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Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu

Title: Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu

Term Paper , 2009 , 20 Pages , Grade: 1,3

Autor:in: Benedikt Breitenbach (Author)

Geography / Earth Science - Demographics, Urban Management, Planning
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Im Kreis Bernkastel-Wittlich wird mit der Bundesstraße 50 neu eines der größten Straßenbauvorhaben in Deutschland realisiert. Die B 50 neu ist hierbei Teil einer großräumigen europäischen West-Ost-Achse, die den niederländischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet und Südwestdeutschland verbindet. Allerdings entstehen bei Planungen immer wieder Konflikte, sodass sich Bauvorhaben von Fernstraßen nicht immer reibungslos durchführen lassen. So geschehen bei dem geplanten Neubau der Bundesstraße 50 zwischen der Bundesautobahn A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsbericht II zwischen Platten und Longkamp. Mit Verlauf dieser Hausarbeit wird die Problematik in der Planung dieses Großprojektes genauer untersucht. Welche Hindernisse für Raumplaner bei Projekten entstehen können und mit welchen Barrieren gerechnet werden müssen wird im Folgen am Beispiel der Bundesstraße 50 erläutert. Schwerpunkt soll hierbei die Ausarbeitung der Europäischen Vogelschutzlinie sein. Ob sich die Vogelschutzrichtlinie als Störfaktor für die neue Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II entpuppt wird sich im Laufe dieser Arbeit herausstellen. Des Weiteren werden allgemeine Einblicke in das Bauvorhaben gegeben und die wichtigsten Punkte der Planfeststellungsberichte der Jahre 2000 und 2006 erläutert. Darüber hinaus werden die Klagen des Naturschutzvereins BUND vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz detailliert beschrieben. Hierzu wird die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz genauer betrachtet.

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bundesstraße 50 neu

3. Planfeststellung

4. Planfeststellungsbericht 2000 – Neubau B50

4.1 Urteil OVG Koblenz 2003

4.2 Europäische Vogelschutzrichtlinie – Wälder Wittlich & Cochem

4.3 Erläuterung OVG Koblenz 2003

5. Planfeststellungsbeschluss 2006

5.1 Urteil OVG Koblenz 2007

6. Fazit

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die planungsrechtliche Problematik des Großprojekts „Bundesstraße 50 neu“ unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der damit verbundenen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

  • Struktur und Ablauf von Planfeststellungsverfahren bei großen Straßenbauprojekten.
  • Die Rolle der Vogelschutzrichtlinie als mögliches Hindernis für Infrastrukturvorhaben.
  • Detaillierte Analyse der Klagegründe des BUND vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz.
  • Vergleichende Betrachtung der Planfeststellungsbeschlüsse von 2000 und 2006.
  • Abwägung zwischen verkehrsplanerischen Notwendigkeiten und naturschutzrechtlichen Anforderungen.

Auszug aus dem Buch

4.2 Europäische Vogelschutzrichtlinie – Wälder zwischen Wittlich und Cochem

Die „Europäische Vogelschutzrichtlinie“ bildet die Rechtsgrundlage über den europaweiten Schutz aller einheimischen und wildlebenden Vogelarten. Das Kernelement der Vogelschutzrichtlinie ist die Verpflichtung aller EU-Mitgliedsstaaten, dass eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße an Lebensräumen für die europäischen Vogelarten erhalten und wiederhergestellt werden. Gemeinsam mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bildet die Vogelschutzrichtlinie das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000.

Die Ausweisung zu Natura 2000-Gebiete verpflichtet dazu, einen günstigen Erhaltungszustand der Arten bzw. Lebensraumtypen und deren erforderliche Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf Dauer sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, sehen sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutzrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung beider Richtlinien an die Europäische Kommission berichten.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens machte das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz im Januar 2002 den Vorschlag, das Gebiet Wälder zwischen Wittlich und Cochem als Europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen. Der Ministerrat des Landes beschloss darauf im Juli 2002 das oben genannte Gebiet als Europäisches Vogelschutzgebiet zu vermerken und gab diese Entscheidung im Ministerialblatt der Landesregierung vom 11. Dezember 2002 bekannt. Der Gebietsvorschlag bestehend aus 18 Teilflächen umfasst eine Gesamtfläche von 23.856 ha und schließt ausgedehnte Mischwälder mit hohem Eichenanteil ein. Die Waldflächen dienen unter anderem dem Schutz „der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten Grauspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht.“ Die in Anhang I aufgeführten Arten erfordern „besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.“

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Diese Einführung erläutert die Bedeutung der B 50 neu als europäische Verkehrsachse und stellt die Forschungsfrage nach der Rolle der Vogelschutzrichtlinie als Störfaktor bei diesem Großprojekt.

