Sterbehilfe in Deutschland - Ein philosophisch-bioethischer Ansatz im rechtlichen Kontext


Examensarbeit, 2009

90 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Das Recht zu sterben – Eine Freiheit der Person?
1.1 Personenbegriff als Notwendigkeit eines bioethischen Diskurses
1.2 Wann ist ein Mensch tot?
1.3 Das Recht zu sterben, die Freiheit zu sterben?
1.4 Zwischenfazit

2 Tun und Unterlassen – Wann handelt der „Helfer“?
2.1 Notwendigkeit einer Differenzierung
2.1.1 Zum Tun
2.1.2 Zum Unterlassen
2.1.3 Zum Versuchen
2.2 Handeln
2.3 Patientenentscheidung und ärztliches Handeln

3 Rechtliche Bedingungen und Einordnungen
3.1 Juristische Terminologien auf ärztlicher Seite
3.2 Juristische Terminologien den Patienten betreffend
3.3 Fazit

4 Sterbehilfe - Hilfe, Begleitung oder Tötung?
4.1 Perspektivische Betrachtung
4.1.1 Zustimmungsebene
4.1.2 Handlungsebene
4.2 Die Patientenverfügung als Patientenwunsch
4.3 Sterbehilfe philosophisch
4.4 Fallbeispiele
4.4.1 Hannelore F
4.4.2 Künstliche Ernährung
4.4.3 BGH- Beschluss, 17. März 2003
4.4.4 Eluana Englaro
4.4.5 Aktive Sterbehilfe

Schluss

Quellen- und Literaturverzeichnis
Quellen
Literatur

Einleitung – Wovon wir bei Sterbehilfe reden

Auf seiner Internetseite[1] bietet der schweizerische Verein „DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben“ eine Broschüre mit dem Titel „Wie funktioniert DIGNITAS? Auf welcher philosophischen Grundlage beruht die Tätigkeit dieser Organisation?“ an. Diese „Streitschrift“ behandelt neben der Beschreibung von Verfahren und der Kritik von und an „Politikerinnen und Politiker, die auf Grund ihrer engen religiösen weltanschaulichen Grundlage den Suizid innerlich ablehnen[…]“[2] das Beispiel einer Frau namens Bettina Meierhofer. Sie ist Interessentin der „Freitodbegleitung“[3] und stammt aus München. Der Bezug zu Deutschland und den deutschen Bestimmungen zur Sterbehilfe zieht sich durch diesen Prospekt, auch in Form eines abgedruckten E-Mail-Kontakts mit Frau Meierhofer. Im zweiten Abschnitt dieser „Streitschrift“ wird die „Philosophisch-politische Grundlage der Tätigkeit von DIGNITAS“ vorgestellt und erläutert[4]. Die Erörterung bietet den Interessenten von DIGNITAS insofern eine Argumentationshilfe, als hier einerseits die verfassungspolitischen und juristischen Vorgaben im Rechtssystem der Schweiz präsentiert und kommentiert werden. Andererseits operiert das Institut DIGNITAS („Würde“ von dem lateinischen Lexem <dignitas>) auf der philosophisch-ethischen Ebene, indem Schlüsselbegriffen wie Menschlichkeit, Solidarität, Pluralität, Respekt und demokratische Entscheidungsfreiheit vorgestellt und diskutiert werden. Bezeichnenderweise schließt dieser philosophische Teil mit dem Kapitel „Der Bürger ist nicht Objekt des Staates“ gleichsam programmatisch[5].

Dieses Beispiel von DIGNITAS zeigt, wie es möglich ist, aus einer vergleichsweise defensiven und konservativen Position heraus eine Argumentationstopik zu entwickeln, um das Konzept der Sterbehilfe zu legitimieren und auf mehreren Ebenen – nämlich rechtlich, verfassungspolitisch, ethisch und nicht zuletzt wirtschaftlich – zu begründen.[6] In der vorliegenden Untersuchung soll zunächst auf kritische Bewertung eines solchen Konzepts verzichtet werden. Das Erkenntnis leitende Interesse meiner Untersuchung gilt nicht der Erschließung und Begründung von Normen. Im Zentrum der folgenden Ausführungen steht das Interesse an anwendungsorientierten und bioethischen Fragestellungen im Zusammenhang des komplexen Themas „Sterbehilfe“. Prägnant formuliert: Die vorliegende Untersuchung verfolgt einen handlungs- und anwendungsorientierten Ansatz im Sinne eines bioethischen Modells.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die öffentliche Debatte um die aktive und passive Sterbehilfe […] mit einer „Reihe von Unklarheiten belastet […].“[7]

Innerhalb der EU sind sowohl der Diskussionsstand als auch die rechtlichen Regelungen unterschiedlich. In den Niederlanden und in Belgien sind beispielsweise „Gesetze in Kraft gesetzt, die unter gewissen Bedingungen zulassen, dass ein Arzt einen Patienten auf dessen Wunsch hin töten darf.“[8] Trotz dieser gesetzlichen Regelungen hält die Kontroverse auch in den BENELUX-Staaten unvermindert an. Vor allem die beiden Volkskirchen (römisch-katholische Kirche und evangelische Kirche[n]) treten in den öffentlichen Diskussionen fast ausnahmslos als entschiedene Gegner der aktiven und passiven Sterbehilfe auf. Als typisch kann hier die von Johannes Paul II. stammende Stellungnahme „Evangelium vitae“ vom 25. März 1995 gelten, wo in §64 die Position der römisch-katholischen Kirche eindeutig formuliert wird:

