Anforderungen an das Verfahren bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen


Seminararbeit, 2007

36 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I, Einleitung

II, Einleitung eines Verfahrens

III, Vorläufiges Prüfungsverfahren
1, Anordnungen
aa, Auskunftserteilungsanordnung, Art. 10 III VVO
bb, Aussetzungsanordnung, Art. 11 I VVO
cc, (einstweilige) Rückforderungsanordnung, Art. 11 II VVO
2, Fristen
aa, Grundsätzlich keine Fristen
bb, Angemessene Frist
3, Entscheidung nach dem Vorläufigen Prüfüngsverfahren

IV, Förmliches Verfahren
1, Allgemeines
2, Rückforderung der rechtswidrig erteilten Beihilfen
aa, Bei Negativentschedidungen
aaa, Die „neue Rechtssprechungspraxis“
1) Umsetzung der Rückforderungsentscheidung durch Mitgliedsstaat
2) Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
3) Effektivität der Rückforderung rechtswidrig erteilten Beihilfen
bbb, Nationale Verfahrenspraxis bei Rückforderung
1) Rechtsform der Rückforderung
2) Rückforderung durch Verwaltungsakt
3) Rückforderung durch Leistungsklage
ccc, Haltbarkeit der „neuen Rechtssprechungspraxis“
bb, Bei rein formell rechtswidrigen Beihilfen
aaa, Eiserne Hand Kommission
bbb, Erleichterung der strengen Anforderungen durch EuGH
cc, Ausnahmen der Rückforderungsentscheidung
1) Vertrauensschutz im Verfahrensrecht der Gemeinschaft
2) Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf nationale Rücknahmevorschriften
3) Alcan Rechtssprechung als Aushöhlung des nationalen Vertrauensschutzes
dd, Der richtige Rückzahlungsschuldner
aaa, Insolvenz des Beihilfenempfängers
1) Durchgriffshaftung der Kommission
Erwerb eines wesentlichen Teils von Vermögensgegenständen und Fortführung
der Geschäftsfähigkeit
Verkauf zwischen verbundenen Unternehmen
Verkauf zu nicht marktüblichen Konditionen
Enger zeitlicher Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren
2) Rechtsgrundlage für Durchdriffshaftung
EGV
EGV mit effet utile

V, Durchsetzung der Rückforderungsentscheidung
1, Allgemeines
2, Unmöglichkeit der Rückforderung

VI, Fazit

Literaturverzeichnis

Bücher:

Frenz, Walter, Handbuch Europarecht, Band 3 – Beihilfe- und Vergaberecht, Heidelberg 2007

Grabitz, Eberhard/ Hilf, Meinhard, Das Recht der Europäischen Union, Band 1, Teil 1 München 1999

Harings, Lothar, Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei- und Zollverwaltungen und Rechtsschutz in Deutschland, Berlin 1998

Heidenhain, Martin, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, München 2003

Koenig, Christian/ Roth, Wulf-Henning/ Schön, Wolfgang, Aktuelle Fragen des EG-Beihilfenrechts, Heidelberg 2001

Koenig, Christian/ Kühling, Jürgen/ Ritter, Nicolai, EG- Beihilfenrecht, Heidelberg 2002

Kopp, Ferdinand O./ Ramsauer, Ulrich, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, München 2005

Reufels, Martin J., Europäische Subventionskontrolle durch Private, Köln 1997

Lübbig, Thomas/ Martin -.Ehlers, Andres, Beihilfenrecht der EU, München 2003

Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, München 2006

Rode, Stefan, Steuervergünstigungen, Beihilfen und Steuerwettbewerb, Hamburg 2006

Rosenfeld, Kathrin, Das Verfahrensrecht der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenaufsicht: die primärrechtliche Regelung und ihre Ausgestaltung durch die Verfahrensverordnung, Baden-Baden 2000

Anforderungen an das Verfahren bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen IV

Sasserath, Natascha, Schadensersatzansprüche von Konkurrenten zur Effektivierung der

Beihilfenkontrolle ?: zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und
wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch im europäischen Beihilferecht, Berlin 2001 Schardt, Ramona, Öffentliche Aufträge und das Beihilferegime des Gemeinschaftsrechts, Darmstadt 2003

Sinnaeve, Adinda, Die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen, Berlin 1997

Stelkens, Paul/ Bonk, Heinz Joachim/ Sachs, Michael, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, München 1993

Stolba, Matthias, Europäisierung staatlicher Beihilfen, Frankfurt am Main, 1999

Streinz, Rudolf, EUV, EGV, München 2003

Anforderungen an das Verfahren bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen V

Aufsätze:

Arhold, Christoph, Zur Frage der Rückforderung gemeinschaftswidriger Beihilfen, EuZW 2006, 94 ff.

