In der vorliegenden Seminararbeit zum Thema „Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ihre Auswirkungen im Betrieb“ wird der Schwerpunkt auf die gesetzliche Situation in Deutschland gelegt. Dabei wird auf die geschichtliche Entwicklung und die aktuelle Gesetzeslage eingegangen und mit anschaulichen Fallbeispielen vertieft. Anschließend werden die Auswirkungen der Entgeltfortzahlung auf Unternehmen dargestellt und mit Regelungen anderer Staaten verglichen. Grundlage für die Arbeit stellt die Definition des Begriffes Entgeltfortzahlung dar, welcher nachfolgend dargestellt wird. „Geldleistungen, die öffentliche und private Arbeitgeber aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu zahlen haben. Bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um die Lohnfortzahlung an Arbeiter/ -innen und die Fortzahlung des Gehalts an Angestellte und die Dienstbezüge an Beamte, die die öffentlichen und privaten Arbeitgeber aufgrund rechtlicher Verpflichtung bei Krankheit, Mutterschaft und Heilverfahren an Beamte und Arbeitnehmer zahlen. Die Entgeltfortzahlung wird durch die Arbeitgeber unmittelbar finanziert. Nicht enthalten sind Leistungen, die bei Mutterschaft von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung in das Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
2 Geschichte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
3.1 Anspruchsberechtiger Personenkreis
3.2 Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
3.3 Zeitraum der Entgeltfortzahlung
3.4 Höhe / Berechnung der Entgeltfortzahlung – Entgeltausfallprinzip
3.5 Mitteilungs- und Nachweispflichten
3.5.1 Informations- / Anzeigepflicht im Krankheitsfall
3.5.2 Nachweispflicht im Krankheitsfall
3.6 Vertrauensarzt / Medizinischer Dienst
4 Betriebswirtschaftliche Auswirkungen
5 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in anderen Staaten
6 Beispiele der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der EU
7 Beurteilung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Entgeltfortzahlung in Mrd. € Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an KND Nr. 15/2002, Berlin 2002 S. 2.
Abb. 2 Entgeltfortzahlung im europäischen Vergleich, Europa-Kontakte e.V. (Hrsg.), Nationale Angaben 2000, S.16f.
1 Einführung in das Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
In der vorliegenden Seminararbeit zum Thema „Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ihre Auswirkungen im Betrieb“ wird der Schwerpunkt auf die gesetzliche Situation in Deutschland gelegt. Dabei wird auf die geschichtliche Entwicklung und die aktuelle Gesetzeslage eingegangen und mit anschaulichen Fallbeispielen vertieft. Anschließend werden die Auswirkungen der Entgeltfortzahlung auf Unternehmen dargestellt und mit Regelungen anderer Staaten verglichen.
Grundlage für die Arbeit stellt die Definition des Begriffes Entgeltfortzahlung dar, welcher nachfolgend dargestellt wird. „Geldleistungen, die öffentliche und private Arbeitgeber aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu zahlen haben. Bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um die Lohnfortzahlung an Arbeiter/ - innen und die Fortzahlung des Gehalts an Angestellte und die Dienstbezüge an Beamte, die die öffentlichen und privaten Arbeitgeber aufgrund rechtlicher Verpflichtung bei Krankheit, Mutterschaft und Heilverfahren an Beamte und Arbeitnehmer zahlen. Die Entgeltfortzahlung wird durch die Arbeitgeber unmittelbar finanziert. Nicht enthalten sind Leistungen, die bei Mutterschaft von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.1 “
2 Geschichte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Gesetzliche Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurden in größerem Umfang erstmals gegen Ende des 19. Jahrhunderts geschaffen. Im Laufe der Jahre wurde die gesetzliche Grundlage verändert und erweitert. Grundlage bildete die Gewerbeordnung, die durch das „Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung“ vom 1. Juni 1891, durch das die §§ 133 a-e in die Gewerbeordnung eingefügt wurden. Dieses hatte die Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker zum Gegenstand. Die neuen
Vorschriften betrafen in erster Linie die Möglichkeit einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer „durch anhaltende Krankheit oder Abwesenheit an der Verrichtung der Dienste verhindert“2 war. Weiterhin gab es zu dieser Zeit eine Entgeltfortzahlungsregelung in § 133 c Abs. 2 S. 1 GewO, die besagte, dass
„der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft bleibt, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist“3. Dies war die erste reichsgesetzliche Entgeltfortzahlungsregelung überhaupt. Diese Bestimmung hatte keinen zwingenden Charakter, d.h. der Anspruch konnte vertraglich ausgeschlossen werden. 1898 trat eine weitere Regelung der Entgeltfortzahlung in Kraft. § 63 HGB enthielt ebenso eine Weitergewährung des Gehalts bei unverschuldetem Unglück, jedoch mit dem Unterschied, dass der „Handlungsgehilfe die Leistungen der Sozialversicherung nicht anrechnen lassen musste“4.