„Wir stehen hier vor einem der alarmierendsten Symptome der »Kultur des Todes«, die vor allem in den Wohlstandsgesellschaften um sich greift, die von einem Leistungsdenken gekennzeichnet sind, das die wachsende Zahl alter und geschwächter Menschen als zu belastend und unerträglich erscheinen läßt. Sie werden sehr oft von der Familie und von der Gesellschaft isoliert, deren Organisation fast ausschließlich auf Kriterien der Produktion und Leistungsfähigkeit beruht, wonach ein hoffnungslos arbeitsunfähiges Leben keinen Wert mehr hat.“[9]

Angesichts der Kontroversen auf den unterschiedlichsten Diskursfeldern ist es unerlässlich, den Begriff der Sterbehilfe zu definieren und die Implikationen, die mit diesem Begriff verbunden sind, zunächst zu bündeln.[10]

Sterbehilfe setzt das Zusammenwirken von zwei Individuen voraus, nämlich das „Ko-Agieren“ eines Patienten[11] und eines approbierten Arztes[12]. Drei Kriterien sind für das Zusammenwirken und die konkrete Vorgehensweise der beiden Personen unabdingbar[13].

(1) Derjenige, dessen Handeln[14] oder Nicht-Handeln, den Tod des Patienten verursacht, ist nicht der Patient selber.
(2) Der Patient hat der Handlung oder Nicht-Handlung, die seinen Tod verursacht, zugestimmt.
(3) Der Tod des Patienten ist absehbar oder das Weiterleben des Patienten bringt unabwendbares Leid mit sich.

Wieso sind diese Unterscheidungen wichtig? Ohne die Bedingung (1) ist eine Grundvoraussetzung der Sterbehilfe nicht gegeben. Wären der Verursacher des Todeseintritts und der Patient identisch, handelte es sich um Selbsttötung oder aber um Beihilfe zur Selbsttötung. Letzteres wäre nur erfüllt, wenn eine weitere Person unterstützend beteiligt ist.[15]

Bedingung (2) ist wichtig, da Sterbehilfe der Einwilligung des Sterbenden bedarf. Ohne die Zustimmung des Patienten würde das ärztliche Handeln als Totschlag bewertet.[16]

Zuletzt wird durch Bedingung (3) gesichert, dass der Patient nicht aus niederen Beweggründen seinen eigenen Tod wünscht. Dieser Punkt ist – ausgehend von einer Allgemeingültigkeit – insofern problematisch, als er bestimmte Voraussetzungen und Werte impliziert. Dennoch erscheint es sinnvoll, dieses Kriterium einzuführen. Der Wunsch zu sterben kann - der Intuition folgend - durch verschiedene emotionale Zustände ausgelöst werden. Private und berufliche, ökonomische und zwischenmenschliche Probleme (u.a.) können sich zu einem derartigen Wunsch verdichten. Abhängig von der jeweiligen Person kann es zur Auslebung des Wunsches kommen, wie – möglicherweise – bei Adolf Merckle geschehen, der sich am 05.01.2009 nach Börsenfehlspekulationen vor einen Zug warf.[17] Ein Akt der Sterbehilfe aus einem ähnlichen Grund wäre grundsätzlich nicht tragbar.

In einem vorläufigen Sinne lässt sich Sterbehilfe demnach folgendermaßen definieren:

Eine durch Krankheit leidende Person hat den Wunsch geäußert zu sterben. Sie ist ohne Hilfe nicht in der Lage, den eigenen Tod gesichert herbeizuführen. Die Person fordert Hilfe bei einem Arzt ein. Dieser soll mit geeigneten Maßnahmen den sicheren und schmerzfreien Tod verursachen.

Weder im Grundgesetz noch im BGB ist die Rechtslage zur Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig geregelt. Die Rechtssprechung gemäß §211 Strafgesetzbuch (Mord) bzw. §212 Strafgesetzbuch (Totschlag) ist bezüglich der Sterbehilfe in den letzten Jahren vergleichsweise kompliziert gewesen. Hinzu kommen Regelungen verschiedener Art durch die zuständigen und betroffenen Berufsgruppen wie Ärzte, Pflegepersonal und Betreuer. Diese Bestimmungen sind zwar an die Gesetzgebung gebunden, aber durchaus als voneinander getrennte und eigenständige „Dienstanweisungen“ zu betrachten.[18]

Es scheint, als ob es zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland keine eindeutige, geschweige denn zweifelsfreie Rechtslage im Bereich der Sterbehilfe gibt. Entscheidend ist in dieser Hinsicht immer die rechtlich-gerichtliche Interpretation des ärztlichen Handelns (gemäß §211 und §212 StGB). Bei der Bewertung dieses Handelns spielen wissenschaftliche Positionen eine zentrale Rolle. Die aktuelle Diskussion in Deutschland ist weit von einem Konsens entfernt. Auf der einen Seite wird den beiden christlichen Kirchen eine Schlüsselposition zugewiesen. Die Kirchen beziehen mutatis mutandis in den öffentlichen Diskussionen oder ethischen Kommissionen eine vergleichsweise eindeutige Position. Unter Berufung auf das biblische Zeugnis wird jede Form aktiver und passiver Sterbehilfe entschieden abgelehnt und als verwerfliches Handeln bezeichnet. Allerdings ist die „Monopolstellung“ der beiden Volkskirchen in den letzten 15 Jahren nicht nur in Frage gestellt, sondern de facto auch überwunden worden. Gegen die religiös-weltanschauliche Position der Amtskirchen sind inzwischen von unterschiedlichster Seite Einwände erhoben worden. Überblickt man die (Forschungs-) Literatur[19] der letzten Jahre, fällt auf, dass die Diskussion über das Thema Sterbehilfe interdisziplinär geführt wird. Dadurch hat sich ein komplexes Spektrum unterschiedlichster Positionen von Gegnern und Befürwortern der Sterbehilfe ergeben.[20]

