In dem Aufsatz werden die dem Seegüterbeförderungsgeschäft zugrunde liegenden Vertragsarten und die daran Beteiligten im Überblick dargestellt.
Der Seefrachtvertrag und die Personen des Seehandels
I. Vertragsarten
Grundlage des Seetransports ist der Seefrachtvertrag. Dieser stellt eine Sonderform des Werkvertrages dar. Aufgrund der weitergehenden Sonderregelungen im HGB finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB indes kaum Anwendung1. Da das deutsche Recht keine Legaldefinition des Seefrachtvertrages enthält, wird der § 407 HGB über den Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen herangezogen. Aus § 407 I HGB ergibt sich die Pflicht des Frachtführers das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Gem. § 407 II HGB ist der Absender verpflichtet die vereinbarte Fracht zu zahlen2.
Das Gesetz unterscheidet bei den Seefrachtverträgen in §§ 556 ff. HGB zwischen Raumfrachtverträgen und Stückgutfrachtverträgen. Sie bilden die Grundlage des Seehandels. Bei den Raumfrachtverträgen gem. § 556 Nr. 1 HGB wird die synallagmatische Leistung primär durch das Beförderungsmittel, das Schiff, bestimmt, während sie bei Stückgutfrachtverträgen gem. § 556 Nr. 2 HGB primär durch die Ladungsgüter bestimmt wird3. Das HGB unterscheidet diesbezüglich anders als das angelsächsische Recht und die Schifffahrtspraxis nicht zwischen einem Güterbeförderungsvertrag und einem Chartervertrag, sondern bezeichnet beide einheitlich als Frachtvertrag4. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Verträgen besteht indes darin, dass der Güterbeförderungsvertrag ein „schablonenhaft ausgebildeter Massenvertrag"5 und die Charter ein auf die individuellen Bedürfnisse des Befrachters abgestimmtes Rechtsgeschäft ist. Infolgedessen differenziert das Gesetz auch lediglich zwischen dem Verfrachter, der das Schiff gestellt, und dem Befrachter, der seine Ladung transportieren lassen will6.
1. Raumfrachtverträge
Raumfrachtverträge können sich gem. § 556 Nr. 1 HGB auf ein Schiff als Ganzes, einen verhältnismäßigen Teil desselben oder einen bestimmten bezeichneten Raum beziehen.
a) Reisechartervertrag
Auf Grundlage eines Reisechartervertrages stellt der Verfrachter dem Befrachter ein Schiff gänzlich oder einen bezeichneten Raum desselben zur Verfügung. Die Beladung und Löschung des Schiffs fällt hierbei in den Verantwortungsbereich des Befrachters, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung des Verfrachters erfolgt pauschal für die gesamte Reise.
b) Zeitchartervertrag
Bei einem Zeitchartervertrag vermietet der Vercharterer für eine bestimmte Zeit ein Schiff mit oder ohne Besatzung (sog. „Bareboat-Charter") für einen bestimmten wirtschaftlichen Verwendungszweck des Charterers. Während sich die Haftung für Ladungsschäden nach dem Seehandelsrecht richtet, bestimmt sich das Verhältnis bei Mängeln des Schiffs nach dem Allgemeinen Mietrecht (z.B. Mietminderung, Mängelbeseitigung, Rücktritt vom Vertrag)7. Der Verfrachter erhält hierfür eine Vergütung, die sich auf Grundlage der Vermietungsdauer berechnet.
2. Stückgutfrachtverträge
Im Rahmen eines Stückgutfrachtvertrages gem. § 556 Nr. 2 HGB schuldet der Verfrachter die Beförderung einzelner Güter, sog. Stückgüter. Ein Stückgutfrachtvertrag setzt aber mithin nicht notwendig einzelne Sachen oder Ladungspartien im Sinne des Sprachgebrauchs voraus. Auch Massengüter wie etwa mengenmäßig bestimmte Schüttgut- oder Flüssigkeitsladungen können Gegenstand von Stückgutfrachtverträgen sein, sofern nicht ein Raumfrachtvertrag vorliegt8.
Der Vertragsabschluss bedarf keiner bestimmten Form und kann mündlich, schriftlich, per Fax oder durch konkludentes Handeln der Beteiligten Zustandekommen. Beim Stückgutvertrag ist der Abschluss eines schriftlichen Frachtvertrages nicht üblich. Die zur Beförderung bestimmten Güter werden stattdessen regelmäßig beim Verfrachter oder dessen Agenten angemeldet und von diesem gebucht 9.
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1 Rabe, SeehandelsR, S. 315.
2 Wendisch, IPR, S. 5f.
3 Herber, SeehandelsR, S. 238.
4 Puttfarken, SeehandelsR, S. 7.
5 Gierke, HandelsR, S. 520.
6 Ilse, Haftung des Seegüterbeförderers, S. 6.
7 Weber, Schiffahrtsrecht, S. 6.
8 Herber, SeehandelsR, S. 239.
9 Rabe, SeehandelsR, S. 318.
- Citation du texte
- Martin Krafft (Auteur), 2009, Der Seefrachtvertrag und die Personen des Seehandels, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138406