Aus Sicht des Unternehmers ist Wettbewerb eine lästige Angelegenheit. Gelingt es ihm nicht, die Aufmerksamkeit der Abnehmer dauerhaft auf sich zu lenken, so wird er infolge eines rückläufigen Absatzes zunächst Anteile am relevanten Markt verlieren und schließlich vollständig aus selbigen heraus gespült. Verhindern kann er dies nur, wenn er mit seinen Produkten nachhaltig die Wünsche der Nachfrager befriedigt. Hierbei hat er sich nicht nur an deren – sich ständig ändernden – Bedürfnissen zu orientieren, er muss immer auch das Marktverhalten seiner Konkurrenten im Auge behalten, die ihm fortwährend Innovationen und Preissenkungen aufzwingen. Gewinner dieses freien Spiels der Marktkräfte sind letztlich die Verbraucher, was sich in einer hohen Konsumentenrente widerspiegelt.
Hieraus erwächst für den Unternehmer der Anreiz, den missliebigen Wettbewerb durch Abreden zu beschränken. Entgegen käme ihm beispielsweise eine Vereinbarung mit den Mitbewerbern, wonach ein bestimmtes Preisniveau künftig nicht unterschritten werden darf. Die Privatautonomie räumt dem Unternehmer die Möglichkeit ein, derartige Verträge zu schließen. Aufgabe der Rechtsordnung muss es aber sein, die Freiheit des Wettbewerbs zu erhalten. Die einschlägigen Regelungen hierzu werden dem Kartellrecht zugerechnet.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- I. Vorbemerkungen
- II. Grundlagen
- III. Ausgangslage
- IV. Europäisches Kartellrecht...
- 1. Geschichtliche Hintergründe des europäischen Kartellrechts ...
- 2. Systematik des europäischen Kartellrechts
- a) Primäres europäisches Kartellrecht
- b) Sekundäres europäisches Kartellrecht
- 3. Geltungsbereich des europäischen Kartellrechts
- 4. Verhältnis von nationalem zu europäischem Kartelrecht
- B. Art. 81 I EG
- I. Normadressaten des Kartellverbots
- 1. Unternehmensbegriff..
- a) Unternehmen
- b) Konzerne
- c) Freie Berufe
- d) Staat
- e) Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Unternehmensvereinigungen
- II. Verbotene Maßnahmen....
- 1. Vereinbarungen von Unternehmen
- 2. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
- 3. Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
- III. Wettbewerbsbeschränkung
- 1. Überblick
- 2. Verhinderung, Einschränkung, Verfälschung
- 3. Horizontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
- 4. Bezwecken oder Bewirken
- 5. Zwischenstaatlichkeitsklausel
- 6. Regelungsbeispiele ..
- C. Art. 81 II EG
- D. Art. 81 III EG
- I. Vorbemerkungen
- II. Freistellungsvoraussetzungen
- 1. Beteiligung der Verbracuher am Gewinn
- 2. Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
- 3. Unerlässlilchkeit
- 4. Ausschaltung des Wettbewerbs
- III. Freistellung
- 1. Einzelfreistellung
- 2. Gruppenfreistellung
- E. Schlussbemerkung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Verbot wettbewerbsbeeinträchtigender Maßnahmen nach Artikel 81 EG. Sie analysiert die rechtlichen Grundlagen und die Anwendung des Europäischen Kartellrechts in der Praxis.
- Die Bedeutung des europäischen Kartellrechts für den Binnenmarkt
- Die Normadressaten und die verbotenen Maßnahmen nach Artikel 81 EG
- Die Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen
- Die Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 81 III EG
- Die Anwendung des Kartellrechts in konkreten Fällen
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in das Thema ein und skizziert den Rahmen für die folgende Analyse. Sie bietet eine kurze Übersicht über die geschichtlichen Hintergründe des europäischen Kartellrechts und seine systematische Einordnung. Die Kapitel B und C befassen sich mit den Normadressaten des Kartellverbots und den verbotenen Maßnahmen nach Artikel 81 I EG. Kapitel D untersucht die Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 81 III EG, die es ermöglichen, bestimmte Kartelle von dem Verbot auszunehmen.
Schlüsselwörter
Europäisches Kartellrecht, Artikel 81 EG, Wettbewerbsbeschränkung, Freistellung, Unternehmen, Vereinbarung, Beschluss, abgestimmtes Verhalten, Binnenmarkt, Wettbewerbsverzerrung.
Häufig gestellte Fragen
Was verbietet Artikel 81 I EG im Kartellrecht?
Er verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt beschränken.
Wer gilt als "Unternehmen" im Sinne des Kartellverbots?
Der Begriff ist weit gefasst und umfasst Konzerne, freie Berufe und unter Umständen sogar den Staat, sofern dieser wirtschaftlich am Markt tätig wird.
Wann ist eine Wettbewerbsbeschränkung freigestellt (Art. 81 III EG)?
Eine Freistellung ist möglich, wenn die Maßnahme die Warenerzeugung verbessert, Verbraucher angemessen am Gewinn beteiligt werden und der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird.
Was ist der Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Beschränkungen?
Horizontale Beschränkungen erfolgen zwischen direkten Wettbewerbern auf derselben Ebene, vertikale zwischen Unternehmen auf verschiedenen Stufen (z.B. Hersteller und Händler).
Warum ist das Kartellrecht für Verbraucher wichtig?
Es sichert den Wettbewerb, was zu Innovationen, niedrigeren Preisen und einer höheren Konsumentenrente führt.
- Arbeit zitieren
- Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Steffen Salutzki (Autor:in), 2008, Verbot wettbewerbsbeeinträchtigender Maßnahmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143061