Die Bedeutung der Religion und kirchlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Sterbehilfe ist unbestreitbar vorhanden. Hospize, kirchliche Dienstleistungsangebote und Pflegeeinrichtungen mit kirchlichem Hintergrund prägen in diesem Kontext unseren Alltag und übernehmen wichtige Aufgaben. Die Leistungen der kirchlichen Einrichtungen auf dem Handlungsfeld Diakonie/Caritas sind für die Gesellschaft enorm und sollen auch nicht geschmälert werden. Gleichwohl lässt sich daraus keine christlich-kirchliche Prärogative ableiten. Eine christlich-biblische Sichtweise auf „Leben und Tod“ würde die Wissenschaftlichkeit dieses Themas beschränken. Dennoch ist die kirchlich-theologische Position bei der Bearbeitung des Untersuchungsgegenstands „Sterbehilfe“ von erheblicher Bedeutung, weil der christliche Hintergrund (die christlich-abendländische Tradition) – ob man will oder nicht – selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Ein Sonderproblem darf in dieser Einleitung nicht unerwähnt bleiben. Der Sprachgebrauch zeigt in den Diskursen und Forschungsarbeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einige Auffälligkeiten. Während beispielsweise im angloamerikanischen Raum[21] von „euthanasia“ die Rede ist, gilt der entsprechende Begriff Euthanasie im bundesdeutschen Diskurs als vorbelastet: „Sterbehilfe ist der „Nachfolgebegriff für den historisch beschädigten Begriff der Euthanasie.“[22] Der nationalsozialistische Hintergrund und die Verwendung des Begriffs der Euthanasie als Synonym für die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ führten zu einer zurückhaltenden Verwendung des Terminus.[23] Im angelsächsischen Sprachraum hingegen ist „euthanasia“ ein feststehender und unbefangen benutzter Terminus technicus.[24]

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es weder in den öffentlichen Diskursen noch in den wissenschaftlichen Untersuchungen einen einheitlichen bzw. konsensfähigen Begriff „Sterbehilfe“. Je nach weltanschaulicher oder wissenschaftlicher Perspektive wird der Sterbehilfebegriff unterschiedlich aufgefasst. Im Rahmen meiner Untersuchung wird es vor allem darum gehen, juristisch-rechtliche und medizinische Dimensionen[25] der Sterbehilfe vorzustellen und zu analysieren.

Ziel der Untersuchung ist es, den Beitrag der Philosophie (bioethischer Ansatz) zum aktuellen Diskurs in der medialen Öffentlichkeit und der wissenschaftlichen Teilöffentlichkeit zu untersuchen und zu bewerten. Dabei geht es auch um die wichtige Frage nach den Grundlagen der Diskussion überhaupt, d.h. um die Suche nach gemeinsamen Ausgangspositionen in der gesamten Sterbehilfe-Debatte. Hier gilt es in Rechnung zu stellen, dass alle Diskursteilnehmer bestimmte Wertvorstellungen haben, die oft unausgesprochen bleiben und deshalb einen methodisch und sachlich geordneten Diskurs erschweren. Diese Versachlichung (einschließlich einer überprüfbaren heuristischen Strategie!) ist aber unerlässlich, um eine konstruktive Basis für die weiteren Diskussionen zu haben.

Letztlich unterliegt jede Auseinandersetzung mit der Sterbehilfe einer Wertevorstellung, die die Entscheidungen und Handlungen beeinflusst. Angesichts der in Rechnung zu stellenden Mehr- oder Vielzahl von Wertevorstellungen kann es nicht das Ziel meiner Untersuchung sein, einen gleichsam konformen oder einseitig wertegebundenen Begriff der Sterbehilfe zu erarbeiten. Der Beitrag der Philosophie besteht eher darin, die Grundgedanken der Sterbehilfe-Diskussion zu erschließen, synoptisch zu vergleichen und in eine strukturierte Form zu bringen. Dabei geht es nicht um die Bewertung einzelner Positionen (Weltanschauungen, Wissenschaften, usw.), sondern um die Suche nach einer „Schnittmenge“ von Grundgedanken und Kernargumenten der aktuellen Diskussion.

1. Das Recht zu sterben – Eine Freiheit der Person?

Wann ist ein Mensch tot? Wann darf er sich dazu entscheiden, den Tod früher herbeizuführen? Ein „Recht auf Leben“ wird gemeinhin jedem Menschen zugesprochen – aber ein Recht zu sterben? Wenn sich ein Mensch dazu entschließt, sein Leben zu beenden, stellt sich die Frage, ob aus dem Recht zu leben ein Recht zu sterben abgeleitet werden könne.

