mp3 - Mehr als ein Suffix


Hausarbeit, 2005

19 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Intro

2 MP3
2.1 Entwicklung
2.2 Möglichkeiten der Nutzung und Vorteile von mp3

3 Musikdistribution im Internet
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.1 Uhrheberrecht und Privatkopie
3.2 Verlagerung von Musikdistribution in nicht-kommerzielle Bereiche – Tauschbörsen
3.2.1 Zentrale Netzwerke / Napster
3.2.1.1 Funktionsweise
3.2.1.2 Wirkung
3.2.1.3 Reaktion der Musikbranche
3.2.2 (Semi-) Dezentrale Netzwerke / GNUtella, KaZaA
3.2.2.1 Funktionsweise
3.2.2.2 Kriminalisierung der Nutzer
3.2.3 Filesharing und der Werbeeffekt
3.3 Kommerzielle Downloadportale
3.3.1 DRM und Formate
3.3.2 Apples iTunes Music Store
3.4 Some Rights Reserved – Ideenaustausch mit der Creative Commons License

4 Fazit
4.1 Literatur- und Quellenverzeichnis
4.2 Internetquellen

1 Intro

Im alltäglichen Umgang mit Musik ebenso wie beim Surfen im Internet begegnet man nahezu unausweichlich dem Phänomen MP3. Dabei wird diese jedoch häufig lediglich ‚genutzt, ein Phänomen, sollte man meinen, würde ‚bestaunt’ werden. Dennoch ist der Autor der Meinung, den richtigen Begriff gewählt zu haben. In den zehn Jahren, die seit der ‚Geburt’ der MP3 vergangen sind, hat sie viel verändert. Hauptsächlich in den Bereichen Musik und Internet sind Fortschritte bzw. Umwälzungen in erheblichem Maße auf sie zurückzuführen.

Die vorliegende Hausarbeit will die Entwicklung der MP3 sowie die Entwicklungen und Veränderungen, die sie nach sich gezogen hat, nachzeichnen.

2 MP3

2.1 Entwicklung

Perfect Sound Forever – Die CD wurde bei ihrer Einführung als revolutionäres Speichermedium gepriesen. Nach den Misserfolgen von Quadro-Sound und Achtspur-Bändern erhoffte sich die Musikindustrie Anfang der Achtziger einen neuen Schub vom digitalen Medium. Seit 1978 hatten die Elektronikriesen Sony und Philips gemeinsam an einer Standardisierung für das neue Format gearbeitet, 1982 wurde dieser schließlich unter dem Namen ‚Red Book’ festgelegt (vgl. Röttgers 2003, 96ff; Haring 2002, 29ff).

Entscheidend für diese und zukünftige Entwicklungen war die Umwandlung der analogen Musik in digitale Informationen. Töne sind Schallwellen, die durch Luft übertragen werden. Je höher die Frequenz einer Schallwelle (d.h. die Anzahl ihrer Schwingungen pro Zeiteinheit) desto höher wird der Ton wahrgenommen, je höher die Amplitude desto lauter erscheint der Ton. Schallwellen sind analoge, also kontinuierliche Informationen. Damit sie von einem Digitalmedium reproduziert werden können müssen sie in computerlesbare (diskrete) Codes, also Binärzahlen aus 0 und 1 umgewandelt werden. Dazu wird die Schallwelle in viele Stücke ‚zerhackt’ und der Wert der jeweiligen Amplitude registriert. Bei der Wiedergabe wird aus diesen Informationen wieder eine Schallwelle geformt. Natürlich ist diese digitale Reproduktion nicht identisch mit dem analogen Original, allerdings ist das ab einer gewissen Qualität für das menschliche Ohr nicht mehr erkennbar[1] (vgl. Koch 2001, 25ff).

