Das Gleichberechtigungsprinzip im türkischen Recht

Eine rechtsvergleichende und kritische Betrachtung des Gleichberechtigungsprinzips im türkischen Recht unter Berücksichtigung des deutschen Rechts


Doktorarbeit / Dissertation, 2000

127 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort I

§ 1.Einleitung

§ 2. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Rechtsgeschichte der Türkei

I. Vor der Einführung des Islams
l. Die wichtigsten Quellen
2.Die damalige dominierende Kultur Mittelasiens und die Gleichberechtigung der türkischen Frauen
3.Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen im damaligen türkischen Recht
A)Das alt-türkische Recht im Allgemeinen
B)Das alt-türkische öffentliche Recht und die Gleichberechtigung
C)Das alt-türkische Strafrecht und die Gleichberechtigung
D)Das alt-türkische Familienrecht und die Gleichberechtigung
E)Das alt-türkische Scheidungsrecht und die Gleichberechtigung
F)Das alt-türkische Erbrecht und die Gleichberechtigung

II. Nach der Einführung des Islams
l. Das islamische Recht und die Gleichberechtigung
A)Das islamische Recht im Allgemeinen
a)Das islamische Öffentliche Recht im Allgemeinen und die Gleichberechtigung
b)Das islamische Strafrecht und die Gleichberechtigung
C)Das islamische Privatrecht und die Gleichberechtigung
a)Ein geschichtlicher Überblick
b)Das islamische Personenstands- und Familienrecht und die Gleichberechtigung
c)Das islamische Eherecht und die Gleichberechtigung
d)Die Auflösung der Ehe nach dem islamischen Recht und die Gleichberechtigung
e)Das islamische Erbrecht (far â 'id) und die Gleichberechtigung
A)Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen im osmanischen Recht bis zur Zeit der Tanzimat (in der Zeit vom 1299 bis 1839)
a)Allgemeines
b) Sened-i İttifak (1808)
B)Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen in der Zeit der Tanzimat bis hin zur modernen türkischen Republik (in der Zeit von 1839 bis 1921)
a)Gülhane Hatt -i Hümayunu (Tanzimat Fermanı) (1839)
b) Islahat Hatt-i Hümayunu (Islahat Fermanı) (1856)
c)Kanuni Esasi (I. Mesrutiyet:die erste Konstitutionelle Monarchie) (1876)
d) II. Mesrutiyet (Die zweite konstitutionelle Monarchie) (1909)
3.Das moderne türkische Recht und die Gleichberechtigung
A)Die Gründung der türkischen Republik
B)Die Verfassung vom 20 . 01. 1921
C) Die Verfassung vom 23.4.1924
D)Die Verfassung vom 09.07.1961
E)Die Verfassung vom 09.11.1982

I. Das Gleichberechtigungsprinzip als ein öffentlichrechtlicher Begriff im Allgemeinen

II. Der Inhalt des Gleichberechtigungsprinzips

III. Das Gleichberechtigungsprinzip in der Verfassung vom
l. Das Gleichberechtigungsprinzip in der Verfassung vom 09.11.1982 im Allgemeinen
2.Der Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung von 1982
A)Das Verhältnis zwischen der Gleichberechtigung
(Art.10, Abs. der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.2 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.10, Abs. 1 der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs. l GG)
B)Das Verhältnis der Gleichberechtigung (Art.10, Abs. l der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.2 GG) zum geschlechtlichen Diskriminierungsverbot (Art.10, Abs. l der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.3 GG)

IV. Das Gleichberechtigungsprinzip im türkischen Sexualstrafrecht

V. Das Gleichberechtigungsprinzip im Völkerrecht

1.Die absolute und unmittelbare Bindungswirkung der internationalen Verträge im türkischen Recht

2. Die wichtigsten internationalen Verträge und das Gleichberechtigungsprinzip

A)Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN von 1948 und das Gleichberechtigungsprinzip

B)Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 und das Gleichberechtigungsprinzip

§ 4.Das Gleichberechtigungsprinzip im Privatrecht

I. Die absolute und unmittelbare Bindungswirkung der Verfassungsnormen im türkischen Recht

II. Das türkische Ehe- und Familienrecht und das Gleichberechtigungsprinzip
l. Die Anerkennung des Mannes vom Gesetzgeber als Familienoberhaupt
2.Das Bestimmungsrecht des Ehemannes zum ehelichen Wohnungsort
3.Die volle Unterhaltspflicht des Ehemannes für seine Frau und Kinder
4.Die obligatorische Annahme des Familiennamens des Mannes als Ehename
5.Die Vertretung der Ehegatten in der ehelichen Gemeinschaft
6.Das Vorrecht des Vaters beim Sorgerecht für die Kinder
8.Die Benachteiligung der Frau im ehelichen Güterrecht

III. Das türkische Arbeitsrecht und das Gleichberechtigungsprinzip
2.Die Lohngleichheit für Mann und Frau
§ 5.Die Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips
I. Die verfassungsrechtlich normativen Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips
l. Art. 41 (vgl. Art.6/I GG)
2. Art. 50
3. Art. 72 (vgl.Art.12a GG)

II. Die nicht wirklichen, sondern nur formalen Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips

III. Die Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips aufgrund der Natur der Sache
l. Die objektiv-biologischen Diskriminierungen von Mann und Frau
2.Die funktional-arbeitsteiligen Unterschiede

§ 6.Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Vorwort

Im türkischen Rechtssystem herrschte seit Jahrtausenden bis zur kemalistischen Rechtsrevolution ein stark konservatives und vaterrechtliches Gedankengut, in dem das Bild der Frau sich ausschließlich als Hausfrau und Mutter darstellte, und in dem die Frau in der außerhäuslichen Arbeitswelt keine wichtige Rolle spielte.

Obwohl zum ersten Mal durch die kemalistischen Rechtsreformen die Idee der Gleichberechtigung der Geschlechter in ihrer heutigen Form als ein sehr wichtiges Prinzip in das türkische Rechtsleben eingeführt und gefördert wurde, ist dieser vom Gesichtspunkt des Gleichberechtigungsprinzips aus betrachtet sehr positive rechtliche Wandelprozess nicht abgeschlossen. Denn es gibt im türkischen Recht, insbesondere im Zivil- und Arbeitsrecht, immer noch Regelungen, die ein stark patriarchalisches Gedankengut vertreten und damit das Gleichberechtigungsprinzip verletzen. Die vorliegende Arbeit verfolgt dabei das Ziel, zu diesem Wandelprozess einen Beitrag zu leisten.

An dieser Stelle möchte ich meinem Doktorvater und hochverehrten Lehrer, Herrn Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, für die geistige Unterstützung und Wegweisung ganz herzlich danken. Gleichfalls bin ich Herrn Prof. Dr. Karl-Hermann Kästner für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens sehr verbunden.

Ich möchte mich herzlich auch bei meinem Heimatland, der Türkei, dafür bedanken, dass mir die Stipendiumsmöglichkeit zur Promotion in Deutschland gewährt wurde. Dank gilt auch meiner Zimmervermieterin und Mitbewohnerin, Frau Luise Kuhn und ihren Kindern, die mir während meines Studiums in Tübingen bei jeder persönlicher Angelegenheit geholfen haben. Zudem schulde ich Dank meinen Freunden Steffen Mahler und Clemens Ickelheimer, die das Manuskript in sprachlicher Hinsicht kritisch durchgesehen haben.

Tübingen, im August 2000 Mehmet Merdan Hekimoglu

§ 1.Einleitung

In der türkischen Gesellschaft bestand jahrtausendelang, - von den Türkenherrschaften Mittelasiens bis zur Gründung der modernen Türkei, im Jahre 1923,- ein patriarchalisches Kultur- und Rechtssystem, in dem das Bild der Frau sich ausschließlich als das der Hausfrau und Mutter darstellte und der Frau in der außerhäuslichen Arbeitswelt keine wichtige Rolle zukam.

Die Idee der Gleichberechtigung in ihrer heutigen Form ent­stand in der Türkei zum ersten Mal im Zuge der kemalistischen Revolution, deren Hauptgedanken dem Naturrecht der Aufklärungs­zeit entstammen.

In diesem Zusammenhang haben die tief greifenden kulturellen, soziologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umwälzungen, die unter der Führung von Mustafa Kemal Atatürk vom türkischen Volk unternommen wurden, auch die Situation der türkischen Frauen in Gesellschaft und Staat völlig verwandelt. Seitdem be­gann die Frau, gleiche Rechte auf allen Gebieten zu erlangen, insbesondere das Recht auf eine gleichberechtigte Position in­nerhalb der Familie und die Mitwirkung in öffentlichen Angele­genheiten und im politischen Leben, ferner das Recht auf selb­ständige Berufsausübung und gleiche Bildungsmöglichkeiten wie für den Mann.

Diese revolutionäre Entwicklung brachte eine große Auf­wertung der Frau im Allgemeinen mit sich, was sich auf alle Be­reiche des menschlichen Zusammenlebens auszuwirken begann.

Der große Wandel in der soziologischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lage der Frau und der damit zusammenhängenden Veränderung der Auffassungen beeinflussten mit stetig steigender Tendenz den rechtlichen Bereich. Ausdruck hiervon ist vor allem auf der einen Seite ihre öffentlich-rechtliche Gleichstellung und auf der anderen Seite die Ermöglichung und Ausdehnung ihrer politischen Rechte, und parallel zu diesem ihre privatrechtli­che, hauptsächlich arbeitsrechtliche und familienrechtliche G1eichstellung mit dem Mann.

Durch die kemalistischen Reformen im türkischen Recht, sind zahlreiche gesetzliche Regelungen im Interesse der Gleichbe­rechtigung der Geschlechter aufgehoben worden. Als ein sehr wichtiges Rechtsprinzip wurde demgegenüber die Gleichberechti­gung von Mann und Frau im türkischen Recht verankert. Obwohl die kemalistischen Reformen bei der Einführung des Gleichbe­rechtigungsprinzips auf allen Rechtsgebieten eine sehr wichtige Rolle gespielt haben, kann man aber sagen, dass dieser vom Ge­sichtspunkt des Gleichberechtigungsprinzips aus betrachtet sehr positive Rechtsumwandlungsprozess nicht abgeschlossen ist. Denn es gibt im türkischen Recht immer noch Regelungen, die deutlich gegen das Gleichberechtigungsprinzip verstoßen. Die zur Ent­scheidung stehende Gleichberechtigungsfrage ist für die moderne Türkei von großer Bedeutung. Wenn die jetzigen Regelungen im türkischen Recht, welche den Männern Vorrechte eingeräumt ha­ben, das Gleichberechtigungsprinzip verletzen, müssen sie unbe­dingt abgeschafft und durch neue ersetzt werden. Denn in einem modernen, zivilisierten Land ist es nicht zulässig, dass Männer oder Frauen aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt oder be­vorzugt werden.

Alle Bemühungen, die ein Teil dieser Rechtsumbildung zuguns­ten der Gleichberechtigung sind, gehören zu unserer heutigen modernen Zeit, in der die Menschenrechte und die Demokratie ei­ne grundlegende Rolle spielen. Die Menschenrechte und die Demo­kratie sind im Allgemeinen die wichtigsten Grundlagen zur rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau hauptsächlich im türkischen und im deutschen Recht.

Sie verfolgt dabei zwei Ziele: Einerseits handelt es sich darum, zu zeigen, wie die Situation der türkischen Frauen in der Türkei und in Deutschland auf dem Weg zur Gleichberech­tigung ist, andererseits, zu analysieren, wie man das Gleichbe­rechtigungsziel am besten erreichen kann. In dieser Beziehung ist das deutsche Recht für das türkische Recht ein gutes Vor­bild, weil es das Gleichberechtigungsprinzip in umfassender Weise verwirklicht hat.

Obwohl das Hauptgewicht der vorliegenden Arbeit auf der Dar­legung und auf dem Lösungsversuch der Probleme für die rechtli­che Gleichstellung zwischen Mann und Frau im türkischen Recht liegt, wird auch deutsches Recht untersucht, soweit es sich als Vorbild für das türkische Recht darstellt oder im Zusammenhang mit der Gleichberechtigung der Türkinnen in Deutschland steht.

Um noch bessere Rechtsgleichheit für Frauen herstellen zu können, muss man zuerst verdeutlichen, was man unter dem Begriff "Gleichberechtigung" im Rechtssinne versteht, und welche Anfor­derungen das Gleichberechtigungsprinzip an die Gestaltung des positiven Rechts stellt. Sodann muss man zeigen, welche Schwie­rigkeiten und Probleme es in diesem Punkt gibt, welche für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frauen hinderlich sind. Diese fortdauernden Schwierigkeiten und ihre vielfältigen Ursachen werden in den verschiedenen Teilen der Arbeit unter­sucht. Das patriarchalische Kultur- und Rechtssystem stellt hauptsächlich die Basis dieser Schwierigkeiten zur Gleichbe­rechtigung dar, da es keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau vorsah. In diesem Zusammenhang hat die Verwirklichung der Gleichberechtigung die radikale Veränderung dieses Kultur- und Rechtssystems zur Bedingung.

Schließlich ist es auch erforderlich zu erklären, wie das Gleichberechtigungsprinzip sich auf das konkrete Recht auswir­ken kann. (Beispielsweise beim Erlass neuer Gesetze, die das Gleichberechtigungsprinzip im rechtlichen Bereich mehr verwirk­lichen können, oder die Gesetzesänderungen, welche die Verlet­zung der Rechtsgleichheit für Frauen bewirken, usw.)

Die Arbeit besteht aus fünf Teilen: Im l. Teil soll zunächst ein Überblick über die türkische Rechtsgeschichte gegeben wer­den, damit wir einen Vergleich mit der rechtlichen Stellung der Frau in der Türkei herstellen können und die jetzige Rechtslage in Bezug auf die Gleichberechtigung in der Türkei besser ver­stehen können. Diesbezüglich wird die rechtliche Situation der türkischen Frauen insbesondere im Prozess des historischen Wan­dels analysiert.

Es erhebt sich somit die Frage, welche rechtlichen Über­gangsphasen die türkischen Frauen auf dem Weg zur Gleichberechtigung erlebt haben. Dabei wird die rechtsgeschichtliche Ent­wicklung der Türken Mittelasiens bis zur heutigen türkischen Republik aufgezeigt,[1] wobei die jeweiligen Verfassungsgesetze vom Gesichtspunkt des Gleichberechtigungsprinzips aus betrach­tet, inhaltlich zusammengefasst dargestellt werden.

Danach wird die Gleichberechtigung im 2.und 3.Teil gemäß dem türkischen positiven Recht diskutiert, wobei das Gleichberech­tigungsprinzip ausführlich unter dem Aspekt des türkischen öf­fentlichen Rechts und zudem unter dem des Strafrechts und Pri­vatrechts aufgezeigt wird. Außerdem soll in diesem Hauptteil im Rahmen dieser Arbeit kurz versucht werden, nach dem Gleichbe­rechtigungsprinzip die Stellung der türkischen Frauen in Deutschland zu untersuchen.