2. Bundesstraße 50 neu: Dieses Kapitel beschreibt die geplante Trassenführung in drei Abschnitten und beleuchtet die verkehrspolitische Einordnung sowie die Kostenstruktur des Bauvorhabens.

3. Planfeststellung: Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Prinzip der Konzentrationswirkung innerhalb deutscher Baugenehmigungsverfahren für Straßenbauprojekte dargestellt.

4. Planfeststellungsbericht 2000 – Neubau B50: Das Kapitel analysiert den ersten offiziellen Planfeststellungsbericht und die daraus resultierenden Klagen des BUND, die zur gerichtlichen Auseinandersetzung führten.

5. Planfeststellungsbeschluss 2006: Diese Sektion behandelt das ergänzende Planfeststellungsverfahren, das nach den gerichtlichen Anweisungen zur Einhaltung naturschutzrechtlicher Standards durchgeführt wurde.

6. Fazit: Das Fazit fasst den langjährigen Prozess zwischen Planungsbeginn und Bauausführung zusammen und bewertet den Erfolg der Naturschutzverbände bei der Wahrung ökologischer Interessen.

Schlüsselwörter

Bundesstraße 50 neu, Planfeststellungsverfahren, Europäische Vogelschutzrichtlinie, Natura 2000, FFH-Richtlinie, Naturschutz, Oberverwaltungsgericht Koblenz, BUND, Infrastrukturplanung, Artenvielfalt, Grauspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Hochmoselübergang, Umweltverträglichkeitsprüfung

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?

Die Arbeit analysiert die planungsrechtliche Realisierung der Bundesstraße 50 neu unter besonderer Berücksichtigung der Konflikte zwischen infrastrukturellen Bauvorhaben und europäischem Naturschutzrecht.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Im Fokus stehen das deutsche Planfeststellungsrecht, die Europäische Vogelschutzrichtlinie, das FFH-Schutzgebietsnetz Natura 2000 sowie die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Bauherren und Naturschutzverbänden.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Die Forschungsfrage zielt darauf ab zu klären, inwieweit die Vogelschutzrichtlinie als juristischer Störfaktor den Bau der B 50 neu beeinflusste und welche Anforderungen dies an die Planungsbehörden stellte.

Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?

Es handelt sich um eine Fallstudie, die auf der Analyse von Planfeststellungsberichten, Gerichtsurteilen und relevanter europäischer sowie nationaler Gesetzestexte basiert.

Welche Inhalte werden im Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?

Der Hauptteil befasst sich detailliert mit dem Planfeststellungsbericht von 2000, dem Urteil des OVG Koblenz von 2003, der rechtlichen Bedeutung des Vogelschutzgebiets sowie dem ergänzenden Verfahren zum Planfeststellungsbeschluss 2006.

Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?

Die Arbeit wird durch Begriffe wie Vogelschutzrichtlinie, Natura 2000, FFH-Richtlinie, Planfeststellungsverfahren und Artenschutz charakterisiert.

Warum war das ursprüngliche Urteil des OVG Koblenz von 2003 für die Planung problematisch?

Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit des Beschlusses fest, da das betroffene Gebiet (Wald am Rothenberg) als faktisches Vogelschutzgebiet den strengen Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie nicht genügte, was einen sofortigen Baustopp zur Folge hatte.

Welchen Einfluss hatte das Verfahren auf den Schutz von Fledermausarten?

Im ergänzenden Verfahren mussten aufgrund gerichtlicher Vorgaben zusätzliche Untersuchungen zur Verträglichkeit für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus vorgelegt werden, um Kollisionsgefahren und Lebensraumverluste zu minimieren.

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Details

Title
Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu
College
Johannes Gutenberg University Mainz  (Geograhisches Institut)
Course
Konzeption zur Raumanalyse und Raumbewertung
Grade
1,3
Author
Benedikt Breitenbach (Author)
Publication Year
2009
Pages
20
Catalog Number
V143565
ISBN (eBook)
9783640547197
ISBN (Book)
9783640550890
Language
German
Tags
Europäische Vogelschutzrichtlinie Störfaktor Bundesstraße
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Benedikt Breitenbach (Author), 2009, Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143565
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