Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V. mit § 1 AGG, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch wegen eines erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V. mit § 1 AGG ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch führt. Der Benachteiligte muss Tatsachen vortragen, aus denen sich schließen lässt, dass die unterschiedliche Behandlung auf einem nach § 1 AGG unzulässigen Grund beruht.
Inhaltsverzeichnis
- Altersdiskriminierung - Rechtsfolgen*1
- Benachteiligt² ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V. mit § 1 AGG, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG. Auf ein Verschulden³ kommt es nicht an.
- Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch wegen eines erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V. mit § 1 AGG ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch führt.
- Der Arbeitgeber, der einen Beschäftigten im Anwendungsbereich des AGG wegen seines Alters weniger günstig behandelt hat als einen anderen in einer vergleichbaren Situation, muss im Prozess zunächst die legitimen Ziele für die Ungleichbehandlung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen, weil es sich bei § 10 AGG um einen Rechtfertigungsgrund und damit um eine für den Arbeitgeber günstige Regelung handelt. Die entsprechenden Tatsachen muss der Arbeitgeber konkret und nachvollziehbar im Prozess vortragen. Es genügt dabei nicht, dass er sich schlagwortartig auf eine „ausgewogene Personalstruktur” beruft bzw. geltend macht, er benötige eine andere Altersstruktur.
- Der Begriff „Sicherung der Personalstruktur” i. S. des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG erfasst nicht eine Veränderung der Personalstruktur, sondern nur deren Erhaltung.
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text befasst sich mit den Rechtsfolgen der Altersdiskriminierung im Arbeitsverhältnis, wobei insbesondere der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG im Fokus steht. Es wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer aufgrund einer Diskriminierung wegen seines Alters einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann.
- Entschädigungsanspruch wegen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG
- Legitime Ziele der Ungleichbehandlung und Beweislast
- Sicherung der Personalstruktur als Rechtfertigungsgrund
- Fallbeispiel: Zuordnung zum Personalüberhang aufgrund des Alters
- Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Zusammenfassung der Kapitel
Der Text analysiert zunächst die Rechtsfolgen der Altersdiskriminierung im Arbeitsverhältnis und erklärt, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstößt. Im weiteren Verlauf wird die Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch genauer beleuchtet und betont, dass es dabei nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ankommt. Anschließend werden die Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Altersdiskriminierung beleuchtet und hervorgehoben, dass der Arbeitgeber die legitimen Ziele für die Ungleichbehandlung darlegen muss. Der Text geht außerdem auf den Begriff der „Sicherung der Personalstruktur” im Kontext des Kündigungsschutzgesetzes ein und erklärt, dass dieser Begriff nur die Erhaltung, nicht aber eine Veränderung der Personalstruktur umfasst.
Schlüsselwörter
Altersdiskriminierung, AGG, Entschädigung, Nichtvermögensschaden, Benachteiligungsverbot, Rechtfertigungsgrund, Sicherung der Personalstruktur, Beweislast, Kündigungsschutzgesetz, Personalüberhang, Sozialauswahl.
- Arbeit zitieren
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2010, Altersdiskriminierung - Rechtsfolgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143846