Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbH) sind Kapitalgesellschaften. Für die Haftung der Kapitalgesellschaften steht das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft setzt sich das Grundkapital (Stammkapital) aus den Einlagen der Gesellschafter bzw. der Aktionäre zusammen. In welcher Form auch immer eine wirtschaftliche Einheit tätig wird, eine gesunde finanzielle Basis stellt jedenfalls eine Voraussetzung für die Vertrauensbildung und somit den wirtschaftlichen Erfolg dar. Um eine Mindestfinanzbasis für Kapitalgesellschaften zu gewährleisten, gibt es unter anderem die Regelung der Kapitalaufbringung.
Die Vorschriften zur Kapitalaufbringung verfolgen das Ziel, den Gesellschaftsgläubigern eine Garantie zu liefern, dass die festgelegte Vermögensmasse auch tatsächlich in die Sphäre der Gesellschaft gelangt ist. Unter einer Kapitalerhöhung versteht man eine Information an den Markt, dass der Gesellschaft – zu einem Zeitpunkt nach der Gründung - Geld zugeflossen ist. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Kontext der nach §§ 10 Abs 3 GmbHG und 29 Abs 1 AktG vorgeschriebenen Bankbestätigung zu.
Kommt es nach der Gründung bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Insolvenz, wird vom Masseverwalter sehr oft jene Bank als möglicher Haftungsadressat gesehen, welche die Bankbestätigung ausgestellt hat. Hauptgrund dafür ist, dass bei einer Bejahung der Bankenhaftung die Einbringung der Mittel deutlich einfacher ist als bei der Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen einen Geschäftsführer, Gründer oder Gesellschafter.
Für das Kreditinstitut gilt es, im Rahmen der Ausstellung die eigene Haftung abzusichern. An diesem Punkt setzt diese Arbeit an und liefert eine Darstellung der betreffenden Rechtslage.
Es wird inhaltlich auf die Bankbestätigung eingegangen und gezeigt, welche Stellung das Kreditinstitut im Rahmen der Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung einnimmt. Nach dieser Analyse werden die Möglichkeiten der Haftung des Kreditinstitutes genau dargestellt. Hierbei werden Aspekte wie die Dritthaftung, Aufrechnungsmöglichkeiten, Einlagenrückgewähr und die verdeckten Sacheinlagen bearbeitet. Weiters sollen mögliche Haftungsbefreiungen und Verjährungsfristen erläutert werden.
Abschließend werden aktuelle Beispiele der Bankenhaftung dargestellt und die Besonderheiten der Kapitalaufbringung und –erhöhung in Konzernen unter besonderer Berücksichtung der Cash-Management-Systeme erläutert.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Gang der Arbeit
2 Einführung in die Grundbegriffe dieser Arbeit
2.1 Grundlegendes über die relevanten Gesellschaftsformen
2.1.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
2.1.2 Aktiengesellschaft (AG)
2.2 Der Begriff der Bankbestätigung und ihre Notwendigkeit
3 Historische Hintergründe der zugrunde liegenden Gesetze
4 Abgrenzung von Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung
4.1 Kapitalaufbringung
4.1.1 Funktion der Kapitalaufbringung
4.1.2 Einlagen bei Gesellschaftsgründung
4.1.3 Geschäftsführer und Vorstand bei der Kapitalaufbringung
4.1.4 Firmenbucheintragung der Gesellschaft
4.2 Kapitalerhöhung
4.2.1 Kapitalerhöhung bei der GmbH
4.2.1.1 Ordentliche Kapitalerhöhung
4.2.1.2 Nominelle Kapitalerhöhung
4.2.1.3 Beschlussfassung
4.2.1.4 Bezugsrechte
4.2.1.5 Übernahmevertrag
4.2.2 Kapitalerhöhung bei der AG
4.2.2.1 Ordentliche Kapitalerhöhung
4.2.2.2 Nominelle Kapitalerhöhung
4.2.2.3 Genehmigtes Kapital
4.2.2.4 Bedingte Kapitalerhöhung
4.2.2.5 Beschlussfassung
4.2.2.6 Ankündigungsfristen
4.2.2.7 Bezugsrechte
4.2.2.8 Ausmaß der Kapitalerhöhung
4.2.2.9 Ausstehende Einlagen
4.2.2.10 Zeichnung der Aktien
5 Bankbestätigung
5.1 Bankbestätigung nach §§ 10 Abs 3 GmbHG und 29 Abs 1 AktG
5.1.1 Firmenbucheintragung und Bankbestätigung
5.1.1.1 Unterlagen bei der GmbH
5.1.1.2 Unterlagen bei der AG
5.1.2 Satzungsänderungen
5.1.3 Inhalt der Bankbestätigung
5.1.4 Freie Verfügung
5.1.5 Stellung des Kreditinstitutes bei der Kapitalaufbringung
5.1.6 Möglichkeiten des Zustandekommens einer fehlerhaften Bankbestätigung
5.2 Haftung bei fehlerhafter Bankbestätigung
5.2.1 Verschuldens- oder Gewährleistungshaftung
5.2.1.1 Verschuldenshaftung:
5.2.1.2 Gewährleistungshaftung
5.2.2 Haftungsumfang des Kreditinstitutes
5.2.3 Dritthaftung
5.2.4 Aufrechnungsmöglichkeiten
5.2.5 Einlagenrückgewähr
5.2.6 Verdeckte Sacheinlagen
5.2.7 Haftungsbefreiung des Kreditinstitutes
5.2.8 Verjährung der Bankenhaftung
5.2.9 Nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes
5.2.10 Verzicht auf Ansprüche im Zusammenhang mit Gläubigerinteressen
5.3 Beispiele der Bankenhaftung
5.4 Bankbestätigung und Cash-Managment-Systeme in Konzernen am Beispiel des Cash-Pooling
6 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind Kapitalgesellschaften. Diese sind juristische Personen des Privatrechts. Sie haben also eine eigene Rechtspersönlichkeit und können damit Träger von Rechten und Pflichten sein. Für die Haftung der Kapitalgesellschaften steht das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft setzt sich das Grundkapital (Stammkapital) aus den Einlagen der Gesellschafter bzw. der Aktionäre zusammen.[1] Um die Funktionsfähigkeit einer wirtschaftlichen Einheit zu gewährleisten, müssen die potentiellen Geschäftspartner auch Vertrauen in diese haben. In welcher Form auch immer eine wirtschaftliche Einheit tätig wird, eine gesunde finanzielle Basis stellt jedenfalls eine Voraussetzung für die Vertrauensbildung und somit den wirtschaftlichen Erfolg dar. Um eine Mindestfinanzbasis für Kapitalgesellschaften zu gewährleisten, gibt es unter anderem die Regelung der Kapitalaufbringung.[2]
Die Vorschriften zur Kapitalaufbringung verfolgen das Ziel, den Gesellschaftsgläubigern eine Garantie zu liefern, dass die festgelegte Vermögensmasse auch tatsächlich in die Sphäre der Gesellschaft gelangt ist. Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft müssen im Rahmen der Kapitalaufbringung die notwendigen Beträge aufgebracht werden. Unter einer Kapitalerhöhung versteht man eine Information an den Markt, dass der Gesellschaft – zu einem Zeitpunkt nach der Gründung - Geld zugeflossen ist.[3] Unabhängig von der Form, in welcher man mit einer Gesellschaft in Verbindung steht, ist es erforderlich, dieser Information auf einer gesicherten Basis Vertrauen schenken zu können. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Kontext der nach §§ 10 Abs 3 GmbHG und 29 Abs 1 AktG vorgeschriebenen Bankbestätigung zu.
