Markenrecht. Darstellung der Grundzüge und des Verfahrens zur Erlangung von Markenschutz gemäß § 4 MarkenG


Seminararbeit, 2008

36 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

EXECUTIVE SUMMARY

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

1 EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK

2 GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DES DEUTSCHEN MARKENRECHTS

3 MARKENRECHTE IM ÜBERBLICK
3.1 Wortmarken, Buchstaben und Zahlen
3.2 Bildmarken
3.3 Farbxtige Markenformen

4 ENTSTEHUNG VON MARKENSCHUTZ
4.1 Markenschutz durch Eintragung
4.2 Markenschutz durch Verkehrsgeltung
4.3 Markenschutz durch notorische Bekanntheit

5 DAS MARKENREGISTRIERUNGSVERFAHREN
5.1 Markenrecherche
5.2 Markenanmeldung
5.3 Prüfung durch das DPMA
5.4 Eintragung und Veröffentlichung
5.5 Widerspruchsverfahren
5.6 Schutzdauer und Verlängerung
5.7 Rechtsfolgen
5.7.1 Unterlassungsanspruch
5.7.2 Schadensersatz
5.7.3 Vernichtung gekennzeichneter Ware
5.7.4 Auskunftsanspruch über Herkunft / Vertrieb
5.7.5 Antrag auf Warenbeschlagnahme

6 DAS EUROPÄISCHE MARKENRECHT

7 ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

ANHANG A

LITERATURVERZEICHNIS

ITM-CHECKLIST

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Beispiele verschiedener Markenarten

Abbildung 2: Das Markenregistrierungsverfahren

Abbildung 3: Markenanmeldeformula

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Internetportale für Markenrecherchen

Tabelle 2: Anmeldegebühr für Marken beim DPMA

Tabelle 3: Verlängerungsgebühr für Marken beim DPMA

EXECUTIVE SUMMARY

Das vorliegende Assignment ist im Bereich des Business Laws angesiedelt und thematisiert im Schwerpunkt das Markenrecht in Deutschland.

Ziel dieser Arbeit ist es, das Markenrecht in seinen Grundzügen zu beschreiben und das Verfahren zur Erlangung von Markenschutz gemäß § 4 MarkenG vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) darzustellen.

Dazu ist diese Arbeit methodisch in sieben Kapitel untergliedert. Der Begriff der Marke wurde bereits im 17. Jahrhundert verwendet und ist 1874 durch das „deutsche Gesetz über den Schutz der Marke“ erstmalig gesetzlich verankert worden. Von diesem Zeitpunkt an folgten viele Änderungen und Erweiterungen, wie z.B. das „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichung“ im Jahre 1894 oder das „Warenzeichengesetz“ im Jahre 1936, was die zunehmende Bedeutung des Markenschutzes widerspiegelte. Im Jahr 1995 wurde dann das „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkenG) verabschiedet, welches bis heute Gültigkeit hat.

Wird von einer Marke gesprochen, so lassen sich unterschiedliche schutzfähige Markenrechte nach dem MarkenG unterscheiden. Diese können neben den klassischen Wort- und Bildmarken, auch Farbmarken, wie z.B. das Magenta der Firma Telekom, aber auch Hör- oder Zahlmarken sein.

Für die Erlangung von Markenschutz sieht das Deutsche MarkenG drei Wege vor. So kann neben der formellen Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, auch durch Verkehrsdurchsetzung oder durch die notorische Bekanntheit Markenschutz entstehen.

Dabei ist das Verfahren zur Registrierung einer Marke beim DPMA hoch standardisiert. Beginnend mit einigen Vorüberlegungen des Markenanmelders, wie dem Markennamen oder der Markenart, sollte vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden. Mit der Einreichung des Anmeldeformulars beginnt der formale Akt der Markenregistrierung. Das DPMA prüft sodann den Antrag auf formale Fehler sowie auf das Vorhandensein von absoluten Schutzhindernissen. Treten keine Beanstandungen auf, wird die Marke eingetragen und veröffentlicht. Gerade im Rahmen der Markenregistrierung sind Widerspruchsfristen, sowie die Dauer des Markenschutzes, aber auch eventuelle Folgen von Markenrechtsverletzungen von entscheidender Bedeutung.