Anschließend werden im 4.Teil die positivrechtlichen und theoretischen Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips behan­delt. Ob solche Ungleichbehandlungen von Mann und Frau mit dem Gedanken der Gleichberechtigung der Geschlechter zu vereinbaren sind oder nicht, wird schließlich für jede Ausnahmegruppe spe­ziell untersucht.

Im 5.Teil soll ein Überblick über die Ergebnisse des ersten, zweiten, dritten und vierten Hauptteils zusammengefasst werden, weil sie nun miteinander vergleichbar sind.

Schließlich sollen Vorschläge erarbeitet werden, die in der Türkei und in Deutschland ein besseres Gleichberechtigungsziel für die Türkinnen beabsichtigen.

§ 2. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Rechtsgeschichte der Türkei

I. Vor der Einführung des Islams

l. Die wichtigsten Quellen

Bevor die Turkvölker die islamische Religion mit großer Mehrheit im X. und XI. Jahrhundert angenommen ha­ben,[2] und nach Anatolien im XI. Jahrhundert ausgewan­dert sind,[3] lebten sie meist als Nomaden in Mittel­asien, wo sie u.a. die Staaten der Hunnen (v.Chr.220-n.Chr.216), der Kök-Türk-Oghuzen (n.Chr.552 -745) und der Uighuren (n.Chr.745-940) gründeten und trotz der Einwirkung des Fernostens ein eigenes Recht hatten.[4]

Über die damaligen Türken und ihr Recht erfahren wir grundsätzlich aus folgenden Quellen: [1)Chinesische Quellen;[5] ] [2)Arabische und vor allem persische Quel­len;[6] ] [3)Ethnographische (beschreibende Völkerkunde) Quellen;] [4)Epigraphische (Inschriftenkundeforschung) Quellen;[7] ] [5)Die Untersuchungen über die Sprache und das sprachliche Wissen;[8] ] [6)Russische und by­zantinische Quellen[9] ] [7)Chwarezmtische (das heutige Chiwa, östl. des Kaspisees) Quellen[10] ] [8) Buddhistischen Quelle[11] ].

2.Die damalige dominierende Kultur Mittelasiens und die Gleichberechtigung der türkischen Frauen

Die Entstehung der geschichtlichen Regelungen über die Un/Gleichbehandlung wird nicht allein durch eine juristische Darstellung verständlich. Daher wird zu­nächst die kulturelle Entwicklung dargestellt, ehe die rechtliche Würdigung erfolgt.

Da die geographischen Voraussetzungen bei der Ent­stehung der Kultur und des Rechts eine große Rolle spielen,[12] muss man in erster Linie die geographische La­ge Mittelasiens kennen, um die Geschichte der alten Turkvölker und ihrer Rechtsordnungen besser verstehen zu können.

Die erste Heimat der Türken war ein hohes Plateau, das unter dem Namen "Mittelasien" bekannt ist. Dieses Plateau wird in seinen südlichen Teilen von hohen Ber­gen, in den nördlichen Teilen von der sibirischen Wald­fläche, im westlichen Teil von dem Kaspisee und im öst­lichen Teil von China umfasst. Der Charakter dieses breiten Landes ist fast gleichförmig; trotz der Exis­tenz der Oaseninseln und der Flussgebiete besteht das ganze Land aus Wüste oder Steppe.

Die Steppe eignete sich lediglich für eine Nomaden­kultur. Weil sich das Klima vom Anfang der Geschichte bis hin zur Gegenwart nicht geändert hat,[13] können wir feststellen, dass alle in Mittelasien ansässigen Völker, darunter auch die türkischen Völker im Rahmen der Noma­denkultur dem Nomadenrechtssystem unterstanden.[14] Das ist wissenschaftlich bewiesen. Hierauf deuten jeden­falls die Informationen aus den Denkmälern. Zu den we­nigen Denkmälern, die in gleicher Weise für den Turkologen wie für den Historiker Interesse bieten, gehört das älteste datierte Denkmal in türkischer Sprache, nämlich die dem 8. Jahrhundert entstammenden histori­schen Orchon-Inschriften, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entdeckt und entziffert worden sind. (Es sind dies die ersten Denkmäler, die von den Türken selbst über ihre Geschichte aufgestellt worden sind.)

Diese Denkmäler gehören dem Volk an, das sich zum ersten Mal in der Geschichte Türk nannte und im 6. Jahr­hundert in kurzer Zeit alle Steppen von den Grenzen Chinas bis nach Iran und Byzanz seiner Herrschaft un­terwarf. Trotz der Strittigkeit einzelner Stellen geben die Orchon-Inschriften im Allgemeinen ein klares Bild des Lebens eines Nomadenvolkes und eines Nomadenrei­ches.[15]

Das Nomadentum kann man als herumziehende Viehzucht[16] beschreiben. Es geht also um eine Lebensweise, die auf der Ausnutzung der tierischen Produkte u.a. des Flei­sches, der Wolle und des Leders beruhen. Man trieb kei­nen Ackerbau. Daher brauchte man nur wenig Arbeiter. Aus diesem Grund existierte bei den Nomaden kein andau­erndes Sklaventum.[17]

Da in Mittelasien die Wanderung im Winter nicht mög­lich war, verbrachten die Nomadenvölker ihre Wintersai­son in Winterunterkünften. Dann beschäftigten sie sich meistens mit der Eisenverarbeitung,[18] der Jagd und der Herstellung von Waffen.

Weil sie den waffenfähigen Menschen den nicht waf­fenfähigen vorzogen, war die Frau bei den Nomaden nicht so wichtig. Die Wertschätzung der Frau resultierte nur aus ihrer Arbeitskraft. Der Mann schützte die Herde vor den Gefahren, die Frau sorgte für die Tiere und betrieb den für wesentlich gering gehaltenen Anbau.[19]

Bei den alten Turkvölkern war die Familie patriar­chalisch strukturiert. Familienoberhaupt war der Ehe­mann.[20] Sogar schon im vorgeschichtlichen Zeitab­schnitt, in dem die türkische Sprache entstand, war die türkische Familie eine vaterrechtliche Familie.[21]

Ebenso legt die türkische Fachbezeichnung "gelin" -bräutlich geschmücktes Mädchen - aus dem Verb "gelmek"-"kommen" überzeugend dar, dass die Ehefrau zu dem Wohn­ort des Mannes kommt. Demgegenüber kommt der Ehemann in der mutterrechtlichen Familie, in der Ehefrau Familien­oberhaupt ist, zu dem Wohnort des Clans seiner Frau. In diesem System ist der Kommende immer der Ehemann.[22]

Von daher ist es verwunderlich, dass manche europäi­sche und russische Wissenschaftler sich bemühen, in der Vergangenheit der türkischen Rasse auf die Spuren mat­riarchalischer Familie zu stoßen. Das kann nur auf dem Vorurteil beruhen, dass das türkische Volk apriori eine primitive Rasse gewesen sei. Wenn es eine menschliche Gruppe gibt, welche die Spuren einer mutterrechtlichen Familie nicht aufweist, ist das sicherlich die der Tür­ken. Trotz des patriarchalischen Systems waren die Frauen bei den alten Turkvölkern keine unterdrückte Klasse, der Rechte ganz versagt blieben. Zwar durften die Frauen im Bereich des Militärwesens und als Staats­beamten nicht arbeiten,[23] aber sie nahmen praktisch eine gleichberechtigte und überragende Stellung in ihren Häusern ein. Der Herrschaftsbereich der Frauen waren ih­re Häuser. Auch wenn die Frauen nicht mit Männer zu­sammen am Essen und Trinken teilnehmen durften, erwies man ihnen Achtung und stellte ihren Wohlstand sicher.[24]

Weil Kriege bei den damaligen Völkern eine große Rolle spielten, war es in der Kriegszeit als Leiterin des Hauses eine Frauenpflicht, alle Sachen zu besorgen, welche für die Hausführung u.a. Essen, Getränke, Klei­dungen usw. nötig sind. Diese Kriegsgewohnheit dauerte weiter in der Friedenszeit an.

Damals waren die Frauen auch keine unterdrückte Klasse, welche sich vor Männer verstecken und nur in dem Harem (dem gesonderten Frauengemach) ihrer Häuser leben sollten.[25]

Das mädchenfeindliche Verhalten, das in den alten Volksgemeinschaften oft gesehen wird, gab es bei den alten Turkvölkern nicht. Eine Tochter zu bekommen, war ein Freude bringendes Ereignis. Die Frauen mussten sich verhüllen. Die Mädchen lieferten sich mit den Männern, die sich mit ihnen verheiraten wollten, einen sportli­chen Wettkampf. Wenn der Mann dieses "Duell" nicht ge­wann, heiratete das Mädchen ihn nicht.[26]

Da kein Wort in der alten türkischen Sprache exis­tierte, um "die Mehrehe"[27] zu bezeichnen, ist es wahr­scheinlich, dass es keine Vielweiberei in der Zeit der Entstehung der türkischen Sprache bei den Türken gab.[28]

Auch findet man keine Belege in der damaligen türki­schen Sprache für die späteren Wörter "ruspu"-(Dirne) und "piç"-(Bastard). Diese Wörter waren auf die türki­sche Sprache aus der persischen Sprache aufgenommen worden. Dies zeigt, dass die Frauen bei den Turkvölkern in der vorislamischen Zeit eine hoch geachtete Stellung einnahmen.

Die türkischen Frauen hatten nach damaligem Maßstab eine relativ aktive Position in der Familie und Gesell­schaft.[29] Sie nahmen an den religiösen Zeremonien, ins­besondere in der Religionsperiode des Schamanismus ge­meinsam mit den Männern teil und führten manchmal sogar die Zeremonie.[30]

3.Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen im dama­ligen türkischen Recht

A)Das alt-türkische Recht im Allgemeinen

Die alten Turkvölker hatten zwar keine schriftlichen Gesetze, doch sehr entwickelte Gewohnheitsrechte (yusun), die sie auch beachteten.[31] Die ersten türkischen Gesetze bestanden aus diesen Gewohnheiten oder Sitten und Gebräuchen.[32]

B)Das alt-türkische öffentliche Recht und die Gleichberechtigung

Alle türkischen Gemeinwesen in Mittelasien waren ei­ne Einheit der Nomadenstämme, die sich um einen Führer namens Kagan (Hakan)[33] versammelten.[34]

Die Macht, über die alten türkischen Staaten zu herrschen, wurde nach der alttürkischen Staatsauffassung unmittelbar von Gott abgeleitet.[35] Folglich hatte Gott allen männlichen Mitgliedern der Familie des Kagan das absolute Recht gewährt, den Staat zu regieren.[36] Diese Macht wurde nur von demjenigen ausgeübt, welcher der Thronfolger (das wichtigste männliche Mitglied meistens der älteste Sohn[37] '- der Familie des Kagan) war.. Bei Begs (Hilfspersonen von Kagans) wurde die Kraft der Staatsgewalt - Kut[38] - in ihren Verwaltungsbezirken im Prinzip an den entsprechenden Sohn gegeben oder aufge­teilt, wenn es mehrere Kandidaten gab. Manchmal wurde sogar ein Anteil (düşerge) für Töchter ausgesetzt.[39] Bei den alten Völkern gibt es im Allgemeinen eine Ähnlichkeit zwischen der Lage der Königinnen im könig­lichen Haushalt im Staatsbereich und der Lage der Frau­en dieses Volks im Hausbereich. Wir erfahren aus den arabischen Quellen, die über die Besetzung von Buchara (in Mittelasien) von den ara­bischen Armeen berichten, dass viele türkische "Staaten" in Mittelasien von den Ehefrauen der Hakan - die soge­nannten "Hatun[40] Sultans"- regiert wurden. Beispielweise hatte Gültekin Chan die Staatsführung mit seiner Frau Kutlulu Sultan zusammen ausgeübt. Ebenso hatte Bilge Hatun - die Mutter von Gültekin Chan- bei der Staatsver­waltung einen erfolgreichen Dienst geleistet.[41] Aus den türkischen Inschriften erfahren wir, dass die Frauen der Oberschicht im Prinzip eine gleichbe­rechtigte Stellung im alten türkischen öffentlichen Recht einnahmen. Diese Frauen spielten also nicht nur im Privatleben, sondern auch in der Öffentlichkeit, nämlich in gesellschaftlichen und hauptsächlich poli­tischen Leben eine bedeutende Rolle Kagans, die zusam­men mit ihrem Vater und ihrer Mutter auf dem Thron sa­ßen, verliehen ihrer Mutter den Titel "il (Staat)[42] Bil­ge (weise) Hatun". Ein Emir Fürst) bestieg den Thron in seinem Verwal­tungsbezirk im Namen des Königs und der Königin.[43] Im Staatswesen hatte die Königin (Hatun) große Ach­tung. Sie vertrat auch gleichzeitig das Staatsober­haupt. Erlasse waren gültig, nur wenn sie mit dem Satz (Anrede) "Der König (Kagan) und die Königin (Hatun) be­fehlen" begannen. Der König und die Königin wurden zur gleichen Zeit gekrönt.[44] An den Zeremonien des Empfangs der ausländischen Botschafter nahm die Frau des Kagan stets mit ihrem Mann gemeinsam teil.[45] In der Öffentlichkeit, nämlich bei Zeremonien, bei Versammlungen, beim Gebet, auf Festen, in Kriegs- und Friedensgremien usw. trat die Königin überall mit dem König auf. Sie saß bei Festen neben dem König zusam­men.[46] Die Kinder des Kagan standen unter elterlicher Sorge ihres Vaters. Wenn der Kagan starb, ging die elterliche Sorge ganz über auf die Mutter der Kinder, d.h. auf die Königin.[47] Diejenigen Frauen, die einem höheren Stand ange­hörten, wurden gelegentlich als Gouverneure einge­setzt.[48] Diese Beispiele zeigen deutlich, dass die regierende Klasse nicht nur aus Männern bestand, sondern auch aus Frauen der Oberschicht, die an der Machtausübung gleichberechtigten Anteil hatten.[49]

C)Das alt-türkische Strafrecht und die Gleichberechti­gung

Wenn jemand einem beim Streit die Augen verletzte, musste er nach dem uighurischen Recht ihm seine Tochter zur Entschädigung geben; hatte er keine Tochter, dann musste er seine Frau und sein Vermögen hergeben. Bei den Hunnen wurde die Familie eines auf frischer Tat ertappten Diebes "beschlagnahmt" und die Frauen und Töchter eines gesetzwidrig handelenden Chans wurden in die Stadtviertel der Dirnen befördert. Daran sieht man, dass die Strafe noch nicht individualisiert wurde. Aber es ist nicht zu vergessen, dass die Frauen damals vor der Heirat unter der Vormundschaft ihres Vaters und nach der Heirat unter der Vormundschaft ihres Mannes standen, und eine an ihr vollstreckte Strafe wurde als eine an ihrem Vater oder ihrem Mann vollstreckte ange­sehen .[50]

Rebellen, Mörder und diejenigen, die eine verhei­ratete Frau[51] vergewaltigten oder Ehebruch begingen,[52] wurden zum Tode verurteilt; wer fremde Töchter vergewaltigte, wurde mit einer schweren Geld- und Sachbuße bestraft und gezwungen, die Betroffene sofort zu hei­raten.[53]

D)Das alt-türkische Familienrecht und die Gleichberech­tigung

Der Einfluss des Geschlechts auf das Recht war bei den Uighuren nicht wichtig, obwohl die Frauen, Ehefrauen und Töchter- unter der Vormundschaft ihres Mannes oder ihres Vaters standen.[54]

Nach dem Tode des Vaters oder eines Bruders des Va­ters heirateten die Söhne, Brüder oder Neffen des Ver­storbenen nach dem hunnischen und uighurischen Fa­miliengesetz ihre Stiefmütter, Tanten oder Schwägerin­nen. Jedoch durften die Männer älterer Generation nicht mit den Frauen einer jüngeren Generation verkehren.[55] Der Name dieser Sitte war "Levirat".[56] Dies zeigt, dass es bei den Hunnen und den Uighuren Polygamie gab.

