Limited Partnership im englischen Recht


Seminararbeit, 2003

16 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Entstehungsgeschichte

3. Personengesellschaften im englischen Recht

4. Limited Partnership
4.1. Gründung
4.2. Rechtsgrundlagen
4.3. Firma
4.4. Gesellschaftsvermögen
4.5. Art der Einlage
4.6. Übertragung der Beteiligung
4.7. Haftung
4.8. Geschäftsführung
4.9. Vertretung
4.10. Gewinn & Verlustverteilung
4.11. Entnahmerecht
4.12. Kontroll- & Informationsrechte der Gesellschafter
4.13. Auflösung

5. Schlußbetrachtung

LITERATURVERZEICHNIS

1. Einleitung

Im Zuge des Zusammenwachsens Europas, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, treten für deutsche Unternehmen immer mehr Fragen an das ausländische Gesellschaftsrecht in den Vordergrund. Nachdem Großunternehmen sich schon vor Jahren auf einen internationalen Markt eingestellt haben, ziehen kleine und mittelständische Unternehmen langsam nach. Die rasante Entwicklung ist vor allem dem Internet zu verdanken. Nachdem die Kapitalgesellschaften der einzelnen Länder hinreichend diskutiert worden sind, beschäftigt sich diese Seminararbeit mit der Charakteristik einer Personengesellschaft. Die limited partnership ist die Kommanditgesellschaft im englischen Recht.[1] Auf den ersten Blick entdeckt man zwischen der bekannten deutschen Form und Ihrem englischen Pendant kaum Differenzen. Doch bei genauerer Betrachtung werden doch einige Unterschiede erkennbar.

Nach Klärung der geschichtlichen Herkunft, sowie der Einordnung in das englische Gesellschaftsrecht liegt der Hauptteil der Arbeit in der genauen Beschreibung der Gesellschaft bzw. der Rechte und Pflichten der beiden Gesellschafterformen. Zum Abschluss werden noch einmal die entscheidenden Unterschiede zwischen der deutschen Kommanditgesellschaft und der englischen limited partnership dargelegt, so wie ein Ausblick in die Zukunft der Gesellschaftsform gegeben.

2. Entstehungsgeschichte

Die limited partnership oder „partnership en commandite“, wie sie auch bezeichnet wird, entstand in ihrer Urform bereits im Mittelalter. Das erste Land in dem Aufzeichnungen dieser Art von Gesellschaft beschrieben werden ist Italien. Der Grundgedanke resultiert daher, dass der Adel Anlagemöglichkeiten für sein Kapital suchte. Auf der einen Seite wollte man gerne eine hohe Rendite auf sein Kapital erzielen, auf der anderen Seite jedoch keine weiteren Verbindlichkeiten eingehen. So entstand das Gerüst der Kommandit-gesellschaft. Der Adel stellte vor allem dem Großhandel („merchants“) sein Kapital in Form von Geld oder Produktionsstätten zur Verfügung, haftete jedoch über diese „Einlage“ hinaus nicht für entstehende Verbindlichkeiten oder gar den Bankrott eines Unternehmers. Auf der anderen Seite sicherte er sich über eine entsprechende Vereinbarung eine hohe Rendite, sofern das Unternehmen Gewinn machte.[2]

Der erste Staat der diese Gesellschaftsform gesetzlich reglementierte war Frankreich. Im Jahre 1673 war es Ludwig XIV. der die so genannte „société en commandite“ im französischen Rechtssystem manifestiert. Gleichzeitig galt dies auch für den amerikanischen Bundesstaat Louisiana, der zu dieser Zeit von den Franzosen regiert wurde. In den von England regierten Bundesstaaten fand man zwar in der Zukunft ähnliche Gesellschaftsformen, jedoch wurden diese in der Rechtssprechung aufgrund fehlender Gesetzgebung unterschiedlich behandelt.[3]