„Am Leben zu sein“ heißt geboren worden zu sein. Das ist ein Zusammenhang, auf den der lebende Mensch keinen Einfluss besitzt. Er wurde gezeugt, er wurde geboren und er stirbt[26]. Die Ursache seiner Existenz liegt somit nicht bei dem Individuum, sondern bei seinen leiblichen Eltern. Dem gegenüber steht die Entscheidung, sich das Leben zu nehmen oder in seine eigene Tötung einzuwilligen. Die Selbsttötung bzw. die Tötung und der dadurch eintretende Tod stehen in einem kausalen Zusammenhang nach dem Ursache-Wirkung-Prinzip. Die Besonderheit hierbei liegt aber nicht am eintretenden Tod, sondern am selbst gewählten Zeitpunkt. Denn jeder Mensch stirbt eines Tages, auch wenn der Zeitpunkt des menschlichen Sterbens im statistischen Querschnitt künftig hinaus gezögert werden kann.[27]

1.1 Personenbegriff als Notwendigkeit eines bioethischen Diskurses

Der Begriff Person wird in den verschiedenen Wissenschaften und Wissenstraditionen unterschiedlich definiert und verwendet.[28] Philosophie, Wirtschaftswissenschaft[29], Rechtswissenschaft, Soziologie besitzen (partiell) unterschiedliche Auffassungen, wie eine Person zu definieren sei. Dabei ist die Definition immer den jeweiligen Gegebenheiten und Anforderungen der Disziplin und nicht zuletzt den Tendenzen und Trends aktueller Debatten angepasst. Dieser Abschnitt hat nicht zur Aufgabe, die unterschiedlichen Darstellungen aufzulisten, sondern vielmehr einen für den Untersuchungsgegenstand der Sterbehilfe passenden Begriff der Person aufzuzeigen und zu begründen. Unter den in dieser Arbeit behandelten praktischen Gesichtspunkten ist es nicht notwendig das gesamte Konzept Quantes vorzustellen, da es ihm hautsächlich um die Identität der Person im zeitlichen Vollzug[30] geht. Nach Quante impliziert der philosophische Begriff der Person folgende Aspekte:

„Dabei spielen in der theoretischen Philosophie vor allem unterschiedliche philosophische Konzeptionen der diachronen Identität von Personen eine gewichtige Rolle, während sich die Diskussion in der praktischen Philosophie primär auf die Analyse der Eigenschaften und Fähigkeiten bezieht, aufgrund deren eine Entität zu einer Person wird.“[31]

Der menschliche Organismus ist körperlich verfasst. Dem menschlichen Leben kommt ein besonderer ethischer Status zu. Dieser ist ein anderer als der von nicht menschlichen Dingen[32]. Dinge sind nicht in der Lage zu handeln. Somit haben Dinge zwar eine Funktion, aber keine Verantwortung.

Es ist möglich, den ethischen Status von Personen mit den Eigenschaften zu begründen, die in ihrer Summe die Persönlichkeit ausmachen.[33]

Wann besitzt ein menschliches Individuum Personalität? Das Person-Sein beinhaltet – neben der Verfasstheit – eine Persönlichkeit zu haben. Der Persönlichkeit kommen verschiedene Eigenschaften und Fähigkeiten zu, die somit grundlegend dafür sind eine Person zu sein: Oder umgekehrt, wenn das Individuum über bestimmte Eigenschaften verfügt, besitzt es Personalität.[34]

Das menschliche Individuum muss folgende Attribute aufweisen:

1. Subjekt mentaler Episoden sein,
2. auf sich selbst in der erstpersönlichen Weise Bezug nehmen können,
3. ein rudimentäres Zeitbewusstsein besitzen,
4. ein rudimentäres Wissen von der eigenen Existenz über die Zeit hinweg haben,
5. im Besitz von logischer und instrumenteller Rationalität sein,
6. die Fähigkeit zur Kommunikation besitzen,
7. andere Individuen als Personen erkennen.

Die skizzierten Fähigkeiten und Eigenschaften sind in ihrer Gewichtung unterschiedlich. Ihr jeweiliges Vorhandensein ist aber Voraussetzung, eine Persönlichkeit zu haben. Somit müssen die Fähigkeiten und Eigenschaften untereinander nicht in gleichmäßiger Verteilung in einer Person ausgeprägt sein. Zum Beispiel ist eine grundlegende Fähigkeit zur Kommunikation wichtig, was nicht bedeutet, dass sie auf einem ähnlichen Niveau vorhanden sein muss wie eine der anderen Fähigkeiten und Eigenschaften.

Eine Person zu sein bedeutet nicht nur sich seiner objektorientierten und zeitlichen Selbstverfasstheit bewusst zu sein, sondern auch andere Personen als solche zu erkennen und mit ihnen kommunizieren zu können[35]. Eine Person zu sein bedeutet autonom zu sein und zu handeln. Diese Autonomie und die daraus resultierende Freiheit machen den ethischen Status der Person aus. “To be a person is to be, or have the capacity to be, an autononomous chooser, to take control over one’s personal history.“[36]

Selbstbestimmung – im Sinne von Autonomie – wird zu einem „Vermögen von Personen, eine besondere Qualität des Willens, von Entscheidungen und Handlungen.“[37] Quante weist hier der Autonomie eine höhere Stellung als der Selbstbestimmung zu. Autonomie ist eine „Fähigkeit von Personen (oder deren Willen) zur Selbstbestimmung, die sich in Entscheidungen und Handlungen manifestiert.“[38]

Quante betont an dieser Stelle den „unkontroversen Standpunkt“[39], „dass Personen genau dann autonom sind, wenn sie in der Lage sind, selbstbestimmt zu entscheiden und zu handeln.“[40]

Diese Definition ist für den hier behandelten Bereich der Sterbehilfe ausreichend und wird dem Untersuchungsgegenstand gerecht.