Diesen Aspekt der Psychoakustik machten sich auch Karl-Heinz Brandenburg und das Fraunhofer-Institut zu nutzte, während sie ab 1987 im Rahmen des EUREKA Projects EU 147 an einer Realisierung von Digital Audio Broadcasting arbeiteten. Da bei der herkömmlichen Digitalisierung riesige Datenmengen anfallen (eine Minute in CD-Qualität entspricht etwa 10,3 MB)[2], die sich z.B. kaum über ISDN übertragen lassen[3], versuchte man die Audiodaten zu reduzieren ohne die Klangqualität signifikant zu verschlechtern. Es wurde ein Kompressionsverfahren entwickelt, welches beim enkodieren sämtliche ‚überflüssigen’ Informationen eliminiert. Dazu zählen z. B. alle Frequenzen die außerhalb des für den Menschen hörbaren Spektrums liegen, sowie Geräusche, die durch Lautere übertönt werden. Außerdem werden Töne, die bei Stereoaufnahmen auf dem linken wie dem rechten Kanal gleichermaßen vorhanden, sind nur einmal gespeichert. Dieser Algorithmus wurde 1992 unter dem Namen ISO-MPEG Audio Layer-3 standardisiert[4] . Damit sind Komprimierungsverhältnisse bis 96:1 möglich, in verschiedenen Testreihen wurde allerdings eine Komprimierung von 12:1 (also 64kbit/s pro Kanal[5] ) als Unterschwelle festgestellt, bei der keine hörbaren Qualitätsverluste im Vergleich zum Original feststellbar sind (vgl. Anonymus [Fraunhofer]). Am 14. Juli 1995 wurde dem Komprimierungsformat die Dateiendung .mp3 verliehen (Anonymus 2005a). Heutzutage ist sie aus dem Computeralltag nicht mehr wegzudenken.

2.2 Möglichkeiten der Nutzung und Vorteile von mp3

„For a given sound quality level, it requires the lowest bitrate - or for a given bitrate, it achieves the highest sound quality“ (Anonymus [Fraunhofer]). Entscheidend ist die Verringerung der Datenmenge ohne ‚wahrnehmbare’ Qualitätsverluste. Nur dadurch ist eine Übertragung über die vorhandenen Strukturen des WWW ‚sinnvoll’ geworden. Die Technologie als trägerloses Format ermöglicht aber nicht nur neue Möglichkeiten der Distribution über das Internet, sondern beinhaltet wie „jede technologische Innovation auch eine ökonomische Dimension“ (Hemming 2004, 110) und hat z.B. eine neue Generation von portablen Musikplayern in der Tradition des Walkmans nach sich gezogen. Bekanntester der Vertreter dieser Geräte ist zur Zeit wohl der iPod der Firma Apple, aber Vorläufer gibt es bereits seid 1998 (Anonymus [mp3Werk-a]). Ohne die mp3-Kompression (und selbstverständlich der Fortentwicklung von physischen Speichermedien) wären z.B. auch die sog. Realtone-Klingeltöne für Handys nicht denkbar.

Vorteile liegen in vieler Hinsicht auf der Hand, ein Beispiel: Der Musiker kann seine Musik ohne jede Hilfe für andere zugänglich machen, alles was er benötigt sind einige MB Webspace und ein Encoder[6]. Der Konsument kann Musik jederzeit und überall (wo Zugang zum Internet besteht) beziehen. Danach lädt er sich sie auf seinen portablen Player und hat dort irrsinnige Mengen an Songs zur Auswahl – glücklicherweise sind in jeder mp3-Datei in Form eines ID-Tags Songinformationen gespeichert so dass selbst bei 10.000 Titeln eine einfache und schnelle Anwahl gewährleistet ist. Und dass alles nahezu in CD-Qualität. Soweit die (stark vereinfachte) Theorie.

