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Unterbringungsähnliche Maßnahmen im Betreuungsrecht

Title: Unterbringungsähnliche Maßnahmen im Betreuungsrecht

Term Paper , 2007 , 11 Pages , Grade: 1

Autor:in: Diana Saft (Author)

Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
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Summary Excerpt Details

Damit in die Rechte eines Menschen eingegriffen werden darf, sind schwerwiegende Gründe darzulegen. Im GG Art.1 Abs.1 heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Mit diesen Grundgesetz soll jedem Menschen die Wahrung der Menschenwürde gewährleistet werden, unabhängig vom psychische Zustand eines Menschen. Im Falle eines Betreuten in einem z.B. Altersheim für Dementiell erkrankte Menschen, müssen der Betreuer und das Pflegepersonal „die Würde des Menschen“ wahren. Sie müssen Acht geben, dass unterbringungsähnliche Maßnahmen nicht gegen das Grundgesetz Art.1 Abs.1 verstoßen.
Im Art. 2 Abs. 1 GG ist festgehalten: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit , soweit er nicht die Rechte anderer verletzt“. Dieser Artikel besagt, dass auch z.B. demenz erkrankte Menschen ihre Persönlichkeit und Krankheit frei ausleben können. Tritt aber eine akute Selbstgefährdung oder eine Gefährdung der Rechte
Dritter ein, erlauben bestimmte Gesetze, wie Art.104 GG freiheitsentziehende
Maßnahmen. Dort steht: “Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“ (Art. 104 Abs. 1 GG) In § 239 Abs. 1 StGB steht: „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ „ Der Tatbestand einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Freizügigkeit (Art. 11 GG) eines Menschen ohne Grund eingeschränkt wird.“ ( Borutta, M.: Fixierung in der Altenpflegepraxis, Alternativen kennen – Selbstbestimmungsrecht achten, S. 17.) Im Falle einer nicht genehmigten Fixierung, wo keine akute Selbstgefährdung oder die Gefährdung der Rechte Dritter vorliegt, liegt eine Freiheitsberaubung vor. Dies zieht strafrechtliche Konsequenzen mit sich.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Unterbringungsähnliche Maßnahmen und ihr Anwendungsbereiche

2 Rechte des Betreuten

3 Voraussetzungen für unterbringungsähnliche Maßnahmen

4 Praxisbeispiel

5 Fallbeispiel:

6 Rolle des Betreuers

6.1 Verfahren zur Genehmigung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen

7 Bestellung eines Verfahrenspflegers

7.1 Aufgaben des Verfahrenspflegers

7.2 Ärztliches Zeugnis

7.3 Beschluss des Gerichts

7.4 Verlängerung und Aufhebung

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und die praktische Anwendung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen bei pflegebedürftigen Menschen. Dabei wird analysiert, unter welchen Bedingungen Freiheitsbeschränkungen in Pflegeeinrichtungen rechtlich zulässig sind, welche Rolle dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger zukommt und wie die Menschenwürde sowie die Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können.

  • Rechtliche Grundlagen freiheitsentziehender Maßnahmen nach BGB und Grundgesetz
  • Differenzierung zwischen Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen
  • Pflichten und Aufgaben des Betreuers und Verfahrenspflegers
  • Gerichtliche Verfahren zur Genehmigung und Kontrolle von Fixierungen
  • Praktische Fallbeispiele zur Haftung und Schutzpflicht in der Altenpflege

Auszug aus dem Buch

Praxisbeispiel

Im Altersheim, wo ich arbeitete gab es oft Stürze. Wir Pfleger mussten natürlich dafür sorgen, dass Stürze aus dem Bett verhindert werden, um unsere Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nicht zu verletzen. Dafür haben wir unterbringsungsähnliche Maßnahmen angewendet. Um der Aufsichtspflicht nachzukommen, wurden deshalb Bettgitter, Körpergurte, Pflegedecken etc angewendet. Diese sind aber nur zulässig, wenn es keine Alternative gibt, die Gefahr abzuwenden.

Bettgitter

Mir fiel in meinen Nachtschichten auf, dass bei dementiell erkrankten Menschen der Tag Nacht Rhythmus gestört ist. Sie sind z.B. nachts aus ihren Betten gefallen, weil sie noch nicht ganz bei Bewusstsein waren. Wenn dies mehrmals passiert, wurden in den betroffenen Zimmern ein Bettgitter angebracht. Hierbei musste der Betreute aber auch einverstanden sein. Probleme gibt es, wenn die Bettgitter gegen den Willen des Betreuten angebracht werden sollen. Für diese Maßnahme braucht es eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Diese Fälle hatten wir des öfteren im Altenheim, da die Menschen in ihrer Demenz schon weit fortgeschritten waren. Eine tolle Alternative, um Stürze zu verhindern, sind tiefenverstellbare Betten.

Zusammenfassung der Kapitel

Einleitung: Die Autorin motiviert die Themenwahl durch ihre eigene Praxiserfahrung in der stationären Altenpflege und den Umgang mit fixierten Bewohnern.

1 Unterbringungsähnliche Maßnahmen und ihr Anwendungsbereiche: Das Kapitel definiert den Begriff der freiheitsentziehenden Maßnahmen und grenzt mechanische, medikamentöse sowie sonstige Maßnahmen voneinander ab.

