Pro und Contra für ein Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands


Hausarbeit, 2008

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
2.1 Prinzip der Wehrhaften Demokratie
2.2 Artikel 21, 2 Grundgesetz
2.3. Übertragung auf die NPD-Verbotsdiskussion

3. Argumente für ein Verbotsverfahren gegen die NPD
3.1 Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus und antidemokratische Ziele
3.2 Straftaten von Parteimitgliedern
3.3 Zusammenarbeit mit rechtswiedrigen Organisationen

4. Argumente gegen ein Verbotsverfahren gegen die NPD
4.1 Profit durch gesteigerte öffentliche Aufmerksamkeit
4.2 Politischer Schaden durch ein scheiterndes Verbotsverfahren
4.3 Keine Lösung des gesellschaftlichen Problems

5. Schlussbetrachtung und Bewertung

6.Literaturverzeichnis

7. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Gerade jüngst nach dem Übergriff von Rechtsextremisten auf Teilnehmer einer „Anti- Rechts-Demonstration“ in Dresden werden die Forderungen nach einem Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) wieder laut. Aber bereits ihr Einzug in die Landesparlamente von Sachsen (2004) und Mecklenburg-Vorpommern (2006) mit 9,2 und 7,3% der Zweitstimmen (Pfahl-Traughber 2007: 24) hat die Diskussion um ein erneutes Verbotsverfahren nach dem gescheiterten im Jahre 2003 angeregt (BverfGE 107: 229). Die Auseinandersetzung, ob bzw. warum ein neues Verbotsverfahren gegen die augenscheinlich rechtsradikale NPD geführt werden soll, ist also immer noch gegenwärtig und findet in allen Formen der Presse und des öffentlichen Lebens statt. Dabei entsteht nicht selten der Eindruck von sehr emotional geführten Diskussionen, die rationale Argumente vermissen lassen Diese Arbeit versucht daher die Frage zu beantworten, welche stichhaltigen Argumente für und welche gegen ein Verbot der NPD sprechen und eine abschließende Bewertung dieser zu treffen. Da alle Überlegungen auf das im Grundgesetz verankerte Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ (van Oooyen 2006: 333) aufbauen, wird dieses zunächst allgemein und im Besonderen der Artikel 21 erklärt, der die verfassungsrechtliche Grundlage für den Verbot von Parteien darstellt. Im Folgenden werden Argumente ausgebreitet, die für ein Verbot der NPD sprechen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie die Möglichkeit eines Parteienverbots durch das Bundesverfassungsgericht als sehr wichtig betrachten. Die darauf folgenden Argumente gegen einen erneuten Verbotsantrag sehen auch mögliche negative Konsequenzen, die den Nutzen eines Verbotes übersteigen. In diesen Überlegungen sind außerdem kritische Überlegungen zum Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ zu erkennen. Sowohl bei den Argumenten für, als auch gegen ein Verbotsverfahren kann im Rahmen dieser Arbeit natürlich nur ein Ausschnitt berücksichtigt werden.

Der Abschluss stellt eine Bewertung der Argumente dar, indem überlegt wird, ob eine der beiden Seiten überwiegt oder, ob der Nutzen, bzw. Ausgang eines erneuten Verfahrens unklar ist.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen

2.1 Das Prinzip der wehrhaften Demokratie

Das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ wurde von den Verfassungsgebern als Reaktion auf die negativen Erfahrungen aus dem Ende der Weimarer Republik im Grundgesetz verankert (vgl. Jesse 2001: 684). Es umfasst einen Kanon an Möglichkeiten, um ein erneutes Scheitern einer demokratischen Republik durch politische Extremismus verhindern zu können (vgl. van Ooyen 2006: 333). Zu den wesentlichen Elementen dieser Konzeption gehören die Unantastbarkeit der zentralen Verfassungselemente wie die Menschenwürde (Artikel 1 GG), die Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht (Art. 20 GG) durch den Artikel 79,3 GG, der Verbot von verfassungsfeindlichen Vereinenund Gruppierungen nach Art 9, 2 GG. Außerdem ist durch Art. 18 GG eine Verwirkung von Grundrechten möglich, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (fdGO) missbraucht werden. Die „ultima ratio“ (Bergsdorf 2007: 67) und schärfste Waffe des Prinzips der wehrhaften Demokratie stellt aber Artikel 21 GG dar, der den Verbot von Parteien, die durch das Bundesverfassungsgericht ermöglicht.

2.2 Artikel 21,2 Grundgesetz

Artikel 21,2 GG als Bestandteil des Konzeptes der wehrhaften Demokratie besagt, dass „ Parteien bie nach ihren Zielen ober nach bem Verhalten ihrer Anhänger bararf ar sgehen, bie freiheitliche bemokratische Grrnborbnrng zr beeinträchtigen ober zr beseitigen ober ben Bestanb ber B rn besr epr blik D er tschlanb z r gefährben, sinb verfa ssr ngswibrig. Über bie Frage ber V erfassrn gswibrigkeit entscheibet bas Brnbesverfassrngsgericht.

