und aufheben und welche Folgewirkungen eine Notstandserklärung mit sich bringt, ist im Grundgesetz detailliert festgelegt[28]. Im Notstandsfall dürfen die Verfassungsorgane nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens agieren und besitzen keine darüber hinausgehenden Befugnisse.[29]

In der amerikanischen Verfassung ist der Ausnahmezustand nicht geregelt. Wann hier Notstandsrecht ausgeübt werden darf „ist im wesentlichen Gewohnheits- und Richterrecht.“[30] Das wichtigste Urteil zum Thema martial-law der amerikanischen Rechtsgeschichte stammt dabei aus der Zeit des Sezessionskrieges. In ex parte Milligan[31] , wo es um die Verhaftung und Verurteilung eines Bürgers wegen Hochverrats durch das Militär während des Bürgerkrieges ging, kam Richter Davis zu der Auffassung, dass martial law niemals bestehen kann, „solange die Gerichte offen sind und sie ihre Tätigkeit in der üblichen Weise und ungehindert auszuüben in der Lage sind.“[32] Martial Law könne nur dort gelten, wo sich der Krieg tatsächlich abspiele und ein Ersatz für überwältigte Zivilbehörden zu schaffen sei.[33] Der entscheidende Punkt an dem Urteil ist, dass nach Davis die Legalität von martial la w Maßnahmen nicht aus der Notwendigkeit abgeleitet werden können, das Entstehen eines Rechtsvakuums zu verhindern, sondern diese nur gegeben sein kann, wenn bereits ein Rechtsvakuum vorhanden ist.[34] Bezogen auf die Fragestellung dieser Arbeit bedeutet dies, dass nach dem Ex Parte Milligen Urteil keine noch so große terroristische Bedrohung eine amerikanische Regierung berechtigen würde, martial law Maßnahmen zu ergreifen, solange nicht ein tatsächlicher Anschlag die öffentliche Ordnung zerstört hat.

Großbritannien hat keine geschriebene Verfassung und folglich auch keine Notstandsverfassung. Auch das common law gibt kaum Hinweise, unter welchen Bedingungen material law gelten könnte. Dies kommt daher, dass der letzte, am Widerstand des Parlaments gescheiterte Versuch der Krone, in England martial law durchzusetzen, 1628 vonstatten ging und es seitdem in der englischen Rechtsgeschichte keinen Präzedenzfall gegeben hat, der martial law Fragen behandelt hat.[35] Allerdings schuf das britische Parlament 1920 mit dem Emergency Powers Act eine rechtliche Grundlage für Notstandssituationen, die der Regierung ein außerordentliches Verordnungsrecht im Falle von Versorgungsengpässen einräumt.[36]

Die besondere Herausforderung, vor die uns der Terrorismus stellt, ist, dass man nie sicher sein kann, wie groß die Gefährdung, die von ihm ausgeht, wirklich ist. Die Gefahr eines katastrophalen Terroranschlags ist immer größer als Null. Bei dem Terrorismus handelt es sich um eine permanente Bedrohung. Heißt das aber auch, dass wir uns nur aufgrund dieser Bedrohung schon in einer Notstandssituation befinden? Es gibt den Vorwurf, dass es sich bei der Antiterrorgesetzgebung nach dem 11. September um ein „maskiertes Notstandsrecht“[37] handelt, das die Gesellschaft in eine Art dauerhaften Ausnahmezustand versetzt. Inwieweit diese Kritik berechtigt ist, ist Teil der weiteren Analyse.

Nun ist die terroristische Bedrohung keine Illusion, und es bleibt die Frage, wie der liberale Staat auf sie reagieren sollte. Eine „Vogel-Strauss Strategie“, also so zu tun, als gäbe es keine terroristische Bedrohung, wäre sicherlich keine sinnvolle Handlungsmaxime. Tatsächlich könnten westliche Staaten gezwungen sein, den Handlungsspielraum der Exekutivgewalten auch auf Kosten bürgerlicher Freiheiten zu erweitern. Dieser Erweiterung des Handlungsspielraums sollte aber spätestens dort eine Grenze gesetzt sein, wo liberale Demokratien anfangen, ihren Charakter als freie Gesellschaften, in denen das Recht über der Macht steht, zu verlieren. Ein Staat, der sich aufgrund verheerender terroristischer Anschläge in seiner Existenz bedroht sieht und sich im Kampf gegen den Terror über jedes Recht hinwegsetzt, würde nach der Lehre des staatszentrierten Ausnahmezustandes zwar korrekt handeln, würde aber auch dem Terrorismus zu einem Sieg verhelfen, den dieser selbst nie herbeiführen könnte. Im folgenden soll nun untersucht werden, inwieweit es drei Ländern des westlichen Kulturkreises, den USA, Deutschland und Großbritannien, im Zeichen der terroristischen Bedrohung gelingt, ihre Rechtsstaatlichkeit zu bewahren.

3. Die sicherheitspolitische Reaktion der USA auf den internationalen Terrorismus

Die Anschläge des 11. September verstand die US-Regierung als Kriegserklärung.[38] Die Formulierung „Krieg“ wurde schon am Tag nach den Anschlägen von Präsident George Bush benutzt[39] und wird bis heute ständig wiederholt. Die Formel ist griffig und einprägsam, strahlt so etwas wie Stärke und Entschlossenheit aus und trotz semantischer Unschärfe weiß jeder, was mit „War on Terror“ gemeint ist: Der Krieg gegen die Terroristen mit islamistischem Hintergrund und diejenigen „who harbor them and feed them and house them“.[40]

Dieser „War on Terror“ wurde und wird bis heute auch geführt. Er wurde unter höchster Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit außerhalb der Vereinigten Staaten geführt. Zumindest gab sich die Bush-Administration größte Mühe, der Weltöffentlichkeit die Kriege nach dem 11. September als Feldzüge im globalen Antiterrorkampf nahe zu bringen[41], auch wenn, zumindest was den Irak-Krieg betrifft, größte Zweifel an der Aufrichtigkeit dieser Rechtfertigung angebracht sein dürften.[42] Dies soll hier nicht weiter vertieft werden, da nicht die amerikanischen Militäroperationen nach 9/11 das Thema dieser Arbeit sind. Der „War on Terror“ wird auch in den Vereinigten Staaten selbst geführt, und um die Auswirkungen dieses „Krieges im Innern“ soll es im weiteren gehen.

3.1. Verhaftungswellen nach den Anschlägen

In atemberaubendem Tempo traf die US-Regierung nach 9/11 eine Reihe von weitgehenden Entscheidungen. Die Marschroute, was die „Heimatfront“ im War on Terror betrifft, gab Justizminister John Ashcroft am 25. Oktober aus:

Robert Kennedy's Justice Department, it is said, would arrest mobsters for "spitting on the sidewalk" if it would help in the battle against organized crime. It has been and will be the policy of this Department of Justice to use the same aggressive arrest and detention tactics in the war on terror.

Let the terrorists among us be warned: If you overstay your visa – even by one day – we will arrest you. If you violate a local law, you will be put in jail and kept in custody as long as possible. We will use every available statute. We will seek every prosecutorial advantage. We will use all our weapons within the law and under the Constitution to protect life and enhance security for America.[43]

Es blieb nicht bei Rhetorik. Als erste Reaktion auf den 11. September setzten amerikanische Behörden auf Betreiben des Justizministerium[44] hunderte Männer mit arabisch-muslimischem Hintergrund fest. „Our anti-terrorism offensive has arrested or detained nearly 1000 individuals as part of the September 11 terrorism investigation” verkündete Ashcroft bei der erwähnten Gelegenheit. Verhaftet wurde nach dem Prinzip „guilty by association“. Wer in ein bestimmtes Profil passte, wer jung, männlich, arabischer Herkunft, muslimischen Glaubens und alleinstehend war, zusätzlich noch Kontakte in den Nahen Osten hatte, war erst einmal verdächtig und wurde festgenommen. Anschließend wurde geprüft, ob man den Verdächtigen wegen irgendwelcher kleinerer Vergehen[45] anklagen könne, um den potentiellen Terroristen zu al-Qaida Kontakten und geplanten Aktionen verhören zu können. Aufgrund von Herkunft und Lebensumständen wurde hier einer sozialen Gruppe pauschal eine „Kontaktschuld“ bzw. „Konsensschuld“ – Kontakte zu islamistischen Terrororganisationen und Anhängerschaft radikalislamistischer Ideologien – unterstellt.[46] Saß dann jemand im Gefängnis, der zufällig in ein bestimmtes Profil passte, sonst aber völlig unschuldig war, konnte derjenige damit rechnen, für länger dort zu bleiben.[47]

Otto Kirchheimer beschrieb den politischen Prozess als „mehr oder minder sorgfältig geplanten Versuch (...), das Staatsgebilde von politischen Feinden zu befreien“[48]. Auf die Verhaftungswellen nach dem 11. September bezogen, könnte man im Sinne Kirchheimers von politischen Verhaftungen, von Angehörigen einer sozialen Gruppe, der nicht auf Fakten beruhend, sondern fiktiv eine Feindschaft zum Staatsgebilde unterstellt wird, sprechen.

Bis zum 19. September galt für Ausländer dasselbe Recht wie für amerikanische Staatsbürger: Anklage innerhalb von 24 Stunden oder Freilassung des Inhaftierten. Am 20. September wurde aber auf Betreiben des Justizministeriums ein neuer Paragraph[49] in das Einwanderungsgesetz geschrieben, der es dem Immigration and Naturalization Service (INS)[50] erlaubt, im Falle des nationalen Notstands oder unter außerordentlichen Umständen einen Inhaftierten für eine „reasonable“ Zeit in Haft zu behalten. „Reasonable“ ist nicht gerade sehr konkret, so dass etliche Gefangene für Monate in Haft saßen, ohne angeklagt zu werden; häufig auch noch unter verschärften Sicherheitsvorkehrungen.[51] Auch wann ein nationaler Notstand oder besondere Umstände vorliegen, wird in dem Gesetz nicht genauer erläutert. Aus einem internen Memorandum verschiedener Verwaltungsbehörden ist aber zu entnehmen, dass „extraordinary circumstances“ schon dann gegeben sind, wenn das INS so viele Immigranten verhaftet, dass es den Behörden unmöglich wird, rechtzeitig gegen alle Inhaftierten Anklage zu erheben. Im Prinzip ist es so möglich, dass das INS den Umstand, der eine längere Inhaftierung ohne Anklageerhebung ermöglicht, selbst herbeiführt.[52]

Nach regierungsamtlichen Angaben wurden in den ersten 11 Monaten nach den Anschlägen vom 11. September 2001 762 Ausländer „detained in connnection with the FBI terrorism investigation for various immigration offenses, including overstaying their visas and entering the country illegaly.”[53] Nach Recherchen von David Cole wurden bis Mai 2003 über 5.000 Immigranten in jenem Zusammenhang inhaftiert.[54] Einige von ihnen wurden monatelang festgehalten, ohne dass Anklage erhoben wurde. Wurde dann doch endlich ein Verfahren eröffnet[55], wurde das Verfahren entgegen der amerikanischen Rechtstradition geheim abgehalten. Normalerweise sind Gerichtsverhandlungen in den USA öffentlich. Am 21. September gab aber der oberste Richter in Einwanderungsangelegenheiten, Michael Creppy, an seine Kollegen die Weisung aus, dass Fälle, die im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum 11. September stünden und als solche mit „special interest“ gekennzeichnet waren, der strikten Geheimhaltung unterlägen. Zu entsprechenden Verhandlungen sollten nur der Angeklagte und sein Anwalt zugelassen werden. Ebenfalls solle von einer öffentlich zugänglichen Dokumentierung der Fälle abgesehen werden.[56] Nötig mache dies, so das Department of Justice (DOJ), die nationale Sicherheit und der Schutz der Privatsphäre, wobei es sich bei letzterem um ein besonders perfides Argument handelt.[57]

