Die Errichtung des "General-, Ober-, Finanz-, Kriegs-, und Domänendirektoriums" durch König Friedrich Wilhelm I. von Preußen

Das Domänendirektorium


Seminararbeit, 2008

25 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. Die preuBische Verwaltung in den Jahren 1640 — 17 23
1.1 Der Geheime Rat
1.2 Das Verwaltungssystem in den Provinzen
1.3 Die Entwicklung der beiden wichtigsten Sonderbehtirden
1.3.1 Das Generalfinanzdirektorium
1.3.2 Das Generalkriegskommissariat
2. Die Errichtung des General-, Ober-, Finanz-, Kriegs- und Dom a nendirektoriums (= Generaldirektorium)
2.1 Grtinde fur die Errichtung des Generaldirektoriums
2.2 Die Instruktion zur Errichtung des Generaldirektoriums
2.3 Auswirkungen des Generaldirektoriums

III. Schluss

IV. Anhang

V. Quellen- und Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Friedrich Wilhelm I. von PreuBen (1713-1740) ging in die Geschichte ein als „der Soldatenkönig". Mit seiner exzessiven Liebe zum Heerwesen lag sein Hauptaugenmerk auf den Ausbau der preuBischen Armee und er formte PreuBen so zu einer beeindruckenden Militärmacht. Etwas weniger bekannt ist sein zweiter Titel, namlich „gröBter innerer König PreuBens". Diese Auszeichnung kennzeichnet Friedrich Wilhelms I. Lebenswerk hingegen viel positiver und umfassender, denn seine administrativen Reformen dilrfen keineswegs auBer Acht gelassen werden, wenn man die Ursachen filr PreuBens Aufstieg zur GroBmacht vollständig ergrilnden will.

Aus dem „stehenden Heer", einem Kennzeichen des „Absolutismus"1 ergaben sich weitere Konsequenzen. Die unter Friedrich Wilhelm I. enorm vergroBerte Armee musste finanziert, die Soldaten untergebracht und mit Nahrung, Uniformen und Waffen versorgt werden. Zur Finanzierung und Deckung des materiellen Bedarfs filhrte man neue Steuern ein und forderte Gewerbe und Handel im Sinne des Merkantilismus. Ganz vereinfacht gesehen stehen sich nun also die Einnahmen und die Ausgaben gegenilber. In der logischen Folge fehlt in diesem Gefilge nur noch eine vermittelnde und koordinierende Institution: die funktionierende Verwaltung.

Natilrlich bezieht die Administration ihre Daseinsberechtigung nicht nur aus der bloBen Verwahrung und Verteilung der Gelder. Sicher eine der Hauptaufgaben, aber dennoch erwuchsen im spaten 17. Jahrhundert neue Aufgaben die nur in einer offentlichen Zentrale bewaltigt werden konnten. So z. B. die Forderung des Handels, Verwaltung der Forsten und Landwirtschaften, Fragen der Justiz, Aufbau eines Polizeiwesens oder die Besiedelung des Ostens von Brandenburg-PreuBen. Die Errichtung einer zweckmaBigen Verwaltung war nun Ausdruck und Motor des „Absolutismus" zugleich. Einerseits sorgte sie doch filr die Wohlfahrt des Staates, andererseits festigte und stiltzte sie die Macht des absolutistischen Herrschers wenn sie die Einflilsse der Landstande zurilckdrangte und eine obrigkeitshorige Beamtenschaft ausbildete.

Die administrativen Reformen unter Friedrich Wilhelm I., genauer gesagt die Errichtung desGeneral-, Ober-, Finanz-, Kriegs-, und Dom a nendirektoriumsim Jahre 1723, sind Thema der vorliegenden Arbeit. Dazu soll im ersten Abschnitt dargestellt werden wie, die Verwaltung vor 1723 in PreuBen gestaltet war und welche Defizite sie aufwies. Der zweite Teil widmet sich dann demGeneral-, Ober-, Finanz-, Kriegs-, und Domeinendirektorium, (der Einfachheit wegen wird die gebrauchliche KurzformGeneraldirektoriumin der Arbeit verwendet) und seiner Errichtung und Funktionsweise, wobei aber die administrativen Zweige, welche dasGeneraldirektoriumnicht direkt betreffen weitgehend ausgespart werden sollen. Im Schluss sollen die Auswirkungen und Aspekte dieser Zentralbehörde fiir den „Absolutismus" betrachtet werden.

