In Deutschland ist die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen nicht nur die inzwischen vorliegenden/anhängigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etliche – auch kritische – Veröffentlichungen, sondern auch zig durchgeführte bzw. anhängige PräGe-Verfahren bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden.
Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können – aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind –, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.
Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Ländern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (Österreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ähnlich sind.
Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) in den drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1.
Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).
In Deutschland ist die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen nicht nur die inzwischen vorliegenden/anhängigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etliche – auch kritische – Veröffentlichungen, sondern auch zig durchgeführte bzw. anhängige PräGe-Verfahren bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden.
Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können – aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind –, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.
Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Ländern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (Österreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ähnlich sind.
Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) in den drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1.
Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).
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Häufig gestellte Fragen
Was ist Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)?
Es ist ein Rechtsinstitut, das verhindert, dass Vermögenswerte (Bargeld oder Gegenstände), die offensichtlich aus Straftaten stammen, an Beschuldigte zurückgegeben werden, auch wenn keine konkrete Tat zugeordnet werden kann.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert PräGe in Deutschland?
Die rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich aus dem Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der jeweiligen Bundesländer (Polizeigesetze).
Gibt es ähnliche Regelungen in Österreich und der Schweiz?
Die Arbeit vergleicht das deutsche Recht mit dem österreichischen Sicherheitspolizeigesetz und den kantonalen Polizeigesetzen der Schweiz auf ihre Anwendbarkeit für die Gewinnabschöpfung.
Was ist der Unterschied zum strafrechtlichen Verfall?
Während der strafrechtliche Verfall eine Verurteilung wegen einer konkreten Tat voraussetzt, greift die PräGe präventiv im Rahmen der Gefahrenabwehr bei unklarer Herkunft von Vermögen.
Welche Rolle spielen Verwaltungsgerichte bei der PräGe?
Da es sich um Gefahrenabwehr handelt, entscheiden Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Gegenständen durch Polizei- und Ordnungsbehörden.
- Arbeit zitieren
- Ernst Hunsicker (Autor:in), 2009, Ländervergleich: Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140135