Damit aber noch nicht genug. Wird dann doch endlich Anklage erhoben und sollte in einem ersten „Geheimprozess“ ein Einwanderungsrichter die Freilassung des Häftlings anordnen, so hat ein INS Bezirksdirektor aufgrund einer Interimsbestimmung von John Ashcroft das Recht, den „Delinquenten“ trotzdem noch zumindest so lange in Haft zu halten, bis das Board of Immigration Appeals die Entscheidung des Einwanderungsrichters geprüft hat, was Monate dauern kann.[58] Der INS Bezirksdirektor wiederum macht seine Entscheidung vom FBI abhängig. Erst wenn die Bundespolizei den INS-Häftling auf Terrorverbindungen durchleuchtet hat und „grünes Licht“ gibt, kann der Inhaftierte darauf hoffen, frei zu kommen. Er selbst hat auf sein Schicksal den geringsten Einfluss. Auch wenn er sich bereit erklärt hat, das Land freiwillig zu verlassen oder gegen ihn eine gültige Ausweisungsanordnung vorliegt, wird er solange in Haft gehalten, bis er vom FBI überprüft wurde.[59]

Auch wenn man kein Immigrant war und schon seit Jahren absolut unbescholten in den USA lebte, konnte man Pech haben und sich schnell wegen der Anschläge vom 11. September im Gefängnis wiederfinden; zwar nicht als Angeklagter aber als „material witness“, als unentbehrlicher Zeuge. Nach einem US-Bundesgesetz ist unter bestimmten Umständen die Verhaftung von Zeugen möglich, wenn in einem Strafprozess die Aussage eines bestimmten Zeugen entscheidend ist und ohne Verhaftung des Zeugen diese Aussage nicht zu bekommen ist, da die Flucht des Zeugen wahrscheinlich ist.[60] Von diesem Gesetz wurde nach dem 11. September massiv Gebrauch gemacht. Etwa 50 Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Terroranschlägen als unverzichtbare Zeugen verhaftet, von denen einige über Monate in Haft blieben.[61]

Derartige Vorgänge sind das Gegenteil rechtsstaatlicher Vorgehensweisen. Normalerweise decken staatliche Strafverfolgungsbehörden erst eine Straftat oder die Planung einer Straftat auf, um dann auf die gezielte Suche nach dem oder den Tätern zu gehen. Bei den Ermittlungen aufgrund der Terroranschläge des 11. September ging man im Grunde wie der Geheimrat Knarrpanti in E.T.A. Hoffmans Märchen-Satire „Meister Floh“ vor, der meinte, dass, „sei erst der Verbrecher ausgimittelt, sich das begangene Verbrechen von selbst finde.“[62] Zunächst wurde ziemlich willkürlich verhaftet und anschließend wurde geprüft, ob man den Verhafteten wegen irgendwelcher Bagatellen festhalten konnte, um den „Delinquenten“ dann auf irgendwelche Verbindungen zu terroristischen Organisationen „abzuklopfen“. Besonders die Möglichkeit der Inhaftierung von Immigranten auf einen nicht näher bestimmten Zeitraum ohne Anklageerhebung ist sehr kritisch zu sehen. Eine Aufweichung des Prinzips Anklageerhebung oder Freilassung, besonders wenn der Zeitraum in der die Anklage erfolgen muss, nicht exakt festgelegt ist, ist nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

3.1.1. Prozesse

Nicht weiter verwunderlich dürfte sein, dass es bereits zu einigen Klagen gegen das Justizministerium seitens der Opfer der Verhaftungswellen oder von Bürgerrechtsgruppen kam. So wurde beispielsweise dem Center for National Security Services (CNSS )[63], das auf Bekanntgabe der Identitäten von Inhaftierten auf Basis des Freedom of Information Act (FOIA) klagte, von der Erstinstanz Recht gegeben. Am 2. August 2002 wies Bezirksrichterin Gladys Kessler die Regierung an, „to produce a list of the identities of all individuals detained in connection with the investigation of the September 11, 2001 terrorist attacks“[64]. Das DOJ ging sofort in Berufung und bekam vor dem Appellationsgericht Recht. Zwei der drei Richter am Court of Appeals for the D.C. Circuit folgten der Argumentation des DOJ, dass die Geheimhaltung der Identitäten der Inhaftierten und deren Anwälte aus Gründen der Nationalen Sicherheit über die gerechtfertigt sei, da Informationen über mögliche Terroristen, die bereits inhaftiert sind, für al-Qaida nützlich sein könnten.[65] Eine Anrufung des Supreme Courts vom CNSS gegen das Urteil des Berufungsgerichts blieb ohne Erfolg. Das höchste Bundesgericht teilte am 12. Januar 2004 ohne weitere Begründung mit, dass es den Fall nicht annahm.[66]

Ein anderer Aufsehen erregender Fall ist der des jemenitischen Studenten Osama Awadallah. Dieser war 83 Tage lang als „material witness“ inhaftiert, da sein Name im Adressbuch eines der Attentäter vom 11. September auftauchte. Während seiner Haftzeit machte Awadallah eine Falschaussage vor einer Grand Jury. Vermutlich um ihn noch langer in Haft halten zu können, wurde Awadallah aufgrund einer unbedachten Falschaussage angeklagt, die er niemals hätte machen können, hätte er nicht als material witness vor einer Grand Jury aussagen müssen. Awadallah hat zwar zugegeben, Kontakt mit Nawaf al-Hazmi gehabt zu haben, bestritt jedoch zunächst Khalid al-Mhidhar zu kennen, bis man ihn mit einer von ihm geschriebenen Notiz konfrontierte, in der der Name stand. Beide Personen waren an den Anschlägen vom 11. September beteiligt. Das Urteil des zuständigen New Yorker Bezirksgerichts war nicht im Sinne der Regierung. Richterin Shira Scheindlin kam zu der Auffassung, dass die Regierungsbehörden ihre gesetzlichen Kompetenzen mit der Verhaftung einer unschuldigen Person, damit sie vor einer Grand Jury aussagt, klar überschritten haben. Dass Awadallah vor der Grand Jury eine Falschaussage machte, erachtete Scheindlin dabei als nebensächlich angesichts der Tatsache, dass zu keiner Zeit „the government alleged or argued that Awadallahwas involved with their illegal activities or had any part in the planning or preparation of their attacks or any advance knowledgd of those attacks”[67] – Awadallah hatte miT den Anschlägen selbst also nicht das geringste zu tun. Qcheindhin ordnete die Freilassung Awadallahs unter Auflafen an. Hätte das Urteil Scheindlins Bestand gehabt, hätte dies sicher großen Einfluss auf die Praxis der Verhaftung von Zeugen bedeutet. Ihr Urteil war aber selbst unter Richterkollegen keineswegs unumstritten. An ihrem eigenen New Yorker Distriktgericht urteilte ihr Kollege Mukasey, der Scheindlin scharf angriff, in einem anderen ähnlich gelagerten Fall[68], dass nach U.S.C. § 3144 die Festnahme unverzichtbarer Zeugen durch Bundesbehörden legitimiert sei; auch wenn noch gar kein Hauptverfahren eröffnet sei, in dem dieser Zeuge auqsagen cönnte und nicht klar ist, ob der Zeuge nicht auch freiwillig aussagen würde.

Im Fall Awadallah ging die Staatsanwaltschaft sofort in BeRufung. Das Appellatiojsgericht kam zu der Auffassung, dass die F%stnahme Awadallahs als „material witness“ nach U.S.C. §3144 rechtmäßig war, da es für das FBI gute Gründe gab zu glauben, dass Awadallah's testimony was material to the grand jury investigation and that it might become impracticable to secure his presence by subpgena“.[69] und kassierte das Urteil Scheindlins. Der von Awadallahs Anwälten daraufhin angerufene Supreme Court lehnte es ab, sich mit dem Fall zu befassen und überwies das Verfahren wieder zurück in die erste Instanz – zu Richterin Scheindlin. Mit dieser Entwicklung waren die Regierungsanwälte natürlich keineswegs zufrieden.. Die Ankläger versuchten, ein Verfahren vor einem anderen Richter als Shira Scheindlin zu erreichen, scheiterten aber mit diesem Ansinnen. Für Awadallah war diese Entwicklung günstig, da Richterin Scheindlin, die dem ganzen Verfahren gegen Awadallah äußerst kritisch gegenüberstand, zu keinem Zeitpunkt einen Grund sah, eine Untersuchungshaft gegen Awadalah anzuordnen,[70] so dass es dem Angeklagten möglich war, für die Dauer des Verfahrens sein Studium fortzusetzen. Der Fall Awadallah zog sich noch jahrelang hin und endete erst am 17. November 2006 mit dem Freispruch Awadallahs durch ein Geschworenengericht.[71]

Der wichtigste Fall im Zusammenhang mit der Verhaftungswelle ist vielleicht eine Gruppenklage von fünf muslimischen Immigranten gegen John Ashcroft, die vom Center for Constitutional Rights (CCR) unterstützt wird. Vier Jahre nach Klageeinreichung, am 14. Juni 2006, sprach Bezirksrichter John Gleeson ein Urteil, dass für die Bush Administration kaum günstiger hätte sein können. Über die Praxis der Regierung, die die fünf Kläger monatelang inhaftiert hatte, ohne sie abzuschieben, wie es eigentlich übliche Praxis war, schreibt Gleeson, dass, „the government was allowed to do that“, und zwar selbst dann, wenn das eigentliche Ziel der Inhaftierungen gar nicht die Abschiebung sei, sondern „its real interest is building criminal cases against them.“[72] Allgemein akzeptiert Gleeson die nicht durch die Erfüllung von Straftatbeständen gedeckte Verhaftung muslimischer Immigranten nach dem 11. September als verantwortungsvolle Reaktion der Regierung auf die Anschläge:

After the September 11 attacks, our government used all available law enforcement tools to ferret out the persons responsible for those atrocities and to prevent additional acts of terrorism. We should expect nothing less. One of those tools was the authority to arrest and detain illegal aliens.[73]

Richter Gleeson sieht scheinbar eine zwangsläufige Verbindung illegal sich in den USA aufhaltender Ausländer und terroristischer Aktivitäten, wenn er die Verhaftungswellen nach 9/11 als „tools to ferret out the persons responsible for those atrocities“ wertet. Mit seinem Urteil unterstützt Gleeson das „guilty by association“ Prinzip nach dem die Verhaftungen nach dem 11. September vorgenommen wurden. Entsprechend kritisch über die Klageabweisung äußerte sich auch das CCR. „This ruling gives a green light to racial profiling and prolonged detention of non-citizens at the whim of the President. The decision is profoundly disturbing because it legitimizes the fact that the Bush Administration rounded up and imprisoned our clients because of their religion and race”, sagte Rachel Meeropol, die als CCR Anwältin in dem Fall tätig war.[74]

Dies ist nur eine kleine aber repräsentative Auswahl der Streitfälle, die vor US-Gerichten ausgetragen wurden bzw. noch werden, die in Zusammenhang -it fraguürdigen Praktiken von INS und FBI auF amerikanischem Boden nach 9/11 stehen. Die Hauptstreitpunkte sind in allen Verfahren ähnlich. Sie beziehen sich entueder auf die Geheimhaltungspraxis von Regierungsbehörden oder auf die Frage, inwieweit die VerhaftuNgen nach 9/11 grundlegende Rechte der Inhaftierten verletzt haben. Letzte Frage wird vielleicht irgendwann vor dem Supreme Court landen. Gleesons Klageabweisung wird hier sicher nicht das letzte Wort sein. Was die erste Frage betrifft, haben die Regierungsbehörden durch das Urteil vor dem Berufungsgericht im Fall CNSS v. Ashcroft und der Ablehnung einer Erörterung des Falls durch den Supreme Court vorläufig eine juristische Bestätigung ihrer Geheimhaltungspraxis erhalten.

