Die Arten der Kartellvergehen sind vielschichtig. Diese Arbeit bietet einen Überblick über die verschiedenen Arten von Kartellvergehen nach dem GWB und dem AEU. Darüber hinaus werden die Folgen von Kartellvergehen sowie deren Bußgeldbemessung dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Zum Begriff „Hardcore-Kartell“
1.2 Auswirkungen
2. Sanktionen bei Kartellabsprachen
2.1 Sanktionen nach europäischem Recht
2.1.1 Einstweilige Maßnahmen
2.1.2 Zwangsgeld
2.1.3 Bußgeldverfahren
2.2 Sanktionen in Deutschland
2.2.1 Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren
2.2.2 Einstweilige Maßnahmen
2.2.3 Zivilrechtliche Sanktionen - Schadensersatz
2.2.4 Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB
2.3 Doppelbestrafung
3. Verfolgung der Kartellabsprachen in der Europäischen Gemeinschaft und Deutschland
3.1 Verfolgung in der Europäischen Gemeinschaft – Institution und Rechtsgrundlage
3.1.1 Institution
3.1.2 Rechtsgrundlage
3.1.3 Hilfsmittel zur Verfolgung von Hardcore-Kartellen in Europa
3.2 Verfolgung in Deutschland - Institutionen und Rechtsgrundlage
3.2.1 Institutionen
3.2.2 Rechtsgrundlage
3.2.3 Hilfsmittel zur Kartellverfolgung
4. Beispiele für Hardcore-Verstöße
4.1 Lysinkartell
4.2 Zementkartell
5. Fazit
1. Einführung
Aufgrund der sich mehr und mehr entwickelnden und durch die Europäische Union geförderten Globalisierung sowie eines unbeschränkten Wettbewerbs wird es für Unternehmen immer wichtiger, sich weltweit im Wettbewerb zu behaupten.
Um dieses Ziel zu erreichen, gehen immer mehr Unternehmen Vereinbarungen bzw. Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionen) ein. Dass dies nicht immer positive Folgen für den Wettbewerb und die Verbraucher hat, liegt in der Natur der Sache.[1] Denn nur ein Zusammenschluss von mehreren Unternehmen kann diejenige Marktmacht erreichen, die mächtig genug ist, öffentliche Interessen unmittelbar zu beeinträchtigen und Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.[2] Die Kartellbehörden, sowohl in Deutschland (Bundeskartellamt) als auch in Europa (Europäische Kommission), sind sich einig, dass es nicht ausreicht, unerlaubte Absprachen lediglich nichtig zu erklären, sondern sie ebenfalls hart zu sanktionieren.[3] So werden das Bundeskartellamt und auch die Europäische Kommission nicht müde, Wettbewerbsverstöße zu ahnden.
Im Folgenden soll dargestellt werden, mit Hilfe welcher Mittel sich die Kartellbehörden, sowohl bei der nationalen, als auch europaweiten Sanktionierung und Verfolgung bedienen.
1.1 Zum Begriff „Hardcore-Kartell“
Unter dem Begriff „Hardcore-Kartell“[4] (auch: Kernbeschränkung, schwarze Klauseln etc.)[5] sollen geheime, nahezu branchenweite Absprachen auf horizontaler Ebene[6], demnach zwischen Mitbewerbern, verstanden werden.[7] Jener Begriff findet nicht nur im deutschen, sondern auch im europäischen Kartellrecht Anwendung.
Arten der Hardcore-Kartelle:
Als Kernbeschränkungen werden Kartelle in vier Wettbewerbsbereichen bezeichnet. Diese sind:
- Preisabsprachen (Preiskartell): Absprache zwischen Wettbewerbern in Bezug auf Preise (Art. 101 Abs. 1 lit. a AEU; ex-Art. 81 Abs. 1 lit. a EG).[8]
- Quoten- bzw. Absatzabsprachen: Absprachen zwischen Wettbewerbern in Bezug auf die Absatzmenge etc. Z.B. künstliche Verknappung um die Preise hochzutreiben. (Art. 101 Abs. 1 lit. b AEU; ex-Art. 81 Abs. 1 lit. b EG).
- Gebiets- oder Kundenabsprachen: Marktaufteilung ist sowohl vertikal als auch horizontal sowohl geographisch als auch in Bezug auf bestimmte Kundengruppen möglich. Gebietsabsprache: Horizontal zwischen Wettbewerbern beispielsweise Hersteller A agiert nur in Bayern und dafür nicht in Baden-Württemberg. Hersteller B agiert nur in Baden-Württemberg und dafür nicht in Bayern. Vertikale Gebietsabsprache: Eine Ausnahme und durch § 30 GWB gesetzlich legitimiert zum Beispiel im deutschen Pressewesen. Deutschland ist auf 73 Presse-Grossisten aufgeteilt welche durch Alleinauslieferungsrecht und Verwendungsbindung aus einer „Gemeinsamen Vereinbarung“[9] in ihrem jeweiligen Gebiet ein Monopol haben.[10] Ansonsten sind Gebiets- oder Kundenabsprachen streng untersagt (Art. 101 Abs. 1 lit. c AEU; ex-Art. 81 Abs. 1 lit. c EG).