Wenn der hunnische Kaiser (Tan-Hu)' starb, be­gleiteten ihn seine Verwandten und geliebten leibeige­nen Dienerinnen in den Tod. Daraus ist ersichtlich, dass der Tan-Hu außer seinen Frauen noch leibeigene Diene­rinnen hatte.[57] Die einer höheren Klasse[58] angehörenden Frauen durf­ten nicht diejenigen heiraten, die der niedrigeren Klasse angehörig waren. Die Zustimmung des Vaters, der Mutter und der zu­künftigen Eheleute für die Ehe, war eine der wichtig­sten Voraussetzungen. Die zweite Voraussetzung war die Übergabe der weni­gen Besitztümer -namens "Kalın"- des zu verheiratenden Mannes, seines Vormundes oder Verwandten an den Vater oder den Vormund des Mädchens. Das "Kalın" war kein Preis für das Mädchen, da man den Ehebund nicht als Kauf und Verkauf auffasste. Man betrachtete das "Kalın" damals als Teil der Geldausgaben für die Erziehung des Mädchens. Wenn ein Mann, der die oben genannten Voraussetzun­gen erfüllte, einem Mädchen gefiel und beide zu dersel­ben Klasse angehörten, dann kehrte er nach Hause und schickte sofort jemand mit einem Heiratsantrag zu den Eltern des Mädchens, die nach den privatrechtlichen Re­gelungen ihre Zustimmung geben sollten.[59] Bei den Kök-Türk-Oghuzen findet man, dass die Frauen eine relativ hohe gesellschaftliche Position hatten. Auf den Weideplätzen oder Jagdgebieten waren Männer herrschend; im Zelt dagegen - sogar im "Großenzelt" - das Zelt des Kagan- waren Frauen herrschend. Das vaterrechtliche Recht, das nicht auf Gewalt son­dern Vormundschaft beruhte, war damals in Kraft. Die Frauen waren gleichberechtigt in der Familie. Sowohl Frauen als auch Kinder hatten in der Familie das Recht auf Eigentum[60] und Entscheidung. Die Haushaltsführung und die Aufbewahrung des Fa­milienvermögens war einzig die Aufgabe der Frauen. Die­se Aufgaben machten Männer ihren Frauen untertänig und verschafften Gleichberechtigung bis zu einem gewissen Grad.[61] Das nach einer Eheschließung geborene Kind war das eheliche Kind seines Vaters. Dem Vater kam das Recht der Namensgebung zu.[62]

E)Das alt-türkische Scheidungsrecht und die Gleichberechtigung

Ehescheidungen waren im alten türkischen Recht vor­gesehen. Die Scheidungsgründe waren für Frauen folgen­de: 1.Mißhandlung durch den Ehemann, 2.Ehebruch der Männer, 3.Impotenz der Ehemänner. Dagegen benötigten Männer keinen bestimmten Scheidungsgrund.[63] Ihnen stand ein freies Verwerfungsrecht zu. Wenn sich eine Frau scheiden ließ, nahm sie das Hei­ratsgut wieder an sich und gab das "Kalın" nicht zu­rück, wenn nach dem Scheidungsurteil der Ehemann für schuldig erklärt wurde. Wenn die Frau dagegen Schuld hatte, sollte sie das "Kalın" zurückgeben.[64]

F)Das alt-türkische Erbrecht und die Gleichberechtigung

Das Erbrecht ist eng verbunden mit dem Familien­recht, insofern, als es den Übergang des vom Verstorbe­nen hinterlassenen Vermögens auf seine nächsten Verwand­ten regelt. Welche Personen einen Erbanspruch haben, hängt von der existierenden Familienordnung ab. Wo also im Familienrecht das patriarchalische System dominiert, wie bei den alten Turkvölkern, gilt üblich die Regel, dass meistens die Verwandten väterlicherseits (und zwar meistens die männlichen Verwandten) vorrangig zur Erb­folge berechtigt sind. Dies war auch im alttürkischen Erbrecht die Regel.

Obwohl das türkische Volk ein Nomadenstamm war, hat­te jeder Türke eigenes Land, wie bereits dargestellt.[65] Im türkischen Recht gab es einen gesetzlichen und einen eingesetzten Erben.[66] Bei der Erbteilung bekam der jüngste Sohn immer das Land und das Haus seines Vaters vererbt;[67] die anderen Kinder erhielten die beweglichen Sachen.

Im Prinzip hatte jedes Kind somit -gleichgültig ob Tochter oder Sohn- einen Anspruch auf einen Teil der Erbmasse seines Vaters und seiner Mutter. Die Töchter, die heirateten und zur Hochzeit das Heiratsgut (Koşantı)[68] ihres Vaters mitnahmen, erhielten ausnahmsweise keinen Erbanteil.[69] Nach dem Tod ihres Mannes bekam die Ehefrau ein Viertel des Erbanteils. Wenn das von der Ehefrau in die Ehe mitgebrachte Heiratsgut mehr als das "Kalın" war, bekam sie außerdem diesen Rest.Trat der Erbfall ein und lebten zu dieser Zeit die männlichen Verwandten des Verstorbenen nicht mehr, so traten auch die verheirateten Töchter das Erbe ihres Vaters an. In manchen türkischen Nomadenstämmen wurde der Erb­teil der Ehefrauen mit einem Fünftel und der der Töch­ter mit einem Zehntel festgelegt.

Zusammengefasst waren die Türkinnen der alten Türk-Völker somit für die damalige Zeit zwar hinsichtlich des Privatlebens, in einer fortschrittlichen Situation­ insbesondere in ihren Familien und im Haus-, aber sie hatten immer noch Schwierigkeiten im öffentlichen Le­ben, bedingt durch die Nomadenkultur und das Nomaden­rechtssystem, welches auf der Herrschaft des Mannes be­ruhte. D.h. das patriarchale Kultur- und Rechtssystem, in dem den Frauen nur die zweitwichtigste Rolle zukam, war damals in der Gesellschaft noch in Kraft und die Türkinnen der vorislamischen Zeit waren noch lange nicht gleichberechtigt.

II. Nach der Einführung des Islams

Die Auffassungen der Autoren über den Beginn der Islamisierung der türkischen Völker sind unterschiedlich. Die einen sind der Auffassung, dass der Islam bereits im siebten Jahrhundert unter den Türken verbreitet war.[70] Türken, die in den islamischen Armeen dienten, kamen als "Missionare" zurück und verbreiteten den Islam in ihren Stämmen. Andere sind der Auffassung, dass erst im neunte[71] oder zehnten[72] Jahrhundert die Bekehrung der Türken zum Islam begannen. Fest steht: Seit dem X. und XI. Jahrhundert ist der Islam die Religion der überwiegen­den Mehrheit der Türken.[73]

Der Islam ist nicht nur eine Religion, sondern auch ein Rechtssystem. Mit der Annahme dieser Religion nah­men die Türken auch das dazugehörige Rechtssystem an.[74] Der türkische Islam brachte bedeutende Juristen hervor[75] und die türkischen "Staaten" sind meistens ein Zentrum gewesen, in dem sich die islamischen Gelehrten versam­melten.[76]

Nachdem sie die islamische Religion angenommen hat­ten, gründeten die Türken bis zum Zusammenbruch des Os-manischen Reiches - etwa in der Zeit von 940 bis 1926-nahezu 100 größere und kleinere Staaten, wobei das is­lamische Rechtssystem für die Dauer von 986 Jahren gül­tig, war.[77] Einer dieser Staaten ist sehr bedeutend, da sein Rechtssystem hinsichtlich der Gleichberechtigung in der vorliegenden Arbeit nach den Erklärungen des is­lamischen Rechts untersucht werden soll. Dies ist das Osmanische Reich, welches eines der am längsten beste­henden[78] und größten Staaten der Türken war. Anschlie­ßend soll das Recht der türkischen Republik analysiert werden, der modernste und fortschrittlichste Staat der Türken auf dem Weg zur Gleichberechtigung. Im Folgenden sollen die Eigenschaften und Vorschrif­ten des islamischen Rechts zusammenhängend mit dem The­ma dieser Arbeit erläutert werden.

l. Das islamische Recht und die Gleichberechtigung

A)Das islamische Recht im Allgemeinen

Wie andere Rechtssysteme entwickelte sich das isla­mische Recht[79] nicht selbstständig, sondern schrittweise unter dem Einfluss anderer Rechtssysteme.[80] Im Islam heißt Recht "Fikih".[81] "Fikih" umfasst die zum religiösen, staatlichen und privat Leben gehörenden Vorschriften. Die betreffenden Vorschriften des Fikih über Religion heißen "Ibadet", die über Familien-, Erb-, Schuld-, und Sachenrecht (d.h. privatrechtliche Rege­lungen) heißen "Muamelât". Die Begriffe des Familien- und Scheidungsrechts werden im Folgenden mit dem Aus­druck "Münakâhât und Mufarakat", bezeichnet. Das Erbrecht wird "Fer â iz" genannt. Außerdem befasst das "Fikih" sich auch mit dem Straf- (Ukubat) und Verfah­rensrecht.[82]

Das Islamische Recht hat im wesentlichen vier Quel­len: i. Der Kuran; 2.Die Sünnet (die Gewohnheiten des Propheten); 3.Die Icma (öffentliche Meinung: die Mei­nungsgleichheit bezüglich eines Problems der in einem bestimmten Zeitabschnitt lebenden Juristen der Scharia -Fikih-) ; 4.Die Kiyas (Schluss aus Analogie: Die Auflö­sung eines nicht im Kuran oder durch die Gewohnheiten des Propheten gelösten Problems mit Hilfe ähnlicher Vorschriften im Kuran oder des Propheten).[83]

B)Das islamische Öffentliche Recht und die Gleichberechtigung

a)Das islamische Öffentliche Recht im Allgemeinen und die Gleichberechtigung

Im Gegensatz zum Privatrecht enthält das Islamische Öffentliche Recht unzureichende Regelungen.[84] Daher wur­den die diesbezüglichen Lücken des Islamischen Rechts mit dem Gewohnheitsrecht der islamischen Länder ver­vollständigt.[85] Der islamische Staat ist im Gegensatz zum nationali­stischen Charakter des jüdischen Staats eine weltumfassende theokratische Autokratie,[86] welche alle Muslime umfassen und die ganze Welt beherrschen will. Die Staatsoberhäupter des islamischen Staates sind die Ka­lifen (Halifeler).[87] Um Kalif zu werden, muss man neben anderen folgende vier weitere Haupteigenschaften besit­zen: 1. Den islamischen Glauben; 2.Freiheit; 3.Volljährigkeit und 4.männliches Geschlecht.[88] Eine Frau durfte unter keinen Umständen das Amt und den Ti­tel eines Kalifen bekleiden, selbst wenn sie alle ande­ren notwendigen Eigenschaften eines Kalifen besaß. In diesem Zusammenhang sah man in den islamischer Staaten zwar Herrscherinnen, die aber nicht den Titel eines Ka­lifen besaßen.[89] Nach der Meinung einer zu den Haricien (einer islamischen Konfession) gehörenden Untergruppe (Sebibiyye) darf auch eine Frau theoretisch Kalifa sein.

Gemäß dem islamischen Öffentlichen Recht wird die Welt in zwei Teile halbiert, wobei es sich um "Dar ül-Islam" (die Länder unter der Herrschaft des Islams) und Dar ül-Harb (die Böden der Herrschaft des Un-Islams) handelt. Alle männlichen und weiblichen Muslime sind gezwungen, ein Land zu verlassen, welches dem Dar ül-Harbs angehört. Wenn eine Frau während dieser Zeit nicht mit ihrem Gatten mitgegangen ist, war sie als ge­schieden betrachtet worden.[90]

Alle männlichen Muslime sind verpflichtet, am Ci-hatkrieg (dem Heiligen Krieg der Mohammedaner) teilzu­nehmen, sofern sie frei, volljährig, geistig und kör­perlich gesund sind, bis die ganze Welt Dar ül-Islam ist.[91] Wegen ihrer Waffenunfähigkeit sind die weiblichen Muslime nicht zu dieser Aufgabe verpflichtet.