Nach diesem Artikel ist es also möglich, unter der den angegebenen Voraussetzung Parteien als als verfassungswidrig zu bezeichnen und zu verbieten (vgl. Groh 2002: 90). An der Tatsache, dass der Verbot nur vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden darf, ist die besondere Stellung zu erkennen, die Parteien durch das Grundgesetz zu erkannt wird (vgl. Henkel/Lembcke 2001: 578). Andere Gruppierungen, die nicht das Privileg einer Partei im politischen Prozess haben (von dem weitere Aspekte in Art 21,1 GG zugewiesen wird), können durch die Exekutive, also mit bedeutend geringerem Aufwand verboten werden.1

Zweimal fand der Verbot von Parteien durch das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte Anwendung (vgl. Groh 2000: 502). Im Jahre 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei Deutschlands (SRP) wegen programmatisch und personell offensichtlichen Übereinstimmungen mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) verboten. Die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) wurde 1956 verboten. Dabei wurde vom Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Kriterium für zukünftige Parteiverbote geschaffen. (vgl. Lovens 2001: 556f.) Das alleinige Ablehnen von ganzen Institutionen des Grundgesetzes macht eine Partei nicht verfassungswidrig, sondern erst eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“ (zit. nach BVerfGE 5,85 vom 17.08.1956).

Die Möglichkeit zum Parteiverbot, die durch das Grundgesetz geschaffen wurde, ist daher ein sehr starkes, aber auch kritisch diskutiertes Mittel (vgl. Preuß 2002: 106). Durch ein Verbot wird einem Teil der Bürger seine Möglichkeit zur politischen Repräsentation in Parlamenten genommen. In einer modernen Demokratie ist die Partizipationen von Bürgern immer an vermittelnde Organisationen gebunden (eben Parteien), die den in Wahlen vermittelten Willen des Volkes ausüben. Durch einen Eingriff in dieses System wird ein Teil der Bürger in seinem Wahlrecht maßgeblich eingeschränkt. Solch ein schwerer Eingriff in die Parteienfreiheit kann wenn überhaupt „nur das letzte Mittel des demokratischen Verfassungsstaates zur eigene Verteidigung sein.“ (Jesse 2003: 299)

Der präventive Charakter des Art 21,2 GG durch die Formulierung „ [...] Parteien, bie [...] bararf arsgehen“ macht deutlich, dass ein Verbot nicht erst bei Beeinträchtigung der fdGO möglich ist (vgl. Henkel/Lembcke 2001: 579). Parteien, die zwar in legaler Form Agitation und Meinungsbildung betreiben, aber in ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die aggressive Bekämpfung der Verfassungsordnung deutlich machen, können bereits als verfassungswidrig bezeichnet und verboten werden (vgl. Preuß 2002: 107f.). Dies widerspricht den Grundüberlegungen einer liberalen Demokratie, da die Wertorientierung in einer Gesellschaft der Neutralität unterliegt. Die Möglichkeit der präventiven Handlung ist aber durch die historischen Besonderheiten, unter denen die Verfassung entstanden ist, zu verstehen. Denn auch die Machtübernahme 1933 ist von den angewendeten Mitteln zwar als legal, unter den ideologisch-dogamtischen Gesichtspunkten aber dennoch als illegal zu bezeichnen.

2.3 Übertragung auf die NPD-Verbotsdiskussion

Die Diskussion über einen erneuten Verbotsantrag gegen die NPD wird in der Presse immer dann besonders ausführlich geführt, wenn neue rechte Gewalttaten bekannt werden. Die teils sehr emotionalen Argumente (Flemming 2005: 247) für oder gegen ein Verbot sind aber so lange unwirksam, bis gezeigt werden kann, dass die NPD aggressiv kämpferisch gegen die fdGO agiert (siehe 2.2) und damit die Forderungen von Art. 21,2 GG erfüllt. Dies ist die einzige Möglichkeit, um um ein weiteres, erfolgversprechendes Verbotsverfahren gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten zu können. So lange dieser Sachverhalt nicht gegeben ist, hat die NPD alle Privilegien, die einer Partei in der BRD zukommen.

3. Argumente für ein Verbotsverfahren gegen die NPD

3.1 Wesensverwandtschaft mit dem historischen National- sozialismus und antidemokratische Ziele

Ein Argument gegen die NPD ist die Verwendung von Anleihen in Programmatik und Gesamtstil verschiedene Anleihen aus dem Nationalsozialismus. (vgl. Meier 2002: 17) Dieses Argument war bereits Inhalt des Verbotsantrages des Bundestages an das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000, ist aber auch heute noch allgegenwärtig. Das Argument stützt sich unter anderem auf Aussagen von NPD Funktionären. So hat der Vorsitzende der NPD Udo Voigt in einem Interview mit der rechtskonservativen Wochenzeitung „Junge Freiheit“ Hitler als „großen Staatsmann, der leider den Krieg verloren habe“ (zitiert nach Pfahl-Traughber 2007: 24) bezeichnet.

[...]


1 Die Nationale Liste (NL) und die Freiheitlich Deutsche Arbeiterpartei (FAP) wurde 1995 durch Verwaltungsgerichte verboten, nachdem der Verbotsantrag aufgrund fehlendem Parteistatus vor dem Verwaltungsgericht nicht zugelassen wurde. (vgl Flemming 2005: 240)

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Pro und Contra für ein Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Einführung in das politische System der BRD
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
15
Katalognummer
V139457
ISBN (eBook)
9783640489558
ISBN (Buch)
9783640489411
Dateigröße
458 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
NPD, Verbotsverfahren, wehrhafte Demokratie, NPD-Verbotsverfahren, Nationaldemokratische Partei Deutschlands, Extremismus, Verbot, Parteienverbot, Partei, Verbotsdiskussion, Verfassungsschutz, V-Leute
Arbeit zitieren
Bastian Hoffmann (Autor:in), 2008, Pro und Contra für ein Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139457

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