Kommt es nach der Gründung bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Insolvenz, wird vom Masseverwalter sehr oft jene Bank als möglicher Haftungsadressat gesehen, welche die Bankbestätigung ausgestellt hat. Hauptgrund dafür ist, dass bei einer Bejahung der Bankenhaftung die Einbringung der Mittel deutlich einfacher ist als bei der Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen einen Geschäftsführer, Gründer oder Gesellschafter.[4]
Für das Kreditinstitut gilt es, im Rahmen der Ausstellung die eigene Haftung abzusichern. Um dies zu ermöglichen, müssen sämtliche Regelungen rund um das Bestätigungswerk bekannt sein. An diesem Punkt setzt diese Arbeit an und liefert eine Darstellung der betreffenden Rechtslage.
Es wird inhaltlich auf die Bankbestätigung eingegangen und gezeigt, welche Stellung das Kreditinstitut im Rahmen der Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung einnimmt. Nach dieser Analyse werden die Möglichkeiten der Haftung des Kreditinstitutes genau dargestellt. Hierbei werden Aspekte wie die Dritthaftung, Aufrechnungsmöglichkeiten, Einlagenrückgewähr und die verdeckten Sacheinlagen bearbeitet. Weiters sollen mögliche Haftungsbefreiungen und Verjährungsfristen erläutert werden.
Abschließend werden kurz aktuelle Beispiele der Bankenhaftung dargestellt und die Besonderheiten der Kapitalaufbringung und –erhöhung in Konzernen unter besonderer Berücksichtung der Cash-Management-Systeme erläutert.
1.2 Gang der Arbeit
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in 6 Teile: Teil 1 – der Einleitung – folgt Teil 2, der sich mit den allgemeinen Grundlagen bezüglich der angesprochenen Problemstellung beschäftigt. Anfangs werden die wichtigsten Punkte der relevanten Gesellschaftsformen erklärt. Danach wird der Begriff der Bankbestätigung erläutert und dargelegt, weshalb dieses Bestätigungswerk im Prozess der Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung notwendig ist.
In Teil 3 wird der historische Hintergrund der zugrunde liegenden Gesetze aufgearbeitet. Hierbei werden die unterschiedlichen Entwicklungen für GmbH und AG berücksichtigt.
Eine Abgrenzung der Begriffe Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung wird in Teil 4 vorgenommen. Insbesondere wird auf die unterschiedlichen Vorschriften für GmbH und AG im Rahmen der Kapitalerhöhung eingegangen. Hierbei werden die unterschiedlichen Möglichkeiten der Kapitalerhöhung beschrieben.
Teil 5 bildet das Hauptstück dieser Arbeit. Zu Beginn wird hier auf die Bankbestätigung im Allgemeinen eingegangen. Bei diesen Ausführungen wird Zweck und Inhalt der Bestätigung dargelegt. Weiters kommt es zu einer Analyse der Umstände, unter welchen eine Bankenhaftung schlagend werden kann. Nach diesen Ausführungen wird die Bankenhaftung unter Berücksichtung von Verschuldensmaßstäben, Haftungsumfang, Dritthaftung, Aufrechnungsmöglichkeiten, Einlagenrückgewähr, verdeckten Sacheinlagen sowie Haftungsbefreiungen und Verjährungsfristen analysiert. Abschließend werden in diesem Teil aktuelle Beispiele der Bankenhaftung aufgezeigt, und die Besonderheiten der Bankenhaftung bei Konzernstrukturen dargelegt.
Teil 6 fast schließlich die zentralen Erkenntnisse dieser Arbeit zusammen.
2 Einführung in die Grundbegriffe dieser Arbeit
2.1 Grundlegendes über die relevanten Gesellschaftsformen
Kapitalgesellschaften gelten als Körperschaften,[5] die von ihren Mitgliedern losgelöst sind und somit ein Eigenleben als juristische Person führen.[6] Sie sind also Eigentümer von Betriebsinventar und Betriebsgrundstücken, sie treten als Gläubiger für die Gesellschaftsforderungen und als Schuldner für die Gesellschaftsverbindlichkeiten auf und sie sind Arbeitgeber sowie Vertragspartner.[7] Ein wichtiger Punkt im Leben einer Kapitalgesellschaft ist der Schutz der Gläubigerinteressen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eine große Zahl an Vorschriften für Kapitalaufbringung und –erhöhung geschaffen. Als die wichtigsten Formen der Kapitalgesellschaften gelten in Österreich die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft).[8] Im Unterschied zu den Personengesellschaften, bei welchen die persönliche Haftung mindestens einer Person vorgegeben ist, steht bei der Kapitalgesellschaft der gesicherte Kapitalstock für die Haftung zur Verfügung. Für Kapitalgesellschaften sind gesetzliche Rahmenbedingungen notwendig, um die eigene Haftung abzusichern.[9]
Im Nachfolgenden werden die für diese Arbeit relevanten Grundlagen der GmbH und der AG dargestellt. Bei diesen Darstellungen werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für GmbH und AG erläutert sowie deren Unterschiede herausgehoben.
