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Die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf im Lichte der EuGH-Entscheidung

Title: Die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf im Lichte der EuGH-Entscheidung

Master's Thesis , 2016 , 52 Pages , Grade: 1,0

Autor:in: Ismahan Gülen Erdoğan (Author)

Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law
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Summary Excerpt Details

Diese Arbeit befasst sich mit der Thematik der Beweislastumkehr i. S. v. § 476 BGB und der Entscheidung des EuGH vom 04.06.2015 zur Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die ihre Wirkungen auf das deutsche Recht entfalten wird.

Wir leben in einer Gesellschaft, in der jeder auch Verbraucher ist. Der Verbraucher gehört zu den Personengruppen, die von dem Rechtsystem besonders geschützt werden sollen. Ihm soll beim Erwerb von Gütern die Wahl- und Entscheidungsfreiheit gewährleistet werden, indem er vor Täuschungen, unlauteren und irreführenden Marktstrategien des Unternehmers geschützt wird. Aufgrund weltweit schnellerer Erreichbarkeit zu den Gütern und der Erhöhung Dienstleistungsqualität ist der Konsum nie so bedeutsam und interessant als denn je. Dies macht den Schutz des Verbrauchers beim grenzüberschreitenden Einkauf erforderlich.

Mit diesem Ziel wurde die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG am 22.05.1999 erlassen. Sie ist die erste Grundlage des Europäischen Vertragsrechts. Die auf Art. 5 III dieser RL beruhende Regelung des § 476 BGB ist eine der umstrittensten Vorschriften des neuen Schuldrechts. Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war § 476 BGB der Gegenstand von mehreren Entscheidungen des BGH sowie unzähligen Instanzgerichtlichen Urteilen. In diesen Sachverhalten ging es überwiegend um Gebrauchtwagenkäufe. Das Vorliegen eines Mangels, die Anwendbarkeit des § 476 BGB und die Reichweite der Vermutung stellen die zentralen Probleme dieser Entscheidungen dar. Nach der Regelung des § 363 BGB obliegt dem Käufer die Beweislast für das Vorliegen des Mangels beim Gefahrübergang. Die Regelung des § 476 BGB stellt von diesem Grundsatz eine Abweichung dar. Danach "zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Somit regelt sie eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers. Um in diesen Genuss der Sonderregeln der §§ 474-477 BGB zu kommen, muss ein Verbraucher zunächst von einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft haben. Nach der Erfüllung der Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs ist auf die Frage der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB zu gehen, deren Behandlung den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet. Dabei rückt die Widerlegung der Vermutung i. S. v. § 476 BGB in den Vordergrund.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis des Buches

A. Einleitung

B. Gang der Untersuchung

C. Die Grundlagen des Verbrauchsgüterkaufrechts

D. Anwendungsbereich des § 474 BGB

I. Persönlicher Anwendungsbereich des § 474 BGB

1. Verbrauchereigenschaft des Käufers nach § 13 BGB

2. Unternehmereigenschaft des Verkäufers nach § 14 BGB

II. Sachlicher Anwendungsbereich des § 474 BGB

E. Beweislastumkehr

I. Mangel

II. Frist

III. Beweislastumkehr

1. Grundsatz

2. Reichweite der Vermutung

a. Darlegungspflicht des Käufers

b. Widerlegung der Vermutung

aa. Die Grundlegenden Entscheidungen des BGH

aaa. Zahnriemen-Fall

bbb. Der Karosserie-Fall

ccc. Der Turbolader-Fall

ddd. Der Katalysator-Fall

eee. Zylinderkopfdichtung-Fall

fff. Der Getriebefall

c. Die Ansichten in der Literatur

aa. Mit dem BGH übereinstimmende Meinung

bb. Ablehnende und die überwiegende Meinung in der Literatur

d. Die Ansicht des EuGH

e. Stellungnahme

aa. Wortlaut- Argumentation

bb. Die teleologische Auslegung

F. Ausschluss der Beweislastumkehr

I. Unvereinbarkeit mit der Art der Sache

II. Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels

1. Verschleißerscheinungen

2. Äußere/offene Beschädigung

3. Der Mangel, den der Verkäufer erkennen müssen

4. Mängel, die jederzeit eintreten können

5. Fahrfehler/Bedienung-Anwendungsfehler

6. Mangel bei Beteiligung Dritte

G. FAZIT

Zielsetzung & Themen der Arbeit

Diese Arbeit analysiert die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf, insbesondere bei Gebrauchtwagenkäufen, und untersucht kritisch die konträren Positionen des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Reichweite dieser Vermutung.

  • Rechtliche Grundlagen des Verbrauchsgüterkaufrechts und des § 474 BGB.
  • Die systematische Auslegung und Reichweite der Beweislastumkehr nach § 476 BGB.
  • Kritische Aufarbeitung der BGH-Rechtsprechung zur "zeitlichen Wirkung" der Vermutung.
  • Analyse der EuGH-Entscheidung "Faber" und deren Einfluss auf das deutsche Verständnis der Verbraucherrechterichtlinie.
  • Untersuchung von Ausschlussgründen der Beweislastumkehr bei speziellen Mangelarten.

Auszug aus dem Buch

Die Ansicht des EuGH

Es besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung. Dies ergibt sich aus Art. 10, 249 III EG. Aufgrund dieser Plicht ist eine Kooperation zwischen dem BGH und EuGH erforderlich. Danach war der BGH verpflichtet in den oben genannten Fällen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 III EG (heute Art. 267 III AEUV) den EuGH anzurufen.

