Ermittlung und Bewertung von Transferleistungen im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung (Jahresabschluss)


Diplomarbeit, 2007

126 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

I. Einleitung

II. Grundlagen der kommunalen Rechnungslegung (Jahresabschluss)
1. Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
2. Grundsätze ordnungsmäßiger öffentlicher Buchführung

III. Bedeutende Bilanzpositionen im Rahmen der Ermittlung von Transferleistungen

IV. Ermittlung von Transferleistungen im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung: Gesetzesanalyse
1. Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II
1.1 Grundlagen des SGB II
1.2 Ermittlung bilanzpflichtiger Sachverhalte
1.3 Tabellarische Zusammenfassung ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte
2. Sozialhilfe SGB XII
2.1 Grundlagen des SGB XII
2.2 Ermittlung bilanzpflichtiger Sachverhalte
2.3 Tabellarische Zusammenfassung ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte
3. Unterhaltsvorschussgesetz UVG
3.1 Grundlagen des UVG
3.2 Ermittlung bilanzpflichtiger Sachverhalte
3.3 Tabellarische Zusammenfassung ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte
4. Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG
4.1 Grundlagen des AsylbLG
4.2 Ermittlung bilanzpflichtiger Sachverhalte
4.3 Tabellarische Zusammenfassung ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte
5. Clusterung der ermittelten bilanzpflichtigen Sachverhalte

V. Ansatz und Bewertung von Transferleistungen auf der Grundlage der ermittelten Sachverhalte im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung
1. Ansatz und Bewertung von Transferverbindlichkeiten
1.1 Ansatz und Ausweis von Transferverbindlichkeiten
1.2 Prozessanalyse und Bewertung von Transferverbindlichkeiten
2. Ansatz und Bewertung von Transferforderungen
2.1 Ansatz und Ausweis von Transferforderungen
2.2 Bewertung von Transferforderungen
3. Ansatz und Bewertung von Rückstellungen aus Transferleistungen
3.1 Ansatz von Rückstellungen aus Transferleistungen
3.2 Bewertung von Rückstellungen aus Transferleistungen
4. Ansatz und Bewertung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Transferleistungen
4.1 Ansatz von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Transferleistungen
4.2 Bewertung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aus
Transferleistungen
5. Zusammenfassung

VI. Zusammenfassung und Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Anlagenverzeichnis
I. Abbildungen und Tabellen
II. Ergebnisprotokolle

Vorwort

An dieser Stelle möchte ich die Gelegenheit nutzen, mich recht herzlich bei meinem Erstprüfer Herrn Prof. Dr. Dirk Kleine (Fachhochschule Osnabrück, Prof. für BWL der öffentlichen Verwaltung), meinem Zweitprüfer Herrn Dipl. Verwaltungswirt J. B. (Ernst & Young AG Stuttgart, Manager Assurance and Advisiory Services) und meinem Betreuer Herrn Dipl.-Kaufm. J. H. (Ernst & Young AG Stuttgart, Assistant Grundsatzabteilung Bereich Public Services) zu bedanken. Herr Prof. Dr. Kleine räumte mir die weitgehende Freiheit bei der Bearbeitung dieser Diplomarbeit ein und stand mir für meine Fragen hilfreich zur Verfügung. Herr Brugger gab mir im Rahmen meines im Vorfeld stattfindenden siebenwöchigen Praktikums bei der Ernst & Young AG hilfreiche Impulse und Informationen, die mir den Einstieg in das neue und herausfordernde Themengebiet erleichterten. Herr H. übernahm die Betreuung kurzfristig und trug insbesondere durch seine Diskussionsbereitschaft, Anregungen und Kommentare zum Gelingen dieser Diplomarbeit bei. Weiterhin möchte ich auch den Mitarbeitern des Landkreises Osnabrück und der Stadt Osnabrück danken, deren theoretische Fachwissen und praktische Erfahrung dazu verhalfen, einen tieferen Einblick in die Praxis der diversen Gesetzesanwendungen zu gewinnen. Diese sind:

Herr F. S. (Landkreis Osnabrück, Leistungsbereich SGB II),

Herr T. G. (Landkreis Osnabrück, Fachdienst Soziales – Controlling),

Herr B. M. (Stadt Osnabrück, Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien),

Herr K. R. (Stadt Osnabrück, Sachgebietsleiter SGB XII und AsylbLG, Fachbereich Soziales und Gesundheit).

Osnabrück, den 01.02.2007 Katharina Schlosser

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1.1: Übersicht ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte aus dem SGB II

Tab. 1.2: Übersicht ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte aus dem SGB II

Tab. 2.1: Übersicht ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte aus dem SGB XII

Tab. 2.2: Übersicht ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte aus dem SGB XII

Tab. 2.3: Übersicht ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte aus dem SGB XII

Tab. 3: Übersicht ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte aus dem UVG

Tab. 4.1: Übersicht ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte aus dem AsylbLG & FlüAG BW

Tab. 4.2: Übersicht ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte aus dem AsylbLG & FlüAG BW

Tab. 5.1: Clusterung ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte

Tab. 5.2: Clusterung ermittelter bilanzpflichtiger Sachverhalte

I. Einleitung

Die öffentliche Verwaltung in Deutschland ist defizitär und wird seit Anfang der 90-er Jahre unter der Bezeichnung „Neues Steuerungsmodell“ einer Reform unterzogen. Mit ihr soll von der herkömmlichen Input- auf eine Output- bzw. Outcomesteuerung umgestellt werden. Für diese neue Steuerungsreform liefert das kamerale Haushalts- und Rechnungswesen unzureichende Informationen, z.B. über den Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen, so dass in diesem Zusammenhang ein Wechsel vom kameralen zu einem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen vorhergesehen ist. Diese Reform ist in den einzelnen Bundesländern jeweils unter anderen Bezeichnungen zu finden. Während Baden-Württemberg sich für „Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)“ entschieden hat, wird sie in Nordrhein-Westfalen als „Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF)“ bezeichnet. Im Rahmen dieser Reform wird derzeit in Theorie sowie Praxis insbesondere die kommunale Rechnungslegung diskutiert. Aufgrund der landesrechtlich verankerten Experimentierklauseln können dabei die handelsrechtlichen Grundsätze als Referenzmodell zugelassen werden. Als Spezialregelungen sind jedoch die reformierten Gemeindehaushaltsverordnungen, Gemeindeordnungen, Grundsätze ordnungsmäßiger öffentlicher Buchführung (GoöB) und Verwaltungskontenrahmen in den einzelnen Bundesländern erforderlich. So liegen derzeit in Baden-Württemberg ein Referentenentwurf der Gemeindehaushaltsverordnung (E-GemHVO BW) und der Gemeindeordnung (E-GemO BW) ebenso wie eine „Empfehlung für Kontenrahmen für das doppische Rechnungswesen“ vor. Im Vergleich hierzu ist in Nordrhein-Westfalen, das eineVorreiterrolle in der Reform einnimmt, bereits 2005 ein Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement in Kraft getreten, so dass eine reformierte Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) und Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ebenso ein verbindlicher Kontenrahmen in Kraft sind. Im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ist die Rechnungslegung von Transferleistungen von großem Interesse. Transferleistungen sind Leistungen der öffentlichen Verwaltung, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Diese bilden einen großen Kostenblock vor allem im Sozialbereich. Damit stellen diese im Vergleich zur Privatwirtschaft eine Besonderheit der öffentlichen Verwaltung dar.

Im Rahmen dieser Arbeit werden die bedeutenden Sachverhalte, die sich aus den Gesetzen ergeben, analysiert sowie die hiervon betroffenen Bilanzpositionen identifiziert und deren Bilanzierbarkeit untersucht. Darüber hinaus wird auf die sich dabei ergebenden Problemfelder eingegangen und theoretische Lösungsansätze vorgestellt, die um eine praxisorientierte Sichtweise, basierend auf Interviews mit Sachbearbeitern der jeweiligen Bereiche der Stadt und dem Landkreis Osnabrück, ergänzt werden.

Zu Beginn der Arbeit werden in Kapitel zwei die Grundlagen der kommunalen Rechnungslegung (Jahresabschluss) dargelegt. Dabei wird zunächst die Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens betrachtet, wobei u.a. der Nutzen des Wechsels von der Kameralisitk auf die Doppik und die zentrale Anforderung an die neue kommunale Rechnungslegung aufgezeigt werden. Anschließend werden die Grundsätze ordnungsmäßiger öffentlicher Buchführung erörtert.

In Kapitel drei werden die bedeutenden Bilanzpositionen vorbereitend für die folgende Ermittlung von Transferleistungen erläutert.

Vor diesem Hintergrund erfolgt in Kapitel vier die Ermittlung von Transferleistungen im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung. Dabei stehen vier ausgewählte Bundesgesetze im Zentrum der Gesetzesanalyse: das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitssuchende, das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe, das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ist für die Ermittlung im Einzelfall ein entsprechendes Landesrecht heranzuziehen, wird dieses am Beispiel von Baden-Württemberg analysiert. In allen vier Fällen wird jeweils in drei Schritten vorgegangen: Im ersten Schritt werden die Grundlagen des jeweiligen Gesetzes betrachtet. Im zweiten Schritt folgt die umfassende Ermittlung bilanzpflichtiger Sachverhalte. Diese werden im dritten Schritt in einer tabellarischen Übersicht zusammengefasst. Kapitel vier schließt mit einer Zusammenfassung der Zwischenergebnisse eines jeden Gesetzes in Form einer Clusterung.