2.1.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zahlenmäßig kommt die GmbH in Österreich deutlich öfter vor als die AG. Die GmbH vereinigt Vorteile wie Flexibilität, Haftungsbeschränkung, geringe Publizitätsanforderungen und günstige steuerliche Behandlung.[10] Das Stammkapital der GmbH wird in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen gegliedert, welche durch die Gesellschafter erbracht werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich. Die GmbH ist zwar wie die AG eine Kapitalgesellschaft, zeigt aber auch durchaus Ähnlichkeiten mit den Personengesellschaften.[11] Sehr häufig kommt es zu einer Verknüpfung zwischen GmbH und Personengesellschaften. So wird die GmbH in der Praxis vielfach als Komplementär einer GmbH & Co KG (Kommanditgesellschaft) eingesetzt.[12] Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft muss ein Grundkapital aufgebracht werden. Für dieses Grundkapital hat der Gesetzgeber ein unterschiedliches Mindestmaß sowohl für GmbH`s als auch für AG`s festgelegt. Bei der GmbH beträgt das Mindestkapital EURO 35.000.[13] Im Gegenteil zur AG gibt es bei der GmbH keine Stufengründung und es können keine handelbaren Wertpapiere für die Geschäftsanteile ausgestellt werden. Eine allfällige Stufengründung braucht bei der GmbH nicht berücksichtigt werden, da sie sich nicht um Gesellschafter werbend an den Kapitalmarkt wenden soll. Für eine wirksame Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf es eines Notariatsaktes. Es gibt also bei der GmbH nicht die Probleme des gutgläubigen Erwerbs und des bösartigen Handels von und mit Geschäftsanteilen.[14]
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital stellt eine absolute Untergrenze dar. Die Eintragung einer Gesellschaft, deren Grund- bzw. Stammkapital diese Mindestgrenze nicht erreicht, ist vom Firmenbuchgericht aufgrund einer Unterkapitalisierung abzulehnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag einen höheren als den Mindestbetrag festzulegen. Weiters gibt es auch Ausnahmen, für die eine höhere als die übliche Mindeskapitaluntergrenze gilt. Dies kommt hauptsächlich im Banken bzw. Finanzdienstleistungssektor zu tragen.[15]
Das geschäftsführung- und vertretungsbefugte Organ bei der GmbH ist der Geschäftsführer.[16] Die Geschäftsführung kann aus ein oder mehreren Personen, die einzeln oder im Kollektiv vertretungsbefugt sind, bestehen. Geschäftsführer kann jede physische Person sein. Diese muss nicht Gesellschafter der GmbH sein.[17] Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis zu führen und zugleich auch die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis gegenüber Dritten.[18]
In der Idee unterscheidet sich die GmbH von der AG dadurch, dass sie nicht für Großunternehmen geplant ist. Die Rechtsform der GmbH ist eher für Klein- und Mittelbetriebe gedacht.[19] Sie wurde als eine Gesellschaftsform geschaffen, bei der es eher weniger Gesellschafter gibt, welche meist in den Verwaltungsorganen der Gesellschaft tätig sind. Ein wesentlicher Unterschied zwischen GmbH und AG ist, dass die Geschäftsanteile der Mitglieder nur mittels Notariatsakt abgetreten werden dürfen. Der Vertrag über das Zustandekommen der GmbH wird als Gesellschaftsvertrag bezeichnet. Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Informationen enthalten: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Stammeinlagen je Gesellschafter.[20] Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Kapitalgesellschaftsformen ist in der Stellung der Gesellschafter einer GmbH zu erkennen. Die Generalversammlung, welche aus den Gesellschaftern besteht, ist das höchste Organ der GmbH.[21] Die Generalversammlung kann den Geschäftführern und dem Aufsichtsrat bindende Weisungen erteilen. Die Gesellschafter können also stark am Leben der Gesellschaft teilnehmen. Dies wiederum lässt in der GmbH stark personengesellschaftorientierte Züge erkennen. Die GmbH kann also durchaus als eine personengesellschaftsähnliche Unternehmensform mit dem Zweck der Ausschaltung der persönlichen Haftung bezeichnet werden.[22] Bei der AG unterliegt die Leitung der Gesellschaft der Verantwortung des Vorstandes.[23]
Um eine GmbH rechtswirksam zu registrieren, ist es notwendig, dass zumindest eine bestimmte Quote des Stammkapitals bereits eingezahlt ist. Die in bar zu leistenden Einlagen müssen demnach zumindest EURO 17.500 betragen.
Im GmbHG werden auch Bedingungen vorgesehen, unter welchen die zu erbringenden Einlagen auch niedriger sein können.[24] Ist jedoch nach § 6a Abs 2-4 GmbHG (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ein geringerer Betrag zulässig, so ist dieser jedenfalls als Volleinzahlung zu leisten.[25] Weiters ist zu beachten, dass für jede einzelne Stammeinlage zumindest ¼ des Betrages zu leisten ist.[26] Grundsätzlich kann die GmbH für jeden erlaubten Gegenstand gegründet werden. § 1 Abs 2 GmbHG schließt jedoch die Gründung einer GmbH für einen politischen Zweck und für den Betrieb von Versicherungsgeschäften aus.[27]
Der erste Schritt bei der Gründung einer GmbH ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages. In den weiteren Schritten müssen die Geschäftsführer und falls notwendig die Aufsichtsratmitglieder bestellt werden. Danach müssen die Gesellschafter ihre Stammeinlagen leisten. Handelt es sich um Bareinlagen so sind diese nach § 10 Abs 3 GmbHG mit einer Bankbestätigung zu belegen. Weiters folgt die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch. Nach einer Prüfung der Korrektheit des Gründungsvorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt sodann die Eintragung der GmbH und dessen Veröffentlichung.[28]
2.1.2 Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft wird in Österreich hauptsächlich für Großunternehmen gegründet. Der große Vorteil der AG liegt darin, dass sie die Möglichkeit hat, sich über die Ausgabe von Aktien große Kapitalmengen vom Markt zu beschaffen. Die AG bietet aber auch durchaus andere Vorteile wie beispielsweise die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter.[29] Das Grundkapital bei der AG stellt einen starren Rechnungsposten dar. Dieser kann nur durch die Maßnahmen der Kapitalerhöhung und –herabsetzung geändert werden. Zu dem Zweck des Grundkapitalschutzes, welcher die Interessen der Gesellschafter, Aktionäre und Gläubiger schützen soll, hat der Gesetzgeber eine Reihe zwingender Vorschriften erlassen. Weiters hat er den Regelungen zur Gründung einer AG große Aufmerksamkeit geschenkt. Die strengen Vorschriften entstanden aufgrund der negativen Erfahrungen aus den Gründerzeiten des neunzehnten Jahrhunderts nach dem Ersten Weltkrieg, als es durch Schwindelgründungen vermehrt zur Schädigung von Gläubigern und Aktionären kam.[30]
Um eine AG zu gründen, müssen die Gründer in einem ersten Schritt die Satzung festlegen. Dies bedarf jedenfalls einer notariellen Beurkundung. Folgende Punkte müssen in der Satzung inhaltlich enthalten sein: Firma und Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Höhe des Grundkapitals, Abklärung ob Nennbetrag- oder Stückaktien ausgegeben werden, Nennbeträge der einzelnen Aktiengattungen, Art der Zusammensetzung des Vorstandes sowie Form der Veröffentlichung der Gesellschaft.[31]
Weiters sind der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch folgende unterlagen beizulegen:[32]
- Die Satzung sowie die Urkunden nach § 16 Abs. 2 (Erklärung über Nennbeträge und Aktiengattungen) und § 22 (Nachträgliche Aktienübernahme der Gründer).