3.1.2. Kritische Bewertung der Verhaftungswellen

Die Verhaftungswellen waren aber absolut unnötig und unverhältnismäßig. Keiner einzigen der im Zuge der 9/11 Ermittlungen verhafteten Personen konnten letztendlich al-Qaida Verbindungen nachgewiesen werden.[75] Dies war absehbar, hält man sich die Parameter vor Augen, nach denen die Verhaftungen vorgenommen wurden. In allen Fällen sind die Verhafteten nicht in einen konkreten Verdacht geraten, sondern passten lediglich in ein bestimmtes Profil. Die Verhaftungen sind so gesehen nicht das Produkt kriminalistischer Ermittlungen, sondern als Angstreaktion einer Gesellschaft zu werten, die nach dem 11. September dazu neigte, in jedem alleinstehenden muslimischen Mann aus dem arabischen Raum einen al-Qaida-Schläfer zu erblicken. Soziologisch gesehen separierte die Mehrheitsgesellschaft eine kleine Minderheit aus, die sie als potentiell bedrohlich erachtete. Historisch ist dies nicht ohne Vorbild; als sinnvoll hat sich ein derartig archaisches Reaktionsmuster noch nie erwiesen.

Die Verhafteten nach dem 11. September sind aufgrund ihrer arabisch-muslimischen Wurzeln ins Visier der Staatsmacht geraten. Der Fall zeigt, wie bereitwillig die mehrheitlich gestützte Exekutive in Gesellschaften mit langen demokratischen Traditionen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit aufgibt, sobald sie sich bedroht fühlt. „The Sacrifice of civil liberties during such national security Emergencies features prominently in US History. The new ’war on terrorism’ provides no exception.”[76] Ein grundlegendes Rechtsprinzip ist das der individuellen, persönlichen Schuld, das nach 9/11 mit Füßen getreten wurde. Der Schock der Anschläge vom 11. September stellte die Festigkeit der Grundprinzipien liberaler Gesellschaften auf die Probe. „By these standards, the United States failed the test in its detention of nearly five thousend aliens (...) after September 11.”[77] Die amerikanische Regierung zeigte mit ihren Verhaftungen Entschlossenheit und Stärke auf Kosten einer Minderheit, der nichts anderes vorzuwerfen war, als ihre arabisch-muslimische Identität. Es gab jedoch eine rechtsstaatliche Alternative. Nach den Anschlägen auf die Madrider Bahn suchte die spanische Regierung gezielt und erfolgreich nach den Tätern und deren Hinterleuten und verhaftete nicht gleich alle arabischen Immigranten, nachdem klar war, dass die Anschläge auf das Konto islamistischer Attentäter gingen.

3.2. Homeland Security

Das Department of Homeland Security (DHS) beschäftigt zur Zeit 180.000 Mitarbeiter und verwaltet ein Budget von zuletzt 50,5 Mrd. Dollar. Damit ist das DHS nach dem Pentagon die zweitgrößte Exekutivbehörde der Vereinigten Staaten – für ein Ministerium, das erst seit 2002 existiert, ist dies ein beeindruckender Aufstieg.

Das DHS verdankt seine Existenz den verheerenden Terroranschlägen von 2001. Eine Ursache für das Versagen der amerikanischen Sicherheitsbehörden im Vorfeld des 11. September sah man allgemein im relativ unkoordinierten Nebeneinander verschiedener sicherheitsrelevanter Behörden, deren bürokratische Strukturen und deren schlechte Kommunikation untereinander. „We learned of fault lines within our government – between foreign and domestic intelligence, and between and within agencies. We learned of the pervasive problems of managing and sharing information across a large and unwieldly government...”[78], heißt es im Abschlussbericht der unabhängigen Kommission, die vom Kongress eingesetzt wurde, um den Hergang der Anschläge vom 11. September zu untersuchen.

Als Ursache für das Versagen des amerikanischen Sicherheitsapparates wurde genau dies schon vermutet, bevor die „9/11 Commission“ ihren ersten Zwischenbericht herausgab. Hier wollte der Präsident nach 9/11 möglichst schnell Abhilfe schaffen und etablierte daher bereits am 8. Oktober 2001 per Exekutivorder das Office of Homeland Security (OHS), die Vorläuferorganisation des DHS. Aufgabe des OHS war es „to coordinate the executive branch's efforts to detect, prepare for, prevent, protect against, respond to, and recover from terrorist attacks within the United States.”[79] Das OHS war als Koordinierungsstelle zwischen 40 Bundesbehörden, die mit Sicherheitsaufgaben befasst sind, sowie lokalen Behörden und der Privatwirtschaft gedacht. Um die Bedeutung des OHS klarzustellen, holte Bush den ersten Direktor des OHS, Tom Ridge, in sein Kabinett.

Das OHS hatte einige Anlaufschwierigkeiten. Bis April 2002 waren erst die Hälfte aller Personalstellen besetzt. Ebenfalls im Rückstand war man mit der Ausformulierung der eigenen politischen Strategie und Arbeitsrichtlinien. Das bedeutendste Ergebnis, zu dem das OHS übereinstimmend mit dem Weißen Haus auf der Suche nach einer „comprehensive national strategy to secure the United States from terrorist threats or attacks“[80] kam, war, dass das OHS zu einem „full Cabinet department“ überführt werden müsse.[81]

Seit Juni 2002 arbeitete man im Weißen Haus an Plänen für ein neues Ministerium. Für das geplante Department of Homeland Security sah man vier Zuständigkeitsbereiche vor: „Border and Transportation Security; Emergency Preparedness and Response; Chemical, Biological, Radiological and Nuclear Countermeasures; and Information Analysis and Infrastructure Protection.”[82] Am 25. November 2002 war es soweit. Mit Bushs Unterschrift unter H.R. 5005, Homeland Security Act of 2002 waren die legislativen Grundlagen zur Etablierung eines neuen Ministeriums geschaffen. Der Kongress kam bei der Ausgestaltung des Homeland Security Acts weitestgehend den Vorstellungen des Weißen Hauses entgegen. Auch führende Demokraten wie Joseph Lieberman versprachen sich von der neuen Behörde, dass sie „will help us immediatetly“[83] im Kampf gegen den Terrorismus.

Das erste Budget von 2003 für das DHS lag bei relativ bescheidenen 3,5 Mrd. Dollar. Nun befand sich 2003 das DHS noch im Aufbaustadium und war eher eine „Geldverteilungsagentur“ als ein Ministerium. Sicherheitsrelevante Bundesbehörden, wie die Flugsicherung, die Küstenwache oder die Grenzkontrollstellen waren 2003 noch nicht im DHS eingegliedert. Der größte Etatanteil 2003, 1,5 Mrd. Dollar, wurde für Antiterrortrainingsprogramme und Spezialausrüstungen von lokalen und bundesstaatlichen Sicherheitsbehörden ausgegeben, deren Durchführung und Anschaffung zu 80% vom DHS finanziert wurden. Weitere Finanzmittel wurden zur Unterstützung staatlicher und lokaler Sicherheitsmaßnahmen für gefährdete Infrastrukturobjekte, für Grenz- und Einreisekontrollmaßnahmen, für den Ausbau der Küstenwache und in die Ausarbeitung von Notfallplänen sowie Erweiterung von Notfallressourcen speziell für Großstädte ausgegeben.[84]

Im FY 2004 entwickelte das DHS weitgehend seine heutige Struktur. Die im Homeland Security Act vorgesehene Eingliederung von 22 Bundesbehörden war größtenteils abgeschlossen. Damit verbunden war eine expotentielle Steigerung des Etats für das DHS auf 36,2 Mrd. Dollar. Diese Steigerung ist keine Nettosteigerung, sondern kommt hauptsächlich dadurch zustande, dass 2004 Etats der 2003 eingegliederten Bundesbehörden im Haushaltsplan für FY 2004 erstmals dem Gesamtbudget des DHS zugerechnet wurden. Die Nettosteigerung für den DHS-Etat liegt 2004 bei 7,4%.[85]

Strukturell teilt sich das DHS in vier Direktorate mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Organisatorisch sind die Direktorate wiederum dem Secretary for Homeland Security unterstellt. Zusätzlich zu den 20 Behörden, die in die vier Direktorate eingegliedert wurden, werden noch die Coast Guard und der Secret Service dem DHS zugerechnet, die nicht in eine der Direktorate eingegliedert wurden, sondern in ihrer Struktur weitgehend unverändert blieben und lediglich eine Berichtspflicht gegenüber dem Secretary haben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben den schon 2003 etablierten Programmen, die 2004 neu aufgelegt wurden und durchweg finanziell noch besser ausgestattet wurden, wurden zusätzlich einige neue Sicherheitsprogramme aus der Taufe gehoben, die insgesamt mit 120 Mio. Dollar zu Buche schlugen, wobei der größte Teil auf die Container Security Initiative fiel, die auf eine bessere Überwachung des Containerverkehrs zielte. Scheinbar rechnete man im Kongress für 2004 mit einem al-Qaida-Angriff von See aus, da auch der Etat für die Küstenwache mit 9% überdurchschnittlich stieg.[86]

2005 stieg der Etat für das DHS erstmals auf knapp über 40 Mrd. Dollar. Der Löwenanteil der Steigerung von 4,5 Mrd. Dollar gegenüber 2004 geht dabei auf Projekt BioShild zurück, das mit 2,5 Mrd. Dollar zu Buche schlug. Das Ziel von BioShild war „to encourage the development of necessary medical countermeasures“,[87] um die Vereinigten Staaten besser vor „a biological, radiological, or nuclear attack“ zu schützen.[88] Gemeint ist hier nicht die defensive Biowaffenforschung. Diese wurde von den USA zwar nie aufgegeben, fällt aber in den Bereich des DOD. Aus Sicherheitsgründen sind zwar keine Informationen darüber verfügbar, was genau das Programm beabsichtigt, vermutlich geht es um den Aufbau von Impfstoffvorräten u.ä..

Von 2006 bis 2009 sind weitere Etatsteigerungen auf über 50 Mrd. Dollar zu verzeichnen. Die geplante Etatsteigerung fließt dabei vor allem unter dem Schlagwort Revolutionizing the Borders in eine Reihe von Programmen zur elektronischen Grenzüberwachung und in die Einstellung tausender neuer Grenzschützer[89]

3.2.1. Homeland Security Advisory System

Im DHS wurden nicht nur 22 Bundesbehörden vereinigt, sondern auch neue Strukturen geschaffen – unter anderem das Homeland Security Advisory System. Aufgabe des HSAS’ ist es, aktuelle Bedrohungsanalysen zu erstellen und über Homeland Security Threat Advisories, die gewissermaßen das Verbindungsglied zwischen der DHS Zentrale und „Federal, state, and local governments, private sector organizations, and international partners“ sind, gegebenenfalls auf akute Bedrohungsszenarien angemessene Reaktionen zu veranlassen. Außerdem ist es Aufgabe der Advisories, Sicherheitsprozeduren in ihrem Wirkungsbereich zu entwickeln, „that would significantly improve security or protection“, und allgemein das Bewusstsein für Sicherheitsfragen in Behörden und gefährdeten Unternehmen zu stärken. Ob das System der entsandten Sicherheitsberater entscheidende Impulse für ein Plus an Sicherheit bringen kann, sei mal dahingestellt und wird sich hoffentlich nie erweisen müssen. Als Kritik am System des HSAS wie am DHS in toto lässt sich aber die einseitige Fixierung des gesamten Apparates auf terroristische Bedrohungen anführen.

