„Die Wiedervereinigung ist vollbracht, wenn der letzte Ostdeutsche aus dem Grundbuch gelöscht wurde.“ (Uwe Steimle – Kabarettist, Schauspieler und Kommissar Jens Hinrichs im Polizeiruf 110)
Mit dem Beitrag soll anhand eines rechtsgeschichtlichen Überblickes die Frage gestellt werden, ob das aus der Bodenreform in der SBZ/DDR hervorgegangene Neubauerneigentum jederzeit vererbbar war und, ob die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB rechtlich geboten waren.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
2. DIE BODENREFORM IN DER SOWJETISCHEN BESATZUNGSZONE (SBZ)
3. DIE ENTWICKLUNG DES BODENREFORMEIGENTUMS IN DER DDR
3.1. Die Besitzwechselverordnungen 1951/1956
3.2. Die Besitzwechselverordnungen 1975/1988
a.) Die Besitzwechselverordnung 1975
b.) Die Besitzwechselverordnung 1988
3.3. Das Bodenreformgesetz 1990
3.4. Rechtliche Zusammenfassung
4. DIE ABWICKLUNG DES NEUBAUERNEIGENTUMS NACH DEM BEITRITT DER DDR ZUR BRD
4.1. Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz 1992
4.2. Die deutsche Rechtsprechung zu den Abwicklungsvorschriften der Bodenreform
4.3. Die Entscheidungen des EGMR
a.) Die Entscheidung der Dritten Sektion des EGMR vom 22. Januar 2004
a.) Die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 30. Juni 2005
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abwicklung von Neubauerneigentum nach der Wiedervereinigung. Dabei wird untersucht, ob die entschädigungslose Enteignung der Erben durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz mit den Grundsätzen des Eigentumsschutzes vereinbar ist und wie diese Praxis von nationalen Gerichten sowie dem EGMR bewertet wurde.
- Rechtsgeschichte der Bodenreform in der SBZ und DDR
- Entwicklung des Neubauerneigentums unter verschiedenen Besitzwechselverordnungen
- Rechtliche Abwicklungsprozesse nach dem Beitritt zur Bundesrepublik
- Wissenschaftliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Vererbbarkeit
- Rechtsprechung des EGMR zur Eigentumsverletzung im Zuge der Wiedervereinigung
Auszug aus dem Buch
2. Die Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges fanden in allen vier Besatzungszonen des zusammengebrochenen Deutschen Reiches Bodenreformen statt. Dabei nahm jedoch das Bodenreformrecht in den westlichen Besatzungszonen eine in großen Teilen andere Entwicklung als in der sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR.
Ziel der in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 durchgeführten sog. demokratischen Bodenreform war es, das Ackerland der bereits bestehenden Bauernhöfe unter fünf Hektar zu vergrößern, neue, selbstständige Bauernwirtschaften für landlose Bauern, Landarbeiter und kleine Pächter zu schaffen und an Umsiedler, die durch die Kriegspolitik Hitlers ihr Hab und Gut verloren hatten, Land zu geben. Außerdem sollten durch die demokratische Bodenreform städtische Versorgungsbetriebe entstehen und Arbeiter sowie Angestellte kleine Parzellen für den Gemüseanbau erhalten.
Es erfolgte die entschädigungslose Enteignung der Monopole, Junker und anderer Großgrundbesitzer, der Nazi- und Kriegsverbrecher. Insgesamt fanden Konfiskationen von ca. 3,3 Millionen Hektar Land statt.
Das enteignete Grundeigentum wurde in einen eigens dafür geschaffenen staatlichen Bodenfonds eingebracht. Aus diesem Bodenfonds erhielten landarme und landlose Bauern, Landarbeiter, kleine Pächter und Umsiedler Land übereignet, um möglichst viele existenzfähige Bauernwirtschaften mit fünf bis zehn Hektar Land, je nach der Qualität des Bodens, zu schaffen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. EINLEITUNG: Darstellung der Problematik um die Abwicklung der Bodenreform und die damit verbundene entschädigungslose Enteignung vieler Erben nach 1990.
2. DIE BODENREFORM IN DER SOWJETISCHEN BESATZUNGSZONE (SBZ): Analyse der historischen Ziele und der praktischen Umsetzung der Bodenreform zur Schaffung landwirtschaftlicher Kleinstrukturen zwischen 1945 und 1949.
3. DIE ENTWICKLUNG DES BODENREFORMEIGENTUMS IN DER DDR: Untersuchung der rechtlichen Stellung des Neubauerneigentums unter den wechselnden Verordnungen während des Bestehens der DDR.
4. DIE ABWICKLUNG DES NEUBAUERNEIGENTUMS NACH DEM BEITRITT DER DDR ZUR BRD: Betrachtung der rechtlichen Aufarbeitung durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz sowie die darauf folgende nationale und internationale Rechtsprechung.
Schlüsselwörter
Bodenreform, Neubauerneigentum, SBZ, DDR, Wiedervereinigung, Vermögensrechtsänderungsgesetz, Enteignung, Eigentumsschutz, Vererbbarkeit, EGMR, Grundgesetz, Landwirtschaft, Agrarreform, Erbrecht, Abwicklung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die juristische Aufarbeitung und die verfassungsrechtliche Bewertung der Enteignung von Neubauernstellen nach der deutschen Wiedervereinigung.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die Schwerpunkte liegen auf der Historie der DDR-Bodenreform, der rechtlichen Natur des Neubauerneigentums und den daraus resultierenden Konflikten bei der Abwicklung durch die Bundesrepublik.
Welches primäre Ziel verfolgt der Autor mit dieser Publikation?
Ziel ist es, den Standpunkt der Betroffenen zu beleuchten und kritisch zu hinterfragen, ob die gesetzliche Abwicklung des Neubauerneigentums nach Art. 233 EGBGB verfassungsgemäß war.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden angewendet?
Es handelt sich um eine rechtsgeschichtliche und rechtsdogmatische Analyse, die Gesetzestexte, Verordnungen, Kommentarliteratur und höchstrichterliche Urteile auswertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit detailliert behandelt?
Der Hauptteil analysiert die historischen Bodenreformverordnungen der SBZ/DDR, die Besitzwechselverordnungen und die spezifische deutsche Rechtsprechung sowie die EGMR-Entscheidungen.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Die zentralen Schlagworte sind Neubauerneigentum, Bodenreform, Enteignung, Vererbbarkeit und die verfassungsrechtliche Abwicklung gemäß Einigungsvertrag.
Warum wurde die Bodenreform in der SBZ als "demokratisch" bezeichnet?
Der Begriff wurde von der damaligen Verwaltung gewählt, um den Anspruch zu erheben, den feudal-junkerlichen Großgrundbesitz zu zerschlagen und Land an landarme Bauern zu verteilen.
Welche Rolle spielte die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR von 2005?
Diese Entscheidung hob eine vorherige Instanz auf und legte fest, dass die entschädigungslose Enteignung aufgrund der "außergewöhnlichen Umstände" der deutschen Wiedervereinigung als verhältnismäßig und zulässig anzusehen sei.
- Quote paper
- Sven Uwe Herzberger (Author), 2006, Zur Vererbbarkeit von Neubauerneigentum in der ehemaligen DDR-SBZ , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139258