- In den Fällen von § 19 (Sondervorteile und Gründungsaufwand) sowie § 20 ( Sacheinlagen und Sachübernahmen) sind die Verträge über deren Festsetzung inklusive einer Kostenaufstellung der der Gesellschaft anfallenden Gründungsaufwände nach Art, Höhe und Empfänger anzuführen.
- Die Urkunden über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat.
- Prüfungsberichte von Vorstand, Aufsichtsrat und Gründungsprüfer.
- Die behördliche Genehmigung. Sofern eine solche im Rahmen des Unternehmensgegenstandes notwendig ist.
Bei der Gründung einer AG wird ein Grundkapital festgelegt.[33] Dieses Grundkapital hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer AG liegt in Österreich bei EURO 70.000. Dieser Nennbetrag muss in Aktien zerlegt werden, welche wiederum Nennbetragaktien oder Stückaktien sein können. Nennbetragaktien müssen auf mindestens EURO 1 lauten und der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen Wert der Aktie und Grundkapital. Der wertmäßige Anteil einer Stückaktie muss ebenfalls mindestens auf EURO 1 lauten. Die Beteiligung am Grundkapital leitet sich aus dem Verhältnis zwischen Menge der Aktien und Grundkapital ab. Das bedeutet, dass jede Aktie im gleichen Umfang am Grundkapital beteiligt ist. Bei Nennbetragaktien leitet sich der Anteil am Grundkapital jedoch vom Wert der jeweiligen Aktie ab. Es besteht also die Möglichkeit, zwei verschiedene Arten von Aktien einzuführen. Es ist jedoch untersagt, beide Aktienformen in einer AG anzubieten. Aktien innerhalb einer AG können jedoch Aktien verschiedener Gattung sein. Dies bedeutet, dass die unterschiedlichen Gattungen verschiedene Rechte – beispielsweise in Bezug auf die Gewinnverteilung – verbriefen können. Ebenso wie unterschiedliche Rechte können auch verschieden Pflichten in einer Aktiengattung festgemacht werden. Die übliche Bezeichnung für Aktien, die zusätzliche Rechte verbriefen, lautet Vorzugsaktie. Jede Aktie gewährt vom Grunde her ein Stimmrecht und verteilt sich nach den anteiligen Nennbeträgen bzw. der Zahl der Aktien. Es können die Stimmrechte jedoch durch Aktiengattungen eingeschränkt oder erweitert werden. Die Ausübungsmöglichkeit des Stimmrechtes beginnt im Normalfall mit der vollständigen Leistung der Einlage auf die Aktie.
Die Organe der AG sind die Hauptversammlung, welche sich aus allen Aktionären zusammensetzt,[34] der Aufsichtsrat, welcher als Pflichtorgan jeder AG eine Überwachungsfunktion einnimmt,[35] und der Vorstand, welcher das geschäftsführende- und vertretungsbefugte Organ der AG ist.[36] Der Vorstand ist im Gegenteil zum Geschäftsführer der GmbH nicht den Weisungen anderer Gesellschaftsorgane unterstellt.[37]
Um den Gründungsvorgang einer AG abzuschließen, muss diese in das Firmenbuch eingetragen werden. Nachdem die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch erfolgt ist, muss das Firmenbuch den korrekten Ablauf und den Inhalt der Satzung prüfen. Werden keine Mängel festgestellt, so erfolgt die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.[38]
2.2 Der Begriff der Bankbestätigung und ihre Notwendigkeit
Die Bankbestätigung soll nicht nur eine bloße vorübergehende Verfügung über den Betrag regeln, sondern soll zur Sicherstellung, dass die Einlage der Gesellschaft als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht, dienen.[39] In der Praxis ist es üblich, dass der Betrag, der als Leistung von den Gesellschaftern bzw. den Aktionären eingezahlt wird, auf ein Konto der Gesellschaft oder des Geschäftsführers bzw. Vorstandes gelangt. Der Betrag ist also in bar oder durch Gutschrift auf ein Konto eines österreichischen Kreditinstitutes zu erbringen.[40] Um sicherzustellen, dass diese Überweisungen auch erfolgt sind, verlangt der Gesetzgeber eine Bestätigung eines Kreditinstitutes.[41] Eine Bedingung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch bzw. die Eintragung einer Kapitalerhöhung ist also, dass die erforderlichen Beträge eingezahlt sind und zur freien Verfügung des Geschäftsführers bzw. Vorstandes stehen.[42]
Als Dokument, um dies dem Firmenbuchgericht zu belegen, hat der Gesetzgeber die Bankbestätigung eingeführt.[43] Ziel der Bankbestätigung ist es nicht nur, die tatsächliche Einzahlung zu bestätigen, sondern auch die endgültige freie Verfügung des Geschäftsführers bzw. Vorstandes über diesen Betrag. Der Begriff der endgültigen freien Verfügung wird im Gesetzestext zwar nicht in diesem Wortlaut festgehalten, in der Auslegung des OGH (Oberster Gerichtshof) bezüglich der §§ 10 Abs 3 GmbHG und 29 Abs 1 AktG (Aktiengesetz) findet er jedoch inhaltliche Anwendung. Dadurch wird eine Sicherheit dafür geschaffen, dass der Gesellschaft bei Gründung oder Kapitalerhöhung der notwendige Betrag tatsächlich zur Verfügung steht. Geht man vom § 10 Abs 3 GmbHG aus, erscheint es durchaus als diskussionswürdig, ob die Bankbestätigung lediglich die Einzahlung bestätigen soll, oder auch die freie Verfügung. Die Interpretationen des § 10 Abs 3 GmbHG gehen jedoch in die Richtung, dass der angesprochene Betrag aus dem Vermögen und somit auch aus dem Herrschaftsbereich des Einlegers ausgesondert sein muss und dem jeweiligen Gesellschaftsorgan rechtlich und nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft und der Gesellschaftsgläubiger – zur Verfügung steht.[44]
3 Historische Hintergründe der zugrunde liegenden Gesetze
Die Formen der Kapitalgesellschaften erfreuen sich in Österreich größter Beliebtheit. In den letzten beiden Jahrzehnten hat sich die Zahl der GmbH`s mehr als verdreifacht.[45] Die GmbH ist keine Gesellschaftsform, die sich aus dem Wirtschaftsleben entwickelt hat, sondern sie ist eine Erfindung deutscher Juristen. In Deutschland wurde das GmbHG bereits 1882 erlassen. In Österreich wurde das GmbHG am Beispiel vom dGmbHG (deutsches GmbHG) 1906 eingeführt.[46] 1980 gab es die erste tief greifende Novelle des österreichischen GmbHG. Kleinere Novellierungen zum GmbHG gab es auch in jüngeren Jahren in regelmäßigen Abständen.[47] Eingeführt wurde die Bankbestätigung und die damit zusammenhängende Verantwortung der Bank im Jahr 1937.[48]