Die waffenfähigen Besitzer der Offenbarungsschriften - d.h. Christen und Juden-, die in durch den Cihatkrieg eroberten Ländern leben, sollten Cizye (Kopfsteuer) als Sicherheit und Schutzablösung für sich selbst, ihre Fa­milie und Güter entrichten. Die Frauen, Kinder und Al­ten (die Unwaffenfähigen) bezahlen nach den islamisch­en Gesetzen diese Steuer nicht.[92]

b)Das islamische Strafrecht und die Gleichberechtigung

Das islamische Gesetz teilt die strafbaren Handlungen und die Strafen, denen sie unterliegen, in folgende Kategorien ein: l. Die widerrechtlichen Handlungen, welche gegen Leib und Leben, gegen das Eigentum, gegen das Wohl der Familie, gegen die Ehre, gegen das persönliche Wohl des Handelnden gerichtet sind; 2.Aile übrigen Zuwiderhandlungen, die gegen Gottes Gebot ge­richtet sind. Darunter fallen Diebstahl, Unzucht, Verleumdung und Weintrinken.[93]

Der Geschlechtsakt ist dem Muslim nur mit seiner Ehegattin oder seiner nicht verheirateten Sklavin gestattet, der Muslimen jedoch nur mit ihrem Ehegatten.[94] Jeglicher Geschlechtsverkehr zwischen Personen, die nicht in einem regelmäßigen Ehe- oder Konkubinatsverhältnis miteinander leben, wird vom islamischen Gesetz als Unzucht[95] verstanden und die Ausübung wird als Un­zucht (zina) bestraft.[96] Es wird unterschieden, ob der oder die Schuldige eine Muhsan oder keine Muhsan ist. Muhsan ist eine männliche oder weibliche Person, welche frei, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und mündig ist, sowie in rechtsgültiger Ehe Geschlechtsverkehr gehabt hat.[97] Muhsan heißt eigentlich "wohlverwahrt, gut beschützt". Das Wort bezeichnete ursprünglich speziell die verheiratete Frau, in übertragenem Sinne aber jede verheiratete Person, also auch den Ehemann.[98] Die Strafe des Muhsan ist die Steinigung, die Strafe des Nichtmuhsan ist gemäß Koran XXIV, zweihundert Peitschen hiebe[99] und nach schäfiitischer Lehre Verbannung auf ein Jahr an einen wenigstens anderthalb Tagesreisen entfernten Orte.[100] Die im Koran IV, 19 nur für die unzüchtigen Frauen gegebene Vorschrift, sie einzusperren, betrach­tete man später als wieder abgeschafft.[101]

Die unbegründete Bezichtigung der Unzucht (qadf) wird mit 80 Geißelhieben bestraft,[102] wenn der Ver­leumder und der Verleumdete volljährig und im Besitze ihrer geistigen Kräfte sind. Ebenso wenn der Verleumder nicht im Verhältnis des Aszendenten zu dem Verleumdeten steht, und wenn der Verleumdete Muslim, frei und von unbescholtenem Lebenswandel ist.[103] Bezichtigt jemand seine Frau des Ehebruchs, so kann er sich auch durch Aussprechen der gleich unten erwähnten Li'ân oder Leon-Formel Straflosigkeit sichern;[104] diese besteht aus fol­gendem Inhalt: Er erklärt in der Moschee von der Kanzel herab, oder neben derselben stehend, in Gegenwart des Richters und vor vier Zeugen, wie gemäß Koran XXIV, 6-9 folgt: "Ich rufe Gott zum Zeugen an, dass ich die Wahr­heit spreche, indem ich meine Frau der Unzucht mit dem N.N. bezichtige und dass dieses Kind aus der Unzucht entsprossen und nicht von mir ist!" -diesel Formel hat er viermal zu wiederholen und dann hinzuzufügen: "Got­tes Fluch treffe mich, wenn ich lüge in dem, was ich ihr vorwerfe in Betreff der Unzucht, begangen mit dem N. N., und bezüglich dieses Kindes, das aus der Unzucht entsprossen und nicht von mir ist" - Wenn er nun diese Formel ausspricht, so trifft ihn keine Strafe des Ver­leumders.[105] Beschuldigt die Frau aber ihren Gatten der Unzucht, so ist sie zu bestrafen und sie hat nicht das Recht die Li ' ân-Formel gegen ihn anzuwenden.[106]

c)Das islamische Blutrecht und die Gleichberechtigung

Das Blutgeld, das bei dem Vertreter des Getöteten oder des Verletzten zu zahlen ist, wenn dieser auf sein Blutrecht verzichtet, hat nach dem Gesetz stets in 100 Kamelen zu bestehen, deren Art und Alter sich danach bestimmt, ob ein "schweres" oder ein "leichtes" Blut­geld zu zahlen ist. Sind die Kamele nicht vorhanden, so ist der entsprechende Wert zu entrichten.[107] Das islamische Blutgeld für eine weibliche Person beträgt nur die Hälfte dessen, das für eine männliche Person zu bezahlen ist.[108] Weder durch talio noch durch Blutgeld wird bestraft: Der Mann, der seine Ehefrau in flagranti delicto an­trifft und den mit ihr sich Vergehenden sofort tötet.[109]

d)Das islamische Prozessrecht und die Gleichberechtigung

Durch das Wort "Streitet ihr um etwas, so bringt es vor Gott und den Gesandten" (Koransure 4,62) hatte Gott Mohammed als Richter in Prozess-Sachen eingesetzt. Später war es für ihn durch die Ausdehnung des Reichsgebietes und durch die zahlreichen anderen Pflichten des Imams unmöglich, ein solches Amt auszuüben. Er ernannte daher Delegierte dafür, deren Amtsbezeichnung Kadi (Richter) sind.[110] Der Kadi oder Kazi ist also eine geistliche Per­son, welcher die Untersuchung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten der Moslems, gemäß der in der Scharia enthaltenen Regeln, obliegt.[111] Die geistliche Person, welche zum Kadi erwählt wer­den soll, muss folgende sieben Eigenschaften besitzen: 1.Volljährigkeit; 2.Vollständiger Besitz der Verstan­deskräfte; 3.Rechtgläubigkeit; 4.notorische Rechtschaf­fenheit und Unparteilichkeit; 5.unbefleckte Herkunft, das bedeutet ehelich geboren sein; 6.ein ausreichendes Maß von Kenntnissen; 7.männliches Geschlecht. Ein Weib kann unter keinen Umständen das Amt und die Würde eines Kazi erlangen, welchen Grad der Gelehrsamkeit sie auch erreicht habe.[112]

Jeder muslimische Mann und jede Frau sind nach den islamischen Gesetzen verpflichtet, Zeugnis abzulegen, - sofern sie Kenntnisse von der Sache haben, in welcher sie zum Zeugen aufgerufen werden.[113]

Die gesetzliche Mindestzahl der in den einzelnen Fällen erforderlichen Zeugen wird durch die Unterschei­dung der Gesetze, die von Gott gegeben sind, (Hukuk ul-lah) , und der von Menschen gegeben, (un-nos) ,[114] be­stimmt .

In Sachen, die sich auf das Hukuk ullah beziehen, sind in der Regel wenigstens zwei männliche Zeugen er­forderlich;[115] das abgelegte Zeugnis eines Mannes, der den Eid geleistet hat, gilt mehr als das Zeugnis einer beliebigen Anzahl von Frauen..

Bei den Verbrechen des Ehebruchs, des widernatür­lichen Umganges von Weibern untereinander und der Päderastie sind vier männliche Zeugen oder auch drei männ­liche und zwei weibliche oder aber zwei männliche und vier weibliche Zeugen erforderlich.[116] Dagegen verlangen die Azemiten und Schafiiten beim Ehebruch unbedingt vier männliche Zeugen."[117] Bei sonstigen Verbrechen und beim Kesos halten sie zwei männliche Zeugen für notwen­dig und nehmen das Zeugnis von Weibern nicht an."[118] Mit anderen Worten ist das Zeugnis einer Frau in Strafsa­chen ihrer Meinung nach nicht zulässig."[119]

Was die Zahl der erforderlichen Zeugen des Hukuk un-nos betrifft, werden drei Arten unterschieden, nach de­nen ein Zeugnis abgelegt werden kann:

l. Das Zeugnis von mindestens zwei freien musli­mischen Männern ist erforderlich in Angelegenheiten, der Ehescheidung, Erteilung einer Vollmacht, Errichtung eines Testaments und Anerkennung der Verwandtschaft, ferner den Aufgang des Mondes, besonders bei Beendigung des Ramadan - Fasten am ersten Tage des Monats Schewwal, am Feiertage (fitr), betreffen.[120]

2. Das Zeugnis eines Mannes und zweier Weiber[121] oder der Eid des Klägers - in Sachen Blutrache, Ehe,[122] Frei­lassung eines Sklaven, Schuldforderungen, Waren, Handel und den Gewinn desselben, gewaltsam genommenen Besit­zes, Abschluss verschiedener Verträge, Verpfändung, Süh­negeld für Todschlag und Weihung betreffen; das Zeugnis eines Mannes reicht auch, wenn seine Aussage von derjenigen Partei, die sich auf ihn beruft, durch einen Eid bekräftigt wird.[123]

3.Die Aussage von Weibern allein wird bei der Able­gung eines Zeugnisses über die Niederkunft, körperliche Gebrechen von Frauen, über die Zeichen der Fruchtbar­keit derselben und die Milchverwandtschaft angenom­men.'[124]

C)Das islamische Privatrecht und die Gleichberechtigung

a)Ein geschichtlicher Überblick

Charakteristische Eigenschaften bezüglich der Mehre­he statt der einfachen Ehe, die das Familienrecht pri­mitiver Völker mögen, lassen sich auch bei den vorisla­mischen Arabern nachweisen.[125]

Als der Prophet Mohammed auftrat, herrschte bei den Beduinen wie bei den Völkern, die halbseßhaft geworden waren, große sexuelle Freiheit. Wer die notwendigen Mittel besaß,[126] konnte sich eine unbegrenzte Zahl an Frauen nehmen.[127] '

Das stark patriarchalische Familiensystem, das auf der absoluten Herrschaft der Männer beruhte, herrschte in der vorislamischen arabischen Gesellschaft. Dieses System der Kaufehe und der durch sie bedingten abhängi­gen Stellung der Frau hat das gesamte arabische Fami­lienrecht geprägt. Die Eigenheiten jenes Systems be­wahrten sich nicht nur bis zu Muhammads Zeit, sondern sind in der heutigen Zeit bei verschiedenen Beduinen­stämmen in der arabischen Wüste zu sehen.[128]

Die Gesetze über die Frauen waren im damaligen ara­bischen Recht so getroffen, dass sie nicht für alle gleich waren. Wenn auch aus der großen Anzahl der vor­handenen Berichte hervorgeht, dass in der Zeit des Hei­dentums die Frau nicht selten eine hoch geschätzte Stellung einnahm, so hing das von lokalen Bräuchen und von persönlichen Gaben ab.[129] Auch die Wirtschaft betreffenden Gründe spielten hier eine große Rolle. Nach damaliger Ansicht war es ein sehr teures Geschenk des Himmels, eine Tochter zu bekommen. Sie konnte nicht so kräftig arbeiten wie ein Sohn. Das Brautgeld, wel­ches für sie im Fall einer Heirat erlangt wurde, brach­te nicht so viel Geld ein, dass entstandene Kosten finan­ziert werden konnten. So kam es in der vorislamischen Zeit vor, dass die Mädchen gleich nach der Geburt leben­dig begraben wurden.[130]

Auch der Koran bezeugt an einer Stelle (Koransure 16,59-61), diese widersprüchliche Bewertung des weibli­chen Geschlechts: "Sie geben Gott Töchter, Preis (sei) ihm! sie aber haben, was sie wünschen. 60. Wird ihrer einem angesagt ein Mädchen, so wird sein Antlitz dun­kel, und Ärger würget ihn. 61. Er birgt sich vor den Leuten ob der Schmach des Angesagten; wird er's behal­ten mit Verachtung? oder verscharrt er es im Staub?".[131]

Die Heiden, die Muhammad bekämpft haben, waren meist der Meinung, dass man weibliche Nachkommen nicht als erhabenes Wesen betrachten und respektieren kann, da Mädchen und Frauen von ihnen nicht als menschliche Wesen[132] anerkannt wurden.

b)Das islamische Personenstands- und Familienrecht und die Gleichberechtigung

Die Volljährigkeit eines jungen Menschen beginnt mit der Pubertät, nicht jedoch später als das fünf­zehnte Lebensjahr.[133]

Die Pubertät, [bulugh], wird beim deutlichen Er­scheinen folgender Anzeichen angenommen:

l. Beim Eintritt des Samenergusses beim männlichen und der monatlichen Blutung beim weiblichen Geschlecht;
2. Beim Hervortreten der harten Haare um die Ge­schlechtsteile beider Geschlechter.
3. Die Volljährigkeit wird beim männlichen Geschlecht mit Vollendung des fünfzehnten, beim weiblichen Ge­schlecht mit Vollendung des neunten Lebensjahres ange­nommen,[134] wenn die oben angegebenen Zeichen der Voll­jährigkeit sich früher noch nicht gezeigt haben.[135]

Die Fürsorge für den Sohn bis zur Volljährigkeit und für die Tochter bis zur Heirat obliegt dem Vater, dem väterlichen Großvater, den sonstigen Agnaten und dann dem Richter zu.[136]

Die Ehefrau ist theoretisch handlungsfähig,[137] alles, was die Frau mitgebracht oder verdient hat, gehört ihr, und sie kann es entweder für sich selbst verwenden oder für ihre Familie. Bei der verschwindend geringen Anzahl vermögender Frauen und dem Recht des Mannes,[138] ist jede Handlung der Frau, die gegen seinen Willen erfolgt, als Ungehorsam mit Züchtigung zu bestrafen, und die Verfü­gungsfähigkeit über ihr Vermögen praktisch nichtig. Sie hat das volle Recht der Prozessstandschaft; sie kann klagen und verklagt werden.[139]

c)Das islamische Eherecht und die Gleichberechtigung

Die Ehe ist nach dem islamischen Recht ein zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts nach den Regeln der Scharia (Religionsgesetz) abgeschlossener Vertrag, welcher die eheliche Beiwohnung zum Zweck hat.[140]

Nach dem islamischen Ehegesetz ist die Ehe eingehbar für Männer, die sie benötigen und die zur Ehegabe und zu den Lebenshaltungskosten der Frau notwendigen Mittel besitzen.[141]

Im Islam gibt es dreierlei Arten der Ehe: l.die be­ständige Ehe: nikoh doim; 2.die zeitweilige: nikoh münküt'e oder müt'e; 3.die Ehe mit Sklavinnen: nikoh kenizon.[142]

Prinzipiell schreibt der Islam vor, nur eine Frau zu heiraten. In Ausnahmefällen, wenn ein Mann - aufgrund Koransure IV : 3.,4.und 22.- in der Lage ist, unter al­len seinen Frauen Gerechtigkeit und Gleichheit walten zu lassen,[143] darf der freie Mann zugleich mit vier,[144] der Sklave zugleich mit zwei Frauen[145] eine beständige Ehe eingehen; zeitweilige Ehen aber und Ehen mit Skla­vinnen kann man ohne eine zahlenmäßige Beschränkung schließen.[146]

Es ist einem muslimischen Mann im Prinzip gestattet, mit einer mohammedanischen, christlichen oder jüdischen Sklavin ein Ehebündnis einzugehen. Doch er darf nicht, nachdem er schon ein freies Weib zur Frau hat, eine Sklavin dazu heiraten. Wohl aber darf er, wenn er eine Freie zur Frau hat, eine zweite Freie heiraten.[147] Im Gegensatz zum Manne ist es der muslimischen Frau streng verboten, einen andersgläubigen Sklaven zu heiraten. Sie darf aber mit einem mohammedanischen Sklaven ein Ehebündnis eingehen, wenn ihr Vater oder Vormund nicht dagegen ist.[148]

Ein Mann darf keine Frau heiraten, die einem höheren sozialen Stand angehört. Mit anderen Worten darf ein muslimischer Mann nur mit einer Frau ein Ehebündnis eingehen, die einem niedrigeren sozialen Stand ange­hört.[149]

Es ist nach den islamischen Gesetzen nicht gestattet die Ehe mit Frauen zu erneuern, über welche man den Fluch (XXIV. Sure6.-9), le'on oder Li'an[150], ausgesprochen hat.[151]

Im Prinzip ist es dem Muselman und dem muselmanischen Weibe nicht gestattet mit Ungläubigen eine Ehe einzugehen; nur mit Weibern hebräischer oder christli­cher Religion ist nach der Regel der Schiiten die zeit­weilige Ehe erlaubt. Nach dem Recht der Azemiten und Schafiiten ist es erlaubt, mit andersgläubigen Frauen ein beständiges Ehebündnis einzugehen, wenn sie zu je­nen Völkern gehören, die eine Offenbarung in ihrem Glauben besitzen;[152] die muslimischen Frauen aber haben auf keinem Fall das Recht, mit andersgläubigen Männern ein beständiges Ehebündnis einzugehen, selbst wenn sie zu jenen Völkern gehören, die eine Offenbarung in ihrem Glauben besitzen.[153]