Das DHS möchte nicht nur das Sicherheitsbewusstsein von Regierungsbehörden oder sicherheitsrelevanten Industrien stärken, sondern das der gesamten Bevölkerung. Zu diesem Zweck wurde das Color-coded Threat Level System (CTLS) entwickelt, das der Kommunikation mit der „publik at-large“[90] dienen soll. Hierbei gibt das DHS eine ständig aktualisierte Einschätzung über die Bedrohungslage der Vereinigten Staaten. Diese Einschätzung des DHS wird der Öffentlichkeit plakativ aber wirksam mittels einer Farbskala unterbreitet. Aktuell leuchtet diese Farbskala gelb, was bedeuten soll, dass es ein erhöhtes Terrorrisiko gibt. Niedrigere Alarmstufen sind blau und grün. Auf grün wird die Alarmstufe erst gesenkt, wenn „the terror networks of global reach have been defeated and dismantled“[91], wie Tom Ridge, erster Heimatschutzminister unter Bush, auf dessen Initiative das CTLS zurückgeht, sagte. Die beiden höheren Alarmstufen sind orange und rot. Orange bedeutet ein hohes Terrorrisiko, rot ein „Severe Risk of Terrorist Attacks“. Seit am 12. März 2002 das CTLS eingerichtet wurde, pendelt die Alarmstufe zwischen gelb und orange, also einem erhöhten (elevated) und hohen (high) Terrorrisiko.

Im Grunde ist wenig dagegen einzuwenden, wenn die Regierung eines terrorgefährdeten Landes die Bevölkerung leichtverständlich über aktuelle Bedrohungslagen informieren will, damit diese sich gegebenenfalls darauf einstellen kann. Allerdings besteht beim CTLS der Verdacht, dass dieses missbraucht wurde, um die Öffentlichkeit zu manipulieren. Besonders die Zeitpunkte, wann die Terrorwarnstufen von gelb auf orange erhöht wurden, lassen vermuten, dass einige Male nicht objektive Gründe ausschlaggebend waren, sondern die öffentliche Debatte in eine bestimmte Richtung gelenkt werden sollte. Zum ersten Mal seit Einrichtung des HSAS’ wurde am 7. Februar 2003 die Warnstufe von gelb auf orange erhöht.[92] Als Grund gab des DHS an, dass „recent Intelligence reports suggest that Al Qaida leaders have emphasized planning for attacks on apartment buildings, hotels, and other soft or lightly secured targets in the United States“[93]. Zwei Tage zuvor hat Colin Powell die vermeintlichen Beweise der US Geheimdienste für die Existenz irakischer Massenvernichtungswaffen dem UN-Sicherheitsrat vorgestellt.[94] Politisch könnte die Erhöhung der Warnstufe den Zweck gehabt haben, die Unterstützung in der amerikanischen Bevölkerung für den wenig später beginnenden Irakkrieg noch zu steigern. Auch die Erhöhung der Alarmstufe auf Code Orange am 1. August 2004 ist zweifelhaft. Angeblich stand ein al-Qaida-Anschlag auf Finanzzentren an der Ostküste kurz bevor.[95] Zu diesem Zeitpunkt hatte John Kerry gerade seine Kandidatenrede für das Präsidentenamt auf dem Parteitag der Demokraten in Boston gehalten.[96] Wäre die Alarmstufe nicht erhöht worden, wäre sicherlich Kerrys Rede für einige Zeit Hauptthema in den politischen Medien gewesen. So aber schwappte die öffentliche Aufmerksamkeit sofort auf die vermeintliche akute terroristische Bedrohung um.

Es gibt Aussagen von Tom Ridge, der am 1. Februar 2005 von seinem Amt an der Spitze des DHS zurückgetreten ist, die die erwähnten Missbrauchsvermutungen untermauern. Vielfach zitiert wurde Ridges Aussage während einer Forumsdiskussion, wonach die Erhöhungen der Alarmstufen entgegen der öffentlichen Meinung nicht vom DHS ausgingen, sondern er und das DHS „were the least inclined to raise it.“[97] Weiter sagte Ridge: „Sometimes we disagreed with the intelligence assessment There were times when some people were really aggressive about raising it, and we said, 'For that?“[98] An dem „Mythos“, dass die Alarmstufenerhöhungen der Vergangenheit in seiner Verantwortung geschahen, über den Ridge sich heute beklagt, ist er selbst nicht unschuldig. Bei allen Alarmstufenerhöhungen während Ridges Amtszeit gab es nicht die kleinsten öffentlichen Andeutungen, die darauf schließen ließen, dass eine Erhöhung der Alarmstufe von ihm und dem DHS nicht voll mitgetragen würde.

Administrativ entscheidet tatsächlich nicht primär Tom Ridge über eine Erhöhung der Terrorwarnstufe, sondern der von George Bush etablierte Homeland Security Council, dem neben dem Heimatschutzminister der Justizminister, der Verteidigungsminister, der Außenminister sowie die Direktoren des FBI und der CIA angehören. Dieses Gremium schlägt nach dem Mehrheitsprinzip eine Erhöhung oder Senkung der Alarmstufe vor, die vom Präsidenten bestätigt oder verworfen werden kann.[99] Die bereits zitierten Äußerungen Ridge’s, dass er und seine Mitarbeiter den Gefahreneinschätzungen der Geheimdienste nicht immer folgen konnten, lassen vermuten, dass Ridge in diesem Gremium dermaßen unter Druck geraten ist, dass er öffentlich Alarmstufenerhöhungen vertrat, an dessen Notwendigkeit er selbst nicht glaubte.

Was auch immer die Ursachen für die zahlreichen Fehlalarme des CTLS waren, eines hat man mit ihnen erreicht, die Glaubwürdigkeit des CTLS dürfte darunter so stark gelitten haben, dass sich das CTLS nicht einmal mehr zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung eignen würde. Eine Erhöhung der Alarmstufe würde momentan vermutlich kaum noch öffentliche Beachtung finden. Das ist natürlich auch dem Council klar, der nicht umsonst seit 2004 nicht mehr am CTLS dreht und die Alarmstufe beibehält, mit der am wenigsten falsch gemacht werden kann – gelb. Auch eine Senkung der Terrorwarnstufe ist kaum möglich. Sollte es ausgerechnet nach einer Senkung auf blau zu einem Anschlag kommen, was man letztlich nie ausschließen kann, wäre das politisch eine noch größere Katastrophe für die Regierung als ein erneuter Fehlalarm. Das CTLS wird noch lange Zeit ohne größere Beachtung gelb vor sich hin leuchten.

3.2.2. Effizienzgewinne durch das DHS?

Die Kritik an den Plänen für ein Heimatschutzministerium setzte schon ein, bevor der Aufbau des DHS überhaupt angegangen wurde. In der National Review war am 12. August 2002 zu lesen, dass „the new Department of Homeland Security (DHS) promises to be a bigger, more expensive version of the bureaucratic status quo“[100]. Auch von wissenschaftlicher Seite wurde dem DHS wenig Vertrauen bei der Bewältigung seiner Aufgabe entgegengebracht. „The proposed Department of Homeland Security is intendet to assure coordination of the counterterrorism effort. However, the new bureaucracy is already excluding those without security clearances in hand and legally defined roles in homeland security”[101] hielten zwei amerikanische Professoren als Ergebnis einer Studie von 2002 fest.

Am 29. August 2005 hätte das DHS seine Schlagkraft beweisen und alle Kritik verstummen lassen können. An diesem Tag fegte Hurrikan Katrina über den Südosten der USA hinweg. Wenn Katrina etwas offenbart hat, dann allerdings, dass Kate O’ Brian mit ihrer Vermutung vom großen, teuren und bürokratischen DHS recht hatte. Konkret scheint es so zu sein, dass Entscheidungs- und Kommunikationswege durch das DHS eher länger als kürzer geworden sind. So beklagt der ehemalige FEMA-Direktor Joe Allbaugh, dass die Integration der FEMA ins DHS zu „further layers of bureaucrazy“[102] geführt hätte, während frühere FEMA- Direktoren einen direkten Draht zum Präsidenten gehabt hätten. Tatsächlich arbeitete die FEMA[103], die auf die Anschläge vom 11. September noch unbestritten gut reagierte, im Fall Katrina ausgesprochen schlecht. Aus Dokumenten, die vom Homeland Security and Governmental Affairs Committee des Senats im Januar 2006 freigegeben wurden, geht hervor, dass „Hundreds of available trucks, boats, planes and federal officers were unused in search and rescue efforts immediately after Hurricane Katrina hit because FEMA failed to give them missions”[104]. Auch die Kommunikation innerhalb des DHS lief ausgesprochen schlecht während des Hurrikans, obwohl gerade in einer angeblich besseren Kommunikation sicherheitsbezogener Bundesbehörden die Hauptbegründung für dessen Eingliederung in einer zentralen Behörde lag. So war man sich im Operationszentrum des DHS sechs Stunden nachdem in New Orleans die ersten Deiche gebrochen waren und es hierüber bereits Meldungen bei Agenturen gab, noch unsicher, ob an der Golfküste Deichanlagen gefährdet seien.[105]

Die Letztverantwortung für exekutives Versagen liegt in den USA im Bewusstsein der Öffentlichkeit immer beim Präsidenten, der inzwischen Fehler in der Einschätzung und Bewältigung des Hurrikans eingeräumt hat.[106] Unter der Propagandaformel „Lessons Learnt“ versucht das Weiße Haus verlorengegangenes Vertrauen wieder zurück zu gewinnen. Was man im Weißen Haus gelernt haben will, lässt darauf schließen, dass die Zentralisierungstendenzen im Exekutivbereich eher noch gestärkt werden. „The Lessons Learned Report confirms the imperative of integrating and synchronizing the Nation's homeland security policies, strategies, and plans across Federal, State, and local governments, as well as the private sector, non-governmental organizations (NGOs), faith-based groups, communities, and individual citizens.”[107] Das Problem bei zentralisierten Strukturen ist nur leider, dass deren Reaktionen von den Einschätzungen der Spitze abhängen. Vor dem Hurrikan lagen sowohl Bush als auch Michael Chartoff Berichte vor, wie verheerend Katrina sein könnte, allerdings ohne dass die richtigen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Bushs Statement vier Tage nach Katrina: „I don't think anyone anticipated the breach of the levees“[108], wird ihm noch lange nachhängen, weil er es nachweislich hätte wissen können.[109] Wie auch immer bleibt die Frage, ob der Sicherheit der Amerikaner als Lehre aus Katrina mit der Reorgansation der FEMA als eigenständige Behörde, die notfalls präsidentielle Aufmerksamkeit für sich erzwingen kann, nicht mehr gedient wäre, als mit der Ausarbeitung umfassender Notfallpläne im DHS, die sowieso niemals auf alle denkbaren Katastrophenszenarien greifen können. Ein National Preparedness System ist nicht wirksam, wenn eine Bedrohung nicht erkannt wird oder man gerade auf die akute Bedrohung nicht vorbereitet ist. Wie beschrieben, wurden ab 2002 dutzende teure Programme vom DHS durchgeführt, die Amerikas Sicherheitskräfte auf terroristische Bedrohungen aller Art vorbereiten sollten und die allesamt nicht bei der Bewältigung einer ganz anderen Katastrophe, eines Hurrikans, halfen.

3.3. USA PATRIOT Act

Kurze Zeit nach 9/11, am 24. Oktober 2001, brachte die Regierung Bush im Verbund mit einer überwältigenden Mehrheit im Kongress ein 342 Seiten umfassendes Gesetzespaket auf den Weg, das Regierung und Kongress als notwendige legislative Reaktion auf die neue Sicherheitslage der Vereinigten Staaten betrachteten: Den USA PATRIOT Act.[110] Der Volltext der Abkürzung, Uniting and Strengthing Amerika by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism, wirkt ziemlich konstruiert. Erinnert man sich an die überbordenden Patriotismusbekundungen der Amerikaner nach 9/11, so muss man das Akronym USA PATRIOT Act wohl als im Sinne der Verfasser gut gewählt anerkennen .[111]

Das Repräsentantenhaus verabschiedete das Gesetz am 24. Oktober 2001 mit 356:66 Stimmen; der Senat am 25. Oktober mit 98:1 Stimmen. Die Rekordzeit, in der das Gesetz durch die parlamentarischen Verfahren gebracht wurde, ist verständlich, hält man sich den politischen Druck vor Augen, unter dem die Abgeordneten und Senatoren zu dieser Zeit standen. John Ashcroft forderte eine Absegnung des PATRIOT Acts im Kongress in drei Tagen und drohte, dass jede Verschleppungstaktik den Terroristen helfen würde.[112] Der Druck auf den Kongress kam aber nicht nur von außen, sondern auch aus dem Kongress selbst: Die Abgeordnete Lynn Woosley (D-Calif.) schrieb, „that Congress would have blood on its hands if there was another terrorist attack while we deliberated.“.[113] Am besten beschreibt wohl die Aussage des Kongressabgeordneten Peter de Fazio die Lage in der sich die meisten Abgeordneten und Senatoren befanden: „It was a time to be stampeded and who wanted to be against the USA PATRIOT Act in a time like that?“[114] Am 26. Oktober 2001 konnte George Bush den PATRIOT Act unterschreiben – Ashcorofts 3-Tage-Frist wurde eingehalten.