Am 1. Januar 1900 trat dann § 616 HGB in Kraft. Hier wurden erstmals für alle Dienstverpflichteten, das bedeutet für Arbeiter und Angestellte (soweit nicht spezielle Regelungen bestanden), gleich geltende Entgeltfortzahlungs- bestimmungen geschaffen. Satz 1 sah vor, dass „der zur Dienstleistung Verpflichtete (...) des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig (wird), dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“5. Ebenso wie die bisherigen Vorschriften hatte § 616 HGB keinen zwingenden Charakter.
Außerdem gab es noch weitere Regelungen betreffend der Seemannsordnung und der bergmännisch Beschäftigten. Dadurch waren die Grundstrukturen des späteren Rechts der Entgeltfortzahlung mit seiner häufigen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen bereits angelegt. Eine unabdingbare Regelung für Angestellte wurde 1931 eingeführt. Dem § 616 HGB wurde ein zweiter Absatz hinzugefügt. Hier wurde dem Angestellten ein
Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für eine Zeit von sechs Wochen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eingeräumt. Für die Arbeiter blieb es bei der ausschließbaren Regelung. Angeglichen wurde dieser Missstand im Laufe der Zeit u.a. durch das „Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall“ von 1957, dem „Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle“ von 1961, sowie dem „Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall“ von 1962. Acht Jahre später trat schließlich das erste Lohnfortzahlungsgesetz in Kraft, das auch Arbeitern die gleichen Rechte zusicherte wie Angestellten.
3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
3.1 Anspruchsberechtiger Personenkreis
Voraussetzung eines Anspruchs aus § 3 Abs. 1 EFZG ist, dass der Anspruchssteller Arbeitnehmer ist, d.h. es muß sich um eine Person handeln, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist6. Seit 1996 tritt die Entgeltfortzahlungspflicht mit Beginn der 5. Arbeitswoche ein, d.h. dass während der ersten 4 Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber keine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer bestanden hat. Zuvor galt der Anspruch bereits ab Vertragsbeginn.7
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 EFZG nur dann, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist und die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen ohnehin an den Krankheitstagen nicht gearbeitet hätte. Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall entfällt also, wenn die Arbeit (auch wenn der Arbeitnehmer gesund gewesen wäre) infolge einer rechtmäßigen Arbeitszeitverlegung, infolge witterungsbedingter Gründe oder infolge Kurzarbeit ausgefallen wäre. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß ruht oder der Arbeitnehmer sich in Erziehungsurlaub befindet.
„Erkrankt der Arbeitnehmer während des bezahlten gesetzlichen oder tariflichen Erholungsurlaubs, so sieht § 9 BUrlG eine Unterbrechung des Urlaubs vor.“8 Auf den Urlaub wird hierbei die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht angerechnet, vielmehr bleibt der Urlaubsanspruch jener Tage, die auf Grund der Erkrankung nicht in Anspruch genommen wurden, erhalten. Im Falle eines unbezahlten Urlaubs, soweit die beiden Vertragsparteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, ist der Zweck des Urlaubs entscheidend. Dient der unbezahlte Urlaub Erholungszwecken, was durch den Arbeitnehmer zu belegen ist, kann der Arbeitnehmer den Urlaub abbrechen bzw. nicht antreten; es besteht dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung9. Dient der unbezahlte Urlaub anderen Zwecken besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung10.
3.2 Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein unverständliches, leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist, durch welches der Arbeitnehmer in grober Weise vom Verhalten, das einem verständigen Menschen in eigenem Interesse geboten ist, abweicht und die Arbeitsunfähigkeit hierdurch hervorgerufen wurde11.
Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen Verkehrsunfall erleidet, der auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen ist, auf erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Überfahren einer roten Ampel oder Überholen an unübersichtlichen Stellen. Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch ebenfalls aus. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer sich als Beifahrer einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer anvertraut und infolge der eigenen Alkoholisierung die Fahruntüchtigkeit nicht erkennt. Auch der Sturz auf einer Treppe, der auf Alkoholmissbrauch beruht, begründet ein den Fortzahlungsanspruch ausschließendes Verschulden des Arbeitnehmers.
3.3 Zeitraum der Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung wird gem. § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer der Erkrankung, maximal jedoch für 6 Wochen, geleistet. Dauert die Krankheit länger, zahlt ab der 7. Woche die Krankenkasse Krankengeld12. Der 6-Wochen- Zeitraum beginnt ab dem ersten Tag der Erkrankung des Arbeitnehmers. Arbeitskampf, schlechtes Wetter und sonstige Ausfallzeiten verlängern diesen Zeitrahmen nicht. Falls der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zur Heilungsförderung verstößt, kann der Lohnfortzahlungsanspruch in der Dauer reduziert werden.
Treten mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen auf, so beginnt für jede Erkrankung der Entgeltfortzahlungszeitraum von maximal 6 Wochen neut. Anders verhält es sich, wenn die zweite Erkrankung eintritt, während der Arbeitnehmer noch aufgrund der ersten Erkrankung arbeitsunfähig ist. In diesem Fall spricht man von der „Einheit des Verhinderungsfalles“, und der Entgeltfortzahlungszeitraum beschränkt sich für die Dauer beider Erkrankungen auf einmalig 6 Wochen.13
Liegen keine wiederholten neuen Erkrankungen vor, sondern handelt es sich um eine Fortsetzungserkrankung, die auf demselben Grundleiden beruht, steht dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung für 6 Wochen zu, wenn er vor der6 neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselbeKrankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 EFZG).14
[...]
1 http://www-zr.destatis.de/def/def0349.htm, Statistisches Bundesamt, 11.05.2003.
2 Schmitt, J.: Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Auflage, München 1999, S.5f (zitiert nach §113c Abs.1 Nr.4 GewO).
3 Ebenda, S.6.
4 Ebenda, S.6.
5 Schmitt, J.: Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Auflage, München 1999, S.7.
6 Vgl. Feichtinger, P.: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heidelberg 1999, S. 8ff.
7 Vgl. Landesverband Holz + Kunststoff BaWü, Wichtige Änderungen durch das arbeitsrechtliche Beschäftigungsarbeitsgesetz, Stuttgart 1996, S.213.
8 Feichtinger, P.: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heidelberg 1999, S. 32.
9 Vgl. Ebenda, S. 33.
10 Vgl. Schmitt, J.: Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Auflage, München 1999, S.105.
11 Vgl. Gola, P.: Entgelt ohne Arbeit – Ein Leitfaden zur Gehalts- und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Köln 1991, S. 66.
12 Vgl. Feichtinger, P.: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heidelberg 1999, S. 236f.
13 Vgl. Feichtinger, P.: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heidelberg 1999, S. 65f.
[...]
1 http://www-zr.destatis.de/def/def0349.htm, Statistisches Bundesamt, 11.05.2003.
2 Schmitt, J.: Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Auflage, München 1999, S.5f (zitiert nach §113c Abs.1 Nr.4 GewO).
3 Ebenda, S.6.
4 Ebenda, S.6.
5 Schmitt, J.: Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Auflage, München 1999, S.7.
6 Vgl. Feichtinger, P.: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heidelberg 1999, S. 8ff.
7 Vgl. Landesverband Holz + Kunststoff BaWü, Wichtige Änderungen durch das arbeitsrechtliche Beschäftigungsarbeitsgesetz, Stuttgart 1996, S.213.
8 Feichtinger, P.: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heidelberg 1999, S. 32.
9 Vgl. Ebenda, S. 33.
10 Vgl. Schmitt, J.: Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Auflage, München 1999, S.105.
11 Vgl. Gola, P.: Entgelt ohne Arbeit – Ein Leitfaden zur Gehalts- und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Köln 1991, S. 66.
12 Vgl. Feichtinger, P.: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heidelberg 1999, S. 236f.
13 Vgl. Feichtinger, P.: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heidelberg 1999, S. 65f.
14 Vgl. Schmitt, J.: Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Auflage, München 1999, S.128ff.
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