Die ledige Haustochter kann nicht über ihre Person verfügen, sondern ist gezwungen, den Mann zu heiraten, der von ihrem Vater oder Vormund bestimmt wird, falls gewisse elementare Bedingungen erfüllt sind.[154] Sie darf ihre formelle Zustimmung zum Heiratsantrag durch bloßes Schweigen zu erkennen geben, wobei sie aber bei der Stellung des Antrages nicht zu weinen anfangen, sich das Gesicht mit den Händen bedecken oder fortlaufen darf.[155] Deflorierte können nur dann verheiratet werden, wenn sie mündig und mit der Heirat einverstanden sind.[156]

Wenn eine andere Person, als ihr Vater und Großva­ter, eine Minderjährige oder einen Minderjährigen in Ehe gegeben hat,[157] so haben die letzteren nach er­reichter Volljährigkeit, falls sie nicht in der Ehe bleiben wollen, das Recht, sich an den Kadi zum Zweck der Aufhebung der Ehe zu wenden (Hiyar ül-Bülug). Eine Minderjährige aber, welche auf Anordnung ihrer natürlichen Vormünder, d.h. ihres Vaters oder Großvaters sich verheiratet, besitzt nach erreichter Volljährigkeit nach der Meinung der Azemiten kein Recht, die Ehe auf­zuheben.[158]

Der Ehevertrag wird durch Vermittlung eines Brautan­waltes (Walij) in Gegenwart von zwei Zeugen, welche freien Standes, mündigen Alters, mohammedanischen Glau­bens sind und zwei oder einem männlichen und zwei weib­lichen Zeugen geschlossen.[159] Die natürlichen Bevoll­mächtigten des weiblichen Geschlechts hinsichtlich des Ehevertrages sind der Vater, der Großvater und die männlichen Verwandten überhaupt; für die Sklavin ist der Bevollmächtigte ihr Herr. Die Mutter ist weder die natürliche Bevollmächtigte, noch ein Vormund,[160] jedoch kann ihr eine besondere, auf diesen Gegenstand bezügli­che Vollmacht erteilt werden.[161]

Die Ehe einer freien, mündigen, im Besitze ihrer Verstandeskräfte befindlichen Frau kann nur mit ihrer Einwilligung gültig abgeschlossen werden, da man davon ausgeht, dass sie genug Reife und Erfahrung besitzt, um für sich selber die richtige Entscheidung treffen zu können. Die Einwilligung muss im Gegensatz zu Jungfrauen durch Worte der Frau deutlich erklärt werden.[162] Der Rechtsvertreter darf eine mündige Jungfrau nicht zur Heirat gegen ihren Willen zwingen. Volljährige Frauen können ihre Einwilligung zur Ehe sogar ohne Zustimmung der Eltern abgeben.[163] Die Sklavinnen aber dürfen, ohne Erlaubnis ihrer Herren, ihre Zustimmung nicht zu erken­nen geben.[164] Außerdem hat der Herr das Recht, seine Sklavinnen zu verheiraten, mit wem er will, auch ohne sie nach ihrer Einwilligung zu fragen.[165]

Wenn ein Mädchen oder eine Frau heiratet, ist es nach dem islamischen Gesetz verdienstvoll, im Ehever­trag den genauen Wert der Ehegabe (mahr oder Sedak)[166] anzugeben. Als Ehegabe kann auch eine Leistung des Man­nes festgesetzt werden. Die Festsetzung der Ehegabe ist eine zur Gesetzmäßigkeit der Ehe erforderliche Bedin­gung, welche auch ein wichtiger Bestandteil der Ehe­schließung ist. Die Ehegabe wird immer vom Bräutigam an die Braut übergeben und bildet das Eigentum der Letzte­ren. Die Ehegabe entspricht gänzlich dem Kaufpreise und unterliegt denselben verbindlichen und redhibitorischen Hauptbedingungen, wie dieser. Überhaupt wird beim Kauf, wie bei der Eheschließung, ein Verkaufen angenommen. Beim Kaufvertrag ist es die Ware, beim Ehevertrag das Genital, arwum mulieris, le champ genital de la femme.[167]

Nach dem Vollzug der Ehe werden folgende Regeln be­achtet:

Nachdem der Ehevertrag vor einer geistlichen Person abgeschlossen wurde, erhält der Geistliche eine Entloh­nung vom Bräutigam. Von der Frau darf er nichts for­dern.[168]

Durch den Abschluss des Ehekontrakts entsteht nach dem islamischen Gesetz keine Gütergemeinschaft. Jeder der beiden Eheleute bleibt Besitzer derjenigen Güter, die er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe durch seine Arbeit, durch Schenkung, Erbschaft oder auf andere Weise erworben hat.[169]

Um nun die Gleichberechtigung im islamischen Ehe­recht besser verstehen zu können, muss man sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Eheleute betrachten, d.h. das gesetzlich erwartete Verhalten des Mannes ge­genüber der Frau und umgekehrt.

Jeder der Ehegatten hat als solcher Rechte und Pflichten: Im Koran heißt es, [Sure II, v.320]: "Die Weiber sol­len, wie es billig ist, ihre Pflichten im Auge haben und die Männer müssen sich gegen sie nach Gerechtigkeit walten lassen. Die Männer aber haben die Herrschaft über sie ! .[170]

Die Frau hat in dem Mann ihren nächsten Beschützer, muss ihm gehorsam sein,"[171] seine Befehle erfüllen und seinen Anordnungen nicht widersprechen, noch ent­gegenhandeln,[172] vorausgesetzt natürlich, dass er die Ge­bote des Islam nicht überschreitet. Überhaupt ist die Frau verpflichtet, alles das zu vermeiden, was, aus ir­gendeinem Grunde, dem Mann unangenehm sein könnte. Die beste Aufgabe, die sie übernehmen kann, um die eheliche Beziehung stark und harmonisch zu gestalten, besteht darin, dass sie ihren Ehemann als das Familienoberhaupt ansieht, der für die Angelegenheiten der Familie allein verantwortlich ist, und ihm deshalb auch dann gehorcht, wenn sie in einem bestimmten Fall nicht mit seiner Ent­scheidung einverstanden ist. Während sie den Befehlen und Wünschen des Mannes folgt, trägt sie gleichzeitig durch selbstständige Anordnungen für die Unversehrtheit seines Vermögens und des ganzen Hauses Sorge. Der Mann hat das Nutznießungsrecht an dem ganzen Besitz der Frau und diese ist nicht ermächtigt, ohne die Erlaubnis des Mannes über mehr als ein Drittel ihres Besitzes zu ver­fügen. Wenn die Frau ungehorsam ist, so hat der Mann das Ermahnungs- und Enthaltungsrecht[173], bei unaufhörli­chem Ungehorsam das Züchtigungsrecht.[174] Die muslimische Frau ist verpflichtet, das Familien­leben liebenswürdig und angenehm und das Haus zu einer Stelle der Sicherheit und Friedens zu machen. Sie spielt eine extrem wichtige Rolle in der körperlichen und geistigen Erziehung der Kinder. Im Allgemeinen ist es der Ehefrau verboten, ihr Haus ohne dringenden Grund zu verlassen. Außerdem darf die Frau ohne die Zustimmung des Mannes weder die Einrich­tung des Hauses übernehmen, noch etwas kaufen, noch bei einer Arbeitsstelle außer ihres Hauses arbeiten, noch Diener annehmen.[175] Fremden Personen ist es aufgrund der Regel: "der Ehebruch mittels der Augen ist verbrecherischer als der Ehebruch durch die Tat"[176] - verboten, allein die Frauen Anderer anzusehen, und ihre Stimmen zu hören. Die Ärzte dürfen nur diejenigen Teile des Körpers der Frauen be­schauen, welche leidend sind, aber darüber hinaus nicht mehr.[177]

Wenn auch Männer einander nackt sehen dürfen, so müssen doch gewisse Körperteile, namentlich vom Knie bis zum Nabel, immer bedeckt sein; daher heißen diese Teile auch die Weiblichen, 'Euret.[178] Im Prinzip darf ei­ne islamische Frau in Gegenwart ihres Ehemannes, ihrer Familie oder ihrer Freundinnen an Kleidungen tragen, was ihr beliebt; aber sie müssen ebenso jene 'Euret-Teile immer bedeckt halten.[179] Falls ein fremder Mann (mahrem), nämlich ein Mann außer ihrem Ehemann oder ih­ren nahen Verwandten, mit denen sie sich nicht verhei­raten kann, anwesend ist, oder die Frau außer Haus geht, muss sie in der Öffentlichkeit alle Körperteile von Kopf bis Fuß - aufgrund des diesbezüglichen Korange­bots (Koransure:33:59) "0 Prophet!, sprich zu deinen Frauen und deinen Töchtern und zu den Frauen der Gläu­bigen, dass sie sich durch ihren Überwurf verhüllen. So ist es am ehesten gewährleistet, dass sie (nachher) er­kannt und nicht belästigt werden..."[180] - bedecken und darauf achten, die Figur ihres Körpers nicht zu enthül­len.

Der Ehemann ist nach dem islamischen Gesetz ver­pflichtet, die Frau zu ernähren, ihr Kleidung und Wohnung zu geben und wenn er der wohlhabenden Klasse ange­hört, wenigstens einen Diener zu halten, sofern sie sich ihm nicht entzieht. Somit hat der Mann im islami­schen Recht die volle Unterhaltspflicht für seine Frau. Dies ist sowohl eine gesetzliche, als auch eine morali­sche Verpflichtung. Die Art des Unterhalts richtet sich nach den beiderseitigen Rang- und Vermögensverhältnissen[181]

Kann oder will der Mann der Frau nicht die Mittel zur Existenz bieten und ist er außerdem noch abwesend, so gestattet der Kazi im Fall einer hierüber an ihn ge­langten Beschwerde, der Frau, für die Begleichung die Rechnung und Anleihen des Mannes einzuziehen. Er kann ihr sogar erlauben, sich die für die Lebenshaltungs­kosten notwendigen Geldmittel zu beschaffen, wenn sie Stücke aus dem Besitz des Mannes verkauft. Wenn aber die Frau, trotz des Verkaufs einigen Eigentums ihre Le­benshaltungskosten nicht ausreichend sichern kann, so darf sie selbst entscheiden, ob sie die Scheidung rid-j'et verlangen will oder nicht.[182]

Falls der Mann ohne Vermögen ist, so ist es die Pflicht der Frau, die Wirtschaftsführung der Lebensge­meinschaft selbst zu erledigen, zu z.B. die Reinigung der Zimmer, das Brotbacken, die Bereitung des Mahles u. dergl. gehören. Dies geschieht immer für den häuslichen Bedarf und nicht für Gäste oder zur Anschaffung eines Extragewinns. Überdies kann die Frau nicht angehalten werden, ohne ihre Zustimmung eine Arbeit auszuüben, um dadurch zum Besten des Mannes etwas zu verdienen; der Mann ist nach dem Gesetz allein verpflichtet, durch seine Arbeit das Haus mit allem Notwendigen zu versor­gen.[183]

d)Die Auflösung der Ehe nach dem islamischen Recht und die Gleichberechtigung

Obwohl die Ehe im Islam zugunsten der Frauen einige positivere Regelungen als in Heidenzeit mitgebracht hat, ist die Frau bei der Auflösung der Ehe in einer schlechteren Position als der Mann.[184]

Die Auflösung der Ehe erfolgt im Wesentlichen: 1.durch die Entscheidung des Richters, 2.durch Vertrag zwischen Eheleuten, 3.durch einen Akt des Ehemannes.'[185]

l. Der Richter spricht die Nichtigkeitserklärung des Ehebündnisses aus, auf Antrag eines der beiden Teile, wenn beim Ehepartner ein körperliches Gebrechen vorhan­den ist.[186] Nach der Meinung der Schafiiten gibt es sie­ben Arten von Gebrechen, welche dem Ehegatten das Recht zur Aufhebung der Ehe geben. Davon sind drei dem Mann und der Frau kollektiv; zwei betreffen allein den Mann, namentlich l. 'Unnet, eine Krankheit, die es dem Mann für immer unmöglich macht, die eheliche Beiwohnung vollzuziehen. 2.Djebbeh, d.h. das Nichtvorhandensein oder der Verlust der Geschlechtsorgane. Die letzten beiden Gebrechen betreffen nur die Frauen: namentlich 3.Kerni, eine Krankheit, welche die Ausübung der Bei­wohnung ausschließt. 4.Retk, d.h. eine Krankheit am Teil des Körpers, an dem die Geschlechtsorgane lokalisiert sind, welche die Beiwohnung verhindert.[187] Nach der Meinung der Azemiten kann die Trennung der Ehe we­gen eines körperlichen Gebrechens nur von der Frau ver­langt werden. Der Mann hat auf keinen Fall das Recht, die Ehe wegen der Gebrechen der Frau aufzulösen; der Frau aber ist dieses Recht nur in zwei Fällen gegeben, nämlich l. bei dem 'ünnet und 2.der Djebbeh.[188]

Wenn der Aufenthaltsort des Ehemannes unbekannt ist, so wird seitens des geistlichen Richters eine Frist festgesetzt, nach deren Ablauf die Ehe als getrennt gilt.[189]

Wenn der Mann der Frau nicht die Mittel zur Exi­stenz bietet, kann die Frau nach der Meinung der drei größeren Glaubensrichtungen mit Ausnahme der Azemiten vom Richter die Scheidung verlangen.[190]

Wenn die Frau die Ehe auflösen will, so kann sie dies nur aufgrund von diesen einschränkenden Begrün­dungen tun, und nur auf diese Art und Weise konnte sie sich scheiden lassen. Wobei hier der Richter unbedingt zu entscheiden hatte."[191] War ihre Klage für begründet befunden, so hatte sie Anrecht - aufgrund Koran(2:229) " . . . Und es ist euch nicht erlaubt, etwas von dem, was ihr ihm (Ehemann) gabt, zu nehmen ..."- auf das volle Heiratsgut.[192] Neben dem Heiratsgut konnten die Ge­schenke und andere Kleinigkeiten, die vom Bräutigam an die Braut übergeben wurden, aufgrund dieses Korangebots in diesem Fall nicht zurückgenommen werden.

