Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee

Einfluss und Kontrolle des Bundestags auf Auslandseinsätze der Bundeswehr. Beispiel: Der Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr


Facharbeit (Schule), 2009

19 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Deutsche Sicherheitspolitik im Wandel

Die Bundeswehr im Grundgesetz und im parlamentarischen System der BRD

Die Bundeswehr im Afghanistan Konflikt
Doppelseite: Einsatz-Chronologie
Rechtliche Grundlagen
Übernommene Aufgaben
Probleme

Stellungnahme

Literatur- und Quellenverzeichnis

Selbstständigkeitserklärung

Vorwort

Dieses schriftliche Beiwerk zu meiner Abiturpräsentation stellt eine bündige Zusammenfassung dar. Es befolgt die gleiche Struktur wie der mündliche Vortrag. Der Inhalt kann sich an einigen Stellen unterscheiden.

Meine Präsentation behandelt das Thema £Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee$. Im Rahmen meiner Präsentation beleuchte ich die rechtlichen Grundlagen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr innerhalb militärischer Bündnisse und im Rahmen des internationalen Systems. Dabei beleuchte ich sowohl die verfassungstheoretische Seite als auch die konkrete Umsetzung anhand des Afghanistan-Konflikts, in dem sich die Bundeswehr schon seit acht Jahren engagiert.

Ich habe mich für PowerPoint als Präsentationsmedium entschieden. Es erlaubt mir meine eigenen Ansprüche am besten umzusetzen. Die interaktive Nutzung von Bild- und Videomaterial ist mit PowerPoint am effektivsten. Die breite Palette an graphischen Animationen, die PowerPoint bereitstellt, gibt mir die Möglichkeit, meine Ideen wirksam und authentisch in Form von Folien abzubilden. Ich kann Folieninhalte dynamisch ein-, ausblenden oder nach Wichtigkeit anordnen, sogar während der Präsentation. Meine langjährige Erfahrung mit PowerPoint gibt mir ein zusätzliches Gefühl der Sicherheit.

Denis Blazanovic

Erbach, im Mai 2009

Deutsche Sicherheitspolitik im Wandel

Mit der Wiedervereinigung und dem Ende des Systemgegensatzes änderten sich nicht nur die außenpolitischen Gegebenheiten, sondern auch die Forderungen an das vereinte Deutschland, sich an der Lösung internationaler Krisen zu beteiligen1.

Die neuen Grundsätze deutscher Außenpolitik und die veränderten Anforderungen und Aufgaben der Bundeswehr wurden in den Verteidigungspolitischen Richtlinien des Bundesministeriums für Verteidigung 1992 offiziell festgelegt und sind für alle sicherheitspolitischen Aktionen der BRD verbindlich2.

Dieses Grundsatzdokument erweiterte den Begriff der ,,Verteidigung" der Bundesrepublik Deutschland erstmals um die Möglichkeit eines Bundeswehreinsatzes ,,im erweiterten geographischen Umfeld" der Bundesrepublik. Damit rückten Auslandeinsätze der Bundeswehr, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, in greifbare Nähe3.

Mit dem ,,Weißbuch 1992 ∴ zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr" vom Bundesministerium der Verteidigung wurden die Verteidigungspolitischen Richtlinien aus dem Jahre 1992 aufgefasst, präzisiert und in Form eines verbindlichen Rahmenprogramms für die nächsten Jahre zementiert4.

Es wird erklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer internationalen Verflechtungen und Verpflichtungen vom gesamten Risikospektrum des veränderten weltpolitischen Umfeldes betroffen ist. Die neuen Herausforderungen können von keinem Staat und von keiner sicherheitspolitischen Institution allein wahrgenommen werden. Dies erfordert kooperative und kollektive Ansätze in der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung. Es könne auch der Einsatz militärischer Mittel erforderlich werden, um Gewalt oder Krieg zu verhindern, einzugrenzen oder zu beenden5. Auslandseinsätze der Bundeswehr sind seitdem möglicher Bestandteil der deutschen Außenpolitik.