Das Europäische Markrecht ist in weiten Teilen vergleichbar mit dem Markenrecht auf Bundesebene. Zu den wichtigsten Unterschieden zählen unter anderem der Wegfall der Verkehrsgeltung oder aber die Einführung der so genannten Agentenmarke.

Im abschließenden Kapitel 7 werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und es wird ein Ausblick auf die Entwicklung des Markenrechts gegeben.

1 EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK

Das Konsumverhalten von Verbrauchern auf internationalen Märkten ist geprägt von einem ständig steigenden Markenbewusstsein als einer direkten Folge eines immer unüberschaubareren Angebotes an Produkten und Dienstleistungen. Ein Unternehmen, das über kein Firmenlogo oder über qualitativ hochwertige Markenprodukte verfügt und diese in geeigneter Weise kommuniziert, hat kaum eine Chance, im nationalen und internationalen Wettbewerb zu bestehen[1]. Denn die Marke, vormals Warenzeichen genannt, ist eines der wichtigsten Kommunikationsmittel für die Vermarktung eines Produktes. Schließlich steht sie für die Qualität und das Image eines Anbieters und differenziert seine Produkte vom Wettbewerb[2].

Die Marke ist neben dem Patent und dem Design eines von drei gewerblichen Schutzrechten in Deutschland. Das deutsche bzw. internationale Markenrecht und insbesondere die Eintragung einer Marke tragen dazu bei, die Rechte des Markenrechtsinhabers und das damit verbundene wirtschaftliche Potenzial zu sichern und die Marke sowie getätigte Investitionen in den Aufbau selbiger vor Missbrauch zu schützen[3].

Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, das Deutsche Markenrecht in seinen Grundzügen zu beschreiben. Es wird der Frage nachgegangen, was unter einer Marke zu verstehen ist und wie Markenschutz in Deutschland erlangt werden kann. Gleichzeitig wird das Verfahren zur Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt exemplarisch dargestellt.

Es sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass aus nachvollziehbaren Gründen dieses Assignment nur einen ersten Einblick in die Thematik des Deutschen Markenrechts geben kann, obwohl das Markenrecht gerade durch die immer stärkere Globalisierung der Märkte eine deutlich umfassendere Darstellung auf europäischer und internationaler Ebene rechtfertigen würde.

Hierzu ist die Arbeit methodisch in sieben Kapitel untergliedert. Nach der Einführung und Gliederung wird im zweiten Teil zunächst die geschichtliche Entwicklung des Deutschen Markenrechts vom späten 18. Jahrhundert bis heute kurz dargestellt. Im Mittelpunkt des dritten Abschnitts steht die dezidierte Betrachtung der unterschiedlichen Markenrechte des § 3 MarkenG sowie den sich dadurch ergebenden Anforderungen an eine Marke in der Praxis.

Aufbauend auf den theoretischen Erkenntnissen stellt der fünfte Teil exemplarisch das Anmelde- und Registrierungsverfahren einer Marke vor dem DPMA dar. Es wird sowohl auf die unterschiedlichen Schutzbedürfnisse als auch auf die wichtigsten Punkte im Anmeldeprozess selbst eingegangen. Gleichzeitig wird die Begründung für eine

Markenrecherche geliefert und verschiedene Handlungsalternativen bei Markenrechtsstreitigkeiten aufgezeigt. Das sechste Kapitel beschreibt die Grundlagen des europäischen Markenrechts und stellt einen kurzen Vergleich zum deutschen Markenrecht her.

Abschließend fasst das letzte Kapitel die gewonnenen Erkenntnisse in einem Fazit zusammen und gibt einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung des Markenrechtes in Europa.