3.3.1. Neuer Straftatbestand

Der Artikel mit dem potentiell größten Unterminierungspotential für die bürgerlichen Freiheiten ist Sec. 802. Dieser Abschnitt schafft einen neuen Straftatbestand: domestic terrorism. Domestic terrorim. liegt danach dann vor, wenn lebensgefährdende (dangerous to human live) gegen das Strafrecht verstoßende Handlungen unternommen werden, die darauf abzielen, „to intimidate or coerce a civilian populution“ oder „to influence the policy of a government by intimidation or coercion“[115]

Dies ist eine äußerst dehnbare Definition. Die Regelung gibt Regierungsbehörden die Möglichkeit, ein weites Spektrum von Aktionen als Terrorismus zu werten. Die Regierungspolitik beeinflussen will im Grunde jeder Demonstrant auf einer politischen Kundgebung. Wird er dabei irgendwie besonders aktiv, beispielsweise wenn er sich an Bahngleise ankettet oder Verkehrsadern durch Sitzblockaden lahm legt, kann die Regierung das als lebensgefährdend und strafrechtlich relevant werten. Erst recht ist dies natürlich der Fall, wenn der Demonstrant sich aktiv der Polizei widersetzt. Fühlt sich die Regierung durch die Demonstration eingeschüchtert, wo sie zunächst einmal niemand dran hindern kann, kann sie eine Demonstration gemäß des neuen Straftatbestand, den der PATRIOT Act schafft, als Inlandsterrorismus werten und jeden Demonstranten als Terroristen ansehen, was wiederum eine Inhaftierung rechtfertigt.

Ursprünglich gab es im amerikanischen Recht nur den Begriff des „international terrorism“[116]. Die Definition, wann „international terrorism“ vorliegt, ist dabei identisch zu der „domestic terrorism“ definition, mit dem Unterschied, dass ein internationaler Hintergrund vorliegen muss. Heimischer Terrorismus wurde einfach im Sinne einer Straftat behandelt, ohne dass es hierfür einen eigenen Straftatbestand, wie beispielsweise „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ gab. Da die Vereinigten Staaten kaum von organisierten terroristischen Bewegungen bedroht waren, schien dies auch nicht erforderlich zu sein. Zugegebenermaßen sind die USA heute unzweifelhaft einer terroristischen Gefahr ausgesetzt. Diese Bedrohung ist aber nicht inneramerikanischer, sondern internationaler Natur, weshalb eine Ausweitung des Definitionsrahmens, wie sie der PATRIOT Act vorsieht, keineswegs unumgänglich war.

Wohlgemerkt ist die oben geschilderte Missbrauchsgefahr von Sec.802 gegenwärtig hypothetisch. Bislang wurde der PATRIOT Act noch nicht in jener Hinsicht genutzt. Bisher wurde noch kein Demonstrant oder politischer Aktivist auf Basis dieses Gesetzes angeklagt. Sollte die Regierung auf Grundlage von Sec. 802 gegen Demonstrationen vorgehen, könnte dies auch für die Regierung negative Folgen haben, da dies ziemlich viel Aufsehen erregen würde und NGOs wie die ACLU, Greenpeace oder ATTAC die notwendigen Ressourcen, Erfahrungen und Sympathien besitzen, um einen Medienaufruhr in ihrem Sinne auszulösen. Bürgerrechtsgruppen befürchten jedoch, dass die US-Behörden dieses Gesetz nutzen könnten, um missliebige islamische Organisationen zu überwachen und zu infiltrieren, auch wenn diese nichts mit Terrorismus zu tun haben.[117]

3.3.2. Einreisekontrollen nach ideologischen Kriterien

Sec. 411 des Patriot Act zielt auf eine Ausweitung der Kriterien ab, nach denen die USA einem Ausländer die Einreise verbieten können. Dies ist nach dem PATRIOT Act schon dann der Fall, wenn der Ausländer einer Organisation angehört, die die Bemühungen der Vereinigten Staaten gegen terroristische Aktivitäten zu verhindern untergräbt. Weiter kann jemandem die Einreise verwehrt werden, der seine prominente Stellung dazu missbraucht hat, „to endorse or espouse terrorist activity, or to persuade other to support terrorist activity or a terrorist organization, in a way that the Secretary of State has determined undermines United States efforts to reduce or eliminate terrorist activities...” In Teil VII wird das Einreiseverbot im Sinne dieses Abschnittes auch auf den Ehegatten und die Kinder desjenigen ausgedehnt, der bereits einmal mit einem Einreiseverbot belegt wurde.

Hinter Sec. 411 steht das Interesse der Regierung der Vereinigten Staaten, radikalislamistischen Predigern, deren Wirken als Risiko für die innere Sicherheit der USA angesehen wird, die Einreise in die USA verwehren zu können. Aus liberaler Sicht könnte man argumentieren, dass Sec. 411 eine Ablehnung der Einreise aus ideologischen Gründen legitimiert und Amerikaner auf Basis des ersten Zusatzartikels der US-Verfassung auch das Recht haben sollten, die freien Meinungsäußerungen radikaler Islamisten zu hören. Hier wiegt aber das Sicherheitsinteresse der USA stärker. Mit den Meinungsäußerungen islamistischer Prediger muss die Exekutivgewalt nur leben, wenn es sich bei diesen um US-Bürger handelt. Dagegen ist es legitim, dass der Patriot Act den Einwanderungsbehörden eine rechtliche Handhabe gibt, die Einreise von Personen zu verhindern, deren Bestreben die Verbreitung radikalislamistischer Ideologien in den Vereinigten Staaten ist.

Fragwürdig an Sec. 411 ist weniger das Ziel, das mit ihm verfolgt wird, als das Verfahren, das hier vorgesehen ist. Der Patriot Act überträgt die Entscheidung darüber, wem die Einreise erlaubt wird und wem die Einreise verweigert wird, allein dem Außenministerium, ohne Einspruchsmöglichkeiten des Einreisewilligen vorzusehen. Außerdem ist der Patriot Act nicht sehr präzise. Inwiefern jemand seine Prominenz benutzt, um den amerikanischen Antiterrorkampf zu untergraben, ist eine kaum objektiv beantwortbare Frage. Sie allein einer Person bzw. staatlichen Stelle zu überlassen, die schematisch entscheidet ohne den Einreisewilligen anzuhören, führt dann zu Ergebnissen wie dem, dass dem Pop-Musiker Cat Stevens, dessen Hinwendung zum Islam zwar nicht für jeden nachvollziehbar sein muss, der aber kein Terrorist oder Fürsprecher des Terrorismus’ ist[118], die Einreise in die USA verwehrt wurde.

Kritisch zu beurteilen ist auch, dass Sec. 411 das Einreiseverbot für eine Person automatisch auf den Gatten und die Kinder desjenigen ausdehnt, dem die Einreise nicht gestattet wurde. Man fragt sich, worin der Sinn dieses „Sippenhaftartikels“ liegt. Sollte das Außenministerium den Verwandten eines bekannten Islamisten misstrauen, kann es ohnehin nach eigenem Ermessen ihn oder sie auf die Liste wegen extremistischer Aktivitäten unerwünschter Personen setzen. Die Einreise von Verwandten eines bereits aus politischen Gründen abgelehnten Einreisewilligen, zur automatischen Vorgehensweise zu machen, löst die rechtsstaatliche Anknüpfung an eine konkrete Rechtsgutgefährdung auf. Es ist hier wieder das Prinzip der „guilty by association“, das hier wirkt und schon für die Verhaftungswellen nach dem 11. September maßgeblich war.

Es ist nicht so, dass es vor dem PATRIOT Act keine rechtliche Handhabe gab, Mitgliedern terroristischer Vereinigungen die Einreise zu verweigern. Auch nach alter Rechtslage war jedem Ausländer der „has engaged in terrorist activity“[119] die Einreise zu verweigern. Problematisch war möglicherweise, dass die Verbindung zu einer terroristischen Organisation ohne nachgewiesene terroristische Handlungen kein eindeutiger Einreiseverweigerungsgrund war. Hier eine rechtliche Anpassung vorzunehmen, wäre absolut verhältnismäßig gewesen, der PATRIOT Act geht aber über das Notwendige hinaus.

Parapraph 411 des PATRIOT Acts hat einen gesetzlichen Vorläufer. 1952, in der Frühphase des Kalten Krieges, verabschiedete der Kongress den McCarren-Walter Act, der die Einwanderungspolitik neu regelte und es unter anderem dem Außenministerium ermöglichte, Ausländern aufgrund ihrer politischen Überzeugungen die Einreise zu verweigern. Zwischen dem McCarran-Walter Acts und Sec. 411 des PATRIOT Acts existieren auffallende Parallelen. Beide Gesetze führten sogar zu vergleichbaren Skandalen.[120] Die Angst, die hinter dem McCarran-Walter Act stand, war, dass kommunistische Agitatoren aus dem Ausland Einfluss auf die amerikanische Arbeiterschaft ausüben könnten, eine Angst die wohl weitaus irrealer war als die Angst vor islamistischen Predigern, die in arabisch-amerikanischen Subkulturen durchaus beeinflussbare Zuhörer finden könnten. Der McCarran-Walter Act verlor seine Grundlage mit dem Ende des Kalten Krieges. 1990 wurde er aufgehoben. Auch dies könnte sich eines Tages als Parallele zum PATRIOT Act erweisen.

3.3.3. Ausweitung und Vereinfachung staatlicher Eingriffe in die Freiheitsrechte

Eine Reihe von Paragraphen des PATRIOT Act zielen auf eine Ausweitung staatlicher Überwachungsbefugnisse ab oder richten sich auf die Aufweichung gesetzlicher Schranken zum Schutz des privaten Raumes und Besitzes. Unterschieden werden können dabei vier große Bereiche: Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, Kommunikation und Finanztransaktionen.

3.3.3.1. Durchsuchungen und Beschlagnahmungen

Sec. 213 des PATRIOT Acts erlaubt die geheime Durchsuchung von Wohnungen oder Arbeitsplätzen oder Beschlagnahmung von Gegenständen. Die betroffene Person muss zwar nach wie vor über die vorgenommene Durchsuchung oder Beschlagnahmung informiert werden, jedoch nicht mehr unverzüglich, wenn das Gericht, das die Durchsuchung veranlasst hat, zu der Überzeugung gelangt, dass die „immedate notification of the execution of the warrant may have an adverse result.“ Positiv anzumerken ist, dass es nicht allein im Ermessen des Gerichts liegt, wann ein „adverse result“ vorliegt. Ein Querverweis auf 18 USC. § 2705(a)(2) stellt klar, dass ein „adverse result“ vorliegt, wenn die physische Sicherheit einer Person durch die frühzeitige Benachrichtigung über eine Durchsuchung bedroht ist, wenn Flucht eines Straffälligen droht, Beweismittelvernichtung wahrscheinlich ist, potentielle Zeugen gefährdet würden oder das Verfahren sonst wie ernsthaft gestört oder verzögert werden könnte.