1.2 Wann ist ein Mensch tot?

Der Tod ist „das Ende der Existenz eines bestimmten Organismus.“[41] Der Satz selbst beinhaltet allerdings keinen Bezug auf den Menschen oder, um genauer zu sein, keinen Bezug darauf „um welche Art Organismen es sich handelt.“[42] Quante bezieht sich in seiner Argumentation auf die hirnfunktionale Definition des Todes:

„Der irreversible Ausfall des Hirns als Ganzem ist, ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Organ die Integrationsleistung übernommen hat, das Ende des integrierten Lebensprozesses und damit der Tod des menschlichen Organismus.“[43]

Dieser von Quante angeführte Punkt des unumkehrbaren Ausfalls des Gehirns im Sinne des endgültigen Funktionsverlusts ist ein neuzeitlicher Gesichtspunkt. „Erst in den letzten 25 Jahren ist die Unterscheidung des ‚Todes’ einzelner Organe vom Tod des Menschen von einer theoretischen zu einer praktischen geworden.“[44] Die Betrachtung des menschlichen Organismus als ein aus Elementen bestehender Apparat wird befördert durch die zunehmende Möglichkeit, Teile des Körpers durch neue zu ersetzen[45]. Teile des Körpers sind ersetzbar. Selbst das Herz, das organische „Zentrum“ des menschlichen Organismus, ist austauschbar. Die zunehmenden klinischen Gegebenheiten machen es möglich, den „funktionierenden“ Organismus ohne Hirnaktivität vorzufinden. Ein menschlicher Organismus ohne Aktivität im gesamten Hirn ist autonom, d.h. ohne medizinisch-technische Unterstützung nicht eigenständig lebensfähig[46].

Das stimmt im Ansatz mit der Definition der Bundesärztekammer vom 24. Juli 1998 überein:

„Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms. Dabei wird durch kontrollierte Beatmung die Herz- und Kreislauffunktion noch künstlich aufrechterhalten.“[47]

Das Hirntodkriterium ist demnach eine Art künstliche Vorstufe vor dem Tod des menschlichen Organismus, also der Teil eines Prozesses, der den Tod zur Folge hat. Entscheidend ist es aber, ein Kriterium zu finden, das konstitutiv für den Tod des Organismus sein kann.

Gehen wir zunächst davon aus, dass der Tod des Organismus den Tod der Person bedingt. Somit ist der „Tod der Person“[48] irrelevant, denn das Ende der Existenz des Organismus verhindert ein Weiterbestehen der Person[49].

Das führt zu zwei Schlüssen:

(1) Der Tod ist das Ende der Person und des Organismus. Damit ist Tod ein Ereignis in der Zeit und das Tot-Sein personal irrelevant.
(2) Aus der Perspektive Dritter ist der Tod der bestimmten Person der Beginn des Zeitraums des Tot-Seins dieser Person.[50]

Der Hirntod des Organismus führt zum Ende der Person. Ohne technische Unterstützung führt der Hirntod des Organismus somit zum Tod des Organismus. Für den philosophischen Umgang mit einem Todeszeitpunkt und dem Bestehen der Person ist das Hirntodkriterium demnach wichtig[51]. Für einen Umgang mit einem Todeskriterium ist es allerdings nicht von Bedeutung[52].

Denn Sterbehilfe hat letztlich den Tod des gesamten Organismus zum Ziel und nicht die Herbeiführung eines „Zwischenstadiums“[53].

Eine antike Definition des Todes finden wir bei Epikur, der den Tod perspektivisch darstellt:

„So ist also der Tod, das schrecklichste der Übel, für uns ein Nichts: Solange wir da sind, ist er nicht da, und wenn er da ist, sind wir nicht mehr. Folglich betrifft er weder die Lebenden noch die Gestorbenen, denn wo jene sind, ist er nicht, und diese sind ja überhaupt nicht mehr da.“[54]

Epikurs Definition des Todes aus zwei Sichtweisen ist biologischer Natur und beschreibt das Ende des menschlichen Organismus. Trotz literarischer Züge finden sich zentrale Punkte, die auch in neuzeitlichen Definitionen wieder zu finden sind:

1) Die Differenz zwischen Leben und Tod
2) Implizit: Tod ist ein biologisches Konzept
3) Tod ist das Ende eines Menschen
4) Tod ist ein Zeitpunkt
5) Tod ist unumkehrbar.

Darüber hinaus lassen sich bei Lizza[55] noch weitere Kriterien finden:

a. Tod ist nicht auf Menschen beschränkt, sondern betrifft alle höheren Lebewesen.
b. Alle lebenden Organismen werden sterben und nur lebende Organismen können sterben.
c. Neurologische Kriterien zur Todesdefinition führen keinen neuen Entwurf, sondern nur eine neue Art des Todeseintritts ein.
d. Eine biologische Sichtweise kann nur auf die Frage eingehen, wann eine Person tot ist und nicht wann eine Person sterben darf.

Die von Lizza eingeforderte Trennschärfe in Punkt d ist grundlegend für die weitere Argumentation. Im Rahmen einer biologischen Betrachtung kann nur die Frage beantwortet werden, „when a person is dead“[56]. Das Argument c ist das maßgebliche Argument gegen das Hirntodkriterium im Rahmen dieser Arbeit. Der Hirntod ist kein neuer Entwurf eines Todeskriteriums, sondern nur eine neue Sichtweise auf die Art des Todeseintritts, wie oben bereits beschrieben.[57]

Der Zeitraum, der mit dem Tod endet, wird gemeinhin Sterben genannt[58]:

„Als Sterbender im biologischen Sinn ist ein Mensch dann zu bezeichnen, wenn es zu einem unwiderruflichen und fortschreitenden Prozess kommt, der erfahrungsgemäß in absehbarer Zeit zu einem Zusammenbrechen einer bzw. mehrerer lebenswichtiger Organfunktionen und also zum Tod führt.“[59]

Einerseits ist die allgemeine Definition angemessen, da sie dem medizinischem Fortschritt gerecht wird. Den „unwiderruflichen und fortschreitenden Prozess“ kann man mit zunehmender technischer Entwicklung weiter in die Zukunft verlängern. Das Sterben des Menschen würde verkürzt und „sein Leben“ verlängert.