II. Hauptteil

Zum besseren Verstandnis der verwaltungstechnischen Entwicklung erscheint es mir notwendig, zunachst einen knappen Uberblick iiber die allgemeinen Zustande in den „preuBischen Staaten"2 in der zweiten Halfte des 17. Jahrhunderts zu geben.

Mit dem GroBen Kurfiirsten Friedrich Wilhelm begannen, ausgehend vom absolutistischen Staatsverstandnis, erste Schritte in Richtung eines einheitlichen Gesamtstaates. Nach Schmoller aber, wurde diese neue Staatsidee nicht von den Standen mitgetragen, da sie „entsprechend dem kurzsichtigen Geist des 17. Jahrhunderts"3 ihre eigenen Interessen verfolgten, statt ein Gespiir fiir das Gesamtinteresse des Landes zu entwickeln.

Daher stieB Friedrich Wilhelm, der GroBe Kurfiirst bei der Errichtung eines stehenden Heeres auf heftigsten Widerstand, „so daB er seinen Plan nur in bestandigem Kampf mit den Landstanden hat durchfiihren konnen"4. Ein noch offensichtlicheres Problem stellte aber das zersplitterte Territorium der brandenburg-preuBischen Monarchie dar. War es doch alles andere als ein geografisch einheitliches Gebilde. Es bestand aus mehreren Territorien, die hinsichtlich Bevolkerung, Wirtschaft und Regierungsformen hochst unterschiedlich und die lediglich durch Personalunion verbunden waren5. So bestand das Territorium etwa bei Regierungsantritt Friedrich Wilhelms I. hauptsachlich aus der Kurmark Brandenburg, welche den Kern der Monarchie bildete und auf der die Kurfiirstenwiirde griindete, der Neumark, Hinterpommern, dem Herzogtum Magdeburg mit Halberstadt, dem Herzogtum PreuBen, dem Herzogtum Kleve, die Grafschaften Mark und Ravensberg6 und „die Beziehungen zu den fremden Nachbarstanden waren oft enger und intensiver als zu den Standen im gemeinsamen kurbrandenburgischen Staatswesen"7. Das zersprengte Territorium mit seinen verschiedenen standischen Vertretungen stand also der Idee eines Einheitsstaates so grundlegend entgegen. Nach und nach gelang es aber dem GroBen Kurfiirst die Stande in den einzelnen Landesteilen mehr oder weniger stark zuriickzudrangen, so dass er, z.B. nach Wegfall standischer Biindnispartner8, fiir sein stehendes Heer Steuererhebungen ohne die Bewilligungen der Stande durchfiihren konnte9. Die Stande wurden aber nicht ganz aufgelost und auch das Problem der unterschiedlichen Verwaltungssysteme in den Gebieten blieb weiterhin bestehen. So schreibt Bornhak :

„tritt der selbstandige Charakter der einzelnen Lander noch stark hervor. Die Organisation beruht vielfach, so in PreuBen, Kleve-Mark und Ravensberg, auf Vereinbarungen mit den Standen, regelmaBig wird das Indigenatsrecht auf das strengste betont, alle Behorden des Landes finden ihre Zusammenfassung in einer dem Statthalter zugeordneten Regierung. Andererseits werden aber doch die einzelnen Gebiete als eine Einheit betrachtet und als Gesamtstaat regiert. Dies zeigt am besten die neue Stellung des Geheimen Rates. War er bisher nur brandenburgische Behorde gewesen, so wird er nunmehr die oberste Behorde fiir den Gesamtstaat. Dies ist das Ergebnis der neuen Geheimen Ratsordnung vom 4. Dez. 1651"10.

Damit mochte ich nun zu den, fiir diese Arbeit relevanten, wichtigsten bestehenden Behorden vor dem Regierungsantritt Friedrich Wilhelm I. iiberleiten und diese kurz vorstellen.