Sec. 215 des Patriot Acts erweitert den FISA und erleichtert die Beschlagnahmung von „tangible things (including books, records, papers, documents, and other items“, wenn diese nicht Privat- sondern Firmenbesitz sind und für Ermittlungen in einem Spionage- oder Terrorismusfall gebraucht werden. Bei einem entsprechenden Antrag eines FBI-Agenten soll ein Richter des geheim tagenden FISA Sondergerichtes „enter an ex parte order[121] “, „provided that such investigation of a United States person is not conducted solely upon the basis of activities protected by the first amendment[122] to the Constitution.” Die von einer entsprechenden Beschlagnahmungsaktion betroffenen Firmenmitarbeiter sind dabei zu Stillschweigen verpflichtet. „No person shall disclose to any other person...that the Federal Bureau of Investigation has sought or obtained tangible things under this section.”

Bei der Bewertung einer Terrorismus- oder Spionageherleitung eines Beschlagnahmungsantrages ist der FISA-Richter primär auf die Recherchen des FBI angewiesen, da der Betroffene von dem Ermittlungsvorhaben nicht Kenntnis erlangen soll und folglich auch nicht von einem FISA- Richter angehört werden kann. Praktisch kann des FBI mit einer „ex parte“ Order eines FISA- Gerichts aufgrund eines Terrorismus- oder Spionageverdachts Kranken- und Personalakten von jemandem beschlagnahmen, gegen jemanden ermitteln und ebenfalls diese Ermittlungen wieder einstellen, ohne dass die betroffene Person oder ein Rechtsvertreter der betroffenen Person zu irgendeinem Zeitpunkt hierüber in Kenntnis gesetzt wird. Vor allem dadurch, dass der Betroffene selbst von dem FISA Gericht zu keinem Zeitpunkt angehört wird und seine Sicht der Dinge darlegen kann, was der abendländischen Rechtstradition zuwiderläuft, in der das Anrecht auf richterliches Gehör immer einen sehr hohen Stellenwert hatte, wird es wiederum schwierig, im praktischen Verfahren, die im Gesetz vorgesehene Einschränkung zum Schutz verfassungsgemäßer politischer Aktivitäten zu gewährleisten.

Die für die praktische Ermittlungsarbeit der Bundespolizei vielleicht bedeutendste Änderung des PATRIOT Act ist Sec. 505. Sec. 505 erweitert den Anwendungsspielraum von sogenannten National Security Letters. Ein National Security Letter (NSL) ist ein von einem FBI Direktor oder dessen Vertreter an einen FBI-Agenten herausgegebenes Dokument, das diesen dazu berechtigt, die Herausgabe von Informationen über eine Person bei Firmen oder öffentlichen Institutionen, beispielsweise Telekommunikationsunternehmen oder Bibliotheken, zu verlangen. Der Empfänger eines NSL ist dabei zur Verschwiegenheit verpflichtet und durfte ursprünglich nur von einem Anwalt, dessen Namen er dem FBI bekannt zu geben hatte, den NSL prüfen lassen, wobei es umstritten war, ob ein NSL überhaupt rechtlich anfechtbar sei.[123]

Die Ausstellung eines NSL war auch schon vor dem PATRIOT Act möglich. Durch die Änderungen des Patriot Acts am FISA werden die Beschränkungen für den Anwendungsbereich aber derart aufgeweicht, dass das FBI entsprechend der Kritik von Bürgerrechtsorganisationen im Prinzip „can issue National Security Letters to obtain information about anyone at all.“[124]

Der PATRIOT Act greift dabei auf zwei Arten in den bestehenden Rechtsrahmen ein. Einmal erweitert er den Personenkreis, der berechtigt ist, einen NSL auszustellen bis hin zu Sonderagenten an FBI-Regionalbüros, die vom FBI-Direktor zu seinen Stellvertretern ernannt worden sind. Ursprünglich waren nur der FBI-Direktor und seine Stellvertreter von der FBI-Zentrale berechtigt, NSLs auszustellen.[125] Zum anderen baut der PATRIOT Act die rechtlichen Voraussetzungen ab, die gegeben sein müssen, damit ein NSL ausgestellt werden darf. Ursprünglich war die Ausstellung eines NSLs an „specific and articulable facts“ gebunden, die darauf hinwiesen, dass jemand in Spionage- oder Terrorismusaktivitäten verwickelt ist. Diese Voraussetzung fällt mit dem PATRIOT Act weg. Statt dessen wird die Ausstellung eines NSLs nur noch daran gebunden, dass die vom FBI gewünschten Informationen „are relevant to an authorized investigation to protect against international terrorism or clandestine intelligence activities, provided that such an investigation of a United States person is not conducted solely on the basis of activities protected by the first amendment to the Constitution of the United States.”[126] Diese Änderungen führten dazu, dass die Zahl ausgestellter NSLs seit Verabschiedung des PATRIOT Acts sich potenziert hat. Im Jahr 2000 wurden 8.500 NSLs ausgestellt. Inzwischen werden nach Angaben des Department of Justice’s Office of Inspector General (OIG)[127] mehr als 30.000 NSLs im Jahr ausgestellt. Von 143.074 ausgestellten NSLs konnte dabei in einem einzigen Fall eine Verbindung des NSLs zu einer terrorismusbezogenen Ermittlung vom Generalinspekteur bestätigt werden.[128]

3.3.3.2. Kommunikation

Sec. 216 des Patriot Acts hebt auf eine vereinfachte Überwachung von elektronischer Kommunikation ab. Hiernach muss ein Gericht ohne weitere Anhörung eine „ex-parte order“ ausstellen, die die Installation von Geräten zur Verbindungsüberwachung erlaubt, wenn ein Staatsanwalt deren Notwendigkeit in einer „criminal investigation“ bestätigt.

Ein Gerichtsbeschluss auf dieser Grundlage berechtigt, entweder die von einem Computersystem oder einem Telefon ausgehenden Kommunikationsverbindungen aufzuzeichnen (pen register) oder sowohl die ausgehenden wie eingehenden Verbindungsdaten (trap and trace device) zu erfassen. Eine Aufzeichnung des Inhalts von Telefonaten oder E-Mails ist durch Sec. 216 ausdrücklich nicht gedeckt. Bei Telefonaten ist es technisch auch kein Problem, die Verbindungsdaten aufzuzeichnen, den Inhalt aber nicht. Bei der Internetkommunikation ist dies aber im Grunde unmöglich. Man kann nicht eine E-Mail-Verbindungsadresse abfangen, ohne auch den Inhalt einer E-Mail abzufangen, da beides gleichzeitig als Datensatz durchs Netz geht. Außerdem gibt das Gesetz keine Auskunft darüber, ob Abrufdaten von Internetseiten als Verbindungsdaten oder Inhalt angesehen werden. Der Automatismus zur Ausstellung einer „ex-parte order“ und der Erweiterung der Order auf die Internetkommunikation sind wesentliche Neuerungen durch den PATRIOT Act.

Sec. 218 des PATRIOT Acts beabsichtigt eine Ausweitung der Exekutivbefugnisse zur Durchführung von Abhöraktionen ohne dass ein konkreter Straftatverdacht besteht. Dies war auch schon vor dem PATRIOT Act möglich, allerdings nur in Fällen, in denen es um Spionagetätigkeiten ausländischer Agenten ging. Nach dem Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) von 1978 ist in Spionagefällen ein „probable cause“, wie ihn der vierte Verfassungszusatz fordert, nicht erforderlich. Der PATRIOT Act weitet wiederum die FISA Kompetenzen auf andere Ermittlungen aus, wenn sie nur irgendwie in Zusammenhang mit Spionageermittlungen stehen. Sec. 218 ist dabei einer der kürzesten Abschnitte des Patriot Acts und klingt ziemlich harmlos. Die Neuregelung ersetzt im Gesetzestext des FISA lediglich „the purpose“ durch „a significant purpose“. Diese minimale Änderung ist aber bedeutend, da diese genau die strenge Limitierung des FISA aufweicht, die Lauschangriffe ohne konkreten Straftatbestand nur in Spionagefällen erlaubt.

Schon der FISA stieß bei Bürgerrechtsinitiativen auf massive Kritik, da der Begriff „agent of a foreign power“ im FISA so weiträumig definiert ist, „that a member of Amnesty International could be an agent“.[129] Ermittlungsbehörden haben in einigen Fällen schon vor dem PATRIOT Act versucht, den FISA zu nutzen, um Überwachungsoperationen in Fällen durchzuführen, in denen es nicht allein und auch nicht vorwiegend um Auslandsspionage ging. Diese Praxis wurde von US-Bundesgerichten allerdings als unzulässig angesehen. In United States v. Truong Dinh Hung und in United States v. Johnson kamen US-Berufungsgerichte übereinstimmend zu der Überzeugung, dass der FISA nicht auf Fälle mit vorwiegend kriminellem Verfahrenhintergrund ausgedehnt werden darf und zur Aushebelung des vierten Verfassungszusatzes missbraucht werden dürfte.[130] Sec. 218 legitimiert nun Abhöroperationen nach FISA wie die, die gegen Hung und Johnson unternommen wurden. Ob das Justizministerium, wo der PATRIOT Act hauptsächlich ausgearbeitet wurde, mit Sec. 218 den Strafverfolgungsbehörden wirklich einen Gefallen getan hat, muss sich aber noch erweisen. Zwar schafft es für Vorgehensweisen wie in den Fällen Hung oder Johnson ein rechtliche Grundlage nach dem amerikanische Strafrecht, zwingt aber in einem angenommenen zukünftigen Strafverfahren einen Verteidiger dazu, aufs Verfassungsrecht auszuweichen, gerade weil der PATRIOT Act den FISA dahingehend verändert hat, dass die weitreichenden Kompetenzen, die der FISA den Ermittlungsbehörden gibt, nicht mehr nur auf Spionagefälle angewandt werden können. Ob Sec. 218 wiederum vor dem Supreme Court Bestand hätte, ist dabei sehr fraglich.

3.3.3.3. Finanztransaktionen

Ein großer Teil des PATRIOT Act beinhaltet eine Ausweitung staatlicher Kontrollmöglichkeiten des Finanzsektors. Die Abschnitte 301-377 oder 46 Seiten des PATRIOT Acts befassen sich mit „International Money Laundering and Anti- Terrorist Financing“. Die meisten der Regelungen sind unter Bürgerrechtsgesichtspunkten eher unproblematisch und höchstens interessant für Fachleute aus dem Bankwesen. Einige Paragraphen könnte man aber durchaus als Angriff auf die Privatsphäre betrachten.

Dies ist zum Beispiel bei Sec. 358 der Fall, der die Einsicht des FBI in Finanztransaktionsdaten erlaubt, wenn dieses dem Schutz vor Terrorismus- oder Spionageaktivitäten dient. Problematisch ist, dass in einem frühen Ermittlungsstadium die Exekutivbehörden nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, was zur „analysis, to protect against international terrorism“[131] angebracht sein könnte. Wenn „the Secretary of the Treasury finds, upon the Secretary's own initiative or at the request of an appropriate Federal or State law enforcement official, that reasonable grounds exist”[132], die die Einsicht in und Aufzeichnung von Finanztransaktionen rechtfertigen, können entsprechende Aktionen vom Finanzminister angeordnet werden. Eine unabhängige gerichtliche Kontrolle sieht das Gesetz nicht vor.

Die Änderungen des PATRIOT Acts am Geldwäschegesetz könnten eine allgemeine Überprüfung der Finanzströme arabischstämmiger Amerikaner ermöglichen, ohne dass es im Einzelfall einen konkreten Terrorismusverdacht gäbe. Dies macht den Abschnitt zu einer „basic for federal authorities to review citizen financial information“[133].

Ein weiterer Kritikpunkt ist Sec. 355. Dieser erlaubt es Finanzinstituten, in einem Arbeitszeugnis eines ehemaligen Angestellten zu vermerken, wenn sie den Verdacht haben, dass der Angestellte in „unlawful activity“ verwickelt ist, ohne dass sich dies notwendigerweise in einem Gerichtsverfahren als zutreffend erwiesen haben muss. Eine Bemerkung, die für einen möglicherweise zu Unrecht Beschuldigten negative berufliche Konsequenzen mit sich bringen könnte.