2 GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DES DEUTSCHEN MARKENRECHTS

In ihrem Ursprung gehen Marken als betriebswirtschaftliche Herkunftszeichen auf mittelalterliche Zunftzeichen zurück, welche von Handelsgilden und Zunfthäusern genutzt wurden, um deren Waren und Produkte zu kennzeichnen[4]. Dabei steht das Wort Marke für ein auf der Ware angebrachtes Symbol, das etwa seit dem 17. Jahrhundert im Sprachgebrauch zu finden ist. Das erste deutsche „Gesetz über den Schutz der Marke“ wurde am 30. Mai 1874 geschaffen und eröffnete Handelstreibenden, welche im Handelsregister eingetragen waren, die Möglichkeit Zeichen, so genannte Bildmarken (vgl. hierzu Kapitel 3), beim Amtsgericht registrieren zu lassen und damit Waren oder deren Verpackungen kenntlich zu machen und von anderer Händlern abzugrenzen[5]. Die registrierte Marke galt als „Visitenkarte“ des Herstellers und war unmittelbar mit ihm und seinen Waren verbunden.

Trotz allen Fortschritts, den das „Gesetz über den Schutz von Marken“ (MSchG) brachte, insbesondere im direkten Vergleich zu den bis dahin existierenden Regelungen auf Landesebene, blieben doch erhebliche Unzulänglichkeiten. Das MSchG beschränkte sich nämlich lediglich auf den Schutz von Bildzeichen oder bildlich ausgestalteten Zeichen und schloss sowohl Wortzeichen als auch reine Zahlen- und Buchstabenzeichen aus[6].

Mit der Einführung ]des „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichung“ (WbzG) im Mai 1894 und damit des modernen Markenschutzes, konnten diese Mängel abgestellt und erstmals Wortzeichen geschützt werden[7]. Darüber hinaus wurde durch die Einrichtung des kaiserlichen Patentamtes und der dort geführten Zeichenrolle eine zentralbehördliche Registrierung und Verwaltung von Markenrechten sichergestellt.

Gleichzeitig ermöglichte das WbzG die Anerkennung des Zeichenschutzes durch Verkehrsgeltung (vgl. hierzu Kapitel 4)[8].

1936 wurde das WbzG durch das so genannte „Warenzeichengesetz“ (WZG) ersetzt und bestand in dieser Form, abgesehen von wenigen grundlegenden Änderungen, bis Dezember 1994[9]. Das WZG ermöglichte die Eintragung durchgesetzter Zeichen. Danach konnte durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung Markenschutz erworben werden. Zu den wichtigsten Ergänzungen des WZG zählte unter anderem die Einführung des Benutzungszwangs im Jahre 1967, wonach jeder Markeninhaber verpflichtet war, die Marke innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung zu nutzen[10]. Daneben zählten die Aufnahme der Eintragung von Dienstleistungen im Januar 1979 sowie die Aufhebung der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb im Jahre 1992 zu den wichtigsten Novellierungen des damaligen WZG[11].

Zeitgleich mit der Fortentwicklung des WZG wurden auf europäischer Ebene seit Anfang der 60er Jahre Anstrengungen zur Vereinheitlichung des Markenrechtes und der europäischen Rechtsetzung unternommen. Angetrieben von dem Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip des freien Binnenmarktes und den immateriellen Rechtsgüterrecht, welches dem Territorialprinzip folgten, arbeitete die EG-Kommission Jahrzehnte lang an einem europäischen Markenrechtssystem, das die Zusammenführung des gewerblichen Rechtschutzes mit dem Binnenmarktprinzip sicherstellen sollte. Im Ergebnis wurde schließlich 1988 die Erste Richtlinie (EWG) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (MarkenRL) verabschiedet[12].