Ausgehend von der Clusterung werden Ansatz und Bewertung von Transferleistungen in Kapitel fünf hinterfragt. Dabei werden zunächst die handelsrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt, als Lex Specialis die E-GemHVO BW und GemO BW geprüft und im Vergleich hierzu die GemHVO NRW und GO NRW analysiert. Nicht Gegenstand der Arbeit ist der Ausweis von Transferleistungen. Dieser wird dennoch zusammen mit dem Ansatz vorgenommen, dafür aber kurz gehalten. Hierfür wird mangels eines verbindlichen Kontenrahmens in Baden-Württemberg auf die „Empfehlung für Kontenrahmen für das doppische Rechnungswesen“, als Vergleich hierzu auf den verbindlichen Kontenrahmen für NRW zurückgegriffen.

Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte und Ergebnisse der Arbeit und einem Fazit.

II. Grundlagen der kommunalen Rechnungslegung (Jahresabschluss)

1. Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens

Die Kommunen in Deutschland haben Anfang der 90er Jahre unter der Bezeichnung „Neues Steuerungsmodell“ eine Reform ihrer Verwaltungen aufgenommen, „mit der die Steuerung der Verwaltungen von der herkömmlichen Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen (Inputsteuerung) auf eine Steuerung nach Zielen für die gemeindlichen Dienstleistungen (Outputsteuerung)“[1] und deren Wirkung (Outcomesteuerung) umgestellt werden soll.[2]

Für diese neue Steuerungsform, insbesondere für Ressourcenaufkommen und Ressourcenverbrauch, liefert das kamerale Haushalts- und Rechnungswesen unzureichende Informationen, da die Kameralistik aus der Zielsetzung entstanden ist, den Nachweis zu erbringen, „ob und wie der Haushaltsplan eingehalten wurde“[3] und sich damit i.d.R. auf die tatsächlichen Einzahlungen (Zahlungsmitteleingänge) und Auszahlungen (Zahlungsmittelausgänge) konzentriert.[4] Sie beschränkt sich auf Planung, Bewirtschaftung und Buchung von Zahlungsmitteln und ist daher eine rein finanzwirtschaftliche Rechnung. Hinzu kommt, dass sie inputorientiert, nicht zielorientiert agiert. Diese Eigenschaften hängen damit zusammen, dass die Kameralistik oder Haushaltswirtschaft aus der Haushaltsplanung und dem Haushaltsvollzug besteht. Die Haushaltsplanung gibt einen teils sehr detaillierten Überblick über alle Einnahmen und Ausgaben des nächsten Jahres oder der nächsten zwei Jahre. Der Haushaltsvollzug beinhaltet die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben.[5] Das Resultat der Haushaltsplanung ist der Haushaltsplan, der sämtliche kommunale zu erfüllende Aufgabenbereiche mit allen ihren Einnahmen und Ausgaben sowie die Verpflichtungsermächtigungen zeigt und dadurch die Haushaltswirtschaft des öffentlichen Gemeinwesens bestimmt.[6] Das wichtigste Ziel bei der Haushaltsplanung ist, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen, was die Anforderung beinhaltet, „dass alle geplanten Ausgaben des Gesamthaushaltes durch die verfügbaren Einnahmen gedeckt sein müssen“[7]. Auf diesen Sachverhalt ist der in der Literatur häufig anzutreffende Begriff der Bedarfsdeckung[8] zurückzuführen.

Vom Rechnungsstil her besteht die Kameralistik im Grunde genommen aus einer Geldeinnahmen- und Geldverbrauchsrechnung. Die Grundstruktur des derzeit noch z.T. angewandten Rechnungswesens, in dem jeder Geschäftsfall nur auf einem Konto – aber ggf. in verschiedenen Spalten dieses Kontos – abgebildet wird, lässt sich am kameralen Konto veranschaulichen[9]. Das Konto setzt sich zusammen aus einer Soll-, Ist- und einer Rest-Spalte: Die Soll-Spalte beinhaltet das für einen bestimmten Titel (Aufgabe) von der Legislative bzw. vom Rat bewilligte Finanzvolumen (Haushaltsansatz des laufenden Haushaltsjahres). Dies entspricht den zulässigen Ausgaben, die im Haushalt ausgewiesenen und damit als Obergrenze zu betrachten sind. Alle erfolgten Zahlungseingänge bzw. Zahlungsausgänge werden in der Ist-Spalte erfasst. Die Rest-Spalte zeigt den Saldo der noch nicht verausgabten Mittel.[10] Es findet somit ein Abgleich zwischen den getätigten Ausgaben, d.h. dem in EUR gemessenen Haushaltsvollzug, und dem Haushaltsansatz des Haushaltsplans statt.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Mängel der Kameralistik[11], bedarf diese einer Reformierung.[12] Eine zentrale Anforderung an ein reformiertes System besteht darin, dass es ein vollständiges und zutreffendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage einer Gebietskörperschaft und deren Entwicklung während eines Haushaltsjahres vermittelt.[13] Zur Erfüllung dieser zentralen Anforderung empfiehlt die Literatur als Alternative zur Kameralistik die Anwendung der doppelten Buchführung.[14] Die doppelte Buchführung (Doppik) als kaufmännisches Rechnungswesen will den Erfolg (Gewinn oder Verlust)[15] in der abgelaufenen Periode und das Vermögen zum Stichtag dokumentieren.[16] D.h. für die Verwaltung, dass die Doppik das Ziel verfolgt, den tatsächlichen Ressourcenverbrauch und das tatsächliche Ressourcenaufkommen einer Periode vollständig zu erfassen und damit eine Entscheidungshilfe zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu geben. Die Aufgabe jedes Buchführungssystems ist die planmäßige und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle. Bei der Verbuchung eines jeden Geschäftsvorfalls werden zwei getrennte Konten angesprochen. Dieser Verbuchung liegt die begriffliche Trennung der Rechnungsgrößen in Ausgabe/Aufwand[17] und Einnahme/Ertrag[18] zugrunde. Die erfolgswirksamen Vorgänge (Aufwand und Ertrag) werden auf Erfolgskonten gebucht und in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengeführt. Die sog. erfolgsneutralen Vorgänge (Einnahme und Ausgabe) werden auf Bestandskonten gebucht und in der Bilanz zusammengeführt.[19] Dabei erfolgt eine Orientierung an den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und den größtenteils nicht kodifizierten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)[20].

Auf der Basis der Doppik wird ein neues kommunales Haushalts- und Rechnungswesen entwickelt. Dabei bleibt der Haushalt bzw. der Haushaltsplan nach wie vor das zentrale Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument in der kommunalen Verwaltung.[21] Vor diesem Hintergrund stützt sich das neue Haushalts- und Rechnungswesen nach dem von Lüder vorgeschlagenen Drei-Komponenten-Rechnungssystem[22] für die Planung, Bewirtschaftung und den Abschluss auf den drei Elementen: Vermögensrechnung (öffentliche Bilanz), Ergebnisrechnung bzw. Ergebnisplan und Finanzrechnung bzw. Finanzplan.

Die als Vermögensrechnung[23] (öffentliche Bilanz) bezeichnete Komponente entspricht der Bilanz i.S.d. handelsrechtlichen Rechnungslegung, die das zentrale Rechenwerk für den Jahresabschluss darstellt. Die Aktivseite der öffentlichen Bilanz umfasst im Wesentlichen das Anlage- und Umlaufvermögen sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Die Passivseite beinhaltet im Wesentlichen die Verbindlichkeiten, die Rückstellungen, die passive Rechnungsabgrenzung sowie als Residualgröße das Eigenkapital. Durch die Bilanz erlangen die Kommunen erstmalig einen vollständigen und jederzeitigen Überblick über ihr Vermögen, ihre Schulden und ihr Eigenkapital.

Die Ergebnisrechnung[24] (öffentliche Gewinn- und Verlustrechnung) entspricht in etwa der kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechung (GuV) und stellt die Aufwendungen den Erträgen gegenüber, wodurch sich ein Periodisierungsergebnis (das sog. Jahresergebnis) ergibt. Dieses geht in das Eigenkapital der Kommune ein und gibt somit unmittelbar Auskunft über die Ursachen dessen Veränderung. Im Unterschied zur kaufmännischen GuV haben vor allem Erträge und Aufwendungen eine erhebliche Bedeutung, die nicht auf einem Leistungsaustausch, sondern auf einseitigen Geschäftsvorfällen beruhen. Für sie werden die Begriffe „Transfererträge“ wie z.B. Steuern und Zuweisungen und „Transferaufwendungen“ wie z.B. Sozialleistungen und Subventionszahlungen eingeführt.[25] Als Planungsinstrument ist der Ergebnisplan wichtigster Bestandteil des neuen Haushaltsmodells. Im Vergleich zum kameralen Haushaltsmodell enthält der Ergebnisplan die vorhergesehenen Ressourcenaufkommen (Erträge) und Ressourcenverbräuche (Aufwendungen) und stellt damit eine wesentliche Neuerung des neuen Haushaltsmodells dar. So gehören zu den Aufwendungen auch nicht-zahlungswirksame Ressourcenverbräuche wie z.B. Zuführungen zu Rückstellungen und Abschreibungen auf das abnutzbare Sachvermögen.[26] Außerdem bedarf es entsprechend der Periodisierungsfunktion der Ergebnisrechnung nicht mehr der grundsätzlichen Bildung von Haushaltsresten i.S.v. Ermächtigungsübertragungen im Ergebnishaushalt.[27]

