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Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?

Title: Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?

Term Paper , 2003 , 19 Pages , Grade: 2,3

Autor:in: Nancy Kunze-Groß (Author)

Law - European and International Law, Intellectual Properties
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Die Europäische Gemeinschaft (EG) beruht auf der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die 1957 gegründet wurde. Neben ihr existieren gleichwertig die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM, 1957 gegründet) und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, 1952 gegründet), die jeweils eigene Verträge besitzen. Im Vordergrund steht hier der Europäische Gemeinschaftsvertrag (EGV), der neben dem Zuständigkeitsbereich auch die Aufgaben und die Ziele der EG beinhaltet.

Art. 2 EGV nennt die Aufgaben der Gemeinschaft: erstens die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, zweitens der Aufbau einer Wirtschafts- und Währungsunion und drittens die Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Art. 3 und 4 EGV. Auf den Gemeinsamen Markt richtet sich folgende Fragestellung: welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich speziell auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?
Seit der Gründung der EWG steht die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes mit an erster Stelle. Der EuGH definiert ihn als „Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel einer Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen“. Somit sind alle Unterschiede soweit abzubauen, dass möglichst angeglichene Bedingungen herrschen. Vorgesehen war 1958, den Gemeinsamen Markt innerhalb von 12 Jahren umzusetzen, was aber nicht erreicht wurde. Um Fortschritte bezüglich der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes zu erzielen, wurde 1986 die Verwirklichung des Binnenmarktes angesetzt (Raum ohne Binnengrenzen mit der Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gleichgesetzt – Art. 14 II EGV).

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Auf die Errichtung des Gemeinsamen Marktes bezogene Vorschriften des EG-Vertrages

I. Einleitung

II. Grundfreiheiten

1. Art. 23, 25, 28 + 29 EGV: Freier Warenverkehr

a) Vorbemerkung

b) Art. 23 EGV: Zollunion

c) Art. 25 EGV: Verbot neuer Zölle und Abgaben gleicher Wirkung

d) Art. 28 und 29 EGV: Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

e) Zwischenergebnis

2. Art. 39, 43 EGV: Freier Personenverkehr

a) Vorbemerkung

b) Art. 39 EGV: Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

c) Art. 43 EGV: Niederlassungsfreiheit

d) Zwischenergebnis

3. Art. 49 EGV: Freier Dienstleistungsverkehr

a) Vorbemerkung

b) Freier Dienstleistungsverkehr

c) Zwischenergebnis

4. Art. 56 EGV: Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

a) Vorbemerkung

b) Freier Kapital- bzw. Dienstleistungsverkehr

c) Zwischenergebnis

C. Ergebnis

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die Arbeit untersucht, welche spezifischen Vorschriften des EG-Vertrages für die Errichtung und das Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes maßgeblich sind. Dabei steht die rechtliche Analyse der vier Grundfreiheiten im Mittelpunkt, um deren Bedeutung für die Binnenmarktintegration darzulegen.

  • Grundlagen der Zollunion und des freien Warenverkehrs
  • Regelungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit
  • Freier Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft
  • Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit als vierte Grundfreiheit

Auszug aus dem Buch

d) Art. 28 und 29 EGV: Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkungen

Gem. Art. 28 und 29 EGV sind alle mengenmäßigen Beschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Ein- und Ausfuhr verboten. Der Zweck beider Vorschriften: gleicher Marktzugang für aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten gelieferte Ware sowie für im Inland hergestellte und verkaufte Ware22. Art. 28 und 29 EGV sind unmittelbar anwendbar23, allerdings nur, wenn es sich um eine Ware handelt, die sich im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befindet (gem. Art. 23 II EGV). Der EuGH definiert Waren als alle beweglichen körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert besitzen und daher Gegenstand rechtmäßiger Handelsgeschäfte sein können24.

Nun zum Begriff der „mengenmäßigen Beschränkung“. Der EuGH versteht darunter alle staatlichen Begrenzungen des Wertes oder der Menge von Im-/Exporten, denen ein vollständiges oder teilweises Verbot von Ein-, Aus oder Durchfuhren folgen kann25. Oft sind dies bilaterale bzw. globale Begrenzungen oder vergleichbare Ein- / Ausfuhrverbote26 und stellen dadurch ein zielgerichtet benutztes Mittel zur Begrenzung bzw. Verhinderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dar27. In der Praxis sind mengenmäßige Beschränkungen kaum noch relevant und kommen allenfalls als Ausfuhrverbote vor27,28.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einführung: Dieses Kapitel legt den historischen Grundstein der Europäischen Gemeinschaft und definiert die Zielsetzung der Arbeit bezüglich der Identifikation relevanter EG-Vertragsvorschriften.

