Die rechtliche Zulässigkeit einer Telefonauskunft-CD-ROM (Stand: 1999)


Trabajo de Seminario, 1999

21 Páginas, Calificación: 16 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Problemstellung

II. Urheberrechtliche Zulässigkeit nach der Rechtslage vor dem 1.1.1998
1. Einordnung der Telefonverzeichnisse als Schriftwerke gemäß § 2 I Nr.1 UrhG oder Datenbankwerke gemäß § 4 II UrhG?
2. Urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung?
3. Ausschluß des Urheberrechtsschutzes gemäß § 5 UrhG (amtliche Werke)?

III. Verstoß gegen Schutzvorschriften für Datenbanken gemäß §§ 87a ff. UrhG?
1. Allgemeines zum sui-generis-Recht
2. Kennzeichen einer Datenbank
a) Unabhängigkeit der Einzelelemente
b) Systematische oder methodische Anordnung der Informationen
c) Einzelzugänglichkeit der Daten
d) Erfordernis einer "wesentlichen Investition"
3. Einordnung von Telefonbüchern als Datenbanken

IV. Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit (§ 1 UWG)
1. Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
a) Anwendbarkeit neben den §§ 87a ff. UrhG 12
b) Erfordernis einer "wettbewerblichen Eigenart"
c) Erfordernis besonderer unlauterkeitsbegründender Merkmale
2. Vorsprung durch Rechtsbruch
a) Vertragsbruch?
b) Verstoß gegen außervertragliche Bindungen (datenschutzrechtliche Bestimmungen)?
3. Nachahmung / nachschaffende Leistungsübernahme?
4. unmittelbare (identische) Leistungsübernahme?
a) vermeidbare Herkunftstäuschung
b) Ausbeuten eines fremden Rufs
c) Behinderung

V. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

I. Problemstellung

Die Deutsche Telekom AG ist alleinige Gesellschafterin der DeTeMedien GmbH. Letztere hat sie exklusiv mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Telefonverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut. Die DeTeMedien GmbH gibt sämtliche sogenannten amtlichen Telefonbücher in Deutschland heraus. Die Telefonbücher werden durch Werbung finanziert und jährlich kostenlos an die Telefonteilnehmer des jeweiligen Bereichs abgegeben. Laut Telekom und DeTeMedien wurden für die Datensätze von Seiten der DeTeMedien an die Telekom nahezu 93 Millionen DM bezahlt. Seit Anfang der 90er Jahre gab die DeTeMedien die Daten aller Telefonbücher Deutschlands auch gesammelt auf CD-ROM ab, allerdings zum Preis von 3.950 DM. Etwa zur gleichen Zeit begannen andere Unternehmen, die Daten der Telekom zu übernehmen und ebenfalls in Form von Telefonauskunft-CD-ROMs auf den Markt zu bringen ("D-Info", "Tele-Info", "KlickTel"). Die Preise für diese Produkte lagen meist deutlich unter 100 DM. Die Vorgehensweise der Unternehmen zur Übernahme der Daten war unterschiedlich: teilweise wurden die Daten mit einem Hilfsprogramm von der DeTeMedien-CD in eine eigene Datenbank exportiert, teilweise wurden die Telefonbücher mit Hilfe der OCR-Technik (Schrifterkennung) eingescannt, teilweise wurden die Telefonbücher aber auch von mehreren hundert Chinesen abgetippt, um dem Vorwurf unlauteren Schmarotzens zu entgehen. Da die Telekom und die DeTeMedien sich urheber- und wettbewerbsrechtlich rechtswidrig angegriffen fühlten, beschäftigte die Zulässigkeit der Telefonauskunft-CD-ROMs zunehmend die Gerichte. Teilweise wird sogar von "Telefonbuch-Piraterie" gesprochen[1]. Diese urteilten teilweise unterschiedlich, bis der BGH am 6.5.1999 das - vorerst - letzte Wort hatte[2]. Gegen eines der Urteile des BGH soll bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sein. Der BGH hatte Anlaß und Gelegenheit, erstmals das seit 1.1.1998 geltende Recht zum Schutz von Datenbanken anzuwenden, das auf eine EG-Richtlinie zurückgeht und in den §§ 87a ff. UrhG Niederschlag gefunden hat.