Schließlich sind eine Finanzrechnung[28] – ähnlich der öffentlichen Kapitalfluss- oder Cashflow-Rechnung – und ein Finanzplan unverzichtbar. Sie beinhalten alle Einzahlungen und Auszahlungen. Die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen ergibt den Liquiditätssaldo der Finanzrechnung. Dieser geht am Ende der Rechnungsperiode in das Bestandkonto „liquide Mittel“ in die Vermögensrechnung (Bilanz). Die Ursachen für die Veränderungen des Bestands an liquiden Mitteln der Kommune werden somit in der Vermögensrechnung (Bilanz) transparent gemacht.[29] Der Finanzplan nimmt die vorhergesehenen nicht-ergebniswirksamen Zahlungen wie z.B. Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Tilgung von Krediten auf.[30] Die Pflicht, sowohl die Finanzrechnung als auch den Finanzplan aufzustellen, ergibt sich insbesondere aus den Besonderheiten der öffentlichen Haushaltsplanung und Rechenschaftslegung.[31]

Werden die drei dargelegten Rechenwerke (Vermögen-, Ergebnis- und Finanzrechung) durch einen Anhang ergänzt und durch einen Rechenschaftsbericht erläutert, legt die Kommune einen Jahresabschluss vor. Die Funktion des Anhangs besteht darin, die wesentlichen Posten der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzrechnung durch Erläuterungen zu ergänzen.[32] Somit gehören zum Anhang u.a. ein Verbindlichkeitenspiegel[33] und Forderungsspiegel[34] und ein Anlagespiegel. Zusätzlich sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Der Rechenschaftsbericht stellt wie der Anhang ergänzende Informationen für die Jahresabschlussadressaten (d.h. Verwaltungsleitung, Politik und Bürger) zur Verfügung. Darin sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.[35] Der Rechenschaftsbericht stellt damit ein effizientes Informationsinstrument dar, „das bestehende und oftmals beklagte Informationsdefizite minimieren kann und darüber hinaus dazu zwingt, sich mit Risiken der künftigen Entwicklung“[36] und mit Vorgängen von besonderer Bedeutung nach Haushaltsjahresabschluss zu befassen.[37] Er dient damit zugleich der Überwachung der Verwaltung und der Information der Öffentlichkeit.[38]

Die Ziele der Rechnungslegung nach HGB werden in der Literatur nicht immer einheitlich wiedergegeben. Dies lässt sich u.a. darauf zurückführen, dass das HGB die Ziele nirgends konkret formuliert.[39] Einer solchen Zielformulierung fehlt es beispielsweise auch dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts BW (§ 95 E-GemO BW).[40] Diesem Gesetz kann lediglich entnommen werden, dass der Jahresabschluss „die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen“ (§ 95 Abs. 1, S. 4 E-GemO BW) hat. Unter dem (sehr allgemeinen) Hauptziel der kommunalen Rechnungslegung wird demnach im Rahmen dieser Arbeit die Vermittlung von Informationen der tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune gegenüber allen Adressaten verstanden. Während der Jahresabschluss im HGB nach dem Gläubigerschutzgedanke vor allem an die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer des Unternehmens adressiert ist, ist er im NKHR vorrangig an die Bürger, gewählte Vertretung, Aufsichtsbehörden, Kreditgeber u.a. adressiert.[41]

Die kommunale Rechnungslegung nimmt vor dem Hintergrund ihrer Hauptzielsetzung fünf Hauptfunktionen wahr:[42] die Überwachungs-, Dokumentations-, Rechenschafts-, Auskunfts- und Informationsfunktion. Die kommunale Rechnungslegung „soll vor allem der laufenden Überwachung der geplanten Mittelverwendung dienen“[43]. Hierfür müssen „alle relevanten Geschäftsvorfälle“[44] im Laufe des Haushaltsjahres in einer chronologischen Folge so erfasst werden, dass sie übersichtlich, vollständig und für Dritte nachvollziehbar sind. Im Jahresabschluss wird anschließend das Ergebnis des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Haushaltsjahr dokumentiert. Unmittelbar mit der Dokumentationsfunktion der kommunalen Rechnungslegung hängt die Rechenschaftsfunktion zusammen. Leffson versteht unter Rechenschaft die „Offenlegung der Verwendung anvertrauten Kapitals in dem Sinne, dass dem Informationsberechtigten – das kann auch der Rechenschaftslegende selbst sein – ein so vollständiger, klarer und zutreffender Einblick in die Geschäftstätigkeit gegeben wird, dass dieser sich ein eigenes Urteil über das verwaltete Vermögen und die damit erzielten Erfolge bilden kann“[45]. Die Rechenschaftsfunktion ist „eine wichtige Voraussetzung für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die Kontrolle der ordnungsmäßigen Erfüllung der Haushaltspläne“[46]. Der Jahresabschluss ermöglicht dadurch eine Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten. Darüber hinaus soll die kommunale Rechnungslegung allen Adressaten Auskunft über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune vermitteln und damit wichtige Informationen für die Entwicklung und wirtschaftliche Führung der Kommune liefern.[47]

2. Grundsätze ordnungsmäßiger öffentlicher Buchführung

Im HGB kodifizierte Rechnungslegungsvorschriften können nicht alle bilanzierungsfähigen bzw. –pflichtigen Sachverhalte detailliert regeln. Aus diesem Grund führte der Gesetzgeber in § 243 Abs. 1 HGB den unbestimmten Rechtsbegriff der „GoB“ ein.[48] Diese Grundsätze werden anhand der oben bestimmten Ziele bzw. Funktionen des Jahresabschlusses konkretisiert um die gesetzlichen Einzelvorschriften zu konkretisieren und ggf. zu ergänzen. „Sie bilden die allgemeine Grundlage für die handelsrechtliche Bilanzierung und sollen die mit der Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen verbundenen legislatorischen Zwecksetzungen gewährleisten.“[49] Aufgrund der Besonderheit der kommunalen Rechnungslegung sind nicht alle handelsrechtlichen GoB (als Referenzmodell) zur Abbildung des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage unverändert auf den öffentlichen Sektor zu übertragen.[50] Außerdem beeinträchtigt das Handelsrecht z.B. „durch eine Vielzahl von Wahlrechten und durch Bindung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz … die Informationsfunktion nicht unerheblich“[51]. Um diesen Limitierungen zu begegnen, wurden die Grundsätze ordnungsmäßiger öffentlicher Buchführung (GoöB) als „auf Gebietskörperschaften ausgerichtete Erweiterungen und Modifikationen der GoB“[52] entwickelt.

Im Rahmen der Gesetzesanalyse sowie der Bewertung in den Kapiteln IV und V erlangen einzelne Aspekte der GoB, respektive der GoöB eine besondere Bedeutung. Aus diesem Grund werden im Folgenden die einzelnen Aspekte der GoB ausführlich dargestellt und auf deren Anwendung im Rahmen der GoöB überprüft.

Die GoB werden von der Literatur in formale und materielle Grundsätze unterteilt. Bei den formalen Grundsätzen handelt es sich um die Dokumentations- und Rahmengrundsätze, die die sachgerechte buchungsmäßige Erfassung der Geschäftsvorfälle betreffen, wodurch eine zuverlässige Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses geschaffen werden soll.[53] Die Dokumentationsgrundsätze betreffen die äußere Ordnungsmäßigkeit und sind für die Buchführung maßgeblich. Als Bsp. sei der Grundsatz einer systematischen Buchführung und der Vollständigkeit der Konten genannt.[54] Diese sind uneingeschränkt in die GoöB zu übernehmen.

Die Rahmengrundsätze beziehen sich primär auf den Jahresabschluss.[55] Die Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens in der Buchführung und des darauf aufbauenden Jahresabschluss ist dann aussagefähig, wenn sie den grundlegenden Anforderungen jeder Informationsvermittlung genügt. Die Rahmengrundsätze legen diese Anforderungen fest. Als Bsp. sei der Grundsatz der Richtigkeit und der Wirtschaftlichkeit und Relevanz genannt.[56] Auch diese sind uneingeschränkt in die GoöB zu übernehmen.

Im Vergleich zu den eben genannten formalen GoB, betreffen die materiellen Grundsätze unmittelbar das Zahlenwerk (Bilanzierungsgrundsätze: Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisgrundsätze).[57] Während die formalen GoB allgemein gültig sind, können die materiellen GoB nicht bzw. nicht alle für das Rechnungswesen aller Betriebstypen gelten. Diese müssen für die Übernahme in die GoöB erweitert und modifiziert werden.[58] In Anlehnung an die Systematik von BAETGE, werden vier materielle Grundsätze unterschieden:[59]

1. Systemgrundsätze,
2. Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg,
3. Ansatzgrundsätze für die Bilanz und
4. Kapitalgrundsätze.

