Ziel der nachfolgenden Arbeit ist es, einen detaillierten Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den in einer GmbH verankerten Verlustvorträgen und deren Nutzung im Rahmen einer Verschmelzung von einer gewinnträchtigen GmbH auf eine Verlust-GmbH unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 17.11.2020 (I R 2/18) zu geben.
Verluste bei Unternehmen entstehen häufig in der Aufbauphase oder in Krisensituation und führen oftmals zu Liquiditätsengpässen. Wenn Verluste mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden können und so Liquiditätsabflüsse durch Steuerzahlungen vermieden werden, stellen sie für Unternehmen jedoch einen ökonomischen Vorteil dar. Während der Gesetzgeber die Verlustnutzungsmöglichkeiten überall da eingeschränkt hat, wo Missbrauch zu erwarten ist, versuchen Unternehmen als Reaktion auf die abschnittsweise Besteuerung nach dem Periodizitätsprinzip, echte ökonomisch entstandene Verluste bestmöglich zu nutzen, um so eine gerechte Besteuerung im Sinne des Nettoprinzips als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips zu erreichen.
Wenn eine GmbH steuerliche Verlustvorträge besitzt und es sich andeutet, dass sie durch länger ausbleibende Gewinne nicht in der Lage sein wird diese zu nutzen, besteht die Möglichkeit, die Verlustvorträge unter bestimmen Voraussetzungen rechtsträgerübergreifend zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist eine der bekanntesten Gestaltungsempfehlungen eine gewinnträchtige GmbH auf die Verlust-GmbH zu verschmelzen und mit Gewinnvorträgen oder künftigen Gewinnen die vorhandenen Verlustvorträge steuerlich zu nutzen. Dabei ist zu prüfen, ob angesichts des BFH-Urteils vom 17.11.2020 (I R 2/18) ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt. Es stellt sich daher die Frage, ob die in einer GmbH verankerten Verlustvorträge durch die Verschmelzung einer gewinnträchtigen GmbH auf die Verlust-GmbH genutzt werden können und dies Gestaltungsmissbrauch oder ein legitimes Steuerungsinstrument darstellt.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel und Aufbau
2 Grundlagen
2.1 Verlustverrechnung
2.2 Verlustabzugsbeschränkungen nach § 8c KStG und § 8d KStG
2.3 Verschmelzung
3 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
3.1 Handelsrechtliche Abwicklung
3.2 Steuerrechtliche Abwicklung
3.3 Umgang mit Verlustvorträgen
4 BFH-Urteil vom 17.11.2020, I R 2/18
4.1 Ausgangslage
4.2 Entscheidung
4.3 Ergebnis
5 Zusammenfassung und Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die steuerliche Behandlung von Verlustvorträgen bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, insbesondere unter der Fragestellung, ob die Verschmelzung einer gewinnträchtigen GmbH auf eine Verlust-GmbH ein legitimes Steuerungsinstrument darstellt oder einen rechtsmissbräuchlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt, wozu das BFH-Urteil vom 17.11.2020 (I R 2/18) analysiert wird.
- Grundlagen der steuerlichen Verlustverrechnung und Abzugsbeschränkungen
- Handels- und steuerrechtliche Abwicklung von Verschmelzungen
- Umgang mit Verlustvorträgen bei untergehenden Gesellschaften
- Analyse des BFH-Urteils I R 2/18 zur Gestaltungsmissbrauch-Problematik
- Bewertung der Verschmelzung als Instrument der Steueroptimierung
Auszug aus dem Buch
4.2 Entscheidung
Die Revisionsklage des Finanzamts wurde vom BFH mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt und bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz, weicht allerdings von der Begründung ab. Das Finanzgericht ging bei § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG und § 8c S. 2 KStG von einzelsteuerlichen Missbrauchsvermeidungsnormen aus, die die Anwendung des § 42 AO verdrängen. Dagegen basiert die Entscheidung des Bundesfinanzhofs darauf, dass Gestaltungen, die im Ergebnis die Nutzung von eigenen erlittenen Verlusten im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips erlauben, nicht zu unerlaubten Steuervorteilen führen (BFH-Urteil vom 17. November 2020, I R 2/18, Rz. 17).