3 Musikdistribution im Internet

3.1 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Situation soll anhand des aktuell in Deutschland geltenden Rechts behandelt werden. Zum Urheberrecht an sich gibt es verschiedene Ansätze und Sichtweisen. So zitiert Haring (2002, 147) eine Rede von John Perry Barlow:

„Ich möchte ihnen vorlesen, was Jefferson über die Entwicklung des Urheberrechts [...] gesagt hat: ‚Wenn es etwas gibt, was von Natur aus am wenigsten dem Eigentumsrecht unterliegt, dann sind es die Produkte des Denkens, die Ideen, auf die ein Einzelner nur so lange exklusiven Anspruch erheben kann, wie er sie für sich behält.’“

Mönkemöller (2000) formuliert vorsichtiger:

„Der Zugriff auf fremde Informationen (Daten), deren Austausch und Speicherung, sichert unsere wissenschaftliche und gesellschaftliche Fortentwicklung. Soweit das geistige Eigentum anderer berührt wird, werden Regelungen erforderlich, die das Verhältnis Nutzer und Schöpfer gestalten und wechselseitige Ansprüche ausgleichen.“

Das Problem zwischen Bevölkerung und Urhebern ist kein Neues. Bereits 1965 musste der Bundestag über das damals geltende Urheberrecht von 1901 und 1907 beraten. Danach war es ausdrücklich erlaubt, Kopien von Werken anzufertigen, um den Zugang zu Kulturgütern für alle Schichten zu erleichtern. Allerdings wurde dabei in erster Linie an das Abschreiben von Partituren per Hand gedacht. Mit dem Magnettonband und der erstmals auftretenden Möglichkeit einer schnellen und guten Kopie sah die Musikindustrie in den Sechzigern ihr Ende eingeläutet. Der Bundestag bestätigte die Gesetzgebung insofern, als das er die Privatkopie weiterhin erlaubte, und zwar aus folgenden Gründen: 1. ‚Geistiges Eigentum’ unterliege einer „Sozialbindung,“ d.h. bei „gewichtigem Interesse der Allgemeinheit“ könne es eingeschränkt werden. Außerdem liege jeder Idee das „bestehende Werk eines Dritten zu Grunde, so dass das „kulturelle Schaffen selbst eines Zugriffs“ bedürfe, 2. durch ein entsprechendes Verbot kriminalisiere man große Teile der Bevölkerung, überhaupt könne es nicht durchgesetzt werden und 3. seien die Urheber selbst „mehr an einer Vergütung für ihre Leistung interessiert als an einer Einschränkung der Vervielfältigung derselben.“ Die pragmatische Lösung hieß deshalb 1965, die Privatkopie weiterhin zu erlauben, dafür jedoch „jede Leerkassette und jedes Tonbandgerät mit einer Abgabe an die Urheber“ zu belasten. Dabei blieb es bis zur Urheberrechtnovelle 2003, der eine „nahezu vollständige Reprise der Diskussion des Jahres 1965“ voranging (vgl. Reinbacher 2004, 1244f).

3.1.1 Uhrheberrecht und Privatkopie

Rechtmäßige Privatkopien sind seit der Reform des UrhG vom 13.9.2003 nur von nicht „offensichtlich rechtswidrig erstellten Vorlagen“ möglich. So sollte Internettauschbörsen ein Riegel vorgeschoben werden. Trotzdem ist nicht vollständig geklärt, ob ein Download rechtswidrig ist (vgl. Frank 2004, 577). Reinbacher (2004, 1243) kommentiert:

„Herausgekommen ist ein Kompromiss, der durch Undurchsichtigkeit glänzt und eine sonderbare Schieflage zwischen Privatkopie und Kopierschutzmechanismen erzeugt.“

Nach dem ‚neuen’ UrhG ist das öffentliche Zugänglichmachen von Werken eine Form der öffentlichen Wiedergabe und als solche dem Urheber vorbehalten. Keine Ausnahmeregelung trifft für die Bereitstellung in Tauschbörsen zu, so dass in einem solchen Fall eine unzulässige Handlung vorliegt, die strafbar ist.