Bezüglich dem Aktienrecht lässt sich im historischen Rückblick feststellen, dass die Bankbestätigung bei ihrer Einführung als Ergänzung zum Buchgeld gedacht war, um die Buchgeldzahlung der Bargeldzahlung gleichwertig zu machen. Die Bestimmungen im AktG entsprechen im Wesentlichen den des dAktG wobei die Unterschiede meist nur sprachlicher Natur sind.[49]
Im GmbHG gibt es die Möglichkeit, die Einzahlungen mit Buchgeld zu leisten, erst seit den 1980er Jahren. Hier übernahm also das GmbHG die Regelung welche bereits im AktG Anwendung fand. Seit den 1980er Jahren lässt sich bei dieser Regelung eine völlige Konvergenz zwischen GmbHG und AktG erkennen.[50]
Eine für diese Arbeit grundlegende Änderung des § 10 GmbHG wurde im IRÄG 1994 (Insolvenzrechtsänderungsgesetz) beschlossen. Hier wurde ausdrücklich der obligatorische Nachweis einer Bankbestätigung auf alle Formen der Bareinlage ausgeweitet.[51] Insbesondere für körperlich in bar geleistete Einzahlung muss die Bankbestätigung erst seit dem IRÄG 1994 erbracht werden.[52]
Erst mit dem IRÄG 1994 wurde also die Bankbestätigung als obligatorischer Nachweis für alle Formen der Bareinzahlung fixiert.[53] Mit der Einführung der Bankbestätigung auch für körperliche Barzahlungen stellte sich die Frage, wie ein Kreditinstitut eine in Bar an den Geschäftsführer übergebene Zahlung bestätigen soll. Um dies zu ermöglichen müssen die bar übernommenen Beträge auf ein Konto der Gesellschaft oder des Geschäftsführers eingezahlt werden.[54] Es kann also eine Übergabe von Bargeld im körperlichen Sinne nicht mehr als ausreichender Beleg für die Einlagenleistung angesehen werden.[55]
Die Ursprünge der allgemeinen staatlichen Regelungen der AG sind bis in das Jahr 1840 zurückzuführen. 1939 wurde in Österreich das dAktG (deutsche AktG) übernommen, welches später durch kleine Änderungen, Umstellungen, Klarstellungen und Berichtigungen reformiert wurde.[56] Daraus entstand 1965 das AktG, welches mit Jahresbeginn 1966 in Kraft trat und bis heute die rechtliche Grundlage für die AG in Österreich bildet.[57] Die letzten großen Änderungen des AktG erfolgten durch das GesRÄG 2004 (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz), das GesRÄG 2005 und durch das HaRÄG 2005 (Handelsrechts-Änderungsgesetz).[58]
Die Regelungen über die Bankbestätigung und eine daran anbindende Bankenhaftung entstammen dem bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die auf die Bankbestätigung bezogenen Haftungsregelungen sind in ihrer historischen Entstehung darauf zurückzuführen, dass es dem Gesetzgeber ein Anliegen war, den immer stärker werdenden bargeldlosen Zahlungsverkehr gesetzlich abzusichern. Heutzutage trägt das Kreditinstitut jedoch eine sehr große Verantwortung bei der Ausstellung einer Bankbestätigung, da es sich einerseits einem großem Haftungsrisiko aussetzt und weil es andererseits eine Voraussetzung beisteuert, um die Eintragung einer Kapitalgesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung einer solchen in das Firmenbuch zu ermöglichen.[59]
Im historischen Rückblick ist festzustellen, dass die Regelung aus § 29 Abs 1 AktG über die Notwendigkeit einer Bestätigung eines Kreditinstitutes erst seit dem GesRÄG 2004 gültig ist.[60] Seit dieser Gesetzesänderung reicht es auch im AktG nicht mehr aus, wenn die Anmelder die Leistung der Bareinlagen eidesstättig versichern.[61] In der Literatur wurde vor dieser Änderung vorwiegend die Meinung vertreten, dass die Anwendung des § 10 Abs 3 GmbHG auf denselben Sachverhalt geboten sei. Inhaltlich ist im § 29 Abs 1 AktG jedenfalls eine klare Anlehnung an den § 10 Abs 3 GmbHG ersichtlich. Für die GmbH wurde die Vorraussetzung einer Bestätigung von einem Kreditinstitut bereits im IRÄG 1994 beschlossen. Die Anlehnung an den § 10 Abs 3 GmbHG bis zu der GesRÄG 2004 lässt sich damit erklären, dass eine sachliche Begründung, die AG von dieser Regelung auszuschließen, fehlt. Im Gegenteil konnte man in diesen Regelungsunterschieden für die zwei Gesellschaftsformen eher einen Fehler des Gesetzgebers sehen, da man ansonsten zu einem Wertungswiderspruch zwischen dem GmbHG und dem AktG kommen würde. Daraus kann zumindest teilweise abgeleitet werden, dass die angesprochene Regelung im GesRÄG 2004 lediglich eine Korrektur eines Fehlers im IRÄG 1994 darstellt. Es sei also schon davor die inhaltliche Anwendung des § 10 Abs 3 GmbHG auch im AktG geboten gewesen.[62]
Weiters lässt sich feststellen, dass sich die Regelungen in Bezug auf die Bankbestätigung in vielen Fällen stark an das dGmbHG anlehnen. Dem deutschen Gesellschaftsrecht kann also durchaus eine Vorreiterrolle für das Österreichische zugesprochen werden. Beispielsweise sind im deutschen Raum die Diskussionen über verdeckte Sacheinlagen beinahe so alt wie das dAktG selbst. Um so erstaunlicher ist es, dass in Österreich eher erst seit jüngeren Zeiten über verdeckte Sacheinlagen und eine damit verbundene Umgehung der Sacheinlagenvorschriften gesprochen wird. Da die Rechtssprechung im deutschen Raum zur verdeckten Sacheinlage schon sehr weit ausdiskutiert wurde, lehnt sich der OGH (Oberster Gerichtshof) stark an den BGH ((deutscher) Bundesgerichtshof) in seiner Rechtssprechung an, was zu einer nahezu identen Rechtsgrundlage der beiden Länder führt.[63]
4 Abgrenzung von Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung
Die Vorschriften zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhöhung sollen ausschließlich die einmalige Aufbringung des Vermögens sicherstellen. Diese Vorschriften dienen unter anderem zur Rechtfertigung des Ausschluss der persönlichen Haftung bei den Kapitalgesellschaften.[64] Eine Pflicht zur Erhaltung des Eigenkapitals der Gesellschaft ergibt sich aus diesen Regelungen nicht.