Die Umsetzung der MarkenRLe auf nationaler Ebene, mit dem Ziel der Harmonisierung zentraler Teile des Markenrechts der Mitgliedsstaaten, erfolgte in Deutschland mit zweijähriger Verspätung und Inkrafttreten des „Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkenG) zum 1. Januar 1995. Mit der Verabschiedung des heutigen MarkenG wurde das Markenrecht grundlegend neu geordnet und der Begriff des Warenzeichens durch den Terminus Marke ersetzt[13]. Der Schutzgegenstand des neuen MarkenG umfasst nun auch Unternehmenskennzeichen, Werktitel sowie geographische Herkunftsangaben (vormals §§ 3, 5 UWG und § 26 WZG) und den Markenschutz von notorisch bekannten Marken im Sinne des Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)[14].

3 MARKENRECHTE IM ÜBERBLICK

Anders als beim ehemaligen Warenzeichengesetz ist der Markenschutz beim MarkenG wesentlich weiter gefasst. So fallen unter den Markenschutz nicht nur herkömmliche, flächenhafte Darstellungen, sondern auch unterscheidungsfähige plastische Gestaltungen sofern kein Freihaltebedürfnis (vgl. hierzu Kapitel 5.3) besteht[15]. Die Schutzfähigkeit einer Marke bzw. die Markenfähigkeit ist im § 3 MarkenG geregelt und liegt vor, wenn Zeichen, insbesondere Wörter, Zahlen, Abbildungen oder Hörzeichen genutzt werden, die geeignet sind, „Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“[16].

Die Aufzählung der als Marke schutzfähigen Zeichen des § 3 MarkenG, von welcher im folgenden Abschnitt die wichtigsten und gängigsten kurz dargestellt werden, ist jedoch nicht abschließend. Denn der Gesetzgeber verwendet bei der Aufzählung der markenfähigen Zeichenformen die Formulierung „insbesondere“ und erweitert damit den Kreis als Marke schutzfähiger Zeichen[17].

3.1 Wortmarken, Buchstaben und Zahlen

Wortmarken sind, wie schon im MschG von 1874 beschrieben, schutzfähig und gleichzeitig die international am häufigsten angewandte Markenform. Gleiches gilt für die Zusammenstellung von mehreren Wörtern, einzelnen Buchstaben, Zahlen oder deren Kombination zu einer Marke, welche nach § 3 MarkenG ohne Frage schutzfähig sind[18].

Wie die Praxis zeigt, sind sowohl Wortmarken in Form von Fantasiebegriffen wie etwa OMO oder NIVEA als auch Personennamen bzw. davon abgeleitete Marken wie beispielsweise Hugo Boss oder ALDI häufig vorzufinden. Für die Markenfähigkeit eines Zeichens und die Eintragung als Wortmarke ist der Fantasiegehalt oder das sprachliche Niveau dabei unerheblich[19]. So reicht zum Beispiel eine veränderte Anwendung zum üblichen Sprachgebrauch aus, um die für ein Markenrecht notwendige Eigentümlichkeit zu begründen[20]. Entscheidend hierbei ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Herkunft des Produktes feststellen und es von anderen Herstellern unterscheiden können[21].

3.2 Bildmarken

Wie bereits in der geschichtlichen Entwicklung des Markenrechts dargestellt, geht der Ursprung der Marke auf bildliche Symbole zurück[22]. Zeichen sind daher prinzipiell geeignet, Produkte oder Dienstleistungen nach ihrem Ursprung her zu kennzeichnen. Werden Text- und Bildelemente kombiniert, spricht man von einer Wort-Bild-Marke. Die Nutzung von Fantasiezeichen gestaltet sich ähnlich unproblematisch wie bei einer Wortmarke. Im Gegensatz dazu ist eine Bildmarke in Form einer naturgetreuen Abbildung eines Produktes auf Grund fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig[23]. Die Ergänzung einer solchen Grafik um eine beschreibende Angabe ist ebenfalls nicht ausreichend et vice versa[24].