Schwieriger ist die Beurteilung eines Downloads. Grundsätzlich ist die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dem Urheber selbst vorbehalten, eine durch den Download einer Datei erstellte Kopie fällt allerdings unter eine Ausnahmeregelung. Wie bereits erwähnt ist eine Privatkopie zulässig, wenn sie von einer nicht „offensichtlich rechtswidrig erstellten Vorlage“ erstellt wird. De facto bleibt daher das Herunterladen weiterhin zulässig, denn handelt es sich bei der Vorlage ebenfalls um eine rechtmäßige Privatkopie, so ist der Download (nicht das Bereitstellen!) legal (vgl. Frank 2004, 578f). „Lediglich bei CDs oder Filmen, die noch gar nicht auf dem Markt sind, ist von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit auszugehen, da diese nicht rechtmäßig erworben worden sein können“ (Reinbacher 2004, 1247).

Da der Gesetzgeber aber dem Hersteller ebenfalls das Recht zur Implementierung eines Kopierschutzes in die Trägermedien eingeräumt, ergibt sich die o.g. Schieflage: „ Es ist also nicht strafbar, von rechtmäßigen bzw. nicht offensichtlich rechtswidrigen Quellen zu kopieren, und auch nicht, eine Kopierschutz zu knacken, sofern beides zum privaten Gebrauch geschieht“ (Reinbacher 2004, 1247).

Selbstverständlich ist die Intention des Gesetzgebers offensichtlich, strafrechtlich können User jedoch auf Grund des Analogieverbots[7] nicht belangt werden. Frank (2004, 580) begrüßt dies: „Dass Straferecht stellt hier nicht das richtige Instrument dar“ und bemerkt „[...] der Musikindustrie bleibt die Möglichkeit zivilrechtlicher Klagen offen. Wie schon 1965 heißt es: „Die Kriminalisierung breiter Bevölkerungsteile muss vermieden werden, [...]“ (ebd).

Mit dieser Sicht der Dinge versteht Reinbacher (2004, 1243) die Hart-aber-Gerecht -Spots[8] der Verwerterindustrie als „Kampagne gezielter Ungenauigkeiten“ um die „eigentliche Niederlage im Gesetzgebungsverfahren zu kaschieren.“

3.2 Verlagerung von Musikdistribution in nicht-kommerzielle Bereiche – Tauschbörsen

„Das Internet und die Online Medien hätten ohne das Format mp3 und dessen Etablierung niemals eine derart umwälzende Auswirkung auf die Musikindustrie und ihre Rahmenbedingungen haben können, wie wir sie heute beobachten. Über Jahre hinweg veränderte dieses Format das Umfeld der Musikbranche, zunächst schleichend, dann mit voller Wucht ab Einsetzen des Filesharing-Booms“ (Friedrichsen/Gerloff/Grusche/Damm 2004, 41).

Anfangs war das Format nur wenigen Insidern bekannt, einen ersten ‚Boom’ erlebte es 1996, als amerikanische Collegestudenten auf das Format aufmerksam wurden. Sogleich wandelten sie ihre kompletten CD-Sammlungen in mp3s um und stellten sie auf privaten Homepages zusammen mit Informationen über mp3 ins Netz. Zeitweise beanspruchten diese Seiten 80% des ausgehenden Netzwerk-Traffics der Colleges, auf deren Servern sie abgelegt waren (vgl. Friedrichsen/Gerloff/Grusche/Damm 2004, 42[9] ). Allerdings wurden diese Seiten recht bald wieder von der RIAA[10] geschlossen, oftmals waren daher auch die Links zu ihnen tot und die Suche nach mp3s im Netz gestaltete sich mühsam. Haring (2002, 38) schreibt dazu:

„Die Musikindustrie pflegte schon immer eine seltsame Hassliebe gegenüber dem technologischen Fortschritt. Einerseits hing ihr Wachstum davon ab, dass immer neue Formate und Vertriebssysteme die Konsumenten zwangen, ihre Musiksammlung zu ersetzen oder zu erweitern; andererseits hatte sie immer ängstlich versucht, sich vor jedem neuen Technologieschub zu schützen.“

Der „Durchbruch des mp3- Formats als Musik-(Tausch-)Medium im Internet“ (Friedrichsen/Gerloff/Grusche/Damm 2004, 44) gelang Shawn Fanning. Er hatte die „revolutionäre Idee, einfach alle MP3-Fans zusammenzuschließen,“ (Renner 2004, 154) so dass ihre Daten direkt getauscht werden konnten.