Die folgenden Jahre und die Ereignisse seit dem 11. September 2001 änderten das sicherheitspolitische Umfeld der Bundesrepublik Deutschland erneut grundlegend. Als Reaktion darauf wurden 2003 die neuen ,,Verteidigungspolitischen Richtlinien" erlassen, 2006 das ,,Weißbuch 2006 ∴ zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr". Beide Grundsatzdokumente spiegelten das elementar gewandelte Verständnis vom Auftrag der deutschen Streitkräfte wider. Der Begriff ,,Verteidigung" wurde um die Krisennachsorge erweitert und schließt seitdem die Konflikt- und Krisenverhütung, die gemeinsame Bewältigung von Krisen und die Krisennachsorge ein. Es wird hervorgehoben, dass sich ,,Verteidigung" nicht mehr geographisch eingrenzen lässt, sondern ;berall dort wahrgenommen werden muss, wo die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist6.

Die Bundeswehr hat seitdem die Aufgabe, die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, einen Beitrag zur Stabilität im europäischen und globalen Rahmen zu leisten, die nationale Sicherheit und Verteidigung zu gewährleisten, zur Verteidigung der Verbündeten beizutragen und die multinationale Integration und Zusammenarbeit zu fördern7.

Seit dem Ende des Kalten Krieges befindet sich die Bundeswehr in einem Status fortlaufender Transformation. Sie hat ihre Rolle als klassische Verteidigungsarmee gegen symmetrische Kräfte des Warschauer Paktes verloren. An Stelle einer klar erkennbaren Bedrohung sind eine Vielzahl schwer kalkulierbarer, asymmetrischer Bedrohungen getreten8.

Die Bundeswehr leistet heute im Rahmen £ vernetzter Sicherheit $ (Dr. Franz Josef Jung) Aufgaben in verschiedenen Bereichen wie Anti-Terror, Wiederaufbau, Stabilisierung, Evakuierung und Rettung.

Die Bundeswehr im Grundgesetz und im parlamentarischen System der BRD

Mit dem Streitkräfteurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juli 1994 wurden Auslandseinsätze der Bundeswehr auf eine rechtliche Basis gestellt. Demnach seien Auslandeinsätze der Bundeswehr gemäß Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz zulässig9.

In Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz heißt es:

,,Der Bund kann sich zu Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern."

Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 begründet keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, sich einem Bündnis anzuschließen. Der Wortlaut (,,Der Bund kann [...]") ist insoweit eindeutig10.

Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit soll Frieden innerhalb des Systems gewährleisten und schließt das Vorhandensein eines friedenssichernden Regelwerks sowie den Aufbau einer Organisation ein. Das System begründet für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gewährt. Als ,,letztes Mittel" kann solch ein System den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorsehen. UN, NATO und EU stellen zum Beispiel Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit dar11.

Gemäß dem Bundesverfassungsgericht können Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung im Sinne des Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit sein, wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet sind12.

Während die auswärtige Gewalt von der Verfassung weitgehend der Bundesregierung zugeschrieben wird, betont das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil, dass für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte grundsätzlich eine Beteiligung des Parlaments vorgesehen sein muss. Die Bundeswehr mit ihrem Machtpotenzial wird so nicht allein der Bundesregierung ;berlassen, sondern als ,,Parlamentsarmee" in die demokratisch-freiheitliche Verfassungsordnung eingefügt. Die Bundesregierung ist auf konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestags angewiesen, der damit einen rechtserheblichen Einfluss auf Aufbau und Verwendung der Streitkräfte hat13.

Im Streitkräfteurteil von 1994 legte das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag nahe, alle Einzelheiten der parlamentarischen Beteiligung beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland in einem Gesetz zu regeln, da je nach Anlass und Intensität des Einsatzes unterschiedliche Formen der Mitwirkung denkbar seien14.

Am 18. März 2005 wurde das Parlamentsbeteiligungsgesetz verabschiedet. Nach §1 Absatz 2 bedarf der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-gesetzes der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Damit wird der Parlamentsvorbehalt, wie im Streitkräfteurteil von 1994 entwickelt, gesetzlich ;bernommen15.

Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne von §2 Absatz 2 Parlamentsbeteiligungsgesetz. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden16.

Ein Antrag der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag auf Entsendung bewaffneter Streitkräfte ins Ausland enthält gemäß § 3 Absatz 2 Parlamentsbeteiligungsgesetz mindestens folgende Angaben17:

- Einsatzauftrag
- Einsatzgebiet
- rechtlichen Grundlagen des Einsatzes
- Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten
- Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte
- geplante Dauer des Einsatzes
- voraussichtliche Kosten und Finanzierungspläne

Gemäß §4 Absatz 1 Parlamentsbeteiligungsgesetz gilt die Zustimmung zu einem Antrag als erteilt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung des Antrages von 5 % der Abgeordneten oder einer Fraktion eine Befassung des Bundestages verlangt wird18.

Am 7. Mai 2008 stärkte das Bundesverfassungsgericht diese parlamentarischen Rechte abermals, indem es auch Einsätze im Zusammenhang mit Bündnisverpflichtungen immer dann unter Zustimmungsvorbehalt stellte, wenn eine bewaffnete Auseinandersetzung ,,konkret¢ zu erwarten sei19.

Jedoch wird die ,,Parlamentsarmee" nicht vom Parlament geführt. Dazu betonte das Bundesverfassungsgericht in seinem Streitkräfteurteil von 1994:

,,[...]Der Zustimmungsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte verleiht dem Bundestag keine Initiativbefugnis[...]; der Bundestag kann lediglich einem von der Bundesregierung beabsichtigen Einsatz seine Zustimmung versagen oder, wenn er [...] schon begonnen hat [...] unterbinden, nicht aber die Regierung zu solch einem Einsatz der Streitkräfte verpflichten."20

[...]


1 http://www.bundestag.de/blickpunkt/104_spezial/0801/0801001.htm, 28.05.09

2 http://rk19-bielefeld-mitte.de/info/Recht/VPR1992/01.htm, 28.05.09

3 http://rk19-bielefeld-mitte.de/info/Recht/VPR1992/04.htm, 28.05.09

4 Weißbuch 2006 - zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr. S. 3f.

5 http://www.miel-berndt.de/MB/Material/20060624/20060624%20Text.htm, 28.05.09

6 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 238f.

7 Weißbuch 2006 - zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr, S. 11

8 http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/kcxml/04_Sj9SPykssy0xPLMnMz0vM0Y_QjzKLd443cfIHSYGYxgEh-pEwsaCUVH1fj_zcVH1v_QD9gtyIckdHRUUAbenb7Q!!/delta/base64xml/L2dJQSEvUUt3QS80SVVFLzZfQ180RDk!?yw_contentURL=%2FC1256EF4002AED30%2FN264HTZL843MMISDE%2Fcontent.jsp, 28.05.09

9 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 184

10 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 141

11 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 141

12 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 147

13 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 185f.

14 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 188

15 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 299

16 http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/parlamentsbeteiligung/index.html, 29.05.09

17 Vgl. 16

18 Vgl. 16

19 http://www.bundestag.de/blickpunkt/104_spezial/0801/0801001.htm, 29.05.09

20 Wiefelspütz, Dieter: Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Verlag für Polizeiwissenschaft. Frankfurt 2008. S. 188

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee
Untertitel
Einfluss und Kontrolle des Bundestags auf Auslandseinsätze der Bundeswehr. Beispiel: Der Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr
Note
1.0
Autor
Jahr
2009
Seiten
19
Katalognummer
V138389
ISBN (eBook)
9783640480777
Dateigröße
802 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bundeswehr, parlament, armee, parlamentsarmee, armée, afghanistan, jung, merkel, 2009, grundgesetz, denis, blazanovic, denis blazanovic, bvg, recht, gericht, brd, deutschland, gg
Arbeit zitieren
Denis Blazanovic (Autor:in), 2009, Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138389

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