Am 4.6. 2015 hat der EuGH eine Grundsatzentscheidung getroffen. Auf Vorlage eines niederländischen Gerichts musste sich der EuGH mit der Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für verdeckte Sachmängel beschäftigen und darüber entscheiden, ob in Sachen von Faber die Vermutung nach Art. 5 III der RL den Grundmangel erfasst. Nach seiner spektakulären Entscheidung muss der Verbraucher erstens vortragen und den Beweis erbringen, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist. Der Verbraucher muss nur das Vorliegen der Vertragswidrigkeit beweisen. Er muss weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist.

Zweitens hat er zu beweisen, dass die in Rede stehende Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, also sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Gelingt es ihm die Tatsachen zu beweisen, wird er von dem weiteren Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand. Das Auftreten der Vertragswidrigkeit innerhalb einer kurzen Zeit von sechs Monaten lässt vermuten, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn sie sich erst nach der Lieferung des Gutes herausgestellt hat.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Bedeutung des Verbraucherschutzes sowie die Entstehung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und führt in die zentrale Problematik des § 476 BGB ein.

B. Gang der Untersuchung: Dieses Kapitel erläutert methodisch den geplanten Aufbau der Arbeit und die thematische Schwerpunkte bei der Untersuchung der Beweislastumkehr.

C. Die Grundlagen des Verbrauchsgüterkaufrechts: Hier werden die verbraucherschützende Intention der gesetzlichen Regelungen und deren Einbettung in das europäische und deutsche Kaufrecht dargestellt.

D. Anwendungsbereich des § 474 BGB: Das Kapitel definiert, unter welchen Voraussetzungen (persönlich und sachlich) ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, der erst die Anwendung von § 476 BGB ermöglicht.

E. Beweislastumkehr: Dies ist der Hauptteil, der sich mit den Mangelbegriffen, der Fristenregelung und insbesondere dem Streit zwischen BGH und Literatur/EuGH über die Reichweite der Vermutung auseinandersetzt.

F. Ausschluss der Beweislastumkehr: Hier werden die gesetzlichen Grenzen der Vermutung beleuchtet, wenn diese mit der Art der Sache oder eines Mangels unvereinbar sind, etwa bei Verschleiß oder bei Beteiligung Dritter.

G. FAZIT: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und fordert mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung eine verbraucherfreundlichere Auslegung der Beweislastumkehr ein.

Schlüsselwörter

Verbraucherschutz, § 476 BGB, Beweislastumkehr, Verbrauchsgüterkauf, Sachmangel, Gefahrübergang, BGH, EuGH, Richtlinie 1999/44/EG, Grundmangel, Folgemangel, Gebrauchtwagenkauf, Vermutungswirkung, Beweiserleichterung, Gewährleistung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der vorliegenden Masterarbeit grundlegend?

Die Arbeit behandelt die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers beim Kauf beweglicher Sachen gemäß § 476 BGB und die hierzu existierende, langjährige Rechtsprechung sowie die Auswirkungen europarechtlicher Vorgaben.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Im Fokus stehen der Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufrechts, die Reichweite der Vermutungsregelung bei Mängeln und die systematischen Unterschiede in der Interpretation durch deutsche Gerichte und den EuGH.

Was ist das primäre Ziel oder die zentrale Forschungsfrage?

Das Ziel ist es, zu klären, ob § 476 BGB ausschließlich eine zeitliche Vermutungswirkung entfaltet – wie der BGH lange Zeit annahm – oder ob ein weitgehenderer Schutz des Käufers geboten ist, der auch den Grundmangel erfasst.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die intensiv auf der Analyse von Gesetzeswortlauten, der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden sowie mindermeinenden Literatur basiert.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil analysiert detailliert, wie Gerichte bei verschiedenen Defekten (z. B. Zahnriemen, Turbolader, Katalysator) mit der Beweislast umgehen und warum die Literatur die restriktive Haltung des BGH vielfach kritisiert.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit ist durch Begriffe wie Vermutungsausschluss, Beweisnot, Europäische Richtlinie 1999/44/EG, Mangelursache und die Abgrenzung von Grund- zu Folgemängeln geprägt.

Wie bewertet die Autorin die Rolle des EuGH in diesem Kontext?

Die Autorin begrüßt die Entscheidung des EuGH, da sie den Verbraucherschutz stärkt und die restriktive deutsche Rechtsprechung relativiert, indem sie die Differenzierung zwischen Grund- und Folgemangel zugunsten des Käufers aufhebt.

Welches Beispiel dient in der Arbeit zur Illustration einer "krassen" Beweisproblematik?

Die Autorin nutzt das hypothetische Beispiel eines 6-monatigen Kindes mit einem Bandscheibenvorfall, um zu verdeutlichen, wie utopisch es wäre, bei komplexen technischen Sachverhalten den genauen Ursachenverlauf (Grundmangel) bereits zum Zeitpunkt der Übergabe darlegen zu müssen.

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Details

Title
Die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf im Lichte der EuGH-Entscheidung
College
University of Cologne  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht)
Grade
1,0
Author
Ismahan Gülen Erdoğan (Author)
Publication Year
2016
Pages
52
Catalog Number
V1433428
ISBN (PDF)
9783346986191
ISBN (Book)
9783346986207
Language
German
Tags
Beweislastumkehr Gebrauchtwagenkauf EuGH
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Ismahan Gülen Erdoğan (Author), 2016, Die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf im Lichte der EuGH-Entscheidung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1433428
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