Borchardt, Dieter-Klaus, Die Rückführung zu Unrecht gewährter staatlicher Beihilfen beim Verkauf von Vermögenswerten des Beihilfeempfängers durch den Insolvenzverwalter, ZIP 2001, ß01 ff.

Brevern, Daniel von, Die Umsetzung von Beihilfe-Rückforderungsentscheidungen der Kommission, EWS 2005, 154 ff.

Fischer, Hans Georg, Die neue Verfahrensordnung zur Überwachung staatlicher Beihilfen nach Art 93 (jetzt Art 88) EGV, ZIP 1999, 1426 ff.

Hildebrandt, Burghard/ Castillon, Nicole, Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen, NVwZ 2006, 298 ff.

Hopt, Klaus J./ Mestmäcker, Joachim-Ernst, Die Rückforderung staatlicher Beihilfen nach europäischem und deutschem Recht, WM 1996, 753 ff.

Koenig, Christian, Bestimmung des passivlegitimierten Adressaten einer Beihilferückforderung nach der Veräußerung eines begünstigten Unternehmens, EuZW 2001, 37 ff.

Kruse, Eberhard, Bemerkungen zur gemeinschaftlichen Verfahrensverordnung für die Beihilfekontrolle, NVwZ 1999, 1049 ff.

Lindner, Franz-Josef, Die EG- Verfahrensverordnung zur gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenkontrolle – Auf dem Weg zu einem allgemeinen Europäischen Verwaltungsrecht?, BayVBl. 2002, 193 ff.

Lindner, Franz-Josef, Die neueste Rechtsprechung des EuGH zur Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben, NVwZ 1999, 1079 ff.

Anforderungen an das Verfahren bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen VI

Pechstein, Matthias , Nichtigkeit beihilfengewährender Verträge nach Art 93 III 3 EGV, EuZW 1998, 495 ff.

Scholz, Ruppert, Zum Verhältnis von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verwaltungsverfahrensrecht, DÖV 1998, 261 ff.

Schulze, Frank, Vertrauensschutz im EG-Recht bei der Rückforderung von Beihilfen, EuZW 1993, 279 ff.

Sinnaeve, Adinda, Der Kommissionsvorschlag zu einer Verfahrensverordnung für die Beihilfenkontrolle, EuZW 1998, 268 ff.

Sinnaeve, Adinda, Die neue Verfahrensordnung in Beihilfesachen, EuZW 1999, 270 ff.

Triantafyllou , Dimitris, Zur "Europäisierung" des Vertrauensschutzes (insbesondere § 48 VwVfG) - am Beispiel der Rückforderung staatlicher Beihilfen, NVwZ 1992, 436 ff.

Uwer, Dirk/ Wodarz, Katharina, Verabschiedung des Gesetzesvorbehalts bei der Umsetzung von Kommissionsentscheidungen im EG-Beihilfenrecht?, DÖV 2006, 989 ff.

Winkler, Roland, Das "Alcan"-Urteil des EuGH - eine Katastrophe für den Rechtsstaat?, DÖV 1999, 148 ff.

Zühlke, Susanne, Durchgriffshaftung im Europäischen Beihilferecht, EWS 2003, 61 ff.

Anforderungen an das Verfahren bei der RÜckforderung rechtswidriger Beihilfen 1

I, Einleitung

Aus den Statistiken der Kommission ergibt sich, dass ein relativ hoher Anteil der jährlich von ihr geprÜften Fälle rechtswidrige Beihilfen im Sinne des Art. 1 lit. f VVO1 betrifft. Dar-unter sind durchschnittlich 15% der Fälle unter Verstoß gegen Art. 88 Abs.III EG gewährte Beihilfen2. Da wohl nur ein Teil der rechtswidrigen Beihilfen von der Kommission aufge-deckt wird, ist anzunehmen, dass die tatsächlichen Zahlen wahrscheinlich noch höher liegen3. Die der Kommission eröffnete Möglichkeit der RÜckforderung rechtswidriger Beihilfen ist Dreh- und Angelpunkt fÜr eine effektive Kontrolle mitgliedstaatlicher Subventionen. Das Beihilfenaufsichtsrecht stellt in Art. 92 ff. EG-Vertrag eine institutionalisierte ex-ante Kon-trolle fÜr Neubeihilfen und ex-post Kontrolle fÜr Altbeihilfen4. Sie wäre aber ineffektiv und unvollkommen, gäbe es keine Administrativmöglichkeit auf Umgehung oder Nichtbeach-tung der Kontrolltätigkeit zu reagieren.

Zwar sehen die beihilfenaufsichtsrechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages keine Möglich-keit einer reaktiven Kontrolle vor. Jedoch hat der EuGH schon in 1973 klargestellt, dass den Mitgliedstaaten im Falle einer Missachtung von Kontrollmaßnahmen eine Folgenbeseiti-gunspflicht obliegt, mit dem Inhalt, gemeinschaftsrechtswidrige, wettbewerbsverfälschende Beihilfen nach ihrer Gewährung von BegÜnstigten zurÜckfordern zu mÜssen5. Die RÜckfor-derung der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen ist die logische Restitutionsfolge der sich in der Wettbewerbsverfälschung entfaltenden Rechtswidrigkeit der Beihilfe6. Der rechtswid-rige Zustand wird beseitigt, indem durch der die Beihilfe verursachten Wettbeversfälschung abgeholfen wird.

An sich geschieht die RÜckforderung außerordentlich umständlich: Nicht die Kommission selbst darf zurÜckfordern, sondern nur die nationale Stelle, die auch die Subvention gewährt hat. Die RÜckforderung geschieht nicht einheitlich nach Gemeinschaftsrecht, sondern erfolgt nach den divergierenden Vorschriften der jeweils einschlägigen nationalen Rechtsordnung. Auch wird nicht das Unternehmen durch den RÜckforderungsbescheid der Kommission rechtlicht verpflichtet, sondern nur der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen fÜr gewöhn-lich seinen Sitz hat.

Im folgenden soll die Struktur des Rückforderungsverfahrens, die Problematik der Durchset-zung durch das nationale Verfahrensrecht, sowie Kompetenzen der Kommission und Mit-gliedstaaten unter Berücksichtigung der Einfluß– und Beteiligungsmöglichkeiten der Unter-nehmen und der Rechtsprechung des EuGH und nationalen Gerichten dargestellt werden.

II, Einleitung des Verfahrens

Erlangt die Kommission Informationen gleich welcher Herkunft über angeblich rechtswid-rige Beihilfen, muss sie sie unverzüglich prüfen, vgl. Art. 10 I VVO. Diese Informationen können die Kommission auf inoffiziellem Weg erreichen, durch Beschwerden, Pressebe-reichte oder als Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission7. Die Prüfungspflicht nach Art. 10 I VVO geht sehr weit, denn die Kommission muss nicht nur Informationen aller Herkunft prüfen, sondern sie muss auch den Mitgliedstaat um Auskunft ersuchen8 und, sobald sie die Prüfung der vorliegenden Informationen bestätigt, dass möglicherweise eine rechtswidrige Beihilfe vorliegt, das Verfahren wie bei angemelde-ten Beihilfen weiterführen und eine Entscheidung treffen9. Der Kommission ist also nicht erlaubt, wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses die Prüfung einzustellen. Ansonsten kann sich der Beschwerdeführer mit einer Untätigkeitsklage an das Gericht wenden10. Trotz-dem folgt aus der Prüfungspflicht nicht zwingend, dass jede Prüfung mit einer Entscheidung abgeschlossen werden muss. Steht nach der ersten Prüfung oder Auskunftserteilung fest, dass sich etwa um eine bestehende Beihilfe handelt, oder dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt, kann sie die Prüfung beenden11. Bestehen aber Zweifel daran, ob die Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, muss die Kommission die Prüfung fortführen und eine Entscheidung treffen.

III, Vorläufiges Prüfverfahren

1, Anordnungen

Bei der Prüfung von rechtswidrigen Beihilfen hat die Kommission die Möglichkeit verschie-dene Anordnungen zu treffen, vgl. Art. 10 III und Art. 11 VVO. Es handelt sich um einstwei- lige Maßnahmen in Form einer Kommissionsentscheidung, die unabhängig von der Verein-barkeitsprüfung sind und in jeder Phase des Verfahrens ergriffen werden können12. Sie wer-den meistens mit der Verfahrenseröffnung erlassen und in die Entscheidung eingefügt. Sie können aber auch vorher oder nachher als eigenständige Entscheidungen ergehen13. Die Verordnung kennt drei Arten von Anordnungen:

aa, Auskunftserteilungsanordnung

Stellt sich nach der Prüfung der vorliegenden Informationen heraus, das möglicherweise rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden, soll die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 10 II VVO um Auskunft bitten. Werden die verlangten Auskünfte nicht oder nicht vollständig innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt, kann die Kommissi-on die Auskünfte nach Art. 10 III VVO durch Entscheidung anfordern (Anordnung zu Aus-kunftserteilung)14. Die wichtigste Folge dieser Anordnung ist, dass bei der Nichtbefolgung die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage der bislang vorliegenden Informatio-nen treffen kann15 und somit die Beweisführung erleichtert wird16. Ist die Kommission aber im Stande aufgrund verfügbarer Informationen die Vereinbarkeit der Beihilfen abschließend zu beurteilen, so ist sie nicht verpflichtet, eine weitere Anordnung zu Auskunftserteilung zu erlassen17.