Andererseits ist die Erfahrung, die besagt, dass der Patient „in absehbarer Zeit“ tot sein wird, ein Kriterium für die Sterbehilfe. Es muss aber geklärt werden, ob es ethisch annehmbar ist, sein Leben vor dem natürlichen Ende zu beenden.

1.3 Das Recht zu sterben, die Freiheit zu sterben?

Wenn es in dieser Arbeit um die Lebensbeendigung durch oder unter Mithilfe Dritter geht, ist es wichtig zu fragen, ob ein Mensch das Recht hat zu sterben.

Kant geht von der Annahme aus, dass der Mensch, allein dadurch, dass er eine Person ist, seinem Leben und der Erhaltung bzw. Fortführung seines Lebens verpflichtet ist:

„Der Mensch ist aber keine Sache, mithin nicht etwas, das bloß als Mittel gebraucht werden kann, sondern muß bei allen seinen Handlungen jederzeit als Zweck an sich selbst betrachten werden. Also. kann ich über den Menschen in meiner Person nicht disponieren, ihn zu verstümmeln, zu verderben oder zu töten.“[60]

Ist diese Argumentation Kants mit Blick auf die Selbsttötung noch zeitgemäß? Zuerst mag man diese Fragestellung ablehnen, da sie augenscheinlich nur die Selbsttötung betrifft. Aber durch die Einwilligung des Patienten in seine Tötung im Fall der freiwilligen Sterbehilfe tritt ein früherer Todeszeitpunkt als auf natürlichem Wege ein. Dass jeder Mensch sterben muss, wurde im vorhergehenden Abschnitt erläutert. Das frühzeitige Lebensende wirft aber die Frage auf, ob die Lebensbeendigung mit dem Recht zu leben vereinbar ist oder ob es nicht sogar eine Pflicht zu leben gibt.[61]

Das Recht auf Leben ist in Deutschland im Grundgesetz festgelegt:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden[62]

Der Gesetzgeber gibt vor, dass es ein Recht auf Leben gibt, das im Fall eines Bruches durch das Strafgesetzbuch sanktioniert wird. Die Androhung von Sanktionen verhindert bzw. soll verhindern, dass sich Menschen gegenseitig verletzen oder sogar töten. Demnach hat jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland die verfassungsmäßige Pflicht, das Recht auf Leben seiner Mitbürger zu respektieren. Für den einzelnen Bürger selbst gilt dies nicht, denn Selbsttötung steht nicht unter Strafe.

§212 des Strafgesetzbuches besagt zwar, dass „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein […] als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft“ wird. Bringt sich ein Bürger aber selbst um, ist eine Verurteilung oder ein Strafvollzug nicht mehr möglich.[63]. Auch der gescheiterte Versuch der Selbsttötung wird strafrechtlich nicht verfolgt.

Unterstellt man aber nun eine juristische „Pflicht zu leben“, so könnte der Gesetzgeber einen Bürger zwingen, an seinem Leben festzuhalten. Eine juristische Festlegung auf eine „Pflicht zu leben“ gibt es aber nicht. Es bleibt also die Frage, ob es eine mit der Existenz des menschlichen Organismus verbundene Pflicht zum Fortbestand desselben gibt.

[...]


[1] http://www.dignitas.ch, 02. Februar 2009, 10:30 Uhr.

[2] DIGNITAS (2009, S. 2).

[3] Abgekürzt: FTB, ist der Terminus technicus von Dignitas für die komplette „Dienstleistung“ rund um Sterbehilfe.

[4] Ebd., S. 23.

[5] Ebd., S. 29.

[6] Gemeint ist hier die Berufung auf das Rechtsystem des schweizerischen Staates, die Argumentation mit philosophischen Schlüsselbegriffen und die Darstellung als eine Dienstleistung.

[7] Birnbacher (1995, S. 338).

[8] Vieth (2006, S. 101).

[9] Zitiert nach Vieth (2006, S. 101). Einzusehen ist das deutschsprachige Evangelium vitae auf der Internetseite des Vatikan unter: http://www.vatican.va/edocs/DEU0073/__PO.HTM.

[10] Vgl. Vieth (2006, S. 188f).

[11] Wie in wissenschaftlichen Arbeiten üblich und zur Verbesserung der Lesbarkeit wird in dieser Arbeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Diese impliziert aber immer auch die weibliche Form.

[12] Mir ist hierbei bewusst, dass der Beruf des Arztes dem Erhalt von Leben dient. Dennoch wäre es fahrlässig, medizinisch ungeschulten Personen die Sterbehilfe bei Patienten anzuvertrauen. Fachlichkeit ist im Bereich der Lebenserhaltung ebenso notwendig wie in der Lebensbeendigung. Den Bereich der Sterbehilfe nicht professionalisiert zu betreiben, würde Gefahren für Patienten und Behandelnden bedeuten. Hierbei geht es nicht um Gefahr für das Leben, denn das gilt es zu beenden. Vielmehr besteht bei einem Sterbenden, der sich zu einem vorzeitigen Tod durch z.B. Medikamente entschlossen hat, die Möglichkeit, dass der Tod nicht, verzögert oder erst unnötig qualvoll eintritt.