3.3.4. Legitimierung langfristiger Internierungen von Ausländern ohne Gerichtsurteil

„The Attorney General shall take into custody any Alien who is certified under paragraph (3)”[134] [Terrorismusverdacht]. Die Instanz, die festlegt, ob ein Ausländer die Sicherheit der USA gefährden könnte, ist dabei der Attorney General oder sein Stellvertreter. Ein Ausländer, der aufgrund dieser Bestimmung festgesetzt wird, muss nun spätestens nach sieben Tagen[135] angeklagt oder abgeschoben werden. Sollte der Ausländer nicht angeklagt werden können und nicht abgeschoben werden können, „the Attorney General shall release the alien“.[136] Die Formulierung „shall“ ist bezeichnend, denn der Justizminister soll den Ausländer in diesem Fall zwar freilassen, muss es aber nicht, wenn er der Meinung ist, dass „the release of the alien will threaten the national security of the United States or the safety of the comminity or any person“.[137] Der vom Justizminister wegen potentieller Gefährdung der Inneren Sicherheit Inhaftierte hat wiederum keinen Anspruch auf richterliche Haftprüfung. Seine einzige Chance ist eine Neubewertung seines Gefangenenstatus durch den Justizminister, die mindestens alle 6 Monate stattfinden muss.

Der PATRIOT Act gibt dem Justizminister und den ihm untergeordneten Behörden „the ability to detain non-citizens without a hearing and without a showing that they pose a threat to national security“[138]. Im Grunde schafft der Patriot Act nur eine gewisse formalrechtliche Grundlage für die restriktiven Maßnahmen, die das INS bereits vor Implementierung des USA PATRIOT Act an den Tag legte.

Eine gewisse Kontrolle des Justizministeriums sieht der PATRIOT Act durch den Kongress vor. Das Gesetz verpflichtet den Justizminister, alle 6 Monate einen Report an Senat und Repräsentantenhaus zu schicken, der darlegt:

(1) The number of aliens certified under section 236A(a)(3) () [Terrorismusverdacht]

[...]


[1] Vgl. Stefan Aust, Cord Schnibben (Hg.), 11. September, Geschichte eines Terrorangriffs, München, S. 144 -145

[2] Zum Beispiel: Strobe Talbott, Nayan Chanda (Hrsg.), The Age of Terror, Michael Ignatieff, The Lesser Evil, Political Ethics in an Age of Terror

[3] Jürgen Habermas, Der gespaltene Westen, Frankfurt 2004, S. 12

[4] Vgl. Wolfgang S. Heinz, Internationale Terrorismusbekämpfung und Achtung der Menschenrechte, APuZ, B3-4/2004, S. 32-37

[5] „Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren“, http://www.zitate-online.de/sprueche/historische-personen/17234/wer-die-freiheit-aufgibt-um-sicherheit-zu.html, v.a. 24.05.2008

[6] Vgl. Peter Waldmann, Terrorismus, Provokation der Macht, München 1998, S. 23 f.

[7] Vgl. Ian Reader, Religious Violence in Contemporary Japan: The Case of Aum Shinrikyỡ, Richmond 2000

[8] Yael Shahar, Non-Conventional Terrorism: Challange and Response, in: Katharina von Knop, Heinrich Neisser, Martin von Creveld (Hrsg.), Countering Modern Terrorism, History, Current Issues and Future Threats, Bielefeld 2005, S. 379

[9] Michael Ignatieff, The Lesser Evil, Political Ethics in an Age of Terror, Princeton 2004, S. 125

[10] Vgl. Herfried Münkler, Terrorismus als Kommunikationsstrategie. Die Botschaft des 11. Septembers, in: IP, 12/2001, S.15

[11] gemeint ist die arabische Halbinsel

[12] Gilles Kepel, Jean Pierre Milelli, Al-Qaida. Texte des Terrors, Zürich 2005, S.69

[13] von Osam bin Laden, Ayman al-Zawahiri und anderen Anführern islamistischer Terrororganisationen verfasste Erklärung aus dem Jahr 1998, Ebd. S. 87

[14] Carl Schmitt, Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes, Sinn und Fehlschlag eines politischen Symbols, Köln 1982, S.85 f. (Enthält Nachdruck der Erstausgabe von 1938)

[15] Bernard Tucker, Der Ausnahmezustand, An den Grenzen von Aufklärung und Liberalismus, in: Klaus Hansen/Hans Lietzmann (Hrsg.), Carl Schmitt und die Liberalismuskritik, Budrich 1988, S.99

[16] Vgl. Carl Schmitt, Politische Theologie, Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität, Berlin 1985, Erstausgabe 1922, S.11

[17] Ebd. S.13

[18] Ebd.

[19] Ebd. S.12

[20] Klaus Hansen, Feindberührungen mit versöhnlichem Ausgang, Carl Schmitt und der Liberalismus, in: Klaus Hansen/Hans Lietzmann (Hrsg.), Carl Schmitt und die Liberalismuskritik, Leverkusen 1988, S.9

[21] Vgl. Thomas Hobbes, Vom Bürger, Hamburg 1966, Widmung

[22] Klaus Hansen, Feindberührungen mit versöhnlichem Ausgang, Carl Schmitt und der Liberalismus, in: Klaus Hansen/Hans Lietzmann (Hrsg.), Carl Schmitt und die Liberalismuskritik, Leverkusen 1988, S.9

[23] Ebd.10

[24] Ebd. S.75

[25] Ebd.

[26] Vgl. Andreas Jakob, Das Grunddilemma und die Natur des Staatsnotstandes, KJ 2005, S. 329-332, Herbert Krüger, Allgemeine Staatslehre, Stuttgart 1966, S.31, Klaus Stern , Das Staatsrecht der BRD, Bd. II, München 1980, 1337

[27] Vgl. Hans Ernst Folz, Staatsnotstand und Notstandsrecht, Köln 1962, S. 166-186, sowie Andras Jakob, Das Grunddilemma und die Natur des Staatsnotstandes, KJ 2005, Bd.38

[28] Art. 91 GG, Art 115 a-l GG

[29] Vgl. Ernst Benda, Die Notstandsverfassung, München 1968, Fritz Lind, Notstandsrecht der Bundesreplik Deutschland, Percha 1984 sowie zur Kritik am deutschen Notstandsrecht H.K..J. Ridder, Der permanente Notstand, Göttingen 1964. Die Autoren dieses Memorandums sehen vor allem in den „einfachen Notstandsgesetzen (...) Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung“, S.10

[30] zit. nach Charles Fairman, „Martial Law and the Supression of Insurrections“, Illinois Law Review, Bd. 23 S. 776 in: Ernst Fraenkel (Hrsg.), Der Staatsnotstand, Berlin 1965, S. 155

[31] Ex Parte Milligan 4 Wllv 2 (1866)

[32] Ernst Fraenkel, „Martial Law“ und Staatsnotstand in England und USA, in: Ernst Fraenkel (Hrsg.), Der Staatsnotstand, Berlin 1965, S. 149

[33] Ebd.

[34] Ebd. 153

[35] Ebd. 138-142

[36] Ebd. S. 163

[37] Andreas Jakob, Das Grunddilemma und die Natur des Staatsnotstandes, KJ 2005, S . 333

[38] „...a group of barbarians have declared war on the American people“ Vgl. Pressekonferenz des Präsidenten Bush, Außenministers Powell und Justizministers Ashcroft vom 15.9.2001, http://www.whitehouse. gov/news/releases /2001/09/20010915-5.html, v.a.5.02.2004

[39] After the Attacks: Bush’s Remarks to Cabinet and Advisors, New York Times, 13. September 2001, S.A01

[40] Vgl. Pressekonferenz des Präsidenten Bush, Außenministers Powell und Justizministers Ashcroft vom 15.9.2001, http://www.whitehouse.gov/news/ releases/2001/09/20010915-5.html v.a.5.02.2004

[41] “But what I want to bring to your attention today is the potentially much more sinister nexus between Iraq and the al Qaeda terrorist network, a nexus that combines classic terrorist organizations and modern methods of murder.” Außenminister Powell am 6. Februar vor dem Weltsicherheitsrat. http://www.cnn.com/200 3/US/02/05/sprj.irq.powell.transcript.09/.htm, v.a. 5.02.2005

[42] Vgl. Bob Woodward, Bush at War, Stuttgard 2003

[43] http://www.usdoj.gov/archive/ag/speeches/2001/agcrisisremarks10_25.htm, v. a. 13.02.06. Anlass der Rede war ein Bürgermeistertreffen

[44] Das DOJ hat hierzu eigens eine neue Koordinierungsbehörde gegründet, die „Foreign Terrorist Tracking Force (FTTF)“

[45] Da es sich bei den Verdächtigen in der Regel nicht um amerikanische Staatsbürger handelte, bot das Immigration Law hierzu die beste Handhabe. Die meisten „verdächtigen Personen“ fanden sich wegen Visavergehens wie Überschreitung der Visalaufzeit oder fehlerhafter Angaben im Visadokument in US-Gefängnissen wieder; Vergehen, die normalerweise kaum geahndet werden.

[46] Zum Prinzip der „Kontaktschuld“ vergleiche: Otto Kirchheimer, Politische Justiz, Neuwied und Berlin, 1965, S. 166 ff., 212 ff, ferner : Manfred Aschke, Michael Breitbach, Über Kontaktschuld und das konstitionelle Gebot des rechten Feindbildes, Demokratie und Recht 1978, S. 3-14

[47] Vgl.: “The September 11 Detainees: A Review of the Treatment of Aliens Held on Immigration Charges in Connection with the Investigation of the September 11 Attacks”, Sonderreport der Aufsichtsbehörde des DOJ, Juni 2003, http://www.usdoj.gov/oig/special/0306/full.pdf, v.a. 24.6.2006

[48] Otto Kirchheimer, Politische Justiz, Neuwied und Berlin 1965, S. 612

[49] 66 Fed. Reg. 48,334 8 C.F.R. §287.3(d)

[50] Einwanderungsbehörde der USA

[51] Vgl. David Cole, Enemy Aliens, Double Standards And Constitutional Freedoms In The War On Terror, New York 2004, S.25

[52] Vgl. http://64.233.183.104/search?q=cache:P6rMxoBGQIYJ:www.ilw.com/ la -wyers/articles/2004,0929-ice.pdf+8+C.F.R.+%C2%A7287.3&hl=de&ie=UT F-8, v.a.10.2.2005

[53] http://www.usdoj.gov/oig/special/0306/press.pdf, v.a. 24.06.2006

[54] Vgl. David Cole, Enemy Aliens, Double Standards And Constitutional Freedoms In The War On Terror, New York 2004, S.25

[55] http://www.usdoj.gov/oig/special/0306/press.pdf, v.a. 24.06.206

[56] Vgl. OLR Report 2003--R-0034, http://www.cga.ct.gov/2003/olrdata/ jud/rpt/ 2003-R-0034.htm, v.a. 17.7.2006

[57] Vgl.: Anhörung vor dem US Senat zum Thema „September 11, 2001 : Attack on America DOJ Oversight: Preserving Our Freedoms While Defending Against Terrorism”, http://www.yale.edu/lawweb/avalon/ sept_11/boyle_001 .htm, v.a. 7.08.2006

[58] 66 Fed. Reg. 54909

[59] Vgl.“Department of Justice Inspector General Issues Report on Treatment of Aliens Held on Immigration Charges in Connection with the Investigation of the September 11 Terrorist Attacks“, http://www.fas.org/irp/news/2003/06 /detainees.html v.a. 12.04.2006

[60] USC. §3144

[61] Adam Liptak, For Post-9/11 Material Witness, It is a Terror of a Different Kind, NY Times, 19. August 2004, http://www.nytimes.com/2004/08/19/politics/19witness.html?pagewanted=1&ei=5088&en=860ccdeca69cb9d5&ex=1250654400&partner=rssnyt, v.a. 17.5.2006

[62] E.T.A. Hoffman, Meister Floh,Yarmouth 2001, S.68

[63] Center for National Security Services. Die CNSS ist eine Nichtregierungsorganisation, die 1974 gegründet wurde, um das Verhalten von Regierungsorganisationen, insbesondere FBI und CIA, zu beobachten.