Genau diese Unsicherheit war einer der Gründe warum sich diese Gesellschaftsform im englischen Recht und damit auch in Amerika nicht durchsetzte. Erst im Jahre 1862 schuf die englische Gesetzgebung mit dem „Companies Act“ eine gesetzliche Grundlage für englische Kapitalgesell-schaften. Drei Jahre später versuchte man mit dem „Bovill´s Act“ erstmalig die beschränkte Haftung der Kommanditisten („limited partner“) zu definieren. Hier blieben jedoch viele Fragen, wie z.B. was passiert nach dem Tod des Kommanditisten, ungeklärt.[4]

Mit dem Partnership Act im Jahre 1890 wurde ein Grundstein für die Handelsgesellschaften („partnerships“) gelegt, auf dem die heutige Haftung der Komplementäre („general partner“) ähnlich dem deutschen Recht basiert. Im Jahre 1907 folgte dem „Limited Partnership Act“, die Festlegung der Rechte und Pflichten der Kommanditisten. Dieser sah zudem vor, dass die Gesellschaft in das Register der Kapitalgesellschaften England eingetragen werden musste.[5]

Aber auch dieser Erlass war unvollständig, so dass hier im Laufe der Zeit immer wieder nachgebessert werden musste.[6] Aufgrund dieser Vorgeschichte ist vielleicht verständlich, warum sich die Limited partnership als Gesellschaftsform bis in die heutige Zeit nicht entgegen anderen Europäischen Ländern durch-setzen konnte.[7]

3. Personengesellschaften im englischen Recht

Das englische Recht kennt zwei Formen von Personengesellschaften. Die „partnership“ gleicht auf den ersten Blick der deutschen OHG, jedoch sind die gesetzlichen Regelungen nicht so klar definiert wie in Deutschland. Während in Deutschland das Handelsregister Gesellschaften in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften trennt, findet man im englischen Recht diese Unterscheidung nicht. Eine „partnership“ entsteht somit ohne Eintragung.[8] Da auch der Gesellschaftsvertrag formfrei ist, entsteht die „partnership“ bereits dann, wenn einzelne Rechtssubjekte sich mit gemeinsamer Gewinnerzielungsabsicht zusammenschließen.[9] Dies können ähnlich dem deutschen Recht auch Kapitalgesellschaften sein, aber auch jeder Berufsstand darüber hinaus. Entscheidender Unterschied zum deutschen Recht ist hier jedoch die Gewinnerzielungsabsicht, die klar erkennbar sein muss.

[...]


[1] Vgl. Dierksmeyer, Jochen: Der Kauf einer englischen „Private Limited Company“, Verlag Recht

und Wirtschaft, 1997, S. 26

[2] Vgl. Pollock: Essays on Jurisprudence and Ethics (1882), S. 100

[3] Vgl. Scamell, Ernest H. : Lindley on the law of partnership, 12. Auflage, Sweet & Maxwell Ltd,

London, 1962, S. 799ff

[4] ebenda

[5] ebenda

[6] ebenda

[7] Vgl. Freedman, Judith: Small Business and the Corporate Form, M.L.R., 1994, S. 554

[8] Vgl. Triebel, Volker: Englisches Handels- & Wirtschaftsrecht, 2. Auflage Verlag Recht und

Wirtschaft, Heidelberg, 1995, S. 297ff

[9] Vgl. Güthoff, Uta: Gesellschaftsrecht in Großbritannien, , 1.Auflage, Rehm Verlagsgruppe, 1993,

S.6

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Limited Partnership im englischen Recht
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (Fachhochschule für Oekonomie und Management, Essen)
Veranstaltung
Unterhehmensrecht SS2003
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
16
Katalognummer
V14156
ISBN (eBook)
9783638196321
ISBN (Buch)
9783638796606
Dateigröße
486 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Limited, Partnership, Recht, Unterhehmensrecht, SS2003
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. (FH), bachelor of international management Martin Hinterthan (Autor:in), 2003, Limited Partnership im englischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14156

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