bb, Aussetzungsanordnung

Art. 11 I VVO kodifiziert die Befugnis der Kommission, eine Aussetzungsanordnung im Hinblick auf rechtswidrige Beihilfen zu treffen, bis eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt getroffen wird18. Eine Erlasspflicht besteht je-doch nicht19. Aus dem Wortlaut des Art. 11 I VVO scheint sich zu ergeben, dass die Ausset-zungsanordnung nur für „rechtswidrige Beihilfen“ möglich ist. Es wird vorausgesetzt, dass es sich um Beihilfen im Sinne des Art. 87 I EG handelt, die zudem rechtswidrig im Sinne von Art. 1 lit. f VVO sind. Da das Durchführungsverbot ohnehin gilt20, bewirkt die Ausset-zungsanordnung rechtlich nur, dass der Verstoß festgestellt und dem Mitgliedstaat ausdrück-lich aufgegeben wird, das Durchführungsverbot ab der Anordnung einzuhalten. Geschieht dies nicht, kann die Kommission, während sie ihre Prüfung fortsetzt, nach Art. 12 VVO den Gerichtshof unmittelbar anzurufen21, wobei von dieser Möglichkeit noch kein Gebrauch ge-macht worden ist. Aus der neueren Praxis ergibt sich aber, dass diese Anord- nung nur selten benutzt wird22. Sie wäre aber sinnvoll, da sie verhindert, dass weitere Beihil-fen deren Vereinbarkeit mit Gemeinsamen Markt noch nicht geprüft ist, gewährt werden..

[...]


1 Verordnung 659/1999 des Rates Über die besonderen Vorschriften fÜr die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages.

2 siehe Kommission, Beihilfenanzeiger, COM (2002) 242 final, S. 27, Rn. 3.1.

3 Heidenhein, § 34, Rn. 1.

4 vgl. Reufels, S. 69.

5 EuGH, Rs. 70/72, Slg. 1973, 8ß, 829, Rn. 13.

6 so EuGH, Rs. C-142/87; Tubemeuse, Slg. 1990, I-959, Rn. 66.

7 EuGH v. 11.7.1996 (Fn. 24) I-3547

8 vgl. GA Tesauro, Schlussanträge zu EuGH, Rs. C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Rn. 32.

9 EuG, Rs. T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Rn. 54 f. und 71 ff.; vgl. Fn. 8.

10 EuG, Rs. T-17/96, Slg. 1999, II-1757; sowie EuG, Rs. T-46/97, Slg. 2000, II-2125.

11 vgl. Heidenhain, § 34, Rn. 5

12 vgl. Heidenhain, § 34, Rn. 5

13 vgl. Boussac Urteil, EuGH, Rs. C-301/87, Slg. 1990, I-307, Rn. 19.

14 Schmidt/Schön/Ulmer, S. 65, 66.

15 siehe dazu EuGH, Rs. C-301/87, Slg. 1990, I-959, Rn. 18.

16 vgl. dazu Lübbig/Martin-Ehlers, Rn. 550.

17 so in EuGH, Rs. C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Rn. 28.

18 zur Aussetzungsanordnung s.. EuGH, Rs. C-301/87, Slg. 1990, I-307, Rn. 19.

19 EuG, Rs. T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Rn. 83.

20 siehe EuGH, Rs. C-400/99, Slg. 2001, I-7303 Rn. 51.

21 bestätigt in EuGH, Rs. C-301/87, Slg. 1990, I-307, Rn. 23.

22 vgl. ältere Praxis: Kommission v. 11.6.1991, ABl. 1992 L 14/35.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Anforderungen an das Verfahren bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Aktuelle Fragen des Europäischen Wettbewerbsrechts
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
36
Katalognummer
V137388
ISBN (eBook)
9783640463824
ISBN (Buch)
9783640460991
Dateigröße
474 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Beihilfen, Vergaberecht, Beihilfenrecht, Vergaben, Europarecht, Rechtswidrige Beihilfen, Rückforderung, Wettbewerbsrecht
Arbeit zitieren
Martin Varga (Autor:in), 2007, Anforderungen an das Verfahren bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137388

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