[13] Hierbei handelt es sich um Voraussetzungen, die als allgemeingültig auf Grund eines breiten Konsens’ anerkannt werden müssen. Einerseits um das Thema zu konkretisieren, letztlich aber vor allem um eine zeitgemäße, gesellschaftsnahe und pragmatische Betrachtung zu ermöglichen.

[14] Auf den Handlungsbegriff wird im nachfolgenden Kapitel eingegangen. Hier ist der Begriff in einem allgemeingültigen Zusammenhang zu sehen.

[15] Eine genauere Differenzierung erfolgte im Verlauf der Arbeit.

[16] Zur Aussetzung des Tötungsdelikt siehe Kapitel 4 in dieser Arbeit

[17] „Eine Frage der Ehre“, Rüdiger Jungbluth, Die Zeit 08.01.2009, Nr.3.

[18] Satzung und Statuten der Bundesärztekammer, sowie Beschlüsse des Deutschen Ärztetages; Statuten der Deutschen-Hospiz-Stiftung; Satzung und Ordnung der Caritas. Diese Liste könnte beliebig fortgesetzt werden. Jegliche Einrichtungen mit zentraler Organisation haben bindendes Regelwerk dieser Art.

[19] Vgl. Vieth (2006, S. 188f); vor allem auch: Wolfslast/Conrads (2001).

[20] Hoff/Schmitten (1994), Meier/Borasio/Kutzer (2005), Holderegger (2000), Herbst (2001).

[21] Vieth (2006, S. 188f).

[22] Birnbacher (1995, S. 338).

[23] Benzenhöfer (1999, S. 11f). Eine gelungene Begriffsdarstellung zur NS-Zeit findet sich: Ebd., S. 109ff.

[24] An dieser Stelle seien nur zwei Monographien genannt, die aber direkt im Titel die Verwendung des Euthanasiebegriffs aufzeigen. Paterson, Craig (2008): Assisted Suicide and Euthanasia: An Natural Law Ethics Approach. Aldershot, Hampshire. und Rachels, James (1986): The End of Life: Euthanasia and Morality. New York.

[25] Eine vollständig unabhängige Erarbeitung ohne grundlegende medizinische Voraussetzungen ist unmöglich, im Besonderen den Todesbegriff betreffend. Dennoch denke ich, dass verschiedene medizinische Sichtweisen einengend und störend wirken, die in der erarbeiteten Argumentation in späteren Kapiteln aber ausgeschlossen werden können.

[26] In dieser Reihung ist die Untauglichkeit eines sprachlichen Ansatzes erkennbar. Zeugung und Geburt stehen in passiven Formen, Sterben in einer aktiven, obwohl einem natürlichen Tod kein Handeln zukommt.

[27] Hypothetisch erscheint es denkbar, – entsprechend einem Gedankenexperiment- den Zellverfall und damit die Alterung zu verhindern. Darüber hinaus wäre durch die zunehmende Beeinflussung des Zellmaterials jegliche Krankheit eliminierbar und somit der Mensch unsterblich.

[28] Vgl. Mittelstraß (2004, S. 89ff), Bd.3, „Person“. Insbesondere Seite 89: Das Lexem wird „als philosophischer Terminus in der Regel zu dem Zweck verwendet, den Menschen von anderen Lebewesen und materiellen Dingen zu unterscheiden, was sich noch in der gängigen rechtstheoretischen Unterscheidung von Personen und Sachen zeigt. Der Begriff P. [erson] ist ein Grundbegriff der Erkenntnistheorie [relevant etwa für das Leib-Seele-Problem], der Psychologie, der Ethik und der Rechtsphilosophie. Historisch wie systematisch sind mit dem Begriff der P. [erson] die beiden miteinander zusammenhängenden Problemkreise der Identität von Personen und der Autonomie verbunden.“ Diese beiden Aspekte der personalen Identität und Autonomie spielen im Zusammenhang der Thematik „Sterbehilfe“ meines Erachtens eine wichtige Rolle, weil die selbstbestimmte, d.h. aber autonome Entscheidung angesichts eines durch den Sterbe- und Leidenprozess bedingten Identitätsverlusts Teil der personalen Freiheit und individuellen Würde ist.

[29] Als ein Beispiel sei an dieser Stelle eine wirtschaft-politische Definition angegeben: „Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten Wesensmerkmal des Rechtssubjekts ist die Rechtsfähigkeit[…] Rechtssubjekte bezeichnet das Gesetz als ‚Personen’[…].“ Klunzinger (2002, S. 25). Der wirtschaftliche Personenbegriff basiert auf einem Zirkelschluss. Denn die Rechtsfähigkeit ist definiert als die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein; sprachphilosophisch eine tautologische Definition

[30] Quante (2002, S. 19).

[31] Ebd., S. 15.

[32] Ich unterscheide an dieser Stelle nicht zwischen Tieren und Menschen, sondern zwischen Menschen und unbelebten Gegenständen. Wieso Tiere keine Person sein können, wird im Laufe dieses Abschnitts deutlich werden.

[33] Ebd., S. 19.

[34] Die Auflistung ist dem Inhalt nach den Erläuterungen Quantes zur Persönlichkeit entnommen. Vgl. ebd., S. 19f.

[35] Punkte 6 und 7 der oberen Auflistung.

[36] Lizza (2006, S. 34).

[37] Quante (2002, S. 174).

[38] Ebd.