2.Durch Vertrag (muhâlaa) zwischen den Eheleuten: Wenn eine volljährige Frau außer diesen oben erklärten einschränkenden Begründungen wegen häuslicher Zwistigkeiten die Ehe auflösen wollte, konnte sie es nur durch den Loskauf, indem sie dem Gatten ein gewisses Entgelt zusagte oder auf ihr Heiratsgut verzichtete für den Fall, dass er sie aus dem Eheverband entließ.[193] Sie hat­te dann freie Verfügung über sich, und zu einer neuen Ehe zwischen beiden war ein neuer Ehevertrag nötig. Außer Muhâlaa hatte die Frau auch durch einen Vertrag (tefvizü't-talak) theoretisch noch das Scheidungsrecht, wenn ihr Mann beim Abschluss des Ehevertrages ihr dieses Recht gegeben hatte.[194] In der Praxis nutzten nur die Frauen diese Gelegenheit, welche einer reichen oder an­gesehenen Familie, u.a. die Töchter des Sultans, angehörig waren.[195]

3. Durch einen Akt des Ehemannes: Bei der Scheidung auf diese dritte Art und Weise wurde dem Gatten ein sehr großer Spielraum eingeräumt und nur dem Gatten steht die Scheidung auf solche Weise (talaq[196] bezie­hungsweise tolik) zu. Er konnte, wann immer es ihm be­liebte, die Scheidung aussprechen und die Ehe für auf­gelöst erklären, wobei der Richter nicht zu entscheiden hatte. Das Talaq erfolgte durch bloßes Aussprechen ei­ner Formel, wie zum Beispiel: "Ich habe dich entlas­sen", oder aber "Du bist entlassen" sowie durch irgend­einen Ausdruck, der auch den Sinn einer Scheidungsfor­mel haben konnte. Dabei musste der Sprechende das Talâq beabsichtigen.[197]

Wenn die vom Talâq betroffene Frau schwanger ist, so dauert ihre Wartezeit (idda)[198] bis zur Geburt; ist sie nicht schwanger, so dauert ihre Wartezeit drei Reinheitsperioden und, falls sie noch nicht oder nicht mehr menstruiert, drei Monate.[199] Während dieser Zeıt bleibt ihr Mann weiterhin für ihr Wohl verantwortlich. Der Frau steht es erst nach Ablauf dieser dreimonatigen Wartezeit frei, mit einem anderen Mann ein Ehebündnis einzugehen.

Wenn der Ehemann gestorben ist und seine Frau eine Freie ist, so dauert ihre Wartezeit (Iddehi Maut) , wenn die Witwe schwanger ist, nach dem Tod des Mannes bis zur Geburt. ist sie nicht schwanger, so dauert die Wartezeit vier Monate und zehn Tage.[200]

Istibro heißt Reinigung, Befreiung und erhält auch einen Termin, bis zu dem die Frauen keinen ehelichen Umgang haben dürfen. Derselbe wird indessen nur in dem Fall eines ungesetzlichen, durch Irrtum in der Person erfolgten Beischlafes festgesetzt, sowie dann, wenn ei­ne Sklavin aus dem Eigentum eines Herrn in das eines anderen übergeht.

Sowohl die ' idden als auch das Istibro dienen dem Beweis darüber, ob die geschiedene Frau ein Kind erwartet oder nicht.[201] Deshalb wird dieser Termin. nur dann festgesetzt, wenn der Beischlaf tatsächlich geschehen ist, und auch nur dann, wenn derselbe physisch nicht ausgeschlossen war.

Während der gesamten Zeitdauer des ' Iddehi maut, d.h. nach dem Tode ihrer Männer, sind die muslimischen Frauen freien Standes und Sklavinnen nach der gesetzli­chen Vorschrift dazu verpflichtet, ihr Leben in Abge­schiedenheit zu führen und ihrer verstorbenen Ehemänner zu gedenken. Sie müssen auf jeden Putz verzichten, dürfen keine Düfte verwenden, ihren Körper nicht mit Schönpflästerchen schmücken, noch durch weiße oder ro­te Schminke schöner machen, keine neue oder hellfarbige Kleidung tragen, weder Füßen noch Händen, noch auch ih­rem Haar eine andere als die natürliche Haarfarbe ge­ben, die Augenbrauen und Augenränder nicht mit schwar­zer Farbe beschmieren, noch goldenen oder silbernen Schmuck anlegen.[202] Im Gegensatz zu ihren Ehegattinnen sind die Männer nicht zu solchen Aufgaben verpflichtet.

Wenn der Mann und seine entlassene Frau sich in­nerhalb der Wartezeit versöhnt haben, können sie die eheliche Beziehung wieder aufnehmen, und zwar ohne ei­nen neuen Vertrag; ist ihre Wartezeit abgelaufen, so ist ein neuer Ehevertrag nötig.[203]

Wenn die Scheidung zum dritten Mal erfolgt, ist sie unter folgenden Umständen unwiderruflich. Der Mann kann seine Frau nur wieder heiraten 1.nach Verlauf der War­tezeit, 2.wenn sie nach der Auflösung des Ehebündnisses in der Zwischenzeit einen anderen Mann geheiratet hat, einem beigewohnt hat und von ihm geschieden worden ist, und die Wartezeit nach dieser Auflösung der Ehe abge­laufen ist.[204]

Der Ehemann schuldet der Frau, die von ihm nicht unwiderruflich entlassen worden ist, Wohnung und Un­terhalt; er schuldet beides der unwiderruflich Entlassenen, falls sie schwanger ist; nur die Wohnung, falls sie nicht schwanger ist.[205]

e)Das islamische Erbrecht (farâ'id) und die Gleichbe­rechtigung

Im Allgemeinen gibt es eine enge Verbindung zwischen dem Familienrecht und dem Erbrecht. Wo das Familien­recht vom patriarchalischen System dominiert, wie bei den vorislamischen Arabern, gilt immer die Regel, dass nur die Verwandten väterlicherseits(und zwar meistens die männlichen) zur Erbfolge berufen sind.[206] Das war sogar im Islam die Hauptregel. In diesem Zusammenhang sind nach dem islamischen Erbrecht die gesetzlichen Er­ben des männlichen Geschlechts folgende zehn: l. der Sohn, 2.der Sohn des Sohnes und dessen Deszendenten, 3.der Vater, 4.der Großvater(Vater des Vaters) und des­sen Aszendenten, 5.der Bruder, 6.der Sohn des Bruders, 7.der väterliche Oheim, 8.der Sohn des väterlichen 0-heims, 9.der Ehegatte, 10.der Patron; als weibliche Er­ben sind die folgenden sieben zu nennen: l. die Tochter, 2.die Tochter des Sohnes, 3.die Mutter, 4.die Großmut­ter, 5.die Schwester, 6.die Gattin, 7.die Patronin.[207]

Aber der Islam brachte doch einige wichtige Neue­rungen zugunsten der Frauen ins alt-arabische Erbrecht.[208] Zur Zeit Muhammads waren die Frauen nach alt-arabischem Erbrecht von der Erbschaft gänzlich aus­geschlossen.[209] Viele Frauen gingen selbst durch Levirats-Ehe[210] als Teile des Nachlasses in den Besitz der männlichen Verwandten über.[211] Mit dem Islam wurden die­se ungerechten alten Gewohnheiten allmählich abgeschafft und durch neue ersetzt, welche das Schicksal der Frauen erheblich verbesserten und ihre rechtliche Stellung sicherten[212]: (Koran IV, 8): "Den Männern kommt ein Anteil zu vom Nachlass der Eltern und nächsten Ver­wandten, aber auch den Frauen gebührt davon -sei es we­nig oder viel- ein bestimmter Teil",[213] kurz darauf wur­de die neue Regelung des Erbrechts (Koran IV,12-15) eingeführt, welche die gesetzlichen Erbteile und die Erbberechtigung der Frau deutlich feststellten.[214] Al­lerdings stand die Frau in Bezug auf den Erbanteil noch keinesfalls dem Manne gleich, sie konnte nach dem Ge­setz grundsätzlich nur die Hälfte des den Männern gebüh­renden Erbteils beanspruchen.[215]

[...]


[1] Eine ausführliche Darstellung der rechtsgeschichtlichen Entwick­lung der Türken Mittelasiens bis zur türkischen Republik findet sich u.a. bei Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.5-289

[2] Üçok/Mumcu, S.38 ff.und 117;Göger Erdogan, Hukuk Başlangıcı Dersleri, 2.Band, S.103 f.;vgl.hierzu Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.69 ff.;Tikveş Özkan, Teorik ve Pratik Anayasa Hukuku, S.48 und Fußnote 23;Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.78

[3] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.137 f.

[4] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.4;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.18 und 28 f.;Köprülü M.F., İslam ve Türk Hukuk Tarihi Araştirmaları ve Vakif Müesesesi, S.7 f f.; vgl. hierzu auch Tikveş, Ö. , Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.149

[5] Barthold Wilhelm , Zwölf Vorlesungen über die Geschichte der Türken Mittelasiens, S.6 ff.;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.70,178 ff.;ausführlich Tsai-Mau Liu, Die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken(T'u-küe), Band 10, I.Buch, S.l ff.;Göger Erdogan, Hukuk Başlangıcı Dersleri, 2.Band, S.85;Eberhard Wolfram, Geschichte Chinas, S.13;siehe für eine aus­führliche Arbeit, Eberhard Wolfram, China und seine westlichen Nachbarn;Orkun, H.N., Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanligi Yayini, S. 5; Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.25 f.;Acabey, Beşir M., Evlilik Birliğinde Yasal Mal Rejimi, S.7

[6] Barthold Wilhelm, Zwölf Vorlesungen über die Geschichte der Tür­ken Mittelasiens, S.6 ff.;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hu­kuk, S.70, 185 ff.;Arsel İlhan, Şeriat ve Kadın, S.26

[7] Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.21

[8] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.8;Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.2 3

[9] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.70,183 ff.;Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.28

[10] Göger Erdogan, Hukuk Başlangici Dersleri, 2. Band, S.85

[11] Tsai-Mau Liu, Die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken(T'u-küe), Band 10, I.Buch, S.36 ff.

[12] Franke 0., Geschichte des chinesischen Reiches, S.l ff.;vgl.auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.9

[13] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.9 f. und der Autor in Fußnote 5

[14] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 10,31;siehe für eine andere Meinung Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.17

[15] Barthold Wilhelm, Zwölf Vorlesungen über die Geschichte der Türken Mittelasiens, S.7 ff.

[16] Tsai-Mau Liu, Die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken (T'u-küe) , l.Buch, S.8;Göger Erdogan, Hukuk Başlangici Dersleri, 2.Band, S.87;Eberhard Wolfram, China und seine westli­chen Nachbarn, S.268 f.

[17] Aber es gab ganze "Sklavenstämme", d.h. Stämme, die einmal in einem Kriegszug unterworfen wurden und nun als Ganzes der Födera­tion als Sklaven dienten. Daneben gab es auch noch Individualsklaven, die einem Stamm oder Mitgliedern eines Stammes angehörten und Kriegsgefangene waren. Siehe dazu Eberhard Wolfram, China und sei­ne westlichen Nachbarn, S.268

[18] Orkun, H.N., Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanligi Yayini, S.21 und Fußnote 13;nach der Meinung Radioffs konnte die Nachricht der chinesischen Quellen, dass die Türken bis zu ih­rem Aufstieg sich in den Bergen mit Schmiedearbeit beschäftigt hätten, nicht der Wahrheit entsprechen. Ihm erschienen Nomadentum und Metallbearbeitung als miteinander unvereinbar. In dieser Hin­sicht sprechen die Orchon-Inschriften in keiner Weise weder für noch gegen die chinesischen Angaben. Jedoch sprechen zugunsten der Vereinigung des Nomadentums und der Herstellung von Eisenwaffen bekanntlich die türkischen und mongolischen Volkserzählungen. Barthold Wilhelm, Zwölf Vorlesungen über die Geschichte der Türken Mittelasiens, S.20 und Fußnote 29

[19] Eberhard Wolfram, China und seine westlichen Nachbarn, S.269;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.10

[20] Wegen der Position des Ehemannes als alleiniger Beschützer und Ernährer der Familie hatte die damalige Familienstruktur immer einen patriarchalischen Charakter. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.70

[21] In der alttürkischen Sprache werden die verwandtschaftlichen Fachausdrücke nach der vaterrechtlichen Familie abgeleitet. In diesem Punkt sind insbesondere zwei Wörter sehr wichtig: Abaga (Bruder des Vaters) und Tagay (Bruder der Mutter). Wie allgemein bekannt ist, findet sich in der Sprache des im mutterrechtlichen Zeitabschnittes verbrachten Völker kein spezielles Wort für den Bruder des Vaters genauso wie in vielen europäischen Sprachen. Siehe dazu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.333, Fuß­noten 21,22,23 und S.334;für einige beispielhafte verwandschaftliche Fachausdrücke nach der vaterrechtlichen Familie siehe Radioff W., Die alttürkischen Inschriften der Mongolei, Band 2, S.162,164 und 166;in dem cuvasischen Dialekt, der einer der ältesten türki­schen Dialekte war, gibt es mehr als 60 verwandtschaftliche Fach­ausdrücke, die beweisen, dass die türkische Familie schon in der vorgeschichtlichen Zeit eine vaterrechtliche Familie war; vgl. auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45 und 52; für eine an­dere Meinung siehe, Alkan Türker, Kadın-Erkek Eşitsizligi Sorunu, S.7, Fußnote 23

[22] Vgl. Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.334; Alkan Türker, Kadın-Erkek Eşitsizliği Sorunu, S.5

[23] Velidedeoğlu ist dagegen der Meinung, daft es bei den alten Turk-völkern Frauen gab, die an der Führung des Staatsverbandes und des Militärs beteiligt waren. Üçüncü S, Die Stellung der Frau in der Geschichte der Türkei, S.47 Fußnote 31

[24] Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.53;auch Arsal Maksudi Sadri, S.117 f.

[25] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.338

[26] Alkan Türker, Kadın-Erkek Eşitsizliği Sorunu, S. 7; Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51 und Fußnote 67,68

[27] Für die Erklärungen über die Mehrehe siehe Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.69

[28] Erst später nahmen die Türken diese fremde Gewohnheit an. Man fasste eine der Ehefrauen als Hauptfrau auf, welche vom Heiratszeitpunkt aus betrachtet die älteste war oder ihr Vater als von vornehmer Abstammung angesehen wurde. Diese Ehefrau war die Hausvorsteherin. Die anderen Frauen respektierten und folgten ihr. Siehe dazu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.334 und 336;vgl hierzu Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.35,52

[29] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.338

[30] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, s.311, Fußnote 8 und S.338, Fußnote 32. Außerdem glaubten die Türken daran, dass es ei­nen Frau-Geist -namens "Umay"- gab, der Frauen und Kinder schütz­te. S.72;Frauen und Männer hatten damals jeweils für sich allein Götter und Göttinnen. Nach dem Schamanismus betrachtete man damals die Sonne und den Himmel (Quellen des Lebens) als Frau, die Erd­oberfläche und den Mond als Mann. Außerdem fasste man die gütigen Götter als Frau auf. Siehe dazu Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51;Arsel İlhan, Şeriat ve Kadın, S.26

[31] Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.31 f.und Fußnote 51;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.201 und 343 f.

[32] Orkun, H.N., Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanlığı Yayını, S. 5; Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.42 f.; vgl. hierzu auch Göger Erdogan, Hukuk Başlangici Dersleri, 2.Band, S.101;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.287 ff.;Acabey Besir M., Evlilik Birliğinde Yasal Mal Rejimi, S.7

[33] Kagan oder Hakan ist ein alttürkischer Titel eines Herrschers, der über den Khans (Khan oder Chan ist der Herrscher nur eines Nomadenstammes) stand und selbständig regierte.

[34] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.18, 25; Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.40; Göger Erdogan, Hukuk Başlangici Dersleri, 2.Band, S.101;der Charakter des türkischen Staates war monarchisch. Siehe dazu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.268;vgl.auch Demir Fevzi, Anayasa Hukukuna Giriş, S.90,91; auch Aldikacti Orhan, Anayasa Hukukumuzun Gelişmesi ve 1961 Anayasası, S.10;vgl hierzu auch Tikveş, Özkan, Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.9 f.