- Submissionskartelle: Absprache bei einer öffentlichen Ausschreibung von Aufträgen.
1.2 Auswirkungen
Grundsätzlich haben Hardcore-Kartelle sowohl auf den Wettbewerb als auch auf die Verbraucher enorm schädigende Auswirkungen. Daher liegt auch der Schwerpunkt der Kartellbekämpfung der Institutionen auf der weltweiten Verfolgung dieser so genannten Kernbeschränkungen. Besonders Preisabsprachen, Absprachen über die Absatzquoten sowie Produktionsquoten und Marktaufteilung fallen unter die Kategorie der Hardcore-Kartelle. Der Grund hierfür liegt in den besonders schwerwiegenden Folgen für die Wirtschaft und die Verbraucher. Auf längere Sicht sind der Verlust an Arbeitsplätzen sowie Wettbewerbsfähigkeit und die Erhöhung der Preise der betroffenen Produkte kaum vermeidbar.[11]
2. Sanktionen bei Kartellabsprachen
Rechtliche Sanktionen sollen den Tätern sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht nicht nur eine empfindliche Geldbuße auferlegen, sondern auch Abschreckungscharakter für die übrigen Marktteilnehmer haben.[12] Daher liegt, wie bereits erwähnt, das Hauptaugenmerk der deutschen sowie der europäischen Kartellbehörden auf der Verfolgung der Hardcore-Kartelle.[13] Absprachen, die Art.101 AEU (ex-Art. 81 EG) zuwider laufen, können in Europa beispielsweise mit einer Klage auf Unterlassung oder in Deutschland mit einer Klage auf Schadensersatz sanktioniert werden.[14] Die Verstöße werden oftmals gleichzeitig in Deutschland und in der Europäischen Union verfolgt.[15]
2.1 Sanktionen nach europäischem Recht
Absprachen, die gegen das europäische Kartellrecht (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, „AEU“) verstoßen, werden in Europa durch die Europäische Kommission sanktioniert und verfolgt. Im Folgenden werden Sanktionen in Fällen von Kernbeschränkungen (Hardcore-Verstöße) dargestellt.
2.1.1 Einstweilige Maßnahmen
Nach Art. 8 der VO (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission eine einstweilige Maßnahme anordnen. Dies geschieht in Fällen, in denen aufgrund von widerrechtlichen Absprachen Folgen vermutet werden, die nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können.[16] So soll erreicht werden, dass die Wettbewerbsbeschränkung mit sofortiger Wirkung eingestellt wird um weitere Schäden zu vermeiden.
2.1.2 Zwangsgeld
Nach Art. 24 VO Nr. 1/2003 kann die Kommission für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von bis zu 5 % des Gesamtjahresumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen.
Dieses Zwangsgeld wird unter anderem in Fällen verhängt, in denen die Unternehmen einer Verpflichtungszusage gemäß Art. 9 VO (EG) Nr. 1/2003 nicht nachgekommen sind oder nach einer einstweiligen Maßnahme ihr Verhalten nicht eingestellt haben.
Da sich das Bußgeld am Umsatz und nicht am Gewinn berechnet, trifft die Unternehmen hier regelmäßig eine empfindliche Geldbuße, so dass sie gut daran tun, die Anweisungen der Europäischen Kommission zu befolgen.
2.1.3 Bußgeldverfahren
Aufgrund der letzten Verordnung der EG Nr. 1/2003 änderte sich die Sanktionierung durch die Kommission grundlegend.
Waren vormals die Risiken einer geheimen Absprache für die Unternehmen noch relativ abschätzbar, so sind sie nun aufgrund des der Kommission zustehenden Ermessensspielraums kaum mehr zu kalkulieren. Somit geht ein Unternehmen ein großes finanzielles Risiko ein, sollte das Kartell durch die Wettbewerbsbehörden aufgedeckt werden.[17]
Aufgrund des Drei-Stufen-Modells der Kommission zur Festsetzung der Bußgelder, kann man nicht vorhersehen, wie hoch der Betrag für das betroffene Unternehmen ausfallen wird, denn es beinhaltet einen hohen Grad an Ermessensspielraum. Hardcore-Absprachen zählen aufgrund ihrer schwerwiegenden Folgen für den Markt und die Konsumenten meist zur dritten Stufe.[18]
Erste Stufe – Schwere des Verstoßes
Es wird von der Kommission ein Grundbetrag festgelegt, der sich anhand der Dauer und des Ausmaßes (relative Schwere) des Vergehens gegen das Kartellrecht bemisst. Dieser Grundbetrag lässt sich zunächst mithilfe von 3 Kategorien der Schwere ermitteln:[19]
1. minderschwerer Verstoß: ca. 1000,00 EUR bis 1 Mio. EUR – Vertikale Kooperationen.
2. schwerer Verstoß: ca. 1 Mio. EUR bis 20 Mio. EUR – Vertikale und kleinere, horizontale Kooperationen.