1. Die preuOische Verwaltung in den Jahren 1640 — 1723

1.1 Der Geheime Rat

Lange Zeit war die oberste Behörde im brandenburgischen Verwaltungssystem der 1604 durch Kurfiirst Joachim Friedrich gegriindeteGeheime Rat11. Diese Errichtung einer kollegialen Behörde kennzeichnete zunächst einen Ubergang von „der Kammerregierung zur Regierung mit und durch den Geheimen Rat"12. Widmete sich der Landesherr bislang „mit seinen vertrauten Räten und Sekretären den wichtigsten Staatsgeschäften in seinem Arbeitszimmer, der Kammer"13, so war nun eine Institution geschaffen, die „bestendigklich"14 und „collegialiter"15 „hoch angelegene beschwerliche Sachen"16 bearbeitete. Der Geheime Rat war ein lediglich beratendes Gremium. Arbeitete die Behörde unter der häufigen Abwesenheit des Kurfiirsten und später dessen starke Beeinflussung durch den Graf von Schwarzenberg oder den Spaltungen innerhalb des Ratskollegiums bald wenig effizient, erfuhr der Geheime Rat, der seine volle Bedeutung ohnehin erst unter dem GroBen Kurfiirst Friedrich Wilhelm gewonnen hatte, mit der Instruktion fiir den Geheimen Rat vom 4. April 165117 eine umfassende Neugestaltung. Die wichtigste Reform war die „Verteilung der Geschäfte in einzelne Expeditionen oder Komissionen"18 in welcher Oestreich die Begriindung fester Departements und Ministerien sieht19. Zwar kritisiert Hartung die unsystematische Aufteilung und Besetzung der geschaffenen 19 Departements, sieht aber ähnlich wie Oestreich in der neuen Instruktion den „Auftakt zu der neuen Entwicklung des brandenburgisch-preuBischen Staates"20, denn mit der Reform war nun erstmals eine wirklich zentrale Verwaltungsbehörde gegriindet worden.

Durch die Zunahme der Tätigkeitsfelder wurden im Verlauf aber speziellere Verwaltungsaufgaben geschaffen und die Tendenz ging zur „Ausgliederung und Abspaltung gesamtstaatlicher Fachbehörden (AuBenpolitik, Finanzen, Kriegswesen)"21. Der Geheime Rat trat später hinter den neu gebildeten Sonderbehörden immer weiter zuriick und verlor in seinen weiteren Jahren schlieBlich ganz an Bedeutung.

1.2 Das Verwaltungssystem in den Provinzen

Auf provinzieller Ebene wurden die Justiz- und Verwaltungssachen in den sog.Regierungenbearbeitet. Freilich ist dieser Begriff mit dem heute gelaufigen nicht gleichzusetzen, vielmehr ist die Regierung ein standisches Organ das mit Einheimischen besetzt war und „ist oberstes Gericht, oberste Verwaltungs- und Finanzbehorde, sie verhandelt mit den Landstanden, ernennt alle Beamten, sucht dem Lande eine relative Selbstandigkeit gegeniiber der Berliner Zentralregierung zu retten"22. Man sieht also, dass es sich zwar um Behorden des Fiirsten handelte, die sich aber dem Kurfiirsten nicht verpflichtet sahen, sondern sehr stark die standischen Interessen vertraten23. Aufgrund dessen wurde unter dem GroBen Kurfiirsten den Regierungen der sog.Statthaltervorangestellt24. Diese waren kurfiirstliche Vertreter mit weitreichenden Befugnissen, oft „Mitglieder der Berliner Zentralregierung"25. Bis etwa 1680 konnte allein iiber dieses Ein-Personen-Amt tatsachlicher kurfiirstlicher Einfluss in den Provinzen ausgeiibt werden.26

Zu den wichtigsten Aufgaben der Administration zahlt natiirlich das Finanzwesen. Die beiden bedeutendsten Haupteinnahmequellen beruhten auf den Einnahmen aus den Domanen und den Steuern, fiir deren Verwaltung sich nun auf Provinzialebene getrennte Behorden entwickelten27.

