Die Deutsche Telekom AG ist alleinige Gesellschafterin der DeTeMedien GmbH. Letztere hat sie exklusiv mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Telefonverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut. Die DeTeMedien GmbH gibt sämtliche sogenannten amtlichen Telefonbücher in Deutschland heraus. Die Telefonbücher werden durch Werbung finanziert und jährlich kostenlos an die Telefonteilnehmer des jeweiligen Bereichs abgegeben. Laut Telekom und DeTeMedien wurden für die Datensätze von Seiten der DeTeMedien an die Telekom nahezu 93 Millionen DM bezahlt. Seit Anfang der 90er Jahre gab die DeTeMedien die Daten aller Telefonbücher Deutschlands auch gesammelt auf CD-ROM ab, allerdings zum Preis von 3.950 DM. Etwa zur gleichen Zeit begannen andere Unternehmen, die Daten der Telekom zu übernehmen und ebenfalls in Form von Telefonauskunft-CD-ROMs auf den Markt zu bringen ("D-Info", "Tele-Info", "KlickTel"). Da die Telekom und die DeTeMedien sich urheber- und wettbewerbsrechtlich rechtswidrig angegriffen fühlten, beschäftigte die Zulässigkeit der Telefonauskunft-CD-ROMs zunehmend die Gerichte. Teilweise wird sogar von "Telefonbuch-Piraterie" gesprochen . Die Gerichte urteilten unterschiedlich, bis der BGH am 6. Mai 1999 das - vorerst - letzte Wort hatte . Der BGH hatte dabei Anlass und Gelegenheit, erstmals das seit 1.1.1998 geltende Recht zum Schutz von Datenbanken anzuwenden, das auf eine EG-Richtlinie zurückgeht und in den §§ 87a ff. UrhG Niederschlag gefunden hat.
Inhaltsverzeichnis
- I. PROBLEMSTELLUNG
- II. URHEBERRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT NACH DER RECHTSLAGE VOR DEM 1.1.1998
- 1. EINORDNUNG DER TELEFONVERZEICHNISSE ALS SCHRIFTWERKE GEMÄß § 2 I NR. 1 URHG ODER DATENBANKWERKE GEMÄß § 4 II URHG?
- 2. URHEBERRECHTLICH RELEVANTE VERLETZUNGSHANDLUNG?
- 3. AUSSCHLUB DES URHEBERRECHTSSCHUTZES GEMÄß § 5 URHG (AMTLICHE WERKE)?
- III. VERSTOB GEGEN SCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR DATENBANKEN GEMÄß §§ 87A FF. URHG?
- 1. ALLGEMEINES ZUM SUI-GENERIS-RECHT
- 2. KENNZEICHEN EINER DATENBANK
- a) Unabhängigkeit der Einzelelemente.
- b) Systematische oder methodische Anordnung der Informationen.
- c) Einzelzugänglichkeit der Daten.
- d) Erfordernis einer \"wesentlichen Investition\".
- 3. EINORDNUNG VON TELEFONBÜCHERN ALS DATENBANKEN
- IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT (§ 1 UWG)
- 1. ERGÄNZENDER WETTBEWERBSRECHTLICHER LEISTUNGSSCHUTZ
- a) Anwendbarkeit neben den §§ 87a ff. UrhG
- b) Erfordernis einer \"wettbewerblichen Eigenart\".
- c) Erfordernis besonderer unlauterkeitsbegründender Merkmale.
- 2. VORSPRUNG DURCH RECHTSBRUCH.
- a) Vertragsbruch?
- b) Verstoß gegen außervertragliche Bindungen (datenschutzrechtliche Bestimmungen)?
- 3. NACHAHMUNG / NACHSCHAFFENDE LEISTUNGSÜBERNAHME?
- 4. UNMITTELBARE (IDENTISCHE) LEISTUNGSÜBERNAHME?
- a) vermeidbare Herkunftstäuschung.
- b) Ausbeuten eines fremden Rufs.
- c) Behinderung..
- V. ZUSAMMENFASSUNG
- Einordnung von Telefonverzeichnissen als Schriftwerke oder Datenbankwerke
- Urheberrechtlicher Schutz von Telefonverzeichnissen
- Anwendung des Datenbankrechts auf Telefonverzeichnisse
- Wettbewerbsrechtliche Aspekte der Nutzung von Telefonverzeichnissen
- Urteile und Rechtsprechung zum Thema Telefonbuch-Piraterie
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Telefonauskunft-CD-ROMs, die auf Daten der Deutschen Telekom AG basieren. Sie untersucht, ob die Nutzung dieser Daten durch Dritte, ohne die Erlaubnis der Telekom, gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt. Die Arbeit analysiert die rechtliche Situation vor und nach dem Inkrafttreten des Datenbankrechts im Jahr 1998.
