Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, entschieden sich die Urheber des Grundgesetzes für den Aufbau eines demokratischen und sozialen Bundesstaates (vgl. Die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Fundament des demokratischen Staatswesens). „Unter Föderalismus versteht man ein politisches Grundprinzip, demzufolge sich Einzelstaaten unter Wahrung ihrer Staatlichkeit zu einem Bund zusammenschließen“ (Bogumil/Jann 2005: 57). Die Länder haben neben dem Bund eigene Hoheitsrechte und Zuständigkeiten, mit dem Ziel die Aufgaben zwischen Bund und Länder so aufzuteilen, dass sie auf der Ebene gelöst werden, auf der es am besten möglich ist (vgl. Bogumil/Jann 2005: 57f.). „Beim Landesvollzug von Landesgesetzen führen die Landesbehörden, zu denen auch die Kommunen zählen, die Gesetze selbstständig und ohne Mitsprache des Bundes aus“ (Bogumil/Jann 2005: 62). Ein Landkreis oder auch Kreis wird nach deutschem Kommunalrecht als ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft definiert (vgl. Landkreis 2002-2008: Landkreis). Der Kreis ist ein gesetzesabhängiger Selbstverwaltungsträger, denn sein Aufgabenbestand ist abhängig von den Kompetenzzuweisungen durch den jeweiligen Landesgesetzgeber (vgl. Büchner/Klein/Scheske 2006: 10).
Kreise sind alleine der Exekutive zuzuordnen, d.h. die Kommunalvertretung der Kreise – auch wenn sie aus Wahlen hervorgeht – ist somit Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und kein Parlament (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 51).
Kreise können daher ihre Handlungsermächtigungen und Einnahmequellen nicht aus eigenem Recht schaffen, sondern benötigen dazu eine gesetzliche Ermächtigung (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 52).
Laut Grundgesetz haben Städte, Kreise und Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich und eigenständig zu erfüllen und die jeweilige Verwaltung plant und handelt auf diese Weise bürgernah (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Eigenverantwortlich und eigenständig).
Viele Gemeinden führen zwar eine Menge Aufgaben selbst aus, aber die Verwaltungsarbeit ist immer umfassender, großräumiger, schwieriger und finanziell aufwendiger geworden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Meist übersteigt sie das Leistungsvermögen kleiner Gemeinden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden).
Inhaltsverzeichnis
1.0. Einleitung
1.1. Definition und Erläuterung
1.2. Historischer Rückblick
1.3. Organe des Kreises
2.1. Rechtsgrundlagen
3.1. Aufgaben (allgemein)
3.2. Verwaltungszuständigkeiten
3.2.1. Organisations- und Personalverwaltung
3.2.2. Finanzverwaltung
3.3. weitere Zuständigkeiten
3.3.1. Die Kreisstatistik
3.3.2. Öffentlichkeitsarbeit
3.4. Beispiele für die Aufgabenbereiche der Landkreise
3.4.1. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung
3.4.2. Sozialhilfe
4.1. Weisung und Kontrolle
5.1. Interessenvertretung aller Landkreise
6.1. Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger
7.1. Öffentliche und private Organisationen
8.1. Wissenswertes
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit setzt sich zum Ziel, die Rechtsgrundlagen, Kompetenzen und Aufgabenbereiche der deutschen Landkreise strukturiert darzustellen. Sie analysiert, wie diese kommunale Verwaltungsebene im föderalen System eingebettet ist und welche Funktionen sie bei der Unterstützung kleinerer Gemeinden sowie in der allgemeinen Daseinsvorsorge übernimmt.
- Historische Entwicklung und Einordnung der Landkreise als kommunale Gebietskörperschaften.
- Darstellung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und der Rolle der Kreisorgane (Kreistag, Landrat).
- Detaillierte Analyse der Verwaltungs- und Finanzzuständigkeiten.
- Erläuterung spezifischer Aufgabenbereiche wie Sicherheitsverwaltung, Ordnungsaufgaben und Sozialhilfe.
- Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger und Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure innerhalb des Kreisgebietes.
Auszug aus dem Buch
1.1. Definition und Erläuterung
Ein Landkreis oder auch Kreis wird nach deutschem Kommunalrecht als ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft definiert (vgl. Landkreis 2002-2008: Landkreis). Der Kreis ist ein gesetzesabhängiger Selbstverwaltungsträger, denn sein Aufgabenbestand ist abhängig von den Kompetenzzuweisungen durch den jeweiligen Landesgesetzgeber (vgl. Büchner/Klein/Scheske 2006: 10).
Kreise sind alleine der Exekutive zuzuordnen, d.h. die Kommunalvertretung der Kreise – auch wenn sie aus Wahlen hervorgeht – ist somit Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und kein Parlament (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 51).
Kreise können daher ihre Handlungsermächtigungen und Einnahmequellen nicht aus eigenem Recht schaffen, sondern benötigen dazu eine gesetzliche Ermächtigung (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 52).
Laut Grundgesetz haben Städte, Kreise und Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich und eigenständig zu erfüllen und die jeweilige Verwaltung plant und handelt auf diese Weise bürgernah (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Eigenverantwortlich und eigenständig).