[64] 215 F. Supp. 2d 94 (D.D.C. 2002)

[65] Court of Appeals for the District of Columbia Circuit No. 02-525 & No.02 –5300, Urteil vom 17. Juni 2003

[66] Vgl. Linda Greenhouse, Justice Allows Policy of Silence on 9/11 Detainees, New York Times, 13.1.2004, http://www.nytimes.com/2004/01/13/politics/13 SCOT.html?ei=5007&en=0ec9c7bbbac46fd2&ex=1389416400&partner=USERLAND&pagewanted=all&position=, v.a. 17.05.2005

[67] US v. Awadallah, 202 F.Supp.2d 55 (S.D.N.Y. 2002). Kläger in dem Fall waren die USA, da die Staatsanwaltschaft Awadallah unbedachte Falschaussagen vorwarf.

[68] In re Material Witness Warrant, 213 F.Supp.2d 287 (S.D.N.Y. 2002)

[69] US v. Awadallah, 349 F.3d 42 (2d Cir. 2003).

[70] US v. Awadallah, 202 F.Supp.2d 55 (S.D.N.Y. 2002)

[71] Vgl. www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2006/12/24/AR200612 2400211.htm, v.a. 2.1.2007

[72] Turkmen v. Aschroft, 02 CV 2307 (JG) Memorandum and Order (E.D.N.Y. 2006)

[73] Ebd.

[74] http://www.ccr-ny.org/v2/legal/september_11th/sept11Article.asp?ObjI D=35 KQUuFROg&Content=96, v.a. 1.8.2006

[75] Vgl.“Department of Justice Inspector General Issues Report on Treatment of Aliens Held on Immigration Charges in Connection with the Investigation of the September 11 Terrorist Attacks“, http://www.fas.org/irp/news/2003/06 /detainees.html v.a. 12.04.2006

[76] Raquel Aldana-Pindell, The 9/11 “national security” Cases: Three principles Guiding Judges’ Decision Making, Oregon Law Review, Vol. 81, 2002, S.1048

[77] Michael Ignatieff, The Lesser Evil, Political Ethics in an Age of Terror, Princeton 2004, S. 10

[78] The 9/11Commission Report, Preface, http://www.9-11commission.gov/repor t/911Report.pdf, v.a. 6.4..2006, vgl. außerdem Oliver Schröm, Dirk Laabs, Tödliche Fehler, Das Versagen von Politik und Geheimdiensten im Umfeld des 11. September, Berlin 2003

[79] Executive Order 13228 vom 8. Oktober 2001, http://www.whitehouse.gov/ news/releases/2001/10/20011008-2.html v.a. 6.4.2006

[80] Ebd.

[81] Vgl. Tom Lansford, Homeland security from Clinton to Bush: an assessment, White House Studies, 9/22/2003, http://highbeam.com, v.a. 30.11.04

[82] John V. Parachini, Lynn E. Davis , Timothy Liston, Homeland Security, A Compendium of Publicand Private Organizations’ Policy Recommendations, http://www.rand.org/pubs/white_papers/WP127/WP127.pdf, v.a. 6.4.2006

[83] http://archives.cnn.com/2002/ALLPOLITICS/11/25/homeland.security/, v.a. 24.04.2004

[84] http://www.dhs.gov/dhspublic/interapp/press_release/press_release_0120.xml, v.a.9.04.2004

[85] Vgl.http://www.dhs.gov/dhspublic/interapp/press_release/press_release_ 0077. xml, v.a. 9. 04.2004

[86] ebd.

[87] http://www.dhs.gov/dhspublic/interapp/press_release/press_release_05 41.xml, v.a. 16.04.2004

[88] http://www.dhs.gov/dhspublic/interapp/press_release/press_release_05 41.xml, v.a. 16.04.2004

[89] Vgl. http://www.dhs.gov/xlibrary/assets/Budget_BIB-FY2007.pdf, v.a. 17.11.2007 sowie http://www.dhs.Gov /xnews/releases/ pr_1202151112290.shtm v. a. 8.08.2009

[90] http://www.dhs.gov/dhspublic/display?theme=29, v.a. 16.04.2006

[91] http://archives.cnn.com/2002/US/03/12/rec.threat.alerts/, v.a. 19.04.2006

[92] http://www.dhs.gov/xnews/releases/press_release_0087.shtm v.a. 20.06.2007

[93] http://www.dhs.gov/xabout/history/editorial_0844.shtm v.a. 20.06.2007

[94] http://usinfo.state.gov/regional/nea/disarm/intro.htm, v.a. 17.06.2007, Rede Colin Powells vor dem UN-Sicherheitsrat

[95] http://www.dhs.gov/xabout/history/editorial_0844.shtm, v.a. 20.6.2007

[96] Vgl. Jim Vandehei, John F Harris, Kerry: American Can Do Better, Senator Accepts The Domocratic Nomination, http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/articles/A24771-2004Jul29.html

[97] http://www.usatoday.com/news/washington/2005-05-10-ridge-alerts_x.htm, v.a. 19.04.2006

[98] ebd.

[99] Executive Order 13228 vom 8. Oktober 2001 http://www.whitehouse.gov/ news/releases/2001/10/20011008-2.html, v.a. 6.4.2002

[100] Kate O’Brian, The DHS Debacle, National Review, 12.8.2002 http://www.find articles.com/p/articles/mi_m1282/is_14_54/ai_89636749, v.a. 13.04.2005

[101] William L. Waugh, Richard T. Styles, Organizing the War on Terror, in: Alan O. Day, War on Terrorism, Burlington 2004, S. 279

[102] http://katrinacoverage.com/2005/10/01/allbaugh-dhs-merger-hurt-fema.html, v.a. 13.04.2005

[103] Federal Emergency Management Agency

[104] http://katrinacoverage.com/tag/dhs/, v.a. 13.4.2006

[105] http://katrinacoverage.com/2006/02/23/white-house-cites-katrina-response-fai lures.html#comments, v.a.13.04.2006

[106] http://www.whitehouse.gov/news/releases/2006/02/20060223.html, v.a. 13.04. 2005

[107] http://www.whitehouse.gov/news/releases/2006/02/20060223.html, v.a. 16.04. 2006

[108] Vgl. http://katrinacoverage.com/2006/03/04/michael-brown-bush-knew-levee s -could-breach-chertoff-should-quit.html, v.a. 16.04.2006

[109] Ebd.

[110] U niting and S trengthing A merika by P roviding A ppropriate T ools R equired to I ntercept and O bstruct T errorism Act of 2001, Pub.L.Nr. 107-157

[111] Ein Journalist des New York Times Magazin beschwerte sich, dass schon der Name des Gesetzes es schwer mache, hierzu kritisch Stellung zu nehmen. William Safire, Acronymania: Creating Weird Titles to Spell Catchy Words, New York Times Magazine, 24. Februar 2002, S. A13

[112] Vgl. Walter M. Brassch, America’s Unpatriotic Acts, The Federal Government’s Violation of Constitutional and Civil Rights, New York 2005, S. 5

[113] Lynn Woosley, „Congress Should Scrap Flawed Legislation“, Roll Call, 29. März 2004, S. B 13, http://www.rollcall.com/issues/1_1/america/4929-1.html, v.a. 23.2.2003

[114] Sam Stanton, Emily Bazar, Security Collides with Civil Liberties: Debate Intensifies Over War on Terror, Sacramento Bee, 21.9.2003, S. A1, zit. nach: Walter M. Brassch, America’s Unpatriotic Acts, The Federal Government’s Violation of Constitutional and Civil Rights, New York 2005, S. 6

[115] Sec. 802 USA PATRIOT Act

[116] 18 USC. § 2331 (1)

[117] Vgl. Nancy Chang, Das Ende der Bürgerrechte?, Die freiheitsfeindlichen Antiterrorgesetze der USA nach dem 11. September, Berlin 2004, S. 50, Nancy Chang arbeitet als Anwältin für das Center for Constitutional Rights (CCR)

[118] Dem britischen Pop-Star Cat Stevens, der sich inzwischen Yusuf Islam nennt, wurde am 22.09.2004 die Einreise in die USA verwehrt. Am 30.09.2004 kündigte Außenminister Powell nach zahlreichen Protesten eine Überprüfung des Einreiseverbotes von Cat Stevens an.

[119] 8 USC § 1182 (B)(i)(I)

[120] An dem McCarren-Walter Act scheiterten Einreisebegehren der Literaturnobelpreisträger Gabriel Garcia Marquez, Pablo Neruda und Dario Fo.

[121] “ex parte order” bedeutet einseitige Anordnung. Der Rezipent einer „ex parte order“ wird nicht von dem FISA Gericht angehört.

[122] Der erste Verfassungszusatz garantiert die Grundrechte auf Meinungs- Presse- und Versammlungsfreiheit.

[123] Im Reautorisierungsverfahren wurden hier einige Änderungen zu Gunsten des Empfängers eines NSLs durchgesetzt. s.u.

[124] http://www.aclu.org/safefree/patriot/17451prs20040428.html, v.a. 12.02.2005

[125] 18 USC § 2709 Amendments

[126] Sec. 505 USA PATRIOT ACT

[127] Das Justice’s Office of Inspector General (OIG) ist die Aufsichtsbehörde, die für das Justizministeriums und deren untergliederte Organisationen zuständig ist.

[128] http://www.usdoj.gov/oig/special/s0703b/final.pdf, v.a. 12.12.2007

[129] David Cole, James X. Dempsey, Terrorism and the Constitution, Sacrificing Civil Liberties in the Name of National Security, New York 2002, S.160

[130] United States v. Truong Dinh Hung, 629 F.2d, United States v. Johnson, 952 F.2d, außerdem: Michael J. Bulzomi , Foreign Intelligence Surveillance Act - before and after The USA Patriot Act, http://findarticles.com/p/articles /mi_m2194/ is_6_72/ai_105477700/pg_7 v.a. 27.11.2006

[131] Sec. 358 USA PATRIOT Act

[132] Sec. 5326 U.S.C.

[133] The Rutherford Institute, Forfeiting “Enduring Freedom” for “Homeland Security””, A Constitutional Analysis of the USA PATRIOT Act of 2001 and the Justice Department’s Anti-Terrorism Initiatives, Charlottesville 2002, S.25

[134] USA PATRIOT Act Sec. 412 (a)(1)

[135] Dieses Vergehen muss dabei nichts mit Terrorismus zu tun haben

[136] USA PATRIOT Act Sec. 412 (a)(5)

[137] USA PATRIOT Act Sec. 412 (a)(6)

[138] Berta E. Hernandez-Truyol, LatCritical Perspectives: Individuel Liberties, State Security, and the War on Terrorism, Oregon Law Review, Vol. 81, 2002, S. 964, http://www.law.uoregon.edu/org/olr/arch ives/81/81_4.php, v.a. 10.4.2006

Ende der Leseprobe aus 199 Seiten

Details

Titel
Rechtsstaat und Terrorismus
Untertitel
Untersuchung der sicherheitspolitischen Reaktionen der USA, Deutschlands und Großbritanniens auf den internationalen Terrorismus
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Institut für politische Wissenschaften)
Note
cum laude
Autor
Jahr
2009
Seiten
199
Katalognummer
V137159
ISBN (eBook)
9783640444236
ISBN (Buch)
9783640444588
Dateigröße
1291 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
"Die Studie ist äußerst informativ, auch argumentativ gut durchgearbeitet und sicher in ihren Belegen." Prof. Dr. J.P
Schlagworte
Rechtsstaat, Terrorismus, Untersuchung, Reaktionen, Deutschlands, Großbritanniens, Terrorismus
Arbeit zitieren
Dr. Stephan Büsching (Autor:in), 2009, Rechtsstaat und Terrorismus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137159

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