3. sehr schwerer Verstoß: ab 20 Mio. EUR – Horizontale Kooperationen, Hardcore-Kartelle.
Zweite Stufe – Dauer der Zuwiderhandlung
Nachdem die Kategorie, nach der sich der Grundbetrag bemisst, festgelegt wurde, wird dieser Betrag durch die Europäische Kommission „mit einem Faktor für die Dauer des Verstoßes“[20] multipliziert. Sollte die widerrechtliche Absprache über den Zeitraum von einem Jahr hinausgehen, schlägt die Kommission pro Jahr ca. 5 bis 10% auf.[21]
Dritte Stufe – Erschwerende oder mildernde Umstände
Sollte die Absprache jedoch gravierende Folgen für den Wettbewerb oder die Konsumenten haben bzw. andere erschwerende Aspekte aufweisen, kann die Kommission entsprechend der Schwere der Folgen einen weiteren Aufschlag vornehmen. Unter erschwerende Umstände fallen beispielsweise Wiederholungstat, Verweigerung der Kooperation mit der Kartellbehörde und eine Rolle als Urheber des Kartells.[22]
[...]
[1] Vgl. Lowe, WuW 2003, S. 867. Bundeskartellamt, Diskussionspapier 2000, S.1 ff.
[2] Vgl. Trimarchi, GRUR Int. 1970, S. 311.
[3] Vgl. Trimarchi, GRUR Int. 1970, S. 311.
[4] Wiedemann, Hdb. KartellR, § 2 Rn 3 – auch: Todsünde; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 231 – auch: Geheimwettbewerb.
[5] So auch Immenga, in: Früh, Vertikalabreden und Kartellrecht: quo vadis?, sic! 2005, Heft 2, S. 1 f.
[6] Horizontale Ebene bezieht sich auf Unternehmen, die auf derselben Wirtschaftsstufe tätig sind (Konkurrenten). Die vertikale Ebene bezeichnet Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind (bspw. Hersteller und Lieferant). Ulrich Immenga vertritt die Ansicht, wonach vertikale Verstöße auch immer horizontale Auswirkungen haben. Siehe hierzu: So auch Immenga, in: Früh, Vertikalabreden und Kartellrecht: quo vadis?, sic! 2005, Heft 2, S. 1 f.
[7] Vgl. Weitbrecht, EuZW 2002, S. 581, 583.
[8] EuGH v. 07.01.2004, verb. Rs. C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P, C-
219/00 P, Slg. 2004, S. I-123 ff. – Aalborg Portland A/S u.a./Kommission (“Zementkartell”); Kommission v. 18.07.2001, ABl. EG 2002, Nr. L 100, Rn. 31 – Graphitelektroden.
[9] Gemeinsame Erklärung zum Grosso-Vertriebssystem von VDZ, BDVZ und BVPG vom 19.08.2004, abrufbar unter: http://www.pressegrosso.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=fileadmin/ user_upload/Downloads/Branche/07-03-06_Gemeinsame_Erklaerung.pdf&t=1259349988&hash =309e515763b57965e36de4ec7ca3023f, Stand: 19.08.2004, zuletzt besucht am 26.11.2009.
[10] Siehe hierzu: Roggen, Pressevertrieb und Kartellrecht, S. 15; Emmerich, Die Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften, S. 899, 907, in: Aderhold/Grunewald/Klingberg/Paefgen, Festschrift für Harm Peter Westermann zum 70. Geburtstag.
[11] Vgl. Europäische Union, GRUR Int. 2002, S. 372; Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 19.04.2000; Weitbrecht, EuZW 2002 S. 581.
[12] Meyer, GRUR 2006, S. 27.
[13] Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, EuZW 2002, S. 258; Bechtold/Buntscheck, NJW 2003, S. 2866.
[14] Immenga, EuZW 2005, S. 253.
[15] Soltész/Marquier, EuZW 2006, S. 102; Meyer, GRUR 2006, S. 27; Scholz/Haus, EuZW 2002, S. 682, 683; Kahlenberg/Haellmigk, BB 2005, S.1509; Schwarze, EuZW 2003, S. 261, 267. Zur doppelten Sanktion (ne bis in idem -Grundsatz) bei Kartellvergehen am Beispiel Kommission v. 18.07.2001, ABl. EG 2002, Nr. L 100, Rn. 51 ff. – Graphitelektroden (SGL Carbon) siehe Heimann, Doppelte Buße bei Kartellvergehen?, S. 1 ff.
[16] Bechtold/Buntscheck, NJW 2005, S. 2966, 2968.
[17] Scholz/Haus, EuZW 2002, S. 682, 684.
[18] Scholz/Haus, EuZW 2002, S. 682, 684.
[19] Vgl. Wegner, WuW 2001, S. 469, 471; vgl. Klusmann, WuW 2001, S. 820, 823.
[20] Klusmann, WuW 2001, S. 823.
[21] Vgl. Klusmann, WuW 2001, S. 820, 823.
[22] Vgl. Klusmann, WuW 2001, S. 820, 823.
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