Dies waren zum einen dieAmtskammern,besondere Amter fiir die Domänen- und Regalienverwaltung, die wohl schon seit dem 14. Jahrhundert bestehen, fiir die uns eine Ordnung aber erst aus dem Jahre 1615 erhalten ist28, und die anfänglich den Regierungen unterstellt waren. Da die Einnahmen, also alle nicht-steuerlichen Einnahmen aus den Domanen fir die Hofhaltungskosten verbraucht wurden, sahen die Stande die Amtskammern oft als „landesherrliche Privateinrichtungen"29. Zum weiteren Argwohn trug bei, dass die Amtskammern ihre Kompetenzen, etwa hinsichtlich der Jurisdiktion, zu Ungunsten der Regierungen immer weiter ausdehnten und der standischen Selbstverwaltung ihre „öffentlich-rechtlichen Befugnisse"30 stetig weiter entzogen.

Neben den Amtskammern entstanden zur Zeit des GroBen Kurfrsten auch, einhergehend mit dem wachsenden Militarwesens, dieKriegskommissariate. Sie hatten die Unterbringung und Versorgung der Armee zu gewahrleisten. Die finanziellen Mittel hierzu erschöpften sich aus den Steuereinnahmen. Anfangs sind diese Organe „noch keine ordentlichen Behörden"31, sondern „frstliche Kommissare mit auBerordentlichen Gewalten, hinter denen gleich ein kommandierender Offizier der Armee und die militarische Exekution steht"32. Als Steuern bestanden hauptsachlich auf dem Land die Kontribution, eine Art Grundsteuer, und in der Stadt die Akzise, eine Konsumtionssteuer33. Dieses Steuersystem wird in der Literatur stark kritisiert, so auch von Haussherr, wenn er schreibt : „Dies Steuersystem schloB Stadt und Land aufs strengste voneinander ab"34. Auf diesen Konflikt komme ich an anderer Stelle noch naher zu sprechen. Auch die Einnahme der Kontribution, einer direkten Steuer, war zu Beginn ganz in standischer Hand und wurde durch die standischen Kreisdirektoren vollzogen. Ihnen wurde durch den GroBen KurfrstKreiskommissarezur Seite gestellt. Da diese Kommissarien ohnehin von den Standen prasentiert wurden, legte man bald beide Amter in einer Funktion und Person zusammen, der man ab 1702 den TitelLandratgab. Ein teils standischer, teils frstlicher Beamter, der fir die Kommunal- und Armeeverwaltung des Kreises zustandig war35. Fur die Akzise in den Stadten waren die sog.SteidtekommissarienoderSteuerreite (commissarii locorum) zustandig. „Sie fhrten die Aufsicht ilber die anfangs stadtische, dann staatliche Akziseverwaltung und gleichzeitig ilber die stadtischen Gemeindeangelegenheiten"36.

[...]


1 Anfhrungszeichen aufgrund der Problematik des Begriffs siehe DUCHHARDT, HEINZ, Barock und Aufklärung. (Oldenbourg Grundriss der Geschichte, Bd. 11), Milnchen 42007, S. 40.

2 Zum Begriff „ Preufiische Staaten" siehe,

SCHOEPS, HANS-JOACHIM, Preussen. Geschichte eines Staates, Frankfurt a. M./Berlin 1966, S. 44.

3 SCHMOLLER, GUSTAV, PreuBische Verfassungs- , Verlwaltungs- und Finanzgeschichte, Berlin 1921, S. 54.

4 HINTZE, OTTO, Regierung und Verwaltung. Gesammelte Abhandlungen zur Staats-, Rechts- und Sozialgeschichte Preussens. (hg. von Gerhard Oestreich, Bd. 2) Gottingen 21967, S. 419.

5 Vgl. SKALWEIT, AUGUST, Die ostpreul3ische Domanenverwaltung unter Friedrich Wilhelm I. und das Retablissement Litauens, (Staats — u. sozialwissenschaftliche Forschungen, hg. v. Gustav Schmoller und Max Sering, 25 Bd. 3.Heft) Leipzig 1906 ND Bad Feilnbach 1990, S. 1.

6 Vgl.,HUBATSCH, WALTHER, Die preuBische Verwaltung in der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. 1713 — 1740. In Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1, Vom Spatmittelalter bis zum Ende des Reiches, hg. von Kurt A.B. Jeserich, Hans Pohl, Georg-Christoph von Unruh, Stuttgart 1983, S. 893f.

7 BAUMGART, PETER, „Wie absolut war der preuBische Absolutismus?" In : Preussen. Politik, Kultur, Gesellschaft, hg. von Manfred Schlenke, Bd. 1, Hamburg 1986, S. 108.

