§ 74c GVG vermittelt einen – nahezu vollständigen – Überblick über die nach deutschem Recht im Wirtschaftsverkehr verbotenen Handlungen. Von den im Einzelnen dort aufgeführten Wirtschaftsstraftaten zählen lediglich diejenigen zum Gegenstand der vorliegenden Arbeit, welche typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit Unternehmenskrisen begangen werden, die sogenannten – in § 74c GVG nur teilweise erwähnten – Insolvenzdelikte. Außerhalb der Betrachtung bleiben die nach den Steuergesetzen verbotenen Handlungen.
Der 24. Abschnitt des Strafgesetzbuchs trägt die Überschrift „Insolvenzstraftaten“. Die dort vorgesehenen, charakteristischen Insolvenzdelikte: Bankrott (§§ 283, 283a StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) zählt man zu den Insolvenzdelikten im engeren Sinne. § 283 StGB bildet den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Zu den Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne gehören die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), das Vorenthalten und das Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) aber auch der Betrug (§ 263 StGB), die Untreue (§ 266 StGB), der Kreditbetrug (§ 265b StGB), der Subventionsbetrug (§ 246 StGB), die Unterschlagung (§ 264 StGB) und die Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB). Aus Platzgründen kann lediglich auf § 15a InsO und den praxisrelevanten § 266a StGB näher eingehen werden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- I. Vorbemerkungen
- II. Unternehmenskrise, Insolvenzrecht und Insolvenzverfahren
- 1. Grundbegriffe des Insolvenzrechts
- a) Krise
- b) Zahlungsunfähigkeit
- c) drohende Zahlungsunfähigkeit
- d) Überschuldung
- 2. Grundzüge des Insolvenzverfahrens
- a) Eröffnungsantrag
- b) gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung
- c) Insolvenzmasse
- d) Insolvenzanfechtung
- e) Insolvenzplanverfahren
- III. Insolvenzstrafrecht
- B. Insolvenzstraftaten
- I. Bankrott (§§ 283, 283a StGB)
- 1. § 283 | Nr. 1 StGB
- 2. § 283 1 Nr. 2 StGB
- 3. § 283 | Nr. 3 StGB
- 4. § 283 | Nr. 4 StGB
- 5. § 283 | Nr. 5 StGB
- 6. § 283 | Nr. 6 StGB
- 7. § 283 | Nr. 7 StGB
- 8. § 283 | Nr. 8 StGB
- II. Besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB)
- III. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
- IV. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
- V. Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
- VI. Insolvenz(antrags)verschleppung (§ 15a IV InsO)
- VII. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- C. Schlussbemerkungen
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit dem Thema Insolvenzstraftaten. Ziel ist es, die verschiedenen Straftatbestände im Bereich des Insolvenzrechts zu erläutern und deren Bedeutung für die Praxis aufzuzeigen. Dabei werden sowohl die strafrechtlichen als auch die insolvenzrechtlichen Aspekte beleuchtet.
- Die verschiedenen Straftatbestände im Insolvenzstrafrecht
- Die Bedeutung der Insolvenzstraftaten für die Praxis
- Die strafrechtlichen und insolvenzrechtlichen Aspekte der Insolvenzstraftaten
- Die Rolle der Buchführungspflicht im Kontext von Insolvenzstraftaten
- Die Problematik der Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung im Insolvenzverfahren
Zusammenfassung der Kapitel
- A. Einleitung: Die Einleitung führt in das Thema Insolvenzstraftaten ein und beleuchtet die Bedeutung des Insolvenzrechts und die verschiedenen Grundbegriffe des Insolvenzrechts, wie Krise, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
- B. Insolvenzstraftaten: Dieser Abschnitt befasst sich mit den einzelnen Straftatbeständen im Insolvenzstrafrecht, darunter Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung und Insolvenz(antrags)verschleppung.
Schlüsselwörter
Insolvenzstraftaten, Bankrott, Insolvenzrecht, Strafgesetzbuch, Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, Insolvenz(antrags)verschleppung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Insolvenzordnung.
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter Insolvenzstraftaten im engeren Sinne?
Zu den Insolvenzdelikten im engeren Sinne zählen laut dem 24. Abschnitt des Strafgesetzbuchs insbesondere der Bankrott (§§ 283, 283a StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), sowie die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzdelikten im engeren und weiteren Sinne?
Während die Delikte im engeren Sinne direkt im StGB als Insolvenzstraftaten benannt sind, umfasst der weitere Sinne Taten wie Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Betrug, Untreue und Kreditbetrug, die oft im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen stehen.
Welche Rolle spielt § 283 StGB in der Praxis?
Der Tatbestand des Bankrotts gemäß § 283 StGB bildet den Schwerpunkt bei der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität in der Krise, da er verschiedene Handlungen sanktioniert, die die Insolvenzmasse schmälern oder die wirtschaftliche Lage verschleiern.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO?
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person nicht rechtzeitig (spätestens nach drei Wochen) ein Insolvenzantrag gestellt wird. Dies ist ein häufiges Delikt in der Unternehmenskrise.
Welche Grundbegriffe sind für das Verständnis des Insolvenzstrafrechts wichtig?
Wichtige Begriffe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung, da diese Zustände oft die objektiven Bedingungen für die Strafbarkeit von Handlungen im Insolvenzkontext darstellen.
Warum ist die Buchführungspflicht im Insolvenzrecht so bedeutend?
Die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) ist strafbar, weil eine ordnungsgemäße Buchführung essenziell ist, um die Vermögenslage eines Unternehmens im Falle einer Krise für Gläubiger und Gerichte transparent zu machen.
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- Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Steffen Salutzki (Author), 2009, Insolvenzstraftaten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143059