4.1 Kapitalaufbringung
In diesem Kapital wird keine Trennung zwischen GmbH und AG vorgenommen, da die wesentlichen Teile der Kapitalaufbringungsvorschriften für beide Gesellschaftsformen vergleichbar sind. Die Gesellschaftsgründung wurde bereits im ersten Teil dieser Arbeit dargestellt. Im Folgenden sollen die wesentlichen Punkte der Kapitalaufbringung bei Gesellschaftsgründung erläutert werden.
4.1.1 Funktion der Kapitalaufbringung
Die Aufbringung des Stammkapitals bzw. Grundkapitals dient in erster Linie der Rechtfertigung der Haftungsbeschränkung. Es soll also aufgrund der fehlenden persönlichen Haftung der Gesellschafter ein Haftungs- und Garantiefond durch die Leistung der Stammeinlagen geschaffen werden, auf deren ordnungsgemäße Aufbringung sich die Öffentlichkeit verlassen kann.[65]
Ebenfalls soll das Anfangskapital einer Kapitalgesellschaft vor Überschuldung schützen. Dies ist insbesondere bei Anlaufverlusten von großer Bedeutung.[66] Ein weiterer Aspekt, dem durch die Festlegung des Anfangskapitals entgegengewirkt werden soll, ist eine allfällige unüberlegte Kapitalgesellschaftsgründung.
4.1.2 Einlagen bei Gesellschaftsgründung
Im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft spricht man von der Kapitalaufbringung. Eine Erhöhung des Kapitalstocks zu einem Zeitpunkt nach der Gründung wird als Kapitalerhöhung bezeichnet. Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet oder wird eine Kapitalerhöhung durchgeführt, so spricht man im Normalfall von einer Bargründung bzw. von einer Barkapitalerhöhung. Bei einer Kapitalgesellschaft sind in beiden Fällen die übernommen Gesellschaftsanteile bzw. Aktien durch die Gründer bzw. die Gesellschafter oder die Aktionäre mit einer Bareinlage zu belegen. Diese Bareinlagen sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln[67] oder durch Überweisung auf ein österreichischen Kreditinstitut zu erbringen.[68]
Gründer, Gesellschafter oder Aktionär einer Kapitalgesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person sein. Eine zweite Möglichkeit zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen besteht in der Leistung einer Sacheinlage[69].[70] Diese muss jedoch wie auch die Bareinlage dem wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils bzw. der Aktie entsprechen. Bei Gründung oder Kapitalerhöhung ist es natürlich auch möglich, einen Teil des Gesellschaftsanteils mit Bareinlagen und einen anderen mit Sacheinlagen zu übernehmen. Auf die Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch die Leistung einer Sacheinlage wird in dieser Arbeit jedoch nicht näher eingegangen, da in einem solchen Fall keine Bankbestätigung zur Anmeldung in das Firmenbuch beigelegt werden muss.
Einer Kapitalgesellschaft ist es erlaubt, mit den Einlagen die anfallenden Kosten im Rahmen der Gründung zu decken. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann man erkennen, dass schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch das Gesellschaftsvermögen geringer sein kann als das Eingetragene Grund- bzw. Stammkapital.[71] Dies kann jedenfalls als erstes Indiz dafür gesehen werden, dass die Bankbestätigung ein zeitpunktbezogenes Dokument ist. Dieser Umstand gewinnt an späterer Stelle dieser Arbeit im Rahmen der Dritthaftung an Bedeutung.
4.1.3 Geschäftsführer und Vorstand bei der Kapitalaufbringung
Die vorrangige Aufgabe der Gründungsgeschäftsführer und Gründungsvorstände besteht in der Sicherung einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung. Erst mit der Leistung der Mindestbeträge kann die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen werden. Im Gegenzug für die Leistung der Einlagen werden Gesellschaftsrechte gewährt.[72] Neben den erworbenen Rechten übernehmen die Gesellschafter mit der Übernahme der Anteile auch Pflichten.[73]
Bei der GmbH erfolgt die Kapitalaufbringung durch die Übernahme der Stammeinlagen – jeder Gesellschafter darf bei Gesellschaftsgründung nur eine Stammeinlage übernehmen -[74], bei der AG erfolg dies durch die Übernahme der Aktien durch die Gründer.[75]
4.1.4 Firmenbucheintragung der Gesellschaft
Die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf eine Kapitalaufbringung stellen eine Ergänzung zu den Regelungen über das Mindestkapital dar. Von diesen Regelungen ist die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch abhängig. Das Entstehen einer Kapitalgesellschaft ist also unmittelbar von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängig. Diese Vorschriften sind bei der GmbH und bei der AG in weiten Teilen im Normkontext vergleichbar und weichen nur in Einzelteilen voneinander ab.[76] Für die präventive Kontrolle der Einhaltung der Gründungsvorschriften ist also das Firmenbuchgericht verantwortlich. Für die Einhaltung der Kapitalaufbringung bedient sich das Firmenbuchgericht der Bankbestätigung. Zusätzlich wird für die an der Gründung beteiligten Personen durch die Festlegung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten ein Anreiz zur Einhaltung der Gründungs- und Kapitalaufbringungsvorschriften geschaffen.[77]
4.2 Kapitalerhöhung
Die Betriebswirtschaft sieht in der Kapitalerhöhung jede Erweiterung des Kapitalstocks eines Unternehmens durch die Einbringung eigener oder die Aufnahme fremder Mittel.[78] Die Erhöhung des Grundkapitals bzw. Stammkapitals durch die Einlage neuer liquider Mittel stellt eine Maßnahme zur Beschaffung von Eigenkapital dar.[79] Eine Kapitalerhöhung ist eine Information an den Markt, dass der Gesellschaft Geld zugeflossen ist. Um solchen Informationen auch Vertrauen schenken zu können, ist es für den potentiellen Geschäftspartner der Gesellschaft notwendig, diesen auf einer gesicherten Basis vertrauen zu können.[80] Aus wirtschaftlicher Sicht kann eine Kapitalerhöhung beispielsweise notwendig sein, wenn im Rahmen einer Ausweitung des Unternehmens das aktuelle Gesellschaftsvermögen für die Finanzierung der erforderlichen Investitionen nicht mehr ausreicht.[81] Weiters kann eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden, um bereits eingetretene Verluste auszugleichen. Aber auch aus „optischen Gründen“, um die Kreditwürdigkeit zu verbessern, kann man sich der Maßnahme der Kapitalerhöhung bedienen.[82] Eine Kapitalerhöhung wird erst mit der Eintragung ihrer Durchführung im Firmenbuch wirksam. Mit der Beschlussfassung bei der Hauptversammlung bzw. deren Eintragung in das Firmenbuch gilt die Kapitalerhöhung noch nicht als wirksam.[83]