Die Systemgrundsätze sind übergeordnete Vorschriften innerhalb der GoB, die die Einheitlichkeit, Folgerichtigkeit und einheitliche Bezugsbasis des Gesamt-GoB-Systems garantieren sollen.[60] Fey unterscheidet dabei das Prinzip der Unternehmensfortführung, den Grundsatz der Pagatorik und den Grundsatz der Einzelbewertung:[61]

Analog zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung stets zu bewerten, dass die Kommune ihre Tätigkeit auch weiterhin ausübt.[62] Das Prinzip der Unternehmensfortführung wird jedoch insofern als weitgehend bedeutungslos angesehen, als dass es sich auf das Risiko der Liquidation bzw. des Scheiterns einer Unternehmung bezieht, dieses aber für die öffentlichen Gebietskörperschaften kaum denkbar ist. Insoweit kann dieses Prinzip infolge des fehlenden unternehmerischen Risikos als „Ewigkeitsprinzip“ betrachtet werden.[63]

Der Grundsatz der Pagatorik bedarf der Erweiterung. Im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung reicht es nicht aus, ausschließlich solche Vermögensgegenstände, Schulden und sonstige Bilanzposten anzusetzen, deren Bewertung „auf tatsächliche Zahlungsvorgänge“[64] bzw. künftige zurückzuführen sind. „Anzusetzen ist auch unentgeltlich erworbenes und nicht zur Veräußerung vorgesehenes Vermögen, insbesondere das kraft Rechtsstatus im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindliche Vermögen.“[65] Im Gegensatz zur Privatwirtschaft spielt derartiges Vermögen im öffentlichen Sektor eine wesentliche Rolle.[66]

Der letzte Systemgrundsatz der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist der Grundsatz der Einzelbewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. Dieser ist ohne weiteres in die GoöB zu übernehmen. Danach ist – vorbehaltlich genau bestimmter Ausnahmen – „generell jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld im Jahresabschluss einzeln, d.h., ohne Verrechnung oder Saldierung mit anderen Vermögensgegenständen und Schulden, zu bewerten“[67]. In Ausnahmefällen sind Bewertungsvereinfachungsverfahren zulässig.

Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg bestimmen in der kaufmännischen Rechnungslegung, wann die Einnahmen und Ausgaben entweder erfolgsneutral in der Bilanz oder erfolgswirksam in der GuV zu erfassen sind.[68] Dabei werden zwei Ausprägungen der Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg unterschieden, das Realisationsprinzip sowie der Periodisierungsgrundsatz (Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach).

Das Realisationsprinzip hat grundsätzlich auch Gültigkeit im kommunalen Rechnungswesen und findet u.a. Anwendung bei Rechtfertigung und Basis des Ansatzes von Rückstellungen und Abschreibungen.[69] Ohne das Realisationsprinzip wäre dies nicht möglich und damit auch das Nettoressourcenkonsum-Konzept nicht zu verwirklichen. Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag zu realisieren sind. Demnach müssen positive Ergebnisbeiträge realisiert oder im Falle veräußerbaren Vermögens realisierbar sein. Erträge, die auf eine Austauschbeziehung zurückführen (z.B. Gebühren), gelten dabei in der Leistungsperiode als realisiert. Erträge von Gebietskörperschaften sind jedoch im Vergleich zu dem privatwirtschaftlichen Unternehmensbereich größtenteils Erträge, die nicht auf einer Austauschbeziehung basieren (z.B. Transferleistungen wie Steuern). Sie werden der Periode zugerechnet, in der ein rechtswirksamer Anspruch darauf entsteht. Positive Ergebnisbestandteile, die nur realisierbar, aber noch nicht realisiert sind, dürfen allerdings nicht im Ergebnisausgleich berücksichtigt werden.[70] Ebenso wie positive Ergebnisbeiträge, müssen auch negative Ergebnisbeiträge realisiert oder im Falle veräußerbaren Vermögens realisierbar sein. Aufwendungen, die direkt mit Erträgen verbunden sind, werden derselben Periode zugerechnet wie die Erträge. Aufwendungen von Gebietskörperschaften sind aber überwiegend Aufwendungen, die nicht aus einer Austauschbeziehung hervorgehen (insbesondere Transferleistungen wie Sozialtransfers) und die demnach in keinem kausalen Zusammenhang zu den Erträgen stehen. Sie werden der Periode zugeordnet, in der der Ressourcenverbrauch entsteht. Dies ist i.d.R. die Periode, in der ein rechtswirksamer Anspruch eines Dritten zustande kommt. Geht der Anspruch aus einem Gesetz oder einer ‚untergesetzlichen Rechtsvorschrift’ hervor, dann empfiehlt sich den Ressourcenverbrauch der Periode zuzuordnen, in der die Tatbestandsmerkmale des Anspruchs vorliegen. Negative Ergebnisbestandteile, die lediglich realisierbar, aber noch nicht realisiert sind, dürfen analog zu den Mehrungen nicht im Ergebnisausgleich einbezogen werden.[71]

Der Periodisierungsgrundsatz[72] nimmt im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung eine dominante Stellung ein. Der Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach ist zur Feststellung des Jahreserfolges (Deckungserfolg) hilfreich und notwendig. Er betrifft die Periodisierung zeitraumbezogener Einzahlungen und Auszahlungen, die grundsätzlich zeitanteilig den einzelnen Rechnungsperioden zuzurechnen sind.[73] Der Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach bedeutet im Vergleich hierzu, dass den realisierten Erträgen die ihnen inhaltlich zuzuordnenden Aufwendungen gegenüberzustellen sind. Dieser Grundsatz dient der zutreffenden Gewinnermittlung. Daher hat seine Anwendung im Rechnungswesen nicht-gewinnorientierter Einrichtungen wie der Kommune eine nachgeordnete Bedeutung.[74] Eine zwingende Zuordnung der von der Kommune verwirklichten Leistungen bzw. Erträge zu den dazu erforderlichen Aufwendungen ist nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich. Soweit eine sachliche Zuordnung allerdings aufgrund verwaltungsspezifischer Sachzusammenhänge möglich ist, sind Aufwendungen und Erträge zur zutreffenden Ermittlung des Ressourcenkonsums sachlich abzugrenzen.

Die Ansatzgrundsätze für die Bilanz haben zur Aufgabe, direkt und explizit festzulegen, welche Zahlungen aktivseitig und passivseitig in die Bilanz aufgenommen werden.[75] Auf der Aktivseite geht es um die Frage, was einen (aktivierungsfähigen und grundsätzlich aktivierungspflichtigen) Vermögensgegenstand ausmacht. Grundsätzlich sind alle selbständig verwertbaren und bewertbaren Güter zu aktivieren, die sich mindestens im wirtschaftlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden (Aktivierungsgrundsatz).[76] Auf der Passivseite hingegen geht es um die Frage, was eine (passivierungsfähige und grundsätzlich passivierungspflichtige) Verpflichtung ausmacht. Grundsätzlich sind sämtliche rechtlichen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen passivierungspflichtig, die eine wirtschaftliche Belastung darstellen und die quantifizierbar sind. D.h., dass sowohl sichere Schulden (Verbindlichkeiten) anzusetzen sind, als auch im Hinblick auf Grund, Höhe und/oder Fälligkeitszeitpunkt unsichere Schulden (Rückstellungen).[77]

Mit den Kapitalgrundsätzen wird im kaufmännischen Rechnungswesen i.d.R. das Ziel verfolgt, durch Ausschüttungssperren eine nominale Kapitalerhaltung zu bewirken und so dem Gläubigerschutz Rechnung zu tragen. Dabei wird zwischen dem Imparitätsprinzip und dem Vorsichtsprinzip unterschieden. Das Imparitätsprinzip[78] ist Ausfluss des handelsrechtlichen Gläubigerschutzprinzips und ein Unterfall des Vorsichtsprinzips. Es besagt, dass unrealisierte negative Erfolgsbeiträge (Verluste) in der abzuschließenden Periode als Aufwand in die Erfolgrechnung eingehen, d.h. die eigentliche Realisierung vorweggenommen werden muss und die Verluste damit antizipiert werden müssen.[79] Da die Gebietskörperschaft weder Gewinne ausschüttet noch insolvenzfähig ist, besitzt das Imparitätsprinzip für das öffentliche Haushalts- und Rechnungswesen allenfalls eingeschränkte Gültigkeit. Zudem besitzt das kommunale Rechnungswesen eine Planungskomponente (Hauhaltsplan und mittelfristiger Finanzplan), „die die Bedeutung der Verlustantizipation im Rechnungswesen als Mittel der Risikovorsorge mindert“[80]. Anstelle des Imparitätsprinzips ließe sich vielmehr von einem „Richtigkeitsprinzip“ sprechen, das auf eine objektive, zeitlich abgegrenzte Informationsvermittlung abzielt.

Das Vorsichtsprinzip i.e.S. bedeutet über das allgemein vorsichtige Bilanzieren hinaus, dass beim Vorliegen unsicherer Erwartungen bezüglich künftiger Sachverhalte vorsichtig zu bewerten ist.[81] Grundsätzlich besteht kein Grund, das im Zusammenhang mit dem Gläubigerschutz wichtige Vorsichtsprinzip auf die Rechnungslegung von Institutionen zu übertragen, die keiner Konkurs-Gefahr unterliegen. Wird das Vorsichtsprinzip jedoch als Regel zur Ausfüllung von Ermessensspielräumen interpretiert und daher eine sorgfältige und vollständige Berücksichtigung aller Umstände verlangt, die auf mögliche künftige Verluste oder bestehende Risiken hindeuten[82], kann es doch Anwendung in der kommunalen Rechnungslegung finden. Allerdings konkretisiert es dann lediglich formale betriebswirtschaftliche Anforderungen, die ohnehin auch auf die kommunale Rechnungslegung übertragbar sind.