3.3 Farbmarken

Obwohl lange Zeit die Schutzfähigkeit einer Farbe verneint worden ist, so ist spätestens mit der Entscheidung des Europaischen Gerichtshofs (EuGH) im Falle „Libertel“[25] die abstrakte Markenfähigkeit für konturlose Farben und Farbzusammenstellungen gegeben. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist auch hierbei die klare Unterscheidung von anderen Anbietern. Zur Darstellung und Klassifizierung von Farbmarken wird üblicherweise auf die RAL-Farbtabelle zurückgegriffen. Zu den bekanntesten Farbmarken gehört u. a. die Farbe Magenta RAL 4010 der Deutschen Telekom[26].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 zeigt einige Beispiele der zuvor beschriebenen Wort- und Bildmarken sowie deren kombinierte Anwendung in der Praxis:

3.4 Sonstige Markenformen

Wie bereits erwähnt ist die Aufzählung der schutzfähigen Marken in § 3 MarkenG nicht abgeschlossen, so dass sich die Liste von Marken „beliebig“ fortsetzen ließe. Neben den bereits beschriebenen Marken können sowohl dreidimensionale Formen, so genannte dreidimensionale Marken, als auch kurze Tonfolgen (Tonmarken) eintragungsfähige Marken sein. Entscheidend hierfür ist die Abgrenzung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen vom Wettbewerb. Auf eine ausführliche Darstellung weiterer Marken sowie die Diskussion über grundsätzlich schutzfähiger Marken, wie etwa Geruchs- oder Geschmacksmarken, muss an dieser Stelle leider verzichtet werden. Es wird an Marx verwiesen[27].

[...]


[1] Vgl. Marx (2007), S. V.

[2] Vgl. Winkhaus (2007), S. 1.

[3] Vgl. Nave (2004), S. 23.; Winkhaus (2007), S. 1.

[4] Vgl. Marx (2007), S. 36.

[5] Vgl. Hacker (2007), S. 11.

[6] Vgl. Hacker (2007), S. 12.

[7] Vgl. Haupt, Schmidt (2007), S. 7 f.

[8] Vgl. Marx (2007), S. 36.

[9] Vgl. Hacker (2007), S. 12 f.

[10] Vgl. Haupt, Schmidt (2007), S. 8 f.

[11] Vgl. Berlit (2008), S. 1.

[12] Vgl. Marx (2007), S. 37.

[13] Vgl. Hacker (2007), S. 15 f.

[14] Vgl. Berlit (2008), S. 3.

[15] Vgl. Berlit (2008), S. 11.

[16] Vgl. Nave (2004), S. 33.; MarkenG(1995), § 3

[17] Vgl. Marx (2007), S. 47.

[18] Vgl. Marx (2007), S. 56.

[19] Vgl. Marx (2007), S. 56 f.

[20] EuGH GRUR 2001, 1145 - BABY-DRY.

[21] EuGH MarkenR 2004, 393 - SAT.2.

[22] Vgl. Marx (2007), S. 62.

[23] Vgl. Hacker (2007), S. 58 f.; Nave (2004), S. 31.

[24] BPatG GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION.

[25] EuGH MarkenR 2004, 227 - Libertel (Orange).

[26] Vgl. Nave (2004), S. 35.; Berlit (2008), S. 12 f.

[27] Vgl. Marx (2007), S. 69 ff.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Markenrecht. Darstellung der Grundzüge und des Verfahrens zur Erlangung von Markenschutz gemäß § 4 MarkenG
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
2,0
Autoren
Jahr
2008
Seiten
36
Katalognummer
V141910
ISBN (eBook)
9783640528318
ISBN (Buch)
9783640528448
Dateigröße
753 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
FOM, MBA, ITM-Checklist, Executive Summary, Business Law, Markenrecht, Markenschutz, DPMA
Arbeit zitieren
Dennis Ducke (Autor:in)Gabor Ivanyi (Autor:in), 2008, Markenrecht. Darstellung der Grundzüge und des Verfahrens zur Erlangung von Markenschutz gemäß § 4 MarkenG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141910

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