Viele Gemeinden führen zwar eine Menge Aufgaben selbst aus, aber die Verwaltungsarbeit ist immer umfassender, großräumiger, schwieriger und finanziell aufwendiger geworden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Meist übersteigt sie das Leistungsvermögen kleiner Gemeinden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Daher wurde eine weitere oberhalb der Gemeindeebene angesiedelte kommunale Verwaltungseinheit eingerichtet - die Landkreise, in einigen Ländern Kreise genannt.
Zusammenfassung der Kapitel
1.0. Einleitung: Beschreibt die Einbettung der Kreise in den demokratischen und sozialen Bundesstaat sowie deren Rolle bei der Aufgabenerfüllung.
1.1. Definition und Erläuterung: Definiert den Landkreis als Gemeindeverband und Selbstverwaltungsträger, dessen Aufgabenbestand durch Landesrecht determiniert ist.
1.2. Historischer Rückblick: Skizziert die Entwicklung von mittelalterlichen Grafschaften über die Kreisordnungen des 19. Jahrhunderts bis hin zur Gebietsreform nach 1990.
1.3. Organe des Kreises: Erläutert die Aufgaben und Rollen von Kreistag und Landrat bei der politischen Willensbildung und Verwaltungsführung.
2.1. Rechtsgrundlagen: Listet die wesentlichen Artikel des Grundgesetzes auf, die den Rahmen für die kommunale Selbstverwaltung und Finanzierung setzen.
3.1. Aufgaben (allgemein): Unterscheidet zwischen ergänzenden Aufgaben, Ausgleichsfunktionen und Kompetenz-Kompetenz der Landkreise.
3.2. Verwaltungszuständigkeiten: Beschreibt die interne Organisation sowie die Bedeutung der Finanzverwaltung und Kreisumlage.
3.3. weitere Zuständigkeiten: Behandelt die Aufgaben der Kreisstatistik zur internen Steuerung und der Öffentlichkeitsarbeit für die Bürgerintegration.
3.4. Beispiele für die Aufgabenbereiche der Landkreise: Veranschaulicht anhand von Sicherheits- und Ordnungsverwaltung sowie Sozialhilfe die praktische Tätigkeit der Kreise.
4.1. Weisung und Kontrolle: Erklärt das Weisungsrecht des Landes bei der Übertragung staatlicher Aufgaben auf Landkreise.
5.1. Interessenvertretung aller Landkreise: Stellt die Rolle des Deutschen Landkreistages als politische Interessenvertretung dar.
6.1. Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger: Zeigt Wege der Partizipation in Fachausschüssen, Parteien oder durch Einwohnerfragestunden auf.
7.1. Öffentliche und private Organisationen: Beschreibt die Rolle gesellschaftlicher Gruppen und deren identitätsstiftende Funktion für den Landkreis.
8.1. Wissenswertes: Bietet statistische Fakten zum größten und kleinsten Landkreis sowie allgemeine Eckdaten.
Schlüsselwörter
Landkreis, Kreis, Selbstverwaltung, Kommunalrecht, Gebietskörperschaft, Kreisverwaltung, Landrat, Kreistag, Daseinsvorsorge, Finanzverwaltung, Kreisumlage, Sozialhilfe, Gefahrenabwehr, Bürgernähe, Föderalismus.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem rechtlichen und organisatorischen Status von Landkreisen in Deutschland, deren Aufgabenbereichen sowie ihrer Rolle als Verwaltungsebene zwischen Staat und Gemeinde.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zu den Schwerpunkten zählen die historischen Wurzeln, die verfassungsrechtlichen Grundlagen, die Kreisorgane, die verschiedenen Aufgabenarten (Pflicht- und Ausgleichsaufgaben) sowie die Finanzierung der Kreise.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Funktionsweise der Landkreise sowie die rechtlichen Ermächtigungsgrundlagen, auf denen sie handeln, für den Leser verständlich aufzuarbeiten.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Literaturanalyse, die einschlägige Fachpublikationen, Gesetzeskommentare sowie Grundgesetzvorgaben auswertet, um eine strukturierte Übersicht zu erstellen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bereiche Rechtsgrundlagen, Aufgabenbeschreibungen (unterteilt in allgemeine, ergänzende und ausgleichende Aufgaben), Verwaltungs- und Finanzzuständigkeiten sowie konkrete Praxisbeispiele wie die Sozialhilfe und Sicherheitsverwaltung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Landkreis, Selbstverwaltung, Kommunalrecht, Daseinsvorsorge und Kreisverwaltung.
Wie unterscheidet sich die Rolle des Landrates in den verschiedenen Bundesländern?
Die Arbeit weist darauf hin, dass die Amtsbezeichnungen, die Wahlmodalitäten (durch Kreistag oder Bürger) und die Eilentscheidungskompetenzen je nach Landesgesetzgebung stark variieren.
Welche Bedeutung hat die Kreisumlage für die Finanzierung der Landkreise?
Die Kreisumlage wird als eine der Haupteinnahmequellen der Kreise identifiziert, mit der diese ihren Finanzbedarf decken, indem sie die kreisangehörigen Gemeinden an der Finanzierung beteiligen.
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- B.A. Politik und Verwaltung, Soziologie Anja Kegel (Author), 2009, Rechtsgrundlagen, Kompetenzen und Aufgaben der Kreise , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140808