II. Urheberrechtliche Zulässigkeit nach der Rechtslage vor dem 1.1.1998

1. Einordnung der Telefonverzeichnisse als Schriftwerke gemäß § 2 I Nr.1 UrhG oder Datenbankwerke gemäß § 4 II UrhG?

Die Telefonauskunft-CDs, die nicht von der Telekom autorisiert sind, könnten durch einen Verstoß gegen das Urheberrecht unzulässig sein, das dem Urheber gemäß §§ 15 ff. UrhG ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für das von ihm geschaffene Werk zuweist.

Der Schutz kommt im Hinblick auf die Datensammlung als organisiertes Werk im Sinne von § 2 I Nr.1 UrhG oder als Datenbankwerk gemäß § 4 II UrhG in Betracht. Das Urheberrecht entsteht aber gemäß § 2 II UrhG nur an persönlichen schöpferischen Leistungen des Urhebers, nicht allein durch den Arbeitsaufwand für die Herstellung eines Produktes. Die Zeit-, Personal- und Kostenintensität einer Investition in den Aufbau und die Pflege eines Datenbestandes sind für die Entstehung eines Urheberrechts unerheblich. Voraussetzung für einen Schutz der in Telefonbüchern enthaltenen Datensammlung wäre demnach, daß die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen in der Datensammlung aufgenommenen Daten eine individuelle schöpferische Leistung darstellt. Nach st. Rspr. des BGH kann sich die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche persönliche geistige Schöpfung auch aus einer besonders geistvollen Auswahl der Information, der Form und Art ihrer Sammlung sowie ihrer Einteilung und Anordnung ergeben[3]. Eine solche schöpferische Leistung kommt aber nur in Betracht, wenn sich im Vergleich mit vorbekannten Werken und Gestaltungselementen schöpferische Eigenarten feststellen lassen. Sind solche Eigenarten festzustellen, müssen diese zudem über das Schaffen eines Durchschnittsgestalters hinausgehen[4]. Das rein Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Informationsmaterials liegt außerhalb der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. An der Eigentümlichkeit der Leistung fehlt es insbesondere stets, wenn kein Spielraum für individuelle Gestaltung verbleibt, weil die Auswahl und Anordnung der Informationen durch zwingende Kriterien wie z.B. eindeutige praktische Bedürfnisse weitgehend vorgezeichnet sind. Der Schutz der Konzeption darf nicht zu einer Monopolisierung der Informationen führen, die es Dritten unmöglich macht, in dem betreffenden Markt tätig zu werden. Eine ausreichende Gestaltungshöhe, um die Werkqualität eines Telefonbuches annehmen zu können, ist somit zweifelhaft.