Wie die Regelungen zur Kapitalaufbringung sollen auch die zur Kapitalerhöhung nicht nur vorhandene, sondern auch potentielle Gläubiger schützen. Zum Schutz vorhandener Gläubiger dient unter anderem die Regelung, dass geleistete Einlagen nicht an die Gesellschafter zurückgewährt werden dürfen. Der Schutz der potentiellen Gläubiger ist eher in der Regelung zu sehen, dass diese in die Information vertrauen können, dass das angegebene Stammkapital der Gesellschaft tatsächlich zugeflossen ist.[84]
4.2.1 Kapitalerhöhung bei der GmbH
Die Bestimmungen zu einer Kapitalerhöhung im GmbHG sind seit ihrer Inkrafttretung quasi unverändert geblieben; lediglich einige nachträgliche Ergänzungen zu sinngemäß anzuwendenden Vorschriften wurden eingeführt.[85] Eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH beruht auf der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Da eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nur mit einer Dreiviertelmehrheit des anwesenden Stammkapitals beschlossen werden kann, gilt diese Regelung auch für eine Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung. Gültigkeit erlangt eine Kapitalerhöhung nach der Übernahmeerklärung und der Einzahlung der Stammeinlagen erst mit der endgültigen Eintragung in das Firmenbuch.[86] Bei der GmbH kann man zwischen der ordentlichen und der nominellen Kapitalerhöhung unterscheiden. Regelungen, zu einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 159ff AktG) und zum genehmigten Kapital (§§ 169ff AktG) wie im AktG, sind dem GmbHG unbekannt.[87]
4.2.1.1 Ordentliche Kapitalerhöhung
Die ordentliche Kapitalerhöhung ist im § 52 GmbHG geregelt. Eine ordentliche Kapitalerhöhung setzt voraus, dass der Gesellschaft zusätzliche Eigenmittel durch aktuelle oder neue Gesellschafter zufließen.[88] Um eine ordentliche Kapitalerhöhung durchführen zu können, ist ein Beschluss zu fassen, welcher eine Dreiviertelmehrheit voraussetzt.[89] Dieser Beschluss wiederum muss notariell beurkundet werden.[90] Die ordentliche Kapitalerhöhung führt der Gesellschaft effektiv neu Mittel durch neue Stammeinlagen zu.[91] In § 52 Abs 6 GmbHG wird die sinngemäße Anwendung des § 10 GmbHG auf eine Kapitalerhöhung angeordnet. Aus dieser Anordnung ergibt sich auch wieder die zwingende Vorschrift einer Bankbestätigung für eine Barkapitalerhöhung.[92]
Die ordentliche Kapitalerhöhung ist ihrem Wesen nach also der Kapitalaufbringung im Gründungsstadium der Gesellschaft sehr ähnlich.[93] Beide sind, falls sie bar erbracht werden, mit einer Bankbestätigung zu belegen und liefern somit das Fundament für diese Arbeit.
[...]
[1] Vgl. Unger [Kapitalaufbringung 2006], S. 1.
[2] Vgl. Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 21.
[3] Vgl. Brückner [Kapitalaufbringungskontrolle 2000], S. 1f.
[4] Vgl. Gruber [Bankenhaftung 2003], S. 641.
[5] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2006], S. 2.
[6] Vgl. Bydlinski [Privatrecht 2000] Rz 926.
[7] Vgl. Jula [GmbH-Gesellschafter 2000], S. 1.
[8] Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 36 und 185.
[9] Vgl. Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 22.
[10] Vgl. Reich-Rohrwig [GmbH-Recht I 1997] Rz E/1.
[11] Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 338.
[12] Vgl. Reich-Rohrwig [GmbH-Recht I 1997] Rz E/2.
[13] Vgl. Doralt/Weilinger [Unternehmensrecht 2007] § 6 Abs 1 GmbHG.
[14] Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 348ff und 422.
[15] Vgl. Zollner [Kapitalaufbringung 2002], S. 32.
[16] Vgl. Fritz [Unternehmensformen 2002], S. 300.
[17] Vgl. Straube [GmbH 2004], S. 8.
[18] Vgl. Fritz [Unternehmensformen 2002], S. 300.
[19] Vgl. Straube [GmbH 2004], S. 5.
[20] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2006], S. 11.
[21] Vgl. Straube [GmbH 2004], S. 8.
[22] Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S 340ff und 408., Vgl. Straube [GmbH 2004], S. 6.
[23] Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 36f.
[24] Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 6a Rz 1ff.
[25] Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 10 Rz 1.
[26] Vgl. Bydlinski [Privatrecht 2000] Rz 957.
[27] Vgl. Bydlinski [Privatrecht 2000] Rz 926., Vgl. Doralt/Weilinger [Unternehmensrecht 2007] § 1 GmbHG., Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 339f.
[28] Vgl. Jula [GmbH-Gesellschafter 2000], S. 43., Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 343ff.
[29] Vgl. Fritz [Unternehmensformen 2002], S. 427.
[30] Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 192.
[31] Vgl. Fritz [Unternehmensformen 2002], S. 429.
[32] Vgl. hierzu und im Folgenden Doralt/Weilinger [Unternehmensrecht 2007] § 29 Abs 2 AktG., Vgl. Heidinger/Schneider [AktG 2007], S. 64.
[33] Vgl. hierzu und im Folgenden Heidinger/Schneider [AktG 2007], S. 22ff und 260ff., Vgl. hierzu und im Folgenden Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 176ff.
[34] Vgl. Fritz [Unternehmensformen 2002], S. 430.
[35] Vgl. Fritz [Unternehmensformen 2002], S. 450., Vgl. Temmel [Aufsichtsrat 2003], S. 5.
[36] Vgl. Fritz [Unternehmensformen 2002], S. 446.
[37] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2002], S. 68.
[38] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2002], S. 65.
[39] Vgl. Heidinger/Schneider [AktG 2007], S. 316ff.
[40] Vgl. Bydlinski [Privatrecht 2000] Rz 957.
[41] Vgl. Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 54.
[42] Vgl. Brückner [Kapitalaufbringungskontrolle 2000], S. 33.