Auch kann kein Vergleich mit dem sogenannten Mantelkauf herbeigeführt werden, da es sich nicht um den Erwerb eines leeren Verlustmantels handelte, sondern die D GmbH als Gewinngesellschaft erworben und auf die Verlust-GmbH verschmolzen wurde (BFH-Urteil vom 17. November 2020, I R 2/18, Rz. 24, 38). Ebenso ist es nicht nötig, einen außersteuerlichen Grund nachzuweisen, wenn die Gestaltung die Herbeiführung des Verlustausgleichs bezweckt, da dies mit der Zielsetzung der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übereinstimmt. (BFH-Urteil vom 17. November 2020, I R 2/18, Rz. 37, § 10d EStG). Im Übrigen führen auch die wirtschaftliche Inaktivität der Gewinngesellschaft sowie die bereits vorgenommenen Ausschüttungen an die vorherigen Inhaber der Anteile nicht zu einer anderen Beurteilung (BFH-Urteil vom 17. November 2020, I R 2/18, Rz. 38).
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Dieses Kapitel motiviert die Problemstellung der Verlustverrechnung bei GmbHs und definiert das Ziel sowie den inhaltlichen Aufbau der Arbeit.
2 Grundlagen: Hier werden die theoretischen Basisbegriffe der Verlustverrechnung, die gesetzlichen Beschränkungen (§ 8c/8d KStG) und das Konzept der Verschmelzung dargelegt.
3 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften: Dieses Kapitel erläutert die handels- und steuerrechtliche Abwicklung von Verschmelzungsvorgängen und den speziellen Umgang mit Verlustvorträgen in diesem Kontext.
4 BFH-Urteil vom 17.11.2020, I R 2/18: Das Kapitel analysiert den speziellen Fall eines Finanzgerichtsstreits hinsichtlich der Frage, ob eine gezielte Verschmelzung zur Verlustnutzung einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt.
5 Zusammenfassung und Fazit: Die Arbeit schließt mit einer prägnanten Wiederholung der wesentlichen Erkenntnisse und einer abschließenden Bewertung der Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage ab.
Schlüsselwörter
Verlustverrechnung, Verlustvortrag, GmbH, Verschmelzung, Gestaltungsmissbrauch, § 42 AO, Verlustabzugsbeschränkung, Umwandlungssteuergesetz, BFH-Urteil, Steueroptimierung, Kapitalgesellschaften, Leistungsfähigkeitsprinzip, Mantelkauf, Besteuerung, Steuergestaltung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Verlustvorträgen bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (GmbHs) und prüft, ob die gezielte Nutzung dieser Verluste durch eine Verschmelzung rechtlich zulässig ist.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Themen sind die Regeln der Verlustverrechnung, die Auswirkungen von Beteiligungsveränderungen auf Verlustvorträge (Mantelkauf-Problematik) und die steuerlichen Aspekte des Umwandlungssteuergesetzes.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es zu klären, ob die Verschmelzung einer gewinnträchtigen GmbH auf eine Verlust-GmbH ein legitimes Instrument zur Steuersteuerung darstellt oder einen unzulässigen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) darstellt.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer rechtstheoretischen Analyse einschlägiger Gesetzestexte (KStG, EStG, UmwStG) sowie der juristischen Auswertung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils I R 2/18.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die handels- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Verschmelzungen erörtert und der spezifische Umgang mit Verlustvorträgen dargestellt, wobei die Bedeutung der Verschmelzungsrichtung hervorgehoben wird.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Verlustverrechnung, Gestaltungsmissbrauch, § 42 AO, Verschmelzung, Verlustabzugsbeschränkung und das BFH-Urteil I R 2/18.
Wie bewertet der BFH die Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlust-GmbH?
Der BFH stuft diese Gestaltung nicht als Gestaltungsmissbrauch ein, da die Nutzung eigener wirtschaftlicher Verluste dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht und somit ein legitimes Ziel darstellt.
Warum ist die Verschmelzungsrichtung für die Verlustnutzung entscheidend?
Bei der Verschmelzung einer Verlust-GmbH auf eine Gewinngesellschaft gehen die Verluste in der Regel unter. Umgekehrt ist eine Verlustnutzung bei der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlust-GmbH unter Beachtung der gesetzlichen Beschränkungen prinzipiell möglich.
- Arbeit zitieren
- Caroline Juszczak (Autor:in), 2013, Verlustverrechnung. Rechtsmissbräuchliche Gestaltung oder legitimes Steuerungsinstrument im Zusammenhang mit GmbH-Verschmelzungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1407841