Für den Werkcharakter spricht, daß eine gewisse Disposition über Haupt- und Nebeneinträge, deren Wortlaut und die Buchstabenfolge von Abkürzungen möglich ist. Bei einem Teilnehmerverzeichnis auf CD-ROM kommen als individuelle Gestaltung die Möglichkeit zur Ortsidentifikation, die Namenssuche sowie Kurz- und Volltextanzeige hinzu[5]. Auch die sogenannte "kleine Münze" genießt Urheberrechtsschutz[6]. Deshalb haben sich das LG Frankfurt[7] und eine literarische Mindermeinung[8] für den urheberrechtlichen Schutz eines Telefonteilnehmerverzeichnisses ausgesprochen. In sämtlichen Entscheidungen anderer Gerichte[9] und in der Mehrzahl rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen[10] wurde dagegen der Werkcharakter der Teilnehmerverzeichnisse verneint. Bei Telefonbüchern kommt ein Schutz als Sprachwerk im Sinne von § 2 I Nr.1 UrhG deshalb nicht in Betracht, weil es an der persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 II UrhG fehlt. Auch für den Schutz als Datenbankwerk im Sinne von § 4 II UrhG fehlt es an der erforderlichen Gestaltungshöhe. Verzeichnissen von Telefonteilnehmern kommt - nach den genannten Kriterien des BGH - unabhängig davon, ob sie als Telefonbücher in gedruckter Form vorliegen oder in elektronischer Form auf CD-ROM gespeichert sind, keine Werkqualität zu. Bei einem Fernsprechverzeichnis handelt es sich um ein Nachschlagewerk, bei dem die darin enthaltenen Angaben - urheberrechtlich betrachtet - freies Gemeingut sind[11]. Der Gesichtspunkt der schöpferischen Leistung durch individuelle Auswahl scheidet aus, da die Verzeichnisse auf Vollständigkeit angelegt sind[12]. Bei der Erstellung eines Telefonbuchs kommt es nicht auf die Auswahl der aufzunehmenden Datensätze an, sondern auf die Einheitlichkeit der Einordnung und Darstellung. Die Anordnung in alphabetischer Reihenfolge ist durch Logik und Zweckmäßigkeit vorgegeben. Das gleiche gilt weitgehend für die Möglichkeiten zum Auffinden bestimmter Rufnummern oder sonstiger Teilnehmerdaten über eine Programmoberfläche. Die Verwendung bestimmter Abkürzungen ist ebenso aus sachlichen Gründen vorgegeben, zumal die meisten Kürzel allgemein gängig sind. Auch wenn sich teilweise mehrere Möglichkeiten ergeben, ist der Spielraum für eine individuelle schöpferische Gestaltung dadurch eingeschränkt, daß sich derartige Verzeichnisse in weitem Umfang Konventionen unterwerfen müssen, die sich bei alphabetischen Verzeichnissen im allgemeinen und Telefonbüchern im besonderen herausgebildet haben und von den Benutzern - bewußt oder unbewußt - vorausgesetzt werden[13]. Auch die geographische Aufgliederung ist nicht das Ergebnis individueller Gestaltung, sondern orientiert sich an der Zweckmäßigkeit. Sie spiegelt sich zudem in den Verzeichnissen auf CD-ROM nicht wider. Eine eigenschöpferische Leistung ist in Telefonverzeichnissen nicht verkörpert. Es handelt sich um nicht mehr als an praktischen Bedürfnissen orientierte, auf handwerklich-technische Solidität ausgerichtete Datensammlungen.

2. Urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung?

Auch unter einem weiteren Gesichtspunkt bestehen Bedenken gegen einen urheberrechtlichen Verstoß der Produzenten von Telefonauskunft-CD-ROMs. Das Urheberrecht schützt nur gegen die Übernahme gerade der urheberrechtlich geschützten, nämlich der die schöpferische Eigenart ausmachenden Elemente eines Produktes. Es reicht zwar aus, wenn nur einzelne Teile entlehnt werden, diese müssen jedoch den Charakter einer eigentümlichen Schöpfung tragen[14]. Die reine Übernahme von Datensätzen, die gesammelte Fakten wie Namen, Adressen, Telefonnummern, Geschäfts- oder Berufsbezeichnungen enthalten, kann keine Urheberrechtsverletzung ausmachen, denn dabei handelt es sich um fest vorgegebenes, häufig gemeinfreies Material, das von vornherein keinen Raum für individuelle Gestaltung läßt. Ebensowenig urheberrechtlich relevant ist die Übernahme allgemein gebräuchlicher oder sachlich gebotener äußerer Gestaltungsmittel wie etwa der Darstellung der Daten in tabellarischer Form, der Vornahme bestimmter Untergliederungen, der Verwendung von Strichen, Nummern oder Code-Zeichen, sowie allgemein üblicher Systematisierungskriterien (alphabetisch, numerisch). Etwas anderes würde für die Übernahme schöpferischer Elemente wie der in Telefonbüchern vorkommenden Werbeanzeigen gelten. Die Hersteller von Telefonauskunft-CD-ROMs haben jedoch seit jeher technische Vorkehrungen getroffen, um - etwa beim Einscannen der Telefonbuchseiten - ausschließlich die reinen Daten der Telefonteilnehmer zu übernehmen. Ebenso wurde niemals die Software zur Steuerung der Datenbank übernommen, die nach §§ 2 I Nr.1, 69a III UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt. Selbst wenn man daher den Telefonverzeichnissen als solchen Werkqualität zusprechen wollte, müßte man mangels Verletzungshandlung zur Zulässigkeit der Telefonauskunft-CD-ROMs unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechts gelangen[15]. Etwas anderes würde gelten, wenn Teile übernommen würden, die für sich selbst Werkqualität haben, wie die Steuerungssoftware, eine individuell gestaltete Benutzeroberfläche oder grafisch gestaltete Werbeanzeigen.