III. Bedeutende Bilanzpositionen im Rahmen der Ermittlung von Transferleistungen

Im Rahmen der Transferleistungen sind im Hinblick auf den kommunalen Jahresabschluss insbesondere die folgenden vier Bilanzpositionen von Bedeutung: Transferverbindlichkeiten, Transferforderungen, Rückstellungen aus Transferleistungen und aktive Rechnungsabgren-zungsposten aus Transferleistungen.

Der Bilanzposten Verbindlichkeiten umfasst „alle am Bilanzstichtag dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Schulden“[83] einer Periode. Zu den Verbindlichkeiten einer Kommune zählen u.a. Transferverbindlichkeiten. In diese Bilanzposition werden „Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten, die nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen, eingestellt“[84]. Dazu gehören z.B. Verbindlichkeiten aus sozialen Leistungen, die nach dem SGB II, SGB XII, UVG und AsylbLG erbracht werden. Im Unterschied zum Handelsrecht, bei dem eine Verbindlichkeit i.d.R. aufgrund eines geschlossenen Vertrages zustande kommt, entsteht eine Transferverbindlichkeit dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz nach Anspruch auf die soziale Leistung hat und der Antrag durch die Kommune im laufenden Haushaltsjahr bewilligt wird. Dann ist sie hinsichtlich des Jahresabschlusses in der gleichen Periode bilanzierungsrelevant. Sobald die entsprechende Leistung durch die Kommune erbracht wird, d.h. die Auszahlung erfolgt ist, entfällt für die Kommune die Transferverbindlichkeit, weshalb sie für den Jahresabschluss nicht mehr bilanzierungsrelevant ist.

Im Unterschied zum Handelsrecht gibt es im kommunalen Jahresabschluss den gesondert auszuweisenden Bilanzposten Transferforderungen. Transferforderungen sind Zahlungsansprüche einer Kommune gegenüber Dritten, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.[85] Hierbei wird im Wesentlichen zwischen zwei Ebenen der Transferforderungen unterschieden: Zum einen bestehen Transferforderungen gegenüber dem Bürger, wie z.B. im Falle der Zahlungsansprüche aus Überzahlungen und Geldbußen. Zum anderen gibt es Transferforderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung. Hierzu gehören Zahlungsansprüche gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden. In beiden Fällen steht der Posten Transferforderungen in Zusammenhang mit dem Posten Transfererträge der GuV.[86]

Für eine treffende Ermittlung des Aufwands einer Periode einer Kommune gehört die Bildung von Rückstellungen, d.h. auch Rückstellungen aus Transferleistungen. Rückstellungen werden demnach für bestimmte Verpflichtungen einer Kommune gebildet, die zukünftig zu Auszahlungen führen und deren zugehöriger Aufwand der Haushaltsperiode zugerechnet werden muss, in welcher sie wirtschaftlich verursacht wurden.[87] Mittels Rückstellungen werden ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder die in der GemHVO eines jeden Bundeslandes aufgeführten Aufwendungen erfasst. Im Gegensatz zu Verbindlichkeiten sind die Zahlungsverpflichtungen bei Rückstellungen dem Grunde und/oder der Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen nach ungewiss[88], aber dennoch ausreichend sicher. Ist der Grund für die Rückstellungen entfallen, sind sie (i.d.R. im neuen Haushaltsjahr) aufzulösen.

Unter Aktive Rechnungsabgrenzungsposten fallen Ausgaben, die bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr anfallen, aber wirtschaftlich erst für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag, d.h. dem nächsten Haushaltsjahr ganz oder teilweise als Aufwand zuzuordnen sind.[89] Hierzu gehören auch aktive Rechnungsabgrenzungsposten aus Transferleistungen wie z.B. im Fall der im Voraus gezahlten Sozialleistungen. Die entsprechenden Aufwandskonten werden zum Abschlussstichtag durch eine aktive Rechnungsabgrenzung korrigiert, um zu verhindern, dass der Erfolg des abgelaufenen Haushaltsjahres gemindert wird. Durch die Auflösung in der Folgeperiode wird der Transferaufwand in die Periode transferiert, für die die Leistung aus Sozialtransfers empfangen wurde. Rechnungsabgrenzungsposten aus Transferleistungen dienen damit einer periodengerechten Erfolgsermittlung, die dem Realisationsprinzip sowie dem Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach entspricht.[90]

IV. Ermittlung von Transferleistungen im Rahmen der
kommunalen Rechnungslegung: Gesetzesanalyse

1. Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

1.1 Grundlagen des SGB II

Die Bundesregierung hat das Recht der Arbeitsverwaltung und Arbeitsförderung durch vier „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ – auch bekannt als Hartz-Gesetze[91] I bis IV– in vielen Bereichen geändert. Eine wesentliche Änderung wurde insbesondere im Bereich der Arbeitslosenhilfe vorgenommen. Mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“[92] hat die Bundesregierung die beiden steuerfinanzierten Leistungen der Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) vereinigt. Seine gesetzliche Regelung findet das ALG II nun im „Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)“[93]. Neben dem ALG II umfasst die Grundsicherung für Arbeitssuchende auch das Sozialgeld, auf das nicht erwerbsfähige Angehörige des Hilfebedürftigen (Bedarfsgemeinschaft) Anspruch haben. Sowohl das ALG II als auch das Sozialgeld werden im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Ein weiterer wichtiger Leistungsbereich umfasst die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

Um diese Leistungen erhalten zu können, muss zunächst ein Antrag gestellt werden (§37SGBII). Daraufhin wird geprüft ob der Antragsteller berechtigt i.S.d. SGB II ist. Berechtigt gem. §7SGBII sind Personen, die

- zwischen 15 und 65 Jahre sind,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, spricht das Gesetz vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Er bekommt das ALG II, das ihm entsprechend seiner wirtschaftlichen Lage zusteht, zunächst bewilligt und anschließend ausbezahlt. Ausgeschlossen hiervon sind Hilfebedürftige ab 65 Jahren und Volljährige, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie bekommen stattdessen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die seit 2005 im „Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe (SGB XII)“ – geregelt ist.

Die entsprechenden Geldleistungen werden dem SGBII-Bezieher im Voraus, d.h. am Anfang des Monats auf das Konto überwiesen (§42S.1SGBII).[94] Rückwirkend erfolgen i.d.R. keine Leistungen. Neben Geldleistungen werden Dienstleistungen (z.B. Information, Beratung und Unterstützung) und Sachleistungen erbracht (§4Abs.1SGBII).

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende hat zur Zielsetzung, dass der Hilfebedürftige so schnell wie möglich wieder ohne die Fürsorgeleistung leben kann, also wieder alleine für sich sorgt. Das Gesetz sieht deshalb als wesentlichen Bestandteil des SGBII den Grundsatz des Förderns (§14SGBII) und Forderns (§2SGB II) vor. Dem Grundsatz des Förderns nach, beinhaltet das SGBII einen Leistungsanspruch auf geeignete Fördermaßnahmen und Unterstützung. Als Gegenstück hierzu regelt der Grundsatz des Forderns, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Ansonsten ist mit Leistungsbeschränkungen zu rechnen. Als solche sind Absenkungen und Wegfall des Arbeitslosengeldes vorgesehen.[95]

Sowohl die Leistungen als auch die Sanktionen erfolgen durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Träger ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit (BfA), soweit nicht die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) die Leistungen zur Eingliederung nach §16Abs.2,S.2Nr.1 bis 4SGBII, Leistungen zur Unterkunft nach §22SGBII und abweichende Erbringung von Leistungen nach §23Abs.3SGBII sicherstellen (§6Abs.1Nr.1 und 2SGBII).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Praxis grundsätzlich das Modell der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und vorübergehend das Modell der Optionskommunen Anwendung findet: Durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden die Arbeitsvermittlung und die Kommunen neu organisiert und es wurden ARGEn gebildet. Im Rahmen der ARGE teilen sich die BfA und die Kommunen die Trägerschaft folgendermaßen: Die BfA ist Träger der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Mehrbedarfe, der Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, des befristeten Zuschlags im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld und der Eingliederungsleistungen. Die Kommunen hingegen sind Träger der Unterkunfts- und Heizkosten, der einmaligen Leistungen und der ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen sozialen Dienstleistungen.

Anstelle der BfA oder den ARGEn nehmen auf Grund einer Experimentierklausel[96] derzeit 69 zugelassene kommunale Träger (sog. Optionskommunen) die gesamten Aufgaben der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGBII als alleinige Träger wahr.[97] Die Zulassung gilt jedoch vorerst zeitlich begrenzt, d.h. vom 1.Januar 2005 bis 31.Dezember2010.[98] Wie die Optionskommunen nach Außerkrafttreten der Experimentierklausel verfahren werden, ist noch ungewiss.

Unmittelbar mit der Trägerschaft ist die Zuständigkeit verbunden. Liegt die Trägerschaft bei der BfA, so liegt auch die Zuständigkeit bei ihr. Handelt es sich um eine kommunale Trägerschaft, ist der kommunale Träger zuständig. In beiden Fällen richtet sich die Zuständigkeit jeweils nach dem Bezirk der SGBII-Stelle, in dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§36S.1 und S.2SGBII).