[35] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.19,25;Akgundüz/ Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.32,40,59

[36] Üçok/Mumcu, S.128;d.h. erbliche Monarchie, Akgündüz/Cin, l.Band, S.152 und die Autoren in Fußnote 23;vgl hierzu auch Eroglu H., Atatürk ve Cumhuriyet, S.7

[37] Vgl.Eroglu H., Atatürk ve Cumhuriyet, S.7

[38] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.120 ff und 201 Fußnote 18;auch Üçok / Mumcu, Hukuk Tarihi, S.24

[39] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.22

[40] Cin/Akgündüz, l.Band, Hukuk Tarihi, S.40

[41] Für andere Beispiele siehe Arsel İlhan, Seriat ve Kadın, S.27, Fußnote 51; normalerweise durften die damaligen Türkinnen nach den öffentlich-rechtlichen Regelungen weder als Beamte noch als Solda­ten auf dem staatlichen Bereich arbeiten. Aber die Mütter oder die Ehefrauen von Chans oder die Frauen der Oberschicht waren manchmal infolge der Initiative ihrer Söhne oder Männer auf diesem männli­chen Bereich einflussreiche Persönlichkeiten geworden. Deshalb den­ke ich, dass man aus diesen praktischen Ausnahmefällen im allgemei­nen keine wichtige und positive Schlussfolgerung im Hinblick auf die Gleichberechtigung ziehen kann; vgl.hierzu Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.50 f.

[42] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.263 ff und Fußnote 12 ff.

[43] Alkan Türker, Kadın Erkek Esitsizliği Sorunu, S.7

[44] Ücüncü S, Die Stellung der Frau in der Geschichte der Türkei, S.34 und 41

[45] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.338, Fußnote 33,34;Orkun, H.N.,Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanligi Yayini, S. 7; Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.51 f.

[46] Ücüncü, S.34

[47] Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45

[48] Ücüncü, S.34

[49] Ücüncü, ebenda

[50] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21;auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.35 f.und 43;auch Arsal Maksudi Sadri, S.261 und 286

[51] Denn die Ehefrauen waren bei den alten Turkvölkern heilig. Siehe dazu Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51

[52] Cin/Akgündüz, Türk Hukuk Tarihi, Band 1, S.43; auch Arsal Maksudi Sadri, S.261 und 285,-vgl hierzu Alkan Türken, Kadın Erkek Eşitsizliği Sorunu, S.7

[53] Tsai-Mau Liu, die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken (T'u-küe), S.9;auch Arsal Maksudi Sadri, S.261

[54] Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45;auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21

[55] Tsai-Mau Liu, die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken (T'u-küe), I.Buch, Band 10, S.10;vgl.auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21;auch Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.262;vgl.hierzu auch Orkun, H.N., Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanligi Yayını, S.7

[56] Cin/Akgündüz, Türk Hukuk Tarihi, l.Band, S.35 und 45; vgl.hierzu auch Arsal, Maksudi Sadri, S.336 f.; vgl. auch Üçok/Mumcu, Hukuk Ta­rihi, S.70

[57] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.14; vgl. auch Akgündüz/Cin, Hukuk Ta­rihi, l.Band, S.35, Fußnote 68

[58] Die Stämme waren nicht alle sozial gleichwertig. Besonders die Türkvölker hatten eine ausgesprochene Aristokratie entwickelt, Eberhard Wolfram, China und seine westlichen Nachbarn, S.268;in den alten türkischen Staaten befanden sich hauptsächlich drei Klassen: Begs (Hilfspersonen des Chan), die freien Türken und die Sklaven (Der Name des Sklaven war "kul" und der Name der Sklavin war "Küng" oder "Karabas". Hatte ein freier Türke mit seiner Sklavin ein Kind, so hatte dieses Recht auf Erbe wie ein eheliches Kind des Vaters. Siehe dazu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.273 f. und 328 ff.;vgl hierzu auch Cin/Akgündüz, l.Band, S.44 und 50 f.,-vgl.auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.30; auch Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51

[59] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21,-vgl. hierzu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.117,334 und 335;auch Cin/Akgündüz, Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21,-vgl. hierzu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.117,334 und 335;auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45 und 52 f.,-siehe dazu auch Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S . 51; vgl. auch Alkan Türker, Kadın Erkek Eşitsizliği Sorunu, S.7;auch Acabey Beşir M., Evlilik Birliginde Yasal Mal Rejimi, S.7 f.

[60] Dieses Recht auf Eigentum erstreckte sich nicht auf Äcker. Die Äcker gehörten immer dem Familienoberhaupt nämlich den Ehemännern. Siehe dazu Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.56; vgl.auch Arsal Maksudi Sadri, S.339; jedoch waren die türkischen Frauen bei den alten Turkvölkern auch nach ihrer Heirat Besitzerinnen ihrer Gü­ter. Sie hatten über ihre Güter Verfügungsfreiheit. Daher wurde das damalige Güterrecht als Gütertrennung bezeichnet. Siehe dazu Acabey Beşir M., Evlilik Birliginde Yasal Mal Rejimi, S.7 und die Autoren in Fußnoten 23.

[61] Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S. 4 4 und 45; vgl.auch Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51

[62] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.337

[63] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.337;vgl.auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.52

[64] Acabey Beşir M. , Evlilik Birliğinde Yasal Mal Rejimi, S.8 und Fußnote 29

[65] Dieses Land befindet sich in den Winterunterkünften, in denen die Winterzeit verbracht wurde. Siehe dazu oben §.2, unter I. 2.; auch Arsal Maksudi Sadri, a.a.O., S.262.

[66] Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.341; vgl. auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.52

[67] Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45; Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.335 f.

[68] Dies wurde nicht zu den Gütern des Ehemannes gerechnet. Wenn eine Ehefrau starb, gingen diese Güter an ihre Kinder -war die Frau kinderlosbekamen Verwandte das Erbe. Acabey, Besir M., Evli­lik Birliğinde Yasal Mal Rejimi, S.8

[69] Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.52;Arsal Maksudi Sadri, S.342

[70] Vöcking, Hans, Der Islam in der Türkei, S.3; vgl.hierzu Göger, 2.Band, S.104

[71] Altındal, S.78

[72] Vöcking, S. 3

[73] Siehe dazu oben §.2, unter I. 1. und die Autoren in Fußnote 2,-nach der Meinung von Vöcking ist der Islam seit dem XV. Jahrhun­dert die Religion der Türken. Vöcking, ebenda.

[74] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.38 und 118;Akgündüz/Cin, Hukuk Ta­rihi, l.Band, S.71;Tikveş Ö., Teorik ve Pratik Anayasa Hukuku, S.48;Tikveş Ö. , Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.150

[75] Vöcking, S.4

[76] Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.70,106 und 138;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.38

[77] Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.71, 85 und 140,-daher ist das islamische Recht für Türken sehr wichtig. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.112

[78] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.117

[79] Vgl. zum islamischen Recht Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.82 ff.; vgl.auch die kurze Darstellung bei Tikveş, Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.146 ff.

[80] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.39,112;vgl hierzu Akgündüz/Cin, Hu­kuk Tarihi, l.Band, S.84 f.

[81] Tornauw v.Nicolaus, Das moslemische Recht, S.26;Üçok/Mumcu, Hu­kuk Tarihi, S.40;Akgündüz/Cin, l.Band, S.82 und die Autoren in Fußnote 29;Aydin, S.3;Köprülü, S. 16; vgl. auch Tikveş Ö., Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.14 6

[82] Üçok/Mumcu, ebenda; vgl. hierzu auch Akgündüz/Cin, l.Band, S.139 f.; vgl. auch Aydin, S.3 f.

[83] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.41 f f.; Hartmann Martin, Der Islam, S.82; Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.120 ff.; Aydin, a.a.O., S.5 ff.; vgl. hierzu Aldikacti 0-, Anayasa Hukukumuzun Gelişmesi ve 1961 Anayasasi, S.12 ff.; vgl. hierzu auch Bilge N., Hukuk Başlangici, S.84 ff.; vgl. auch Tikveş Ö., Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S. 147 f.

[84] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 51; Hartmann Martin, Der Islam, S.75 f.;Aydin, S.6

[85] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, ebenda; vgl. hierzu Köprülü, S.28,88.

[86] Üçok/Mumcu, ebenda und der Autor in Fußnote 8; vgl. hierzu zu auch Hartmann Martin, Der Islam, S.110 ff. und 160 ff.,-auch Aldikacti O. , Anayasa Hukukumuzun Gelişmesi ve 1961 Anayasasi, S.ll und der Autor in Fußnote 29 und S.26

[87] Oder Chalifah Juynboll W., S.322 ff. und Fußnote 1; Chalifenwürde zeigte, wenigstens am Anfang, einen viel mehr religiöser, als welt­lichen Charakter. Der Titel, welchen sich der erste Chalife bei­legte, war "Stellvertreter des Gesandten Gottes".

Bezeichnend aber ist es jedenfalls, dass, um den Begriff "Souverän"; oder "Staats­oberhaupt" auszudrücken, die Araber sich desselben Wortes (Imâm) bedienen, welches ursprünglich zur Benennung des Vorbeters beim öffentlichen Gottesdienst in der Moschee angewendet wird. Siehe dazu Kremer von Alfred, Kulturgeschichte des Orients unter den Chalifen, l.Band, S.20;Eroglu, S.8

[88] Üçok/Mumcu, S.53 und der Autor in Fußnote 11;vgl.hierzu Juynboll W., S.331

[89] Üçok/Mumcu, S.53 und die Autorin in Fußnote 12;Üçok, Bahriye, Atatürk'ün İzinde bir Arpa Boyu, S.44 f.,-siehe für eine ausführli­che Arbeit Mernissi Fatema, Die Sultanin.

[90] Vgl. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.56

[91] Üçok/Mumcu, ebenda/vgl.hierzu auch Hartmann Martin, Der Islam, S. 109;vgl.auch Tornauw v. Nicolaus, S.50 ff.,-auch Juynboll W., S.336 ff.

[92] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.58;auch Juynboll W., S.351

[93] Hartmann Martin, S.114;vgl.hierzu Juynboll W., S.290 f.

[94] Hartmann, S.115;siehe auch Üçok/ Mumcu, Hukuk Tarihi, S.62

[95] Juynboll, S. 301

[96] In der ersten Zeit des Islams wurde jeder, der sich Unzucht hatte zuschulden kommen lassen, getötet, und zwar durch Steini­gung, eine Strafe, die der Prophet offenbar vom Judentum übernommen hatte. Siehe dazu Juynboll, S. 301 und die Autoren in Fussnote l; vgl. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.62

[97] Hartmann, S.116;Üçok/Mumcu, ebenda; vgl. Juynboll, S.302

[98] Juynboll, S. 302, Fulbnote 1.

[99] Hartmann, S.116; siehe auch Üçok/ Mumcu, Hukuk Tarihi, S.62 f.,-auch Juynboll, S.301;Üçok, Bahriye, S.204

[100] Juynboll, S.301 f.,-siehe auch Hartmann, S.116

[101] Juynboll, S.301, Fußnote 1

[102] Juynboll, S. 303; Kremer, erster Band, S.462

[103] Hartmann, S.116

[104] Hartmann, ebenda; Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 63; Juynboll, S.304; Kremer, erster Band, S.463

[105] Kremer, l.Band, S.463; siehe auch Juynboll, S. 192.

[106] Kremer, l.Band, S.464

[107] Hartmann Martin, Der Islam, S.117 f.,-auch Juynboll W., S.296 ff.;vgl.hierzu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.61

[108] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.61;Hartmann, S.118;auch Juynboll W., S. 298,-Kremer, l.Band, S.466

[109] Hartmann, ebenda

[110] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 65; vgl. hierzu Hartmann Martin, Der Islam, S.130

[111] Tornauw v.Nicolaus, Das moslemische Recht, S.58,192;vgl.hierzu Hartmann Martin, Der Islam, S.130 ff.,-auch Üçok/Mumcu, ebenda

[112] Nach dem azemitischen Buche Mülteka darf ein Weib theoretisch das Amt eines Richters nur in Zivilsachen, d.h. wo die Frauen als Zeugen zugelassen sind, bekleiden. Tornauw v. Nicolaus, Das moslemische Recht, S.193 f.; vgl.hierzu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.65; vgl.auch Juynboll W., S.309 ff.; "Nach meinen längeren Untersuchungen bin ich nur auf eine einzige Richterin in der islamischen Geschichte gestoßen." Siehe dazu Üçok Bahriye, S.44

[113] Tornauw v.Nicolaus, Das moslemische Recht, S.214

[114] Tornauw v.Nicolaus, S.60;vgl.auch Juynboll W., S.292 ff.,-auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.59

[115] Tornauw v.Nicolaus, S. 217;auch Juynboll W., S.306 und 319

[116] Tornauw v.Nicolaus, ebenda

[117] Tornauw, S.218;vgl. hierzu Juynboll, S.302,303 und 319 Fußnote l;auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.63 und 66; Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 1.Band, S.345

[118] Tornauw, ebenda

[119] Vgl. Hartmann Martin, Der Islam, S.119;vgl. hierzu Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.344

[120] Tornauw, S. 218; vgl. Juynboll, S.118 f.

[121] Aufgrund von Koran 11,282: "Nehmt zwei Männer aus eurer Mitte zu Zeugen, und wenn solche nicht vorhanden sind, einen Mann und zwei Frauen". Siehe dazu Juynboll, S.318 und Fußnote l;auch Tor­nauw, S.218;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.345;Altındal, S.63 und Fußnote 80

[122] Aydin, S.20

[123] Juynboll, S.318

[124] Tornau« v.Nicolaus, S.218;auch Juynboll W., S.318;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.66;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.345 und Fußnote 65

[125] Juynboll W., Handbuch des islamischen Gesetzes, S.182

[126] Siehe dazu die Erklärungen über die Kaufehe, Juynboll W., S.183 f.,-vgl. auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.69

[127] Alkan Türker, S. 3; vgl. dazu auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.73;Hartmann, s.140

[128] Juynboll W., S.188

[129] Hartmann, S.140

[130] Der Islam verbietet eindeutig diese unmenschliche Sitte. Alkan Türker, S.3;Altındal Aytunç, S.59;Özkaya Günseli, Tarih icinde Kadin Haklari, S.8;Üçok Bahriye, S.4

[131] Hartmann, S.141

[132] Vgl.Altındal, S.59

[133] Hartmann Martin, S. 94; vgl. auch Juynboll W., S.195 ff.,-auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, s.66

[131] Aydin, a.a.O., s.22 f.;Tornauw, s.66

[135] Tornau, S.61

[136] Hartmann, s. 94; Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 81; vgl. hierzu auch Aydin, a.a.O., S.55 f.

[137] Das Geschlecht spielt theoretisch im islamichen Personenrecht keine wichtige Rolle: Frauen sind sowohl nach ihrer Volljährigkeit als auch nach ihrer Heirat frei verfügungsberechtigt. Siehe dazu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, s. 67 und 76; auch Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2. Band, S. 82; Acabey, Beşir, M., S. 8 und die Autoren in Fussnote 30.