2 Rechte des Betreuten: Hier werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Recht auf Menschenwürde und Persönlichkeitsentfaltung, in den Kontext von Freiheitsbeschränkungen gestellt.

3 Voraussetzungen für unterbringungsähnliche Maßnahmen: Das Kapitel erläutert die gesetzlichen Anforderungen, primär die Selbstgefährdung und die medizinische Notwendigkeit gemäß BGB.

4 Praxisbeispiel: Anhand beruflicher Erfahrungen werden typische Schutzmaßnahmen im Pflegealltag und deren rechtliche Grenzen diskutiert.

5 Fallbeispiel:: Eine juristische Analyse eines BGH-Urteils verdeutlicht die Verkehrssicherungspflicht von Pflegeheimen gegenüber Bewohnern.

6 Rolle des Betreuers: Es wird die Verantwortung des Betreuers bei der Anordnung und Überwachung von Maßnahmen sowie die Notwendigkeit des Kontakts zum Betreuten beschrieben.

6.1 Verfahren zur Genehmigung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen: Dieses Unterkapitel klärt die Zuständigkeit von Richtern bei der Genehmigung solcher Eingriffe.

7 Bestellung eines Verfahrenspflegers: Die Rolle und Funktion des Verfahrenspflegers als Interessenvertreter des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren werden dargelegt.

7.1 Aufgaben des Verfahrenspflegers: Die Aufgaben konzentrieren sich auf die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

7.2 Ärztliches Zeugnis: Es wird erläutert, warum bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen ein ärztliches Zeugnis ausreicht, statt eines umfassenden Sachverständigengutachtens.

7.3 Beschluss des Gerichts: Der förmliche Akt der gerichtlichen Entscheidung über die Maßnahme wird kurz zusammengefasst.

7.4 Verlängerung und Aufhebung: Das Kapitel beschreibt den Prozess der regelmäßigen Überprüfung und das Ende einer genehmigten Maßnahme.

Schlüsselwörter

Unterbringungsähnliche Maßnahmen, Freiheitsentziehung, Betreuungsrecht, BGB, Fixierung, Altenpflege, Selbstbestimmungsrecht, Menschenwürde, Vormundschaftsgericht, Verfahrenspfleger, Sturzprävention, Sorgfaltspflicht, Freiheitsberaubung, Demenz, Betreuer.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die rechtliche Situation und die praktische Handhabung von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei dementen oder pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zu den Kernbereichen gehören die rechtliche Einordnung von Fixierungen, die Rechte von Betreuten gemäß Grundgesetz und BGB, die Rolle von Betreuern und die gerichtlichen Genehmigungsverfahren.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Ziel ist es, Pflegekräften und Interessierten die notwendigen rechtlichen Kenntnisse zu vermitteln, um den Konflikt zwischen Fürsorgepflicht (z.B. Sturzprävention) und dem Grundrecht auf Freiheit aufzulösen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Autorin kombiniert eine theoretische Analyse der relevanten Gesetzestexte (§ 1906 BGB, Grundgesetz) mit einer Auswertung von Fachliteratur und der praxisorientierten Analyse eines BGH-Fallbeispiels.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Voraussetzungen für Maßnahmen, die Rechte des Betreuten, die Rollenverteilung zwischen Betreuer und Verfahrenspfleger sowie das Genehmigungsverfahren durch das Gericht.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind unter anderem Unterbringungsähnliche Maßnahmen, Fixierung, Betreuungsrecht, Menschenwürde, Freiheitsentziehung und Verfahrenspflege.

Wie unterscheidet sich die Rolle des Betreuers von der des Verfahrenspflegers?

Der Betreuer agiert als gesetzlicher Vertreter zum Wohle des Betreuten, während der Verfahrenspfleger speziell die Aufgabe hat, die Interessen des Betroffenen innerhalb eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens zu wahren und zu prüfen.

Wann ist eine richterliche Genehmigung für eine Fixierung zwingend erforderlich?

Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Freiheitsbeschränkung (wie Bettgitter oder Gurte) über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig gegen den Willen des Betreuten erfolgt, um eine Gefahr abzuwenden.

Was bedeutet das Urteil des BGH Nr. 68/2005 für die Praxis?

Das Urteil verdeutlicht, dass Pflegeheime zwar eine Schutzpflicht haben, diese jedoch begrenzt ist auf das, was mit vernünftigem Aufwand realisierbar und dem Personal zumutbar ist, ohne die Selbstständigkeit der Bewohner unangemessen zu beschneiden.

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Details

Title
Unterbringungsähnliche Maßnahmen im Betreuungsrecht
College
Katholische Fachschule für Sozialpädagogik
Grade
1
Author
Diana Saft (Author)
Publication Year
2007
Pages
11
Catalog Number
V137271
ISBN (eBook)
9783640460038
ISBN (Book)
9783640460021
Language
German
Tags
Betreuung Betreuungsrecht Rechtskunde Heilpädagogik unterbringungsähnliche Maßnahmen Altenpflege
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Diana Saft (Author), 2007, Unterbringungsähnliche Maßnahmen im Betreuungsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137271
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