[43] Vgl. hierzu und im Folgenden Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 57f.
[44] Vgl. Doralt [AktG 2000b] § 36a Rz 34., Vgl. Frotz/Dellinger [GmbHG-Novelle 1994], S. 19., Vgl. Ihrig [Freie Verfügung 1991], S. 69ff., Vgl. Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 57f., Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 10 Rz 16., Vgl. Koziol [Bankenhaftung 1996], S. 275.
[45] Vgl. Reich-Rohrwig [Kapitalerhaltung 2004], S. 1.
[46] Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 340.
[47] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2002], S. 7.
[48] Vgl. Schuhmacher [Bankenhaftung 2001], S. 859.
[49] Vgl. Doralt et al. [AktG 2008a] § 37 Rz 87f.
[50] Vgl. Gruber [Bankenhaftung 2003], S. 644.
[51] Vgl. Reich-Rohrwig [GmbH-Recht I 1997] Rz E/16.
[52] Vgl. Gruber [Bankenhaftung 2003], S. 644.
[53] Vgl. Reich-Rohrwig [GmbH-Recht I 1997] Rz E/16.
[54] Vgl. Gruber [Bankenhaftung 2003], S. 645., Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 10 Rz 2ff.
[55] Vgl. Gruber [Bankenhaftung 2003], S. 645.
[56] Vgl. Jabornegg [AktG 2006], S. XLIf.
[57] Vgl. Jabornegg [AktG 2006], S. XLII., Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2006], S. 55.
[58] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2006], S. 55.
[59] Vgl. Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 46.
[60] Vgl. hierzu und im Folgenden Heidinger [AktG 2006] § 29 Rz 6.
[61] Vgl. Doralt et al. [AktG 2008a] § 37 Rz 92.
[62] Vgl. Fellner/Kaindl [Bankbestätigung 2006], S. 104f., Vgl. Heidinger [AktG 2006] § 29 Rz 1ff., Vgl. Heidinger/Schneider [AktG 2007], S. 64ff., Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 10 Rz 15ff., Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2006], S. 55.
[63] Vgl. hierzu und im Folgenden Konwitschka [Kapitalerhöhung 1998], S. 20f.
[64] Vgl. Hock [Gesellschafter-Fremdfinanzierung 1995], S. 1.
[65] Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 2 Rz 22ff., Vgl. Schwaiger [Kapitalaufbringung 1999] § 2 Rz 86.
[66] Vgl. Schwaiger [Kapitalaufbringung 1999] § 2 Rz 86.
[67] Als gesetzliches Zahlungsmittel gilt in Österreich nur mehr der EURO. Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] §§ 6 Rz 5a und 10 Rz 24.
[68] Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 10 Rz 7.
[69] Unter Sacheinlagen sind generell nur solche Dinge zu verstehen, deren wirtschaftlicher Wert sich auch feststellen lässt. Dies bedeutet unter anderem, dass eine Verpflichtung zu einer Dienstleistung nicht als eine Sacheinlage angesehen werden kann. Wird eine Kapitalerhöhung gemäß § 150 AktG durchgeführt, so bedarf es in diesem Fall keiner Bankbestätigung. Die Prüfung der Kapitalerhöhung gemäß § 150 AktG hat jedoch durch eine oder mehrer Personen zu erfolgen. § 25 Abs 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 AktG sind ebenfalls sinngemäß auf eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen anzuwenden Werden Sacheinlagen getätigt, so ist von allen Anmeldepflichtigen die Erklärung abzugeben, dass die Sacheinlage zur uneingeschränkten und endgültigen Verfügung des Vorstandes steht und das der wirtschaftliche Wert der Sacheinlage dem Ausgabewert der Aktien entspricht. Vgl. Heidinger [AktG 2006] § 29 Rz 5., Vgl. Heidinger/Schneider [AktG 2007], S. 307f., Vgl. Doralt/Weilinger [Unternehmensrecht 2007] §§ 20 und 150f AktG. Vgl. Kleindiek [dAktG 2008] § 37 Rz 6.
[70] Vgl. hierzu und im Folgenden Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 47.
[71] Vgl. Brändel [dAktG 1992] § 1 Rz 77., Vgl. Doralt [AktG 2000a] § 36 Rz 105., Vgl. Heider [dAktG 2000] § 7 Rz 6., Vgl. Jabornegg [Gesellschaftsgründung 1993] § 28 Rz 15., Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 192., Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 7 Rz 10ff., Vgl. Röhricht [dAktG 1996] § 36 Rz 35ff., Vgl. Zollner [Kapitalaufbringung 2002], S. 39.
[72] Vgl. Schwaiger [Kapitalaufbringung 1999] § 2 Rz 80.
[73] Vgl. Reich-Rohrwig [GmbH-Recht I 1997] Rz 2/415.
[74] Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 6 Rz 9.
[75] Vgl. Heidinger/Schneider [AktG 2007], S. 55.
[76] Vgl. Röhricht [dAktG 1996] § 38 Rz 1., Vgl. Zollner [Kapitalaufbringung 2002], S. 32f.
[77] Vgl. Doralt/Weilinger [Unternehmensrecht 2007] § 10 Abs 4 GmbHG., Vgl. Heidinger/Schneider [AktG 2007], S. 83ff., Vgl. Zollner [Kapitalaufbringung 2002], S. 34.
[78] Vgl. Hense et al. [dGmbHG 1999] § 7 Rz 10.
[79] Vgl. Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 161.
[80] Vgl. Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 21.
[81] Vgl. Kämpgen [Bankbestätigung 2006], S. 161.
[82] Vgl. Hense et al. [dGmbHG 1999] § 7 Rz 16f.
[83] Vgl. Heidinger/Schneider [AktG 2007], S. 302ff.
[84] Vgl. Zollner [Kapitalaufbringung 2002], S. 37f.
[85] Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 52 Rz 1.
[86] Vgl. Doralt/Weilinger [Unternehmensrecht 2007] § 50ff GmbHG., Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 441f.
[87] Vgl. Koppensteiner/Rüffler [GmbHG 2007] § 52 Rz 3.
[88] Vgl. Hense et al. [dGmbHG 1999] § 7 Rz 12.
[89] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2006], S. 46.
[90] Vgl. Kastner et al. [Gesellschaftsrecht 1990], S. 442.
[91] Vgl. Holzhammer/Roth [Gesellschaftsrecht 1997], S. 209.
[92] Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften 2006], S. 46.
[93] Vgl. Hense et al. [dGmbHG 1999] § 7 Rz 12.
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- MMag. Simon Horst Preschern (Autor:in), 2008, Bankbestätigung unter spezieller Berücksichtigung der Kapitalerhöhung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139896