[138] Ohne Erlaubnis des Mannes hat die Frau kein Recht, irgendwelcher Vertrag abzuschließen. Siehe dazu Tornauw, S.72 und 82

[139] Hartmann Martin, Der Islam, S.94, 144

[140] Tornauw v.Nicolaus, S . 62 ; vgl. hierzu Aydin, S.12

[141] Hartmann, S.96

[142] Tornauw, S.63;Albrecht W., Grundriss des osmanischen Staats­rechtes, S.35

[143] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.73; aber man muß feststellen, daß diese Vorbedingung für die Mehrehe meistens nicht beachtet wird und dadurch die Mehrehe oft und an vielen Orten in der islamischen Welt zugunsten der Männer mißbraucht wird.

[144] Die Talmudisten hatten festgesetzt, daß kein Jude vier Weiber zugleich haben solle, ausgenommen der König, der bis zu achtzehn haben durfte. Das übernahm Muhammad: dem Muslim sind vier Frauen gestattet, er als Prophet-König ging bis zu neun. Siehe dazu Hart-mann Martin, S.96, 142 und 144; eine Menge offenbar parsischer Ideen gingen in den Islam über durch Vermittlung jüdischer Schriften, besonders des Talmud. Siehe dafür Kremer von Alfred, Kulturge- schichtliche Streif züge auf dem Gebiete des Islams, S.VI I;vgl.auch Tornaow v.Nicolaus, S.65;auch Juynboll W., S.213,217 f.;auch Üçok/Mumcu, Hukuk ' Tarihi, S.73;Alkan Türker, S. 3; Aydin,S.29;Kremer, l.Band, S.522 und 539;Üçok Bahriye, S.4;Albrecht, S.35

[145] Einem Sklaven gestatten die azemitischen und schafiitischen Sekten als Istefo'adet (die festgesetzten Anzahl der Frauen) nur zwei Frauen freien Standes oder auch Sklavinnen. Die Schiiten aber erlauben dem Sklaven vier Sklavinnen als Frauen zu haben. Tornauw, ebenda;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.76;Kremer, l.Band, S.522

[146] Tornauw, S. 65; Albrecht, S.35

[147] Kremer, l.Band, S.522

[148] Vgl. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.75

[149] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.75

[150] Siehe für Li'än oder Leon-Formel oben §.2, unter II. B. b.

[151] Beschuldigt der Mann seine Frau des Ehebruches, und beschwört er vor dem Richter seine Klage mit der Le'onformel, so steht es der Frau zu, entweder ihre Schuld zu bekennen, oder sich dadurch zu rechtfertigen, daß sie mit derselben Leonformel das Gegenteil beschwört. Tut sie dies, so spricht der Richter die definitive, unwiderrufliche Scheidung der Ehe aus. Kremer, l.Band, S.463 und 523;vgl.hierzu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.79 f.;Aydin, a.a.O., S.48 und die Autoren in Fußnote 249; Albrecht, S.36 f.

[152] Tornauw, S.65;vgl.hierzu Juynboll W., S.221;auch Üçok/Mumcu Hu­kuk Tarihi, S.75; Kremer, l.Band, S.520;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.75

[153] Üçok/Mumcu, ebenda

[154] Hartmann, S.96 und 144 f. ;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.67;Aydin, a.a.O., S.24 und Fußnote 102

[155] Tornauw, S.63;vgl. hierzu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.74

[156] Hartmann Martin, S.96

[157] Es ist gestattet, auch anderen nahen Verwandten, minderjährige Frauen zur Ehe zu geben. Siehe dazu gleich oben.

[158] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.74

[159] Aydin, a.a.O., S.15,20 und die Autoren in Fußnote 57,80;vgl.hierzu Kremer, l.Band, S.519

[160]Frauen können nur dann zum Vormund bestellt werden, wenn keine geeigneten Männer vorhanden sind und wenn ihnen die Scharia-Regeln bekannt sind. Tornauw v. Nicolaus, S.154; außer Azemiten gestatten andere Sekten einen weiblichen Vormund auf keinen Fall. Siehe dazu Aydin, S.2 6 und Fußnote 115 vgl.hierzu Kremer, l.Band, S.519

[161] Bei den Schafiiten und Azemiten sind natürliche Bevollmächtigte bezüglich des Ehevertrages: der Vater, Großvater und die Ascenden-ten; falls solche nicht vorhanden sind, die Brüder und deren Descendenz; gibt es diese auch nicht, die Oheime väterlicherseits und deren Descendenz; sind solche auch nicht vorhanden, so ist der Ka­di schließlich Bevollmächtigter der Frau. Die Sunniten erkennen das Recht der Zustimmung zur Verheiratung auch den Versammlungen der Gläubigen, djemo'et, zu. Siehe dazu Tornauw v. Nicolaus, S.66; auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.74, vgl hierzu Hartmann Martin, S.96 f.,-auch Juynboll W., S.209 ff.

[162] Tornauw, S.63

[163] Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.65, 66,67 und die Autoren in Fussnote 51; außer Azemiten gestatten die anderen Sekten das nicht, d.h. die volljährigen Mädchen dürfen im Gegensatz zu den volljährigen Jungen nur von ihren Eltern verheiratet werden. Ay­dın, S. 22,24,25 und die Autoren in Fussnote 101 und 104; Kremer, l.Band, S.520 f.

[164] Tonauw, s. 66.

[165] Juynboll, W., S. 234.

[166] Die sofort bei der Heirat vom Mann ausgezahlte Mitgift. Juyn­boll W., S.215 ff.; vgl.hierzu Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.83 ff.; Kremer, l.Band, S.521; Albrecht, S.36; vgl."Kalın " bei den alten Turkvölkern. Siehe dazu oben §.2, unter I. 3. D.

[167] Tornauw, S . 74; Albrecht, S. 36; vgl.hierzu Aydin, S.13, der Autor in Fußnote 47; nach der Meinung von Aydin ist "Mahr" im Islam nicht ein Kaufpreis und der Ehevertrag ist kein Kaufvertrag. Die beiden Verträge sind verschieden. Siehe dazu Aydin, S.13 und die Autoren in Fußnote 48,49,50

[168] Tornauw v. Nicolaus, S. 68

[169] Juynboll W., S . 223; Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 76; Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.83;Acabey Beşir M. ,a.a.O., S.8 f.

[170] Tornauw v. Nicolaus, S.71

[171] Kommt der Mann seinerseits seinen Verpflichtungen nach, so kann S.224; vgl.hierzu auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.76; auch Akgün-düz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.82, 83; Aydin, a.a.O., S.34.

[172] Nach der Ansciht der Azemiten kann die Faru es ablehnen, mit dem Mann eine Reise zu unternehmen oder zum Aufenthalt an einen anderen Ort überzusiedeln, wenn die beiden Orte mehr al drei Tagesreisen voneinander entfernt sind. Siehe dazu Tornauw, S. 72.

[173] Wird eine Frau dem Mann ungehorsam, entzieht sie sich der Er­füllung ihrer häuslichen Pflichten, oder führt sie überhaupt die Befehle des Mannes nicht aus, so hat der Mann das Recht, sich eine Zeitlang von ihr zu entfernen und die für sie bestimmte Nacht nicht bei ihr zu verbringen. Siehe dazu Tornauw v.Nicolaus, S.73 f.

[174] Siehe und vergleiche dazu Hartmann Martin, Der Islam, S.97 und 142 f.;vgl.hierzu auch Tornauw v. Nicolaus, S.74 ,-Akgündüz/Cin, Hu­kuk Tarihi, 2.Band, S.83 und die Autoren in Fußnote 106;Alkan Tür­ker, S. 4 und der Autor in Fußnote 12;Altmdal, a.a.O., S.62 und Fußnote 7 6

[175] Tornauw v. Nicolaus, S.82; vgl.hierzu Akgündüz/Cin, Hukuk Tari­hi, 2.Band, S. 83; Alkan Türker, S.5 und der Autor in Fußnote 16; sonst betrachtet man sie als ungehorsam. Siehe Aydin, a.a.O., S.34 und Fußnote 166.

[176] Tornauw, S.63

[177] Tornauw v. Nicolaus, S.86

[178] Das ist auch eine Verpflichtung der Ehefrauen. Siehe dazu Ak­gündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2. Band, S.83

[179] Anleitende Regeln für die Frauen, wie und welche Körperteile namentlich sie bedecken müssen, vor wem sie unbedeckt erscheinen können und welcher Leibesbewegungen sie sich zu enthalten haben, sind im Koran festgesetzt, Sure XXIV. Siehe dazu Tornauw v. Nico­laus, S.86;Üçok Bahriye, S.152

[180] Hier ist nur gemeint, daß die freien Frauen durch das Tragen des Überwurfes erkennbar sein sollen, um sie vor Belaestigungen zu schützen, wie die Sklavinnen ihnen ausgesetzt blieben.

[181] Hartmann Martin, S.97; umgekehrt haben die Frauen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt und Nahrung (nefeke): 1.in der beständigen Ehe; 2.nach der Erteilung der Scheidung Ridj'et, während des 'Iddeh; 3.bei der Scheidung Boin und chul'e, wenn die Frauschwanger ist. Die Frau ist berechtigt, vom Mann zu fordern: Speise, Kleidung, Wohnung, Bedienung und Geld für Ausgaben für solche Gegenstände, welche bei Frauen ihres Standes im Gebrauch sind, z.B. die Ausgaben für Benutzung der Badstuben, für ländliche Ausfahrten, Bewirtung der Gäste u.s.w. Siehe dazu Tornauw v. Nicolaus, S.81;auch Juynboll W., S.223;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.76;

[182] Die Azemiten geben dem Kadi das Recht den Mann anzuhalten, dass er auch für die vergangene Zeit die Frau wegen ungenügenden Unter­halts entschädige. Tornauw v. Nicolaus, S.82;vgl.hierzu Juynboll W., S.223 f.; Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.76;vgl.auch Aydin, a.a.O., S.33 f.

[183] Tornauw v. Nicolaus, S. 74; vgl. Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.83

[184] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.76; das islamische Recht gibt dem Mann grundsätzlich das Scheidungsrecht. Aydin, a.a.O., S.42, man­che Juristen sind sogar der Meinung, dass die Ehefrau nach dem is­lamischen Recht kein Scheidungsrecht hat. Zum Beispiel der Autor in Fußnote 208

[185] Hartmann, S.97

[186] Hartmann, ebenda; vgl. hierzu Tornauw, S.77

[187] Tornauw, S. 77 f.

[188] Tornauw, S.78

[189] Albrecht, S.37 Aydin, S.45 und die Autoren in Fußnote 224, 226; siehe dazu auch oben §.2, unter II. 1. C. c.

[190] Aydin, S.45 und die Autoren in Fußnote 224, 226; siehe dazu auch oben §.2, unter II. 1. C. c.

[191] Aydin, S.42

[192] Kremer, l.Band, S.522

[193] Vgl.Kremer, l.Band, S.522 f.; vgl. hierzu Aydin, -S.42,43 und die Autoren in Fußnote 209 ff.;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.96 f.

[194] Aydin, S.37 und 42 ; Üçok/Mumcu, S.78 f .; vgl. hierzu Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.95 und 96; vgl. hierzu auch Cakir S., Osmanli Kadın Hareketi, S.137 f.

[195] Üçok/Mumcu, S.79; auch Alkan, S. 10; vgl. hierzu Çakir S., Osmanli Kadın Hareketi, S.138

[196] Die Ehescheidung, telok oder talaq, ist der Vertrag, durch welchen die Ehe aufgelöst wird. Der Mann, welcher die Scheidung vornimmt, heißt, tolik, das Weib, gegen die die Scheidung vorgenommen wird, mütleke.

[197] Hartmann Martin, S.97;vgl. hierzu Tornauw v. Nicolaus, S.166 ff.,-auch Juynboll W., S.229 ff.;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.76 ff.; die Ehefrau hat kein solches Recht, sich auf diese Weise scheiden zu lassen. Sie braucht im Gegensatz zum Ehemann unbedingt eine richterliche Entscheidung. Aydin, S.36,38,42 f.

[198] Die 'Idda oder ' Iddeh, wörtlich "die Berechnung", ist die gesetzlich vorgeschriebene Frist, in welcher die geschiedene Frau oder die Witwe kein neues Ehebündnis eingehen kann, d.h. dass sie in dieser gesetzlichen Frist alleine lebt. Die 'Idda gibt es im islamischen Recht auf dreierlei Art: 1.'Iddehi Maut, nach dem Tod des Mannes; 2.'Iddehi telok, nach der Scheidung; und 3. Iddehi feseh, nach gesetzlich gebotener Auflösung der Ehe. Kremer, l.Band, S.520 und FuBnote l;auch Tornauw, S.79

[199] Hartmann, Martin, S.97 f.; Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.77;Aydın, S.50 und die Autoren in Fulinote 263, 264 und 266;auch Kremer, ebenda;Üçok, Bahriye, S.4

[200] Aydın, S.50;Üçok, Bahriye, S.4

[201] Aydın, S. 49

[202] Tornauw v.Nicolaus, S.79 f.;Kremer, l.Band, S.523

[203] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.77; Aydin, S.39 und der Autor in Fußnote 192

[204] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 78;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, S.94 f. und die Autoren in Fußnote 148 und 149;Aydin, a.a.O., S.38 f.und der Autor in Fußnote 187

[205] Aydin, S.51 und die Autoren in Fußnote 269

[206] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.84

[207] Kremer, l.Band, S.527 f.

[208] Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 84; Juynboll, S.237

[209] Kremer, l.Band, S.539

[210] Der nächste männliche Verwandte des Verstorbenen setzte hierbei dessen Ehe fort. Der Name dieser fortgesetzten Ehe war Levirat. Siehe dazu Juynboll, S.185

[211] uynboll, S.185 und 239;Üçok Bahriye, S.56

[212] Kremer, l.Band, S.540;Üçok Bahriye, ebenda

[213] Juynboll, S.238

[214] Siehe und vergleiche dazu Juynboll, s. 240

[215] Kremer, l.Band, S . 54 0; Juynboll, S.239; vgl. Üçok/Mumcu, Hukuk Ta­rihi, S.86;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.127;Üçok Bahriye, S.56;Altındal, S.64;vgl.auch Özkaya, a.a.O., S.8 Juynboll, S.238

Ende der Leseprobe aus 127 Seiten

Details

Titel
Das Gleichberechtigungsprinzip im türkischen Recht
Untertitel
Eine rechtsvergleichende und kritische Betrachtung des Gleichberechtigungsprinzips im türkischen Recht unter Berücksichtigung des deutschen Rechts
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Note
Gut
Autor
Jahr
2000
Seiten
127
Katalognummer
V140027
ISBN (eBook)
9783640490219
ISBN (Buch)
9783640490561
Dateigröße
1264 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gleichberechtigungsprinzip, Recht, Eine, Betrachtung, Gleichberechtigungsprinzips, Recht, Berücksichtigung, Rechts
Arbeit zitieren
Mehmet Merdan Hekimoglu (Autor:in), 2000, Das Gleichberechtigungsprinzip im türkischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140027

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