Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung mit Problemstellung
2. Grundlagen
2.1 Status Quo der Dualen Ausbildung von KVF
2.2 Ein Versicherungsunternehmen als Ausbildende
2.3 Einbindung der Ausbildung in die Geschäftsprozesse
3. Reformbedarf der dualen Ausbildung aus Sicht eines Versicherers
4. Mögliche Schritte zur Modernisierung der Dualen Ausbildung
Literaturverzeichnis
Gesetzes-/Verordnungsverzeichnis
Linkverzeichnis
Anhang
Anhang – Personal- und Sozialbereicht der XXX
Erklärung
Abbildungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung mit Problemstellung
Die DA befindet sich in einer Krise und ist dringend reformbedürftig. (vgl. beispielsweise: Zimmer 2009, 9; Bosch 2009, 48; Euler, Dieter 2009, 87; Bobischat/Milolaza/ Stender 2009, 130; Pabst 2009, 165; Dehnbostel 2009, 197; Becker 2005, 174; Stender 2006, 11 ff.; Euler/Severing 2007, 11 ff.) Inwieweit dies auch aus Sicht eines Vericherers als Ausbildende zutrifft, gilt es in dieser Arbeit zu diskutieren. Dafür werden aus Rücksicht auf den Umfang dieser Arbeit ausgewählte Aspekte der DA, wie z. B. der Ausbildungszugang, die Ausbildungsdauer usw. herangezogen und sich auf das Kernberufsbild KVF der Versicherungswirtschaft fokussiert. Zunächst folgt eine Darstellung des bestehenden Zustandes der DA, gefolgt von einem Überblick zu einem Versicherer als Ausbildende. Anschließend wird ausführlich die Einbindung der Ausbildung in die Geschäftsprozesse beleuchtet. Aus diesen Grundlagen heraus wird dann der Reformbedarf der DA aus Sicht eines Versicherers abgeleitet, um letztlich Schritte zu deren Umsetzung bzw. zur Modernisierung der DA aufzuzeigen.
2. Grundlagen
2.1 Status Quo der Dualen Ausbildung von KVF
Am 1. August 2006 trat die neue Ausbildungsordnung für KVF in Kraft. Hierdurch wurden Erkenntnisse aus der Bestandsaufnahme der bisherigen Ausbildung sowie der Früherkennung des künftigen Qualifikationsbedarfs, die durch die Zukunftswerkstatt Versicherungen des BWV, einer KWB-Studie als auch einer BIBB-Evaluation erhoben wurden, umgesetzt. (vgl. http://www.azubi-welt.de/fileadmin/user_upload/downloads/ 271,2,Anlass der Neuordnung) Strukturell verfügt die neue AO für KVF über eine Spezialisierungsmöglichkeit, entweder in die Fachrichtung Versicherung oder Finanzen. In der Fachrichtung Versicherung besteht neben einem verpflichtenden Modul weiterhin für den Auszubildenden gemeinsam mit dem Ausbildenden die Möglichkeit aus verschiedenen Modulen zwei auszuwählen, was eine Anpassung zum einen an das Profil des Unternehmens und zum anderen an die Neigungen des Auszubildenden ermöglicht. (vgl. Becker 2005, 171-173; vgl. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 AO-KVF 2006)
Für die DA, wie es die zum KVF ist, sind rechtlich keine bestimmten Schulabschlüsse vorgeschrieben, wenngleich die Unternehmen für sich bestimmte Einstellungsvoraussetzungen festlegen (s. Kapitel 2.2). Bestimmte Schulabschlüsse oder berufliche Vorbildungen berechtigen allerdings gem. § 8 Abs. 1,3 i. V. m. der jeweils gültigen Richtlinie (vgl. beispielsweise http://www.ihk-koeln.de/upload/01082-Richtlinie_ Ausbil dungszeit_1082.pdf) zur Abkürzung der Ausbildungszeit um bis zu einem Jahr. Darüber hinaus kann ein Auszubildender nach § 45 Abs. 1 BBiG bei entsprechenden Leistungen vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung ablegen. Insgesamt kann ein Auszubildender also bei der gem. § 2 AO-KVF geltenden Ausbildungsdauer von drei Jahren bereits nach 18 Monaten die Abschlussprüfung ablegen (vgl. Nr. D der Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit) und somit gem. § 21 Abs. 2 BBiG die Ausbildung beenden. Außerdem besteht durch § 8 Abs. 2 BBiG i. V. m. der Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit die Möglichkeit, die Ausbildung bei bestimmten Gründen auf Antrag des Auszubildenden über die drei Jahres hinaus zu verlängern. (vgl. Nr. E der Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit) Gem. § 9 AO-KVF findet die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit statt; die grundsätzliche Möglichkeit einer Stufenprüfung nach § 37 Abs. 1 S. 2 BBiG ist also ausgeschlossen. Demzufolge ist nach Maßgaben des § 48 BBiG eine Zwischenprüfung abzulegen. Mit dem Berufsabschluss KVF wird i. d. R. keine Hochschulzugangberechtigung erworben. (vgl. http://www.kmk.org/fileadmin/ pdf/ Wissenschaft/TA_071011_SynopseohneAbi_Ba_Ka.pdf)
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