B. Auf die Errichtung des Gemeinsamen Marktes bezogene Vorschriften des EG-Vertrages: Hier erfolgt eine systematische Einleitung in die vier Grundfreiheiten, die für den Gemeinsamen Markt konstituierend sind.

I. Einleitung: Diese Sektion erläutert die Notwendigkeit des Binnenmarktes zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes und führt den Begriff der vier Grundfreiheiten ein.

II. Grundfreiheiten: Dieser Hauptteil analysiert detailliert die einzelnen Freiheiten von Waren-, Personen-, Dienstleistungs- bis hin zum Kapitalverkehr.

1. Art. 23, 25, 28 + 29 EGV: Freier Warenverkehr: Eine Untersuchung des Zollverbots, der Zollunion sowie des Verbots mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

2. Art. 39, 43 EGV: Freier Personenverkehr: Beleuchtung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit als zentrale Elemente des Personenverkehrs.

3. Art. 49 EGV: Freier Dienstleistungsverkehr: Analyse der Dienstleistungsfreiheit, ihrer Anwendungsbereiche, Merkmale und der Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen.

4. Art. 56 EGV: Freier Kapital- und Zahlungsverkehr: Erörterung der Kapitalverkehrsfreiheit und deren Abgrenzung sowie der Beschränkungsverbote.

C. Ergebnis: Das Fazit zieht eine Bilanz über den Integrationsgrad des Gemeinsamen Marktes und betont, dass die Binnenmarktintegration ein stetiger Prozess ist.

Schlüsselwörter

Gemeinsamer Markt, EG-Vertrag, Grundfreiheiten, Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsverkehr, Kapitalverkehr, Zahlungsverkehr, Binnenmarkt, Zollunion, Europäisches Gemeinschaftsrecht, EuGH, Maßnahmen gleicher Wirkung, Rechtfertigungsgründe.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen des EG-Vertrages, die speziell darauf ausgerichtet sind, die Errichtung und das Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes in Europa zu gewährleisten.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themenfelder sind die vier Grundfreiheiten: freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- sowie Kapital- und Zahlungsverkehr.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, die spezifischen Vorschriften des EG-Vertrages zu identifizieren und zu erläutern, die den Abbau von Handelshemmnissen und die Integration der nationalen Märkte vorantreiben.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse angewandt, die primär auf der Interpretation der Art. 23 bis 56 EGV unter Berücksichtigung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung und Fachliteratur basiert.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich nach den vier Grundfreiheiten, wobei zu jeder Freiheit die rechtlichen Grundlagen, Definitionen, Anwendungsbereiche und mögliche Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen detailliert untersucht werden.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Schlüsselbegriffe sind unter anderem Gemeinsamer Markt, Grundfreiheiten, Binnenmarktintegration, Zollunion, Niederlassungsfreiheit und das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung.

Welche Rolle spielt der EuGH bei der Definition der Grundfreiheiten?

Der EuGH spielt eine zentrale Rolle, indem er durch seine ständige Rechtsprechung Begriffe wie "Maßnahmen gleicher Wirkung" oder "Abgaben gleicher Wirkung" präzisiert und so die Tragweite der Verbote für die Mitgliedstaaten konkretisiert.

Wie unterscheidet sich die "aktive" von der "passiven" Dienstleistungsfreiheit?

Bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit begibt sich der Erbringer zum Empfänger, während sich bei der passiven Form der Empfänger zum Dienstleistungserhalt in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

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Details

Title
Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?
College
http://www.uni-jena.de/  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Grade
2,3
Author
Nancy Kunze-Groß (Author)
Publication Year
2003
Pages
19
Catalog Number
V14274
ISBN (eBook)
9783638197281
ISBN (Book)
9783656646242
Language
German
Tags
Welche Vorschriften EG-Vertrages Errichtung Gemeinsamen Marktes
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Nancy Kunze-Groß (Author), 2003, Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14274
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