[39] Quante meint hier einen Standpunkt, der in der wissenschaftlichen Argumentation nicht weiter diskussionsbedürftig und akzeptiert ist.

[40] Ebd.

[41] Ebd., S. 127.

[42] Ebd., S. 131.

[43] Ebd., S. 132.

[44] Sass (1999, S. 162).

[45] Die erste erfolgreiche menschliche Nierentransplantation erfolgte am 23.12.1954 durch Dr. Joseph Murray aus Boston, USA. Am 3. Dezember 1967 wurde von Christiaan Barnard das erste Herz transplantiert.

[46] Jonas (1987, S. 237) kritisiert eben dieses Kriterium als „Vormarsch der Medizin“, als einen pragmatischen Hintergrund mit Sicht auf die Transplantationsmedizin Organe zu Verfügung zu haben. Dabei ändert Jonas’ Sicht auf die Vereinigten Staaten im Jahre 1985 nichts an dem generellen Charakter seiner Kritik. Diese sei an dieser Stelle als eine technisch-medizinische Kritik genannt.

[47] Deutsches Ärzteblatt 95 , Heft 30, 24. Juli 1998 (53); Im rechtlichen Kontext ist entscheidend, dass bei Erfüllung des Kriteriums der Bundesärztekammer ein Todesschein ausgestellt werden darf.

[48] Steigleder (1994, S. 95ff). An dieser Stelle divergiert das vorgestellte anthropologische Bild stark mit dem christlichen. Seele und Körper sind zwar im christlichen Kontext unterschieden, aber die Seele bleibt unsterblich. Matthäus 10, 28: „Und fürchtet euch nicht vor denen, die den Leib töten, doch die Seele nicht töten können; fürchtet euch aber viel mehr vor dem, der Leib und Seele verderben kann in der Hölle.“ Ein Entwurf der unsterblichen Seele wird an dieser Stelle abgelehnt. Somit ist der „Tod der Person“ mit dem Sterben der Seele vergleichbar. Nach dem „Erlöschen“ der Person verbleibt der Organismus, der darauf gleichfalls stirbt. Das Hirntodkriterium verdreht somit die christliche Perspektive.

[49] Zum Begriff der Person siehe in diesem Kapitel. Zudem gehe ich davon aus, dass das Ende des Organismus das Ende jedweder weiteren Existenz der Person in einer anderen Form ist.

[50] Der zweite Punkt verdeutlicht die Wichtigkeit einer strikten Perspektive, die in diesem Kapitel auf dem Sterbewilligen liegt und erst in Kapitel 2 auf dem Sterbehelfenden.

[51] Quante (2002, S. 119ff).

[52] Die Sterbehilfe betrifft genau den Fall des Hirntods. Denn der Hirntod eines Organismus bedeutet den zeitversetzten, aber unabänderlichen Tod des Organismus, unter der Voraussetzung, dass nicht medizinisch-technische Maßnahmen ergriffen werden, die den Organismus „am Tod hindern“. Siehe Kapitel 4 in dieser Arbeit.

[53] An diesem Punkt unterstelle ich, (1) dass es im Interesse eines erkrankten, sterbewilligen Menschen liegt, dass er - im Sinne eines Todes des Organismus’ – sterben will und (2) dass diese Intention einen gesellschaftlich akzeptierten, allgemeingültigen Charakter hat.

[54] Epikur. Brief an Menoikeus, 40.

[55] Lizza (2006, S. 2).

[56] Lizza (2006, S. 2). Er benutzt allerdings den Begriff „person“, das Wort „organism“ scheint angemessener zu sein. In diesem Punkt ist die Verwendung des Personenbegriffs nicht eindeutig. Denn zu diesem Zeitpunkt seiner Argumentation geht es ausschließlich um den biologischen Standpunkt und erst in Kapitel 3 (S. 34ff.) um ein Personenkonzept.

[57] Der Hirntod wurde weiter oben als ein Element des Sterbeprozesses dargestellt; die Position Lizzas entspricht dieser Definition.

[58] Hierbei gilt es sich klar von Standpunkten zu distanzieren, die das Sterben bereits bei der Geburt oder sogar noch vorher ansetzen. Mir ist bewusst, dass es medizinisch gesehen notwendig ist, dass Zellen schon bei der Entwicklung eines Kindes im pränatalen Zustand „absterben“ müssen, damit sich ein Kind entwickelt. Für andere Gebiete ist eine solche Perspektive sicherlich hilfreich, an dieser Stelle würde sie von dem Untersuchungsgegenstand ablenken.

[59] Eibach (1998, S. 92)

[60] Kant (1999, 429).auch: Ebd., 421ff.

[61] vgl. Jonas (1987, S. 245).

[62] GG, §2, 2.

[63] Von Relevanz ist die „Todesart“ Selbsttötung z.B. im Bereich des Versicherungsrechts, wo eine Lebensversicherung nicht ausgezahlt wird, wenn sich der Versicherte das Leben genommen hat.

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Sterbehilfe in Deutschland - Ein philosophisch-bioethischer Ansatz im rechtlichen Kontext
Hochschule
Universität zu Köln  (Philosophisches Seminar)
Note
2,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
90
Katalognummer
V137239
ISBN (eBook)
9783640445158
ISBN (Buch)
9783640445462
Dateigröße
683 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sterbehilfe, Euthanasie, Bioethik, Recht
Arbeit zitieren
Benedikt Steinhäuser (Autor:in), 2009, Sterbehilfe in Deutschland - Ein philosophisch-bioethischer Ansatz im rechtlichen Kontext, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137239

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