[...]


[1] Handelsgericht Paris MMR 1999, 533, Gaster MMR 1999, 536, 537 und 543

[2] BGH I ZR 199/96, JurPC Web-Dok. 124/99 = NJW 1999, 2898 ff.

[3] BGH JurPC Web-Dok. 124/1999 Abs.18 = NJW 1999, 2898 (2899), BGH GRUR 1987, 704 (705) - Warenzeichenlexika -, OLG Frankfurt/Main WRP 1996, 1175 (1183), von Gamm § 2 Rn.18, Heinrich WRP 1997, 275 (276), Kappes S.43, Loewenheim GRUR 1987, 706 f., Mehrings S.130

[4] BGH GRUR 1987, 704 (706) - Warenzeichenlexika -, Kappes S.43, Loewenheim GRUR 1987, 706 f., Mehrings S.130

[5] LG Frankfurt/Main CR 1994, 473 (474)

[6] Berger GRUR 1997, 169 (170)

[7] LG Frankfurt/Main CR 1994, 473

[8] Berger GRUR 1997, 169 (171)

[9] BGH JurPC Web-Dok. 124/1999 Abs.16 = NJW 1999, 2898, OLG Karlsruhe WRP 1997, 473 (474), OLG Frankfurt/Main (11. Senat) WRP 1996, 1175 und (6. Senat) CR 1995, 85, ausdrücklich offen gelassen von LG Mannheim CR 1996, 411 (412) und LG Hamburg CR 1994, 476 (479)

[10] Heinrich WRP 1997, 275 (277), Loewenheim EWiR 1997, 323 (324), Wuermeling CR 1996, 414 (415)

[11] BGH JurPC Web-Dok. 124/1999 Abs.18

[12] Gaster MMR 1999, 543 (544), Heinrich WRP 1997, 275 (277)

[13] BGH JurPC Web-Dok. 124/1999 Abs.19 = NJW 1999, 2898 (2899)

[14] BGH JurPC Web-Dok. 124/1999 Abs.17 = NJW 1999, 2898 (2899)

[15] BGH JurPC Web-Dok. 124/1999 Abs.17 = NJW 1999, 2898 (2899), OLG Frankfurt/Main WRP 1996, 1175 (1182), Heinrich WRP 1997, 275 (277)

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
Die rechtliche Zulässigkeit einer Telefonauskunft-CD-ROM (Stand: 1999)
Universidad
University of Mannheim
Calificación
16 Punkte
Autor
Año
1999
Páginas
21
No. de catálogo
V141237
ISBN (Ebook)
9783640493302
ISBN (Libro)
9783640493005
Tamaño de fichero
492 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zulässigkeit, Telefonauskunft-CD-ROM, Punkte
Citar trabajo
Thomas Stuhlfauth (Autor), 1999, Die rechtliche Zulässigkeit einer Telefonauskunft-CD-ROM (Stand: 1999), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141237

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Título: Die rechtliche Zulässigkeit einer Telefonauskunft-CD-ROM (Stand: 1999)



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