Die Arbeit fokussiert sich auf die Selbstbevorzugung im Wege der Hervorhebung eigener Angebote durch vertikal integrierte Unternehmen, wie sie sog. "Gatekeepern" durch Art. 6 Abs. 5 DMA untersagt wird und wie sie Gegenstand der Google Shopping-Entscheidung der Kommission im Jahr 2017 war, welche durch das EuG 2021 bestätigt wurde. Dabei werden zunächst Zweck und Wirkweise von Art. 6 Abs. 5 DMA erläutert und anschließend untersucht, ob die Norm in ihrer Ausgestaltung ihrem Zweck gerecht wird oder ob sie eine Überregulierung zu bewirken droht.
Während die Selbstbevorzugung von Unternehmen im Kartellrecht lange Zeit keine besondere Aufmerksamkeit erzielt hat, hat sich dies in den letzten Jahren geändert. Dies liegt zum einen an dem Wandel hin zu immer stärkeren Digitalmärkten, welche in besonderem Maße anfällig sind für selbstbevorzugende Verhaltensweisen. Aber auch das Google Shopping-Urteil des EuG, ein verstärktes Engagement der Kartellbehörden in diesem Bereich und gesetzgeberische Innovationen sowohl auf nationaler als auch auf unionsrechtlicher Ebene haben dafür gesorgt, dass die Selbstbevorzugung marktstarker Unternehmen in den Fokus des Wettbewerbsrechts gerückt ist.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Selbstbevorzugungsverbot nach Art. 6 Abs. 5 DMA
I. Zweck der Norm
II. Wirkung der Norm
C. Selbstbevorzugung als Marktmissbrauch i.S.v. Art. 102 AEUV
I. Selbstbevorzugung als Zugangsverweigerung
II. Selbstbevorzugung als Koppelung
III. Selbstbevorzugung als Diskriminierung
1. Allgemeines Diskriminierungsverbot
2. Spezielles Diskriminierungsverbot
IV. Zwischenergebnis
D. (Potenzielle) Wettbewerbsschädlichkeit
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die juristische Einordnung der Selbstbevorzugung durch Gatekeeper im Kontext des Art. 6 Abs. 5 DMA und vergleicht diese mit den bestehenden Missbrauchstatbeständen des Art. 102 AEUV, um zu bewerten, ob das neue Verbot zu einer Überregulierung führt.
- Analyse des Selbstbevorzugungsverbots gemäß Digital Markets Act (DMA).
- Kritische Prüfung der Einordnung der Selbstbevorzugung als Zugangsverweigerung oder Koppelung.
- Untersuchung des Diskriminierungsverbots im Rahmen von Art. 102 AEUV.
- Bewertung der potenziellen Wettbewerbsschädlichkeit von Plattform-Integrationen.
- Diskussion über das Risiko einer Überregulierung zulasten der Innovationskraft.
Auszug aus dem Buch
C. Selbstbevorzugung als Marktmissbrauch i.S.v. Art. 102 AEUV
Wie oben gesehen, liegt Art. 6 Abs. 5 DMA der Gedanke zugrunde, dass die hervorgehobene Darstellung eigener Angebote im Ranking eine missbräuchliche Verhaltensweise darstellt. Für den Google Shopping-Fall hat die Kommission dies angenommen und das EuG dies bestätigt. Fraglich erscheint jedoch, ob aus diesem Fall der Schluss gezogen werden kann, dass die hervorgehobene Darstellung eigener Angebote generell missbräuchlich ist. Denn nur dann lässt sich ein Per-se-Verbot, wie es Art. 6 Abs. 5 DMA vorsieht, rechtfertigen. Anderenfalls droht eine Überregulierung, die auch zum Verbot von nicht-wettbewerbsschädlichen oder gar wettbewerbs- und innovationsfördernden Verhaltensweisen führen kann. Nachfolgend soll daher untersucht werden, ob die hervorgehobene Darstellung eigener Angebote in Rankings durch zentrale Plattformunternehmen grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellt. Marktmissbräuchlich i.S.v. Art. 102 AEUV sind nach ständiger Rechtsprechung der EU-Gerichte Verhaltensweisen, die die Aufrechterhaltung und den Ausbau des bestehenden Wettbewerbs mit Mitteln verhindern, die von denjenigen Mitteln des normalen Leistungswettbewerbs abweichen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet den Wandel in der wettbewerbsrechtlichen Betrachtung von Selbstbevorzugung vor dem Hintergrund zunehmender Digitalmärkte und des Google Shopping-Urteils.
B. Das Selbstbevorzugungsverbot nach Art. 6 Abs. 5 DMA: Dieses Kapitel erläutert den Zweck und die Wirkweise des neuen Verbots für Gatekeeper sowie dessen Charakter als Per-se-Verbot.
C. Selbstbevorzugung als Marktmissbrauch i.S.v. Art. 102 AEUV: Hier wird geprüft, ob die Selbstbevorzugung in die klassischen Missbrauchstatbestände wie Zugangsverweigerung, Koppelung oder Diskriminierung passt.
D. (Potenzielle) Wettbewerbsschädlichkeit: Dieser Abschnitt hinterfragt, ob die Selbstbevorzugung stets wettbewerbsschädlich ist oder ob positive Effekte wie Effizienzvorteile überwiegen können.
E. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass das Per-se-Verbot des DMA eine Überregulierung bergen könnte, da es pauschal auch wettbewerbsfördernde Innovationen unterbindet.
Schlüsselwörter
Selbstbevorzugung, Gatekeeper, Digital Markets Act, Art. 102 AEUV, Google Shopping, Wettbewerbsrecht, Plattformmärkte, Marktmissbrauch, Koppelung, Diskriminierungsverbot, Zugangsverweigerung, Regulierung, Wettbewerbsschädlichkeit, Innovationsförderung, Digitale Wirtschaft.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Publikation befasst sich mit dem neuen Verbot der Selbstbevorzugung für Gatekeeper gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA und dessen Verhältnis zum etablierten Kartellrecht nach Art. 102 AEUV.
Welches ist das zentrale Thema der Untersuchung?
Das zentrale Thema ist die vertikale Integration und Hervorhebung eigener Angebote auf Plattformen sowie die Frage, ob diese Praxis pauschal als wettbewerbsschädlich eingestuft werden sollte.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es zu klären, ob das strikte Verbot des Digital Markets Act in Einklang mit der Wettbewerbsfreiheit steht oder ob es eine Überregulierung darstellt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die geltendes EU-Recht, aktuelle EU-Rechtsprechung und Fachliteratur analysiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der DMA-Normen, die Einordnung in das kartellrechtliche Missbrauchsmodell und die Diskussion über die potenzielle Wettbewerbsschädlichkeit anhand von Fallbeispielen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Gatekeeper, Selbstbevorzugung, Digital Markets Act, Marktmissbrauch und Innovationswettbewerb geprägt.
Wie unterscheidet sich die Selbstbevorzugung von der Zugangsverweigerung?
Die Autorin argumentiert, dass Zugangsverweigerungen oft passiv sind, während die Selbstbevorzugung in Rankings eine aktive Benachteiligung von Wettbewerbern darstellt.
Was zeigt der Streetmap-Fall auf?
Dieser Fall illustriert, dass die prominente Darstellung eigener Kartendienste durch Google nicht zwangsläufig wettbewerbsschädlich ist, sondern auch nützliche Effizienzvorteile und Verbrauchernutzen bieten kann.
- Citation du texte
- Anonym (Auteur), 2023, Die Selbstbevorzugung des Torwächters im Kartellrecht. Art. 6 Abs. 5 DMA und Art. 102 AEUV, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1438133