In Zusammenhang mit der Trägerschaft ist auch die Finanzierung der Leistungen zu sehen. Daher trägt der Bund nach §46SGBII die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der BfA erbracht werden. Darüber hinaus beteiligt er sich zu einem durch den Bund festgelegten Prozentanteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach §22Abs.1SGBII. Im Jahr 2006 lag dieser bei 29, 1 von Hundert der Unterkunfts- und Heizkosten.

Obwohl die anfallenden Kosten anteilig vom Bund getragen werden, um die Kommunen finanziell zu entlasten, entfällt dennoch – insbesondere im Rahmen des Optionsmodells – ein erheblicher Teil der Kosten auf die Kommunen. Angesichts der großen Anzahl der Personen, die dem Gesetz nach erwerbstätig sind, aber auf dem Arbeitsmarkt keinen Arbeitsplatz erhalten und damit die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende stark nachfragen, sehen sich die Kommunen heute und auch in der Zukunft finanziell stark belastet.

1.2 Ermittlung bilanzpflichtiger Sachverhalte

Bilanzpflichtige Sachverhalte lassen sich im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Wesentlichen aus zwei Leistungsbereichen ermitteln: zum einen aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zum anderen aus den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Als weiteres ergeben sich Sachverhalte aus Gewährung bzw. Tilgung von Darlehen, dem Übergang von Ansprüchen und der Rückforderung aus Überzahlungen. Diese Sachverhalte werden im Folgenden näher analysiert.

- § 41 Abs. 1, S. 2 SGB II: Transferverbindlichkeit gegenüber Hilfeberechtigten, Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Ist der Antragsteller Berechtigter i.S.d. §7SGBII, hat er grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen werden bewilligt und sollen monatlich im Voraus erbracht werden (§41Abs.1,S.2SGB II). In der Praxis erfolgt die Auszahlung etwa am 28. eines Monats für den Folgemonat, da das Geld bei dem SGBII-Leistungsbezieher am 01. des Monats auf dem Konto wertgestellt sein muss, um seinen Lebensunterhalt gewährleisten zu können.[99] Es besteht eine Transferverbindlichkeit gegenüber dem Hilfeberechtigten. Die Zahlung vom Januar des neuen Jahres wird spätestens am 28.12. des Vorjahres gebucht. Die Zahlung der Leistung erfolgt demnach im vergangenen Haushaltsjahr, ist aber wirtschaftlich dem neuen Haushaltsjahr zuzuordnen und stellt aufgrund des Verbrauchs einen Aufwand erst im neuen Haushaltsjahr dar. Folglich muss hier eine buchungstechnische Abgrenzung vorgenommen werden, indem zum 31.12. ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (transitorische Aktive) gebildet wird.

- §§ 20 und 46 Abs. 1, S. 1 SGB II, §§ 21, 23 Abs. 3, 26 SGB II, §§ 22, 46 Abs.5 undAbs.6SGBII: Transferverbindlichkeit gegenüber Leistungsbezieher, Transferforderung gegenüber Bund, durchlaufender Posten, Transferverbindlichkeit gegenüber Versicherungsträger, Vermieter und anderen Empfangsberechtigten

Der größte Teil der Ausgaben im Rahmen des SGBII fällt bei Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §20SGBII an, auf die der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein Anrecht haben. Die Regelleistung umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§20Abs.1SGBII). Wird die ALG II-Regelleistung dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bewilligt, besteht aus Sicht des Leistungserbringers so lange eine Transferverbindlichkeit gegenüber dem Leistungsbezieher, bis die Leistung erbracht wird, d.h. i.d.R. bis eine Auszahlung erfolgt. Allerdings liegt bei den Regelleistungen insofern eine Besonderheit vor, dass die Kosten für die erbrachten Regelleistungen zu 100 % vom Bund getragen werden (§46Abs.1,S.1SGBII). In der Praxis erfolgt eine Kostenerstattung durch den Bund durch ein Zugriffsrecht auf die Mittel der Bundeskasse.[100] Daraus ergibt sich für das Sozialamt eine Transferforderung gegenüber dem Bund in Höhe von 100% der angefallenen Ausgaben, womit es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.

Werden Bedarfe durch die Regelleistung (ALG II/Sozialgeld) nicht abgedeckt, werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergänzend Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach §21SGBII, einmalige Leistungen nach §23Abs.3SGBII und Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach §26SGBII erbracht.

Mehrbedarfe entstehen insbesondere für werdende Mütter, Alleinerziehende, Behinderte mit Leistungen nach §33SGBIX und bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen. Sie werden dem Hilfebedürftigen ergänzend zu der Regelleistung bewilligt, so dass hier eine Transferverbindlichkeit besteht. Die SGBII-Stelle zahlt zunächst die Mehrbedarfe aus, hat aber einen Anspruch darauf, dass die hierfür anfallenden Kosten zum Monatsende in voller Höhe vom Bund erstattet (§46Abs.1SGBII) werden. Folglich hat das Sozialamt eine Forderung gegenüber dem Bund, so dass hierbei ein durchlaufender Posten besteht.

Sogenannte Einmalleistungen , insbesondere Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten und sonstiger unabweisbarer Bedarf, werden gewährt, wenn weder geschütztes Vermögen vorhanden ist, noch der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann (§23Abs.3SGBII). Die hierbei eingegangene Transferverbindlichkeit gegenüber dem Leistungsbezieher liegt beim kommunalen Träger (§6Abs.1Nr.2SGBII). Eine Erstattung durch den Bund sieht das Gesetz hierfür nicht vor.

Bezieher von ALG II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung befreit sind, erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschuss zu Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dies ist dann der Fall, wenn der ALG II-Bezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. private Alterssicherung oder auch an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zahlt (§26SGBII). Dem Gesetz nach liegt die Trägerschaft hierfür bei der Bundesagentur, wodurch der Bund für die Aufwendungen aufkommt (§46Abs.1,S.1 i.V.m. 6Abs.1Nr.1SGBII). Demnach wäre auch kein Zahlungsfluss zwischen dem Sozialamt und dem Bund zu verzeichnen. Im Rahmen des Optionsrechts werden die Leistungen jedoch durch das Sozialamt an den Hilfeempfänger ausbezahlt.[101] Die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt an die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung gezahlt.[102] Somit hat das Sozialamt zunächst eine Transferverbindlichkeit gegenüber dem Hilfeempfänger bzw. dem Versicherungsträger. Aufgrund der Erstattung der Kosten in voller Höhe durch den Bund gegenüber dem Sozialamt, handelt es sich anschließend um eine Transferforderung gegenüber dem Bund und damit um einen durchlaufenden Posten.

Neben den Regelleistungen bilden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach §22SGBII (Amtsdeutsch: Kosten der Unterkunft - KdU) einen weiteren großen Kostenblock. Beim Landkreis Osnabrück sind für das Jahr 2006 für ca. 21.600 Hilfeempfänger ca. 33 Mio. € angefallen.[103] Die KdU werden in tatsächlicher und angemessener Höhe berücksichtigt (§22Abs.1SGBII). Dass die Kosten angemessen sind und tatsächlich anfallen, wird sichergestellt, indem bei Antragstellung der entsprechende Mietvertrag durch das Sozialamt eingesehen wird und eine Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten existiert.[104] Wird die Leistung bewilligt, besteht eine Transferverbindlichkeit gegenüber dem Hilfeempfänger. Die Leistungen hierfür werden i.d.R. direkt an den Hilfeempfänger überwiesen. Sie sollen dann direkt „an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist“ (§ 22 Abs. 4 SGB II).

Grundsätzlich kommt das Sozialamt für die KdU auf. Allerdings beteiligt sich der Bund zweckgebunden zu einem durch den Bund festgelegten Prozentsatz an diesen Kosten (§46Abs.5SGBII). So trug der Bund im Jahr 2006 29,1% der angemessenen und tatsächlichen KdU (§ 46 Abs. 6 SGB II). Da die Erstattung durch den Bund dem Gesetz nach zum Monatsende zulässig ist (§46Abs.8SGBII), und diese auch entsprechend in der Praxis erfolgt, hat das Sozialamt eine monatliche Transferforderung gegenüber dem Bund in Höhe des festgesetzten Prozentsatzes der KdU.

- § 16 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 SGB II: Transferverbindlichkeit gegenüber Leistungserbringer bzw. Hilfeempfänger, Transferforderung gegenüber Bund, durchlaufender Posten

Neben den bisher untersuchten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, umfasst die Grundsicherung für Arbeitssuchende auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §16SGBII. Damit soll das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende, erwerbsfähige Hilfebedürftige in das Erwerbsleben zu integrieren, realisiert werden. Hierbei unterscheidet sowohl die Literatur als auch die Praxis zwischen den aktivierenden Leistungen der Eingliederung und den flankierenden Maßnahmen. Die aktivierenden Leistungen werden abschließend in §16Abs.1 und Abs.3SGBII aufgezählt. Hierzu gehören beispielsweise Beratung, Vermittlung, Mobilitätshilfen und Trainingsmaßnahmen. Sie stehen im Ermessen des Leistungsträgers auch dann, wenn es sich nach dem SGB III um Pflichtleistungen für erwerbsfähige behinderte Menschen handelt. Werden die Leistungen dem Hilfeberechtigten bewilligt, liegt eine Transferverbindlichkeit ihm gegenüber vor. Die Kosten hierfür trägt der Bund im Rahmen eines Eingliederungsbudgets.[105] Im Rahmen des Optionsrechts zahlt allerdings i.d.R. das Sozialamt die Kosten direkt an den jeweiligen Leistungserbringer bzw. Maßnahmeträger[106] und bekommt diese vom Bund erstattet. Das Sozialamt hat eine Transferforderung gegenüber dem Bund. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten.