8 Wegfall Polens seit dem Friede von Oliva (1660) Vgl. SCHMOLLER, PreuBische Verfassungsgeschichte, S. 63.

9 Vgl., SCHOEPS, Preussen, S. 34.

10 BORNHAK, CONRAD, Preul3ische Staats- und Rechtsgeschichte, Berlin 1903, S. 105.

11 ACTA BRANDENBURGICA, Brandenburgische Regierungsakten seit der Begriindung des Geheimen Rates. Bd.I : 1604 — 1605, hg. von Melle Klinkenborg, Berlin 1927, Nr. 40, S. 91 — 96.

12 OESTREICH, GERHARD, Der brandenburg-preul3ische Geheime Rat vom Regierungsantritt des GroBen Kurfiirsten bis zu der Neuordnung im Jahre 1651. Eine behördengeschichtliche Studie. Wiirzburg-Aumiihle 1937, S.3.

13 Ebd. S. 3.

14 ACTA BRANDENBURGICA, Nr. 40. S.92.

15 Ebd., S. 94.

16 Ebd., S. 91.

17 ALTMANN, WILHELM (Hrsg), Ausgewählte Urkunden zur Brandenburgisch-Preussischen Verfassungs- u.

Verwaltungsgeschichte, 1. Teil : 15. - 18. Jahrhundert, Berlin 21914,

Nr. 34 „Geheime Rats-Ordnung 1651 Dez. 4", S. 73 — 76.

18 Ebd., S. 105.

19 Vgl. ebd.

20 HARTUNG, FRITZ, Staatsbildende Kräfte der Neuzeit. Gesammelte Aufsätze, Berlin 1961, S. 189.

21 HEINRICH, GERD, Geschichte Preul3ens. Staat und Dynastie, Frankfurt am Main, Berlin, Wien, S. 115.

22 SCHMOLLER, Preufflische Verfassungsgeschichte, S. 72.

23 Vgl., SALOMONOWICZ, STANISLAW, Preul3en. Geschichte von Staat und Gesellschaft, (Schriften/Martin-Opitz-Bibliothek, Bd. 3) Herne 1995, S. 88.

24 Vgl. HINTZE, Regierung und Verwaltung, S. 318f.

25 Ebd. S.319.

26 Vgl. SCHMOLLER, Preufflische Verfassungsgeschichte, S. 71.

27 Vgl. HINTZE, Regierung und Verwaltung, S. 420f.

28 Vgl. HARTUNG, Staatsbildende Kräfte, S. 184 in Verbindung mit ALTMANN, Ausgewählte Urkunden, Nr. 31 „Organistation der Amtskammer, Hofstaatsverwaltung und Hofrentei 1651", S. 59 — 68.

29 HINTZE, Regierung und Verwaltung, S. 320.

30 Ebd.

31 Ebd., S. 321.

32 Vgl. ebd.

33 Vgl. ebd.; S. 421. in Verbindung mit ALTMANN, Ausgewahlte Urkunden, Nr. 31 „Einführung der Accise in den Stadten 1667 April 15.), S. 128-131.

34 HAUSSHERR, HANS : Verwaltungseinheit und Ressorttrennung. Vom Ende des 17. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Berlin 1953, S. 5.

35 Vgl. ebd., S. 421.

36 BORNHAK, PreuBische Staats- und Rechtsgeschichte, S. 120.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die Errichtung des "General-, Ober-, Finanz-, Kriegs-, und Domänendirektoriums" durch König Friedrich Wilhelm I. von Preußen
Untertitel
Das Domänendirektorium
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Staat und Gesellschaft im Absolutismus
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
25
Katalognummer
V137439
ISBN (eBook)
9783640460281
ISBN (Buch)
9783640460410
Dateigröße
476 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Errichtung, General-, Ober-, Finanz-, Kriegs-, Domänendirektoriums, König, Friedrich, Wilhelm, Preußen, Domänendirektorium
Arbeit zitieren
Elke Gramm (Autor:in), 2008, Die Errichtung des "General-, Ober-, Finanz-, Kriegs-, und Domänendirektoriums" durch König Friedrich Wilhelm I. von Preußen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137439

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