[...]


[1] Standard für die CD ist eine Abtastrate (Messwerte pro Sekunde) von 44,1kHz bei einer 16-Bit-Quantisierung (d.h. für jeden Messwert wird eine Binärzahl zwischen 0 und 65.535 registriert). Verringert man auch nur einen beider Parameter, wirkt sich das hörbar auf die Qualität aus.

[2] 16 Bit = 2 Byte mal 44.100 Hz = 88.200 Byte/s. Für Stereo sind es bereits 176.400 Byte/s = 176,4 KB/s. In einer Minute fallen also 176,4 KB/s = 176,4 mal 60 KB/min = 10.584 KB/min an (Ein MB entspricht 1024 KB) (vgl. Koch 2001, 28).

[3] Eine ISDN Leitung schafft max. 8 KB/s, also braucht man für eine Minute Musik in CD Qualität ca. 22 Minuten (10.584 KB ÷ 8 KB/s = 1.323s). Für eine Echtzeitübertragung (z.B. für Netzradio) benötigte man die 20-fache ISDN-Geschwindigkeit (vgl. Koch 2001, 29).

[4] MPEG sthet für „MOVING PICTURES EXPERT GROUP. Ursprünglich wurde an einer Komprimierung von Filmdaten gearbeitet (vgl. Anonymus [mp3Werk-b])

[5] Für eine Sekunde Musik (Stereo) müssen 176400 Bytes übertragen werden (s. Anm. 2). Da 1 Byte = 8 bit gilt 176.400 mal 8 bit/s = 1.411.200 bit/s = 1411,2 kbps. Bei einer 12:1 Kompression erreicht man ca. 128 kbps (vgl. Koch 2001, 29). Erstaunlicherweise entspricht dieser Wert ISDN-Geschwindigkeit bei Kanalbündelung, d.h. theoretisch sind Echtzeitübertragungen möglich.

[6] Tatsächlich war dies zunächst eine eigenständige Applikation, ebenso wie der Decoder zur Wiedergabe der mp3. Mittlerweile sind die entsprechenden Codes in fast jedem Audioprogramm integriert.

[7] „Im Strafrecht ist eine Analogie zulasten des Täters verboten. Die Grenze der Auslegung ist der Wortlaut. Nicht abgestellt werden darf über den Wortlaut hinaus auf den Sinn des Gesetzes“ (Reinbacher 2004, 579; zitiert nach: Schmitz, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2003, § 1 StGB Rdnr.58).

[8] www.hartabergerecht.de

Es handelte sich um Kino- und Fernsehspots sowie Printkampagnen, in den propagiert wurde, ‚Raubkopierer’ würden seit der Urheberechtsnovelle vom September 2003 mit Freiheitsstrafen rechnen müssen. Dies trifft, wie oben ausgeführt, nicht generell zu.

[9] zitiert nach: Weekly, David (2000): The Online MP3 Book, http://david.weekly.org/mp3book [26.02.2003]

[10] www.riaa.org

Die Recording Industry Association of America ist der offizielle Branchenverband der Musikindustrie in den Vereinigten Staaten.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
mp3 - Mehr als ein Suffix
Hochschule
Universität Siegen  (FB 3 - Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaften )
Veranstaltung
Einführung in den Medienstudiengang
Note
1,3
Jahr
2005
Seiten
19
Katalognummer
V139527
ISBN (eBook)
9783640494255
ISBN (Buch)
9783640493975
Dateigröße
546 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
mp3, Musikindustrie, DRM, Creative Commons, CD
Arbeit zitieren
Anonym, 2005, mp3 - Mehr als ein Suffix, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139527

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