Flankierende Maßnahmen gem. §16Abs.2SGBII sind Leistungen, die über die aktivierenden Leistungen hinaus als weitere Leistungen erbracht werden können, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung. Im Unterschied zu den aktivierenden Leistungen sind für diese flankierenden Maßnahmen grundsätzlich die kommunalen Träger zuständig (§6Abs.1Nr.2SGBII), so dass hierbei bei Bewilligung Transferverbindlichkeiten gegenüber dem Leistungserbringer bzw. direkt dem Hilfeempfänger eingegangen werden.

- § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3, § 23 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 16 Abs. 4 SGB II: Transferforderungen aus Sozialdarlehen gegenüber SGB II-Bezieher

In Einzelfällen können bestimmte Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form eines zinslosen Darlehens erbracht werden.[107] Das Gesetz sieht diese Form der Leistungserbringung insbesondere in den folgenden fünf Fällen vor.

„Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen … noch auf andere Weise gedeckt werden“ (§ 23 Abs. 1 SGB II), kann dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt werden. Wird dem Hilfebedürftigen ein Darlehen gewährt, besteht eine Transferforderung gegenüber dem SGBII-Bezieher. Das Darlehen wird getilgt, indem 10% der zu zahlenden Regelleistung monatlich einbehalten werden (§23Abs.1,S.3SGBII). Bilanziell erfolgt eine Verrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen aus Darlehen.

Die Einmalleistungen nach §23Abs.3SGBII können z.B. als Darlehen erbracht werden, „soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen“ (§ 23 Abs. 4 SGB II).

Darüber hinaus sind Leistungen auch dann als Darlehen zu erbringen, wenn Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwendung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist (z.B. Acker) oder für sie eine besondere Härte darstellen würde (§23Abs.5SGBII i.V.m. §§31 und 37SGBXII). In diesem Fall kann die Gewährung des Darlehens davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderen Weise gesichert wird. Die Rückforderung aus Darlehensansprüchen erfolgt unterschiedlich. Ist ungewiss, ob der Vermögensgegenstand bereits innerhalb eines Jahres oder erst in einigen Jahren verkauft werden kann und damit wieder Vermögen verfügbar ist, erfolgt die Tilgung gegebenenfalls in kleinen Beträgen über mehrere Jahre. Wird der Vermögensgegenstand verkauft, erfolgt die Tilgung üblicherweise in einer Summe. Je nach Zeithorizont des Verkaufs des Vermögensgegenstands entsteht bilanziell entweder eine langfristige oder kurzfristige Forderung. Im Falle einer langfristigen Forderung ist eine Abbildung im finanziellen Anlagevermögen notwendig.

Ein Darlehen kann weiterhin für Mietschulden vergeben werden, „wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde“ (§22Abs.5SGB II). Über die Angemessenheit entscheiden die Kommunen in eigener Zuständigkeit. Auch hier handelt es sich im Fall der Gewährung um eine Transferforderung gegenüber dem SGBII-Bezieher, die i.d.R. in Kleinstbeträgen beglichen wird. Während niedrige Mietschulden üblicherweise innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden, werden höhere Mietschulden über mehrere Jahre getilgt.

Entfällt in einem weiteren Fall z.B. „die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie (ebenfalls) durch Darlehen weiter gefördert werden“ (§16Abs.4SGB II).

- § 33 SGB II: Transferforderung aus Anspruchsüberleitung gegenüber Dritte

Haben SGBII-Bezieher einen Anspruch gegen einen ‚Anderen’, der nicht Leistungsbezieher ist, räumt der Gesetzgeber dem Träger der Leistungen das Recht ein, durch schriftliche Anzeige an den anderen zu bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht (§33Abs.1SGBII). Dabei kann der Andere, z.B. sowohl das Finanzamt, ein anderes Familienmitglied, als auch ein Arbeitgeber sein.[108] Das Finanzamt kommt dann in Frage, wenn der Leistungsbezieher von diesem größere Beträge aus Nachzahlungen im Rahmen der Lohnsteuererklärung erhält. Ist hingegen die verheiratete Mutter SGBII-Bezieherin, hat ein Kind und somit Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Mann, so kommt der Ehemann als Anderer in Frage. Dies ist ein typischer Praxisfall.[109] Der Arbeitgeber wird als Anderer herangezogen, wenn der SGBII-Bezieher nebenbei entweder illegal oder legal beschäftigt ist und eine erhebliche Gehaltserhöhung erhält. In allen drei Beispielen geht der Anspruch nach Anzeige des Leistungsträgers auf diesen über. Das Sozialamt hat hieraus eine Transferforderung aus Anspruchsüberleitung gegen Dritte. In der Praxis kann gegebenenfalls auch die Zahlung durch den SGBII-Bezieher erfolgen. Dies ist eher selten der Fall.

- § 40 Abs. 1, S. 1 SGB II i.V.m. §§ 45, 48 SGB X: Transferforderung aus Rückzahlungsansprüchen gegenüber SGB II-Bezieher

Wird nachträglich festgestellt, dass der SGB II-Bezieher z.B. durch falsche Angaben zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, liegt ein Fall der Überzahlung vor. Er ist demzufolge verpflichtet diese an das Sozialamt zurückzuzahlen, woraus sich eine Transferforderung aus Rückzahlungsansprüchen gegenüber dem SGB II-Bezieher ergibt. Außerdem wird die weitere Zahlung der Leistungen i.d.R. für die Zukunft eingestellt, wenn andere Einkünfte den Lebensunterhalt sicherstellen.[110]

[...]


[1] Innenministerium Nordrhein-Westfalen: Begründung zum Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz – NKFG NRW). S. 1.

In: http://www.im.nrw.de/bue/doks/nkfg_begruendung.pdf. (Zugriff: 13.12.2006).

[2] Vgl. Anlage: Abb. 1: Das Systemmodell im NSM. S. 105.

[3] Lüder, K. (2001): S. 7.

[4] Ein- und Auszahlungen sind „Zahlungsvorgänge, die lediglich eine Umschichtung zwischen den liquiden Mitteln und den Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bewirken, also die reinen Kreditbewegungen“. Baetge, J. u.a. (2005): S. 2.

[5] Vgl. Bachmann, P. (2004): S. 20.

[6] Vgl. Bernhardt, H. et al. (2006): S. 27. Vgl. Notheis, K. (2002): Teil B. S. 138, Rz. 201.

[7] Bachmann, P. (2004): S. 21.

[8] Vgl. Notheis, K. (2002): Teil B. S. 95, Rz. 107.

[9] Vgl. Anlage: Abb. 2: Grundstruktur des kameralen Rechnungswesens: Einfaches Buchungssystem. S. 105.

[10] Vgl. Budäus, D. (1997): F 1.5, S. 4 f..

[11] Die genannten und weitere Mängel der Kameralistik werden auch diskutiert in: Vgl. Budäus, D. (1997): F 1.5, S.5 u. 6.

[12] Vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen: Begründung zum Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz – NKFG NRW). S. 1. In: http://www.im.nrw.de/bue/doks/nkfg_begruendung.pdf. (Zugriff: 13.12.2006).

[13] Vgl. Lüder, K. (2001): S. 11.

[14] Vgl. Lüder, K. (2001): S. 8.

[15] Hierbei ist anzumerken, dass ein privatwirtschaftliches Unternehmen auf Gewinnmaximierung abzielt und daher auch von

Gewinn gesprochen wird. Im Unterschied zur Privatwirtschaft zielt allerdings die Verwaltung nicht auf die Gewinnmaxi-

mierung ab, sondern wie bereits auf S. 4 erwähnt auf die Bedarfsdeckung. Darunter ist die Feststellung und Deckung des

öffentlichen Finanzbedarfs zu verstehen. Deshalb ist hier die Bezeichnung „Gewinn“ nicht wirklich zutreffend.

[16] Vgl. Rau, T. (1994): S. 285.

[17] Unter Ausgaben sind alle „ Verminderungen des Nettogeldvermögens“ zu verstehen, „wobei das Nettogeldvermögen als die liquiden Mittel zuzüglich der Forderungen und abzüglich der Verbindlichkeiten definiert ist“. Baetge, J. u.a. (2005): S. 2. „Die Aufwendungen stellen die auf die Abrechnungsperiode bezogenen Ausgaben dar, die aus einem Güterverbrauch, Leistungs- oder Werteverzehr oder sonstigen das Reinvermögen mindernden Ausgaben in der jeweiligen Periode resultieren.“ Baetge, J. u.a. (2005): S. 3.