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel I stellt die Problemstellung dar und beschreibt den Sachverhalt: Die DeTeMedien GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom, veröffentlicht Telefonbücher in gedruckter und elektronischer Form. Die Daten der Telefonbücher werden von anderen Unternehmen genutzt, um eigene Telefonauskunft-CD-ROMs zu erstellen. Die Arbeit beleuchtet die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Telekom und den Unternehmen, die diese CD-ROMs anbieten.
Kapitel II untersucht die urheberrechtliche Zulässigkeit der Telefonauskunft-CDs, die nicht von der Telekom autorisiert sind, vor dem Inkrafttreten des Datenbankrechts. Die Analyse fokussiert sich auf die Einordnung von Telefonverzeichnissen als Schriftwerke oder Datenbankwerke und untersucht, ob die Daten eine urheberrechtlich geschützte Leistung darstellen. Der Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts wird auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH diskutiert.
Kapitel III befasst sich mit dem Schutz von Datenbanken gemäß §§ 87a ff. UrhG, das auf eine EG-Richtlinie zurückgeht. Es untersucht die rechtlichen Kriterien für den Schutz einer Datenbank und analysiert, ob Telefonbücher als Datenbanken im Sinne des Gesetzes einzustufen sind.
Kapitel IV beleuchtet die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Telefonauskunft-CD-ROMs. Es untersucht die Möglichkeit eines ergänzenden Leistungsschutzes neben den §§ 87a ff. UrhG und analysiert, ob die Nutzung der Daten der Telekom gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Fokus liegt auf den Themen wie Vorsprung durch Rechtsbruch, Nachahmung und unlauterer Wettbewerb.
Schlüsselwörter
Die Arbeit befasst sich mit den zentralen Themen des deutschen und europäischen Wirtschaftsrechts im Kontext von Telekommunikation, Urheberrecht, Datenbankrecht und Wettbewerbsrecht. Sie behandelt den Schutz von Telefonverzeichnissen als Werke oder Datenbanken und analysiert die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Daten der Deutschen Telekom durch Dritte. Schlüsselbegriffe sind unter anderem: Telefonverzeichnisse, CD-ROM, Datenbank, Urheberrecht, Datenbankrecht, Wettbewerbsrecht, Leistungsschutz, unlauterer Wettbewerb, Telekommunikation, DeTeMedien GmbH, Deutsche Telekom.
Häufig gestellte Fragen
Warum war die Telefonauskunft auf CD-ROM rechtlich umstritten?
Drittanbieter übernahmen die Daten der Telekom, um günstigere CD-ROMs anzubieten. Die Telekom sah darin eine Verletzung ihrer Urheber- und Wettbewerbsrechte.
Was regelt das Datenbankrecht nach §§ 87a ff. UrhG?
Es schützt Datenbanken, für deren Erstellung eine „wesentliche Investition“ erforderlich war, vor der unbefugten Entnahme und Weiterverwendung großer Datenmengen.
Gelten Telefonbücher als urheberrechtlich geschützte Werke?
Die Arbeit untersucht, ob sie als Schriftwerke oder Datenbankwerke einzustufen sind. Vor 1998 war der Schutz oft fraglich, da die nötige Schöpfungshöhe bei bloßen Datenlisten fehlte.
Was entschied der BGH im Jahr 1999?
Der BGH wandte erstmals das neue Datenbankrecht an und klärte die Bedingungen, unter denen die Übernahme von Telefonbuchdaten wettbewerbswidrig ist.
Welche Rolle spielt der „Vorsprung durch Rechtsbruch“?
Dies ist ein wettbewerbsrechtlicher Aspekt, bei dem geprüft wird, ob sich Anbieter durch den Verstoß gegen datenschutzrechtliche oder außervertragliche Bindungen einen unfairen Vorteil verschafft haben.
- Quote paper
- Thomas Stuhlfauth (Author), 1999, Die rechtliche Zulässigkeit einer Telefonauskunft-CD-ROM (Stand: 1999), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141237