[18] Einnahmen sind „alle Zunahmen des Nettogeldvermögens “. Baetge, J. u.a. (2005): S. 2. „Die Erträge stellen die periodisierten Einnahmen dar, die aus einer Güter-, Leistungs- oder Werteveräußerung oder sonstigen das Reinvermögen mehrenden Einnahmen in der betrachteten Periode resultieren.“ Baetge, J. u.a. (2005): S. 3.

[19] Vgl. Rau, T. (1994): S. 287.

[20] Vgl. Leffson, U. (1987).

[21] Vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen: Begründung zum Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement

für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz – NKFG NRW). S. 3.

In: http://www.im.nrw.de/bue/doks/nkfg_begruendung.pdf. (Zugriff: 13.12.2006)

[22] Vgl. Anlage Abb. 3: Drei-Komponenten-Rechnungssystem. S. 106. Entnommen aus: Lüder, K. (2001): S. 37.

[23] Vgl. Anlage Abb. 4: Grundstruktur der Vermögensrechnung. S. 107. Entnommen aus Lüder, K. (2001): S. 48 bzw. 49.

[24] Vgl. Anlage: Abb. 5: Grundstruktur der Ergebnisrechnung. S. 108. Entnommen aus Lüder, K. (2001): S. 43.

[25] Vgl.: Lüder, K. (2001): S. 44.

[26] Vgl. Lüder, K. (2001): S. 70.

[27] Vgl. Lüder, K. (2001): S. 71.

[28] Vgl. Anlage: Abb. 6: Grundstruktur der Finanzrechnung. S. 109. Entnommen aus Lüder, K. (2001): S. 54.

[29] Bachmann, P. (2004) : S. 35.

[30] Vgl. Lüder, K. (2001): S. 74.

[31] Vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen: Begründung zum Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement

für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz – NKFG NRW). S. 5.

In: http://www.im.nrw.de/bue/doks/nkfg_begruendung.pdf. (Zugriff: 13.12.2006).

[32] Vgl. z.B.§ 53 Abs. 1 E-GemHVO BW.

[33] Vgl. Anlage: Abb. 7: Musterbeispiel für einen Verbindlichkeitenspiegel. S. 110.

[34] Vgl. Anlage: Abb. 8: S. xxx. Musterbeispiel für einen Forderungenspiegel. S. 111.

[35] Vgl. z.B. § 54 Abs. 1 E-GemHVO BW.

[36] Vgl. Bolsenkötter, H. (2000): S. 106.

[37] Weitere Inhalte des Rechenschaftsberichts finden sich z.B. in § 54 Abs. 2 E-GemHVO BW.

[38] Vgl. Bolsenkötter, H. (2000): S. 105.

[39] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005): S. 12 f..

[40] Innenministerium Baden-Württemberg (Hrsg.): Referentenentwurf. Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts.

Baden-Württemberg. 08.08.2005.

In: http://www.im.bwl.de/fm/1227/RefE%20Reform%Gemeindehaushaltsrecht%2008082005.pdf (Zugriff: 11.11.2006).

[41] Vgl. Lasar, A. et al. (2006): S. 107.

[42] Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Abhandlung der Funktionen. Zugrunde gelegt wurde hier die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (Hrsg.): Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (IDW ERS ÖFA 1). S. 5 f.. Stand: 30.10.2001. In: http//www.idw.de/idw/download/IDW_20ERS_20_C3_96FA_201__163.pdf?id=30070&property=Inhalt (Zugriff: 19.11.2006).

[43] IDW ERS ÖFA 1, S. 5.

[44] Baetge, J. et al. (2005): S. 11.

[45] Leffson, U. (1987): S. 64.

[46] IDW ERS ÖFA 1 (2001): S. 5.

[47] IDW ERS ÖFA 1 (2001): S. 6.

[48] Vgl. Baetge, J. et al.. (2005): S. 104.

[49] Gabler Wirtschaftslexikon. Bd. F-K. (1997): S. 1651.

[50] Vgl. Arbeitskreis „Integrierte Verbundrechnung“ (IVR): Eckpunkte für die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesen auf der Basis der Integrierten Verbundrechnung. In: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (Hrsg.): Die Wirtschaftsprüfung, Heft 16/2005. S. 888.

[51] Lüder, K. (2001): S. 38.

[52] Wpg. Heft 16/2005, S. 887.

[53] Vgl. Grefe, C. (2001): S. 33.

[54] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 114.

Hier sind die weiteren Dokumentationsgrundsätze aufgeführt und erläutert.

[55] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 115.

[56] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 116 - 123.

Hier sind die weiteren Rahmengrundsätze aufgeführt und erläutert.

[57] Vgl. Baetge, J. u.a. (2005): S. 105.

[58] Vgl. Wpg. Heft 16/2005, S. 889.

[59] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 123 - 141.

[60] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 124.

[61] Vgl. Fey, D. (1987): S. 104 - 130.

[62] Vgl. Wpg. Heft 16/2005, S. 890.

[63] Vgl. Bolsenkötter, H. (2000): S. 31.

[64] Baetge, J. et al. (2005): S. 126.

[65] Wpg. Heft 16/2005, S. 890.

[66] Vgl. Wpg. Heft 16/2005, S. 890.

[67] Baetge, et al. (2005): S. 127.

[68] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 130.

[69] Vgl. Lüder, K. (1986): S. 94 u. 96.

[70] Vgl. Wpg. Heft 16/2005, S. 889.

[71] Vgl. Wpg. Heft 18/2005, S. 889.

[72] Der Periodisierungsgrundsatz geht aus dem Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit hervor. Dieses erfordert Informationen über die finanzielle Lage und dabei insbesondere über das verfügbare Schuldendeckungspotenzial einer Gebietskörperschaft. Vgl. WPg. Heft 16/2005, S. 890. Aus dem Prinzip der intergenerativen wiederum wird das Prinzip der interperiodischen Gerechtigkeit abgeleitet. Dieses Prinzip besagt, dass in jeder Rechnungsperiode der Ressourcenverbrauch grundsätzlich durch das Ressourcenaufkommen zu decken ist, d.h. eine ausgeglichene Ergebnisrechnung und bezugnehmend auf den Haushalt ein ausgeglichener Ergebnishaushalt erzielt werden muss. Vgl. Wpg. Heft 16/2005,S. 890. Vgl. auch Lüder, K. (2001): S. 36.

[73] Vgl. Wpg. Heft 16/2005, S. 889.

Vgl. hierzu auch: Lüder, K. (2001): S. 38.

[74] Vgl. Wpg. Heft 16/2005, S. 889.

[75] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 129.

[76] Vgl. Wpg. Heft 16/2005, S. 890.

[77] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 129 f.. Vgl auch: Wpg. Heft 16/2005, S. 890.

[78] Ausführliche Erläuterungen zum Imparitätsprinzip können entnommen werden aus: Leffson, U. (1987): S. 339 – 426.

[79] Vgl. Baetge, J. et al. (2005): S. 135.

[80] Wpg. Heft 16/2005, S. 889.

[81] Vgl. Baetge, J, et al. (2005): S. 137 f..

[82] Vgl. ADS (2000): § 252 HGB, Tz. 66.

[83] Bernhardt, H. (2006): S. 348.

[84] Lüder, K. (1999): S. 155.

[85] Vgl. Lüder, K. (1999): S. 157.

[86] Vgl. IDW ERS ÖFA 1 (2001): S. 22.

[87] Vgl. Baetge, J. u.a. (2005): S. 411.

[88] Vgl. Fudalla, M. et al. (2005): S. 150.

[89] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005): S. 427.

[90] Vgl. Baetge, J. u.a. (2005): S. 527.

[91] Die Bezeichnung „Hartz“ ist auf Peter Hartz zurückzuführen, der als SPD-Mitglied Anfang 2002 von der Bundesregierung zur Entwicklung von Reformen am Arbeitsmarkt beauftragt wurde. Diesem Auftrag kam er zusammen mit der nach ihm benannten Hartz-Kommission nach, die das ebenfalls nach ihm benannte Hartz-Konzept erarbeitete. Diese finden sich in den Hartz-Gesetzen I – IV wieder.

[92] Das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (vom 24. Dezember 2003) trat in seinen wesentlichen Teilen am 01. Januar 2005 in Kraft.

[93] Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Vom 24. Dezember 2003 – BGBl. I S. 2954. Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006. In: Schellhorn, Walter/ Schellhorn, Helmut/ Hohm, Karl-Heinz: SGB XII – Sozialhilfe. Ein Kommentar für Ausbildung, Praxis und Wissenschaft. 17., neu bearbeitete Auflage. München. Luchterhand, 2006. S. 997 – 1076.

[94] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II. Fragen und Antworten. Berlin. Oktober 2006. Antwort auf Frage 51. In: http://www.arbeitsmarktreform.de/AMR/Navigation/root,did=171460.html (Zugriff: 16.12.2006).

[95] Näheres zu Leistungsbeschränkungen ist in § 31 SGB II geregelt.

[96] Vgl. § 6a SGB II.

[97] Vgl. § 1 Abs. 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV) vom 24. September 2004 (BGBL. I S. 2349).

[98] Vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV) vom 24. September 2004 (BGBL. I S. 2349).

[99] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 1. S. 114.

[100] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 2. S. 114.

[101] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 3. S. 114.

[102] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 3. S. 114.

[103] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 4. S. 114.

[104] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 4. S. 114.

[105] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 5. S. 114.

[106] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 5. S. 114.

[107] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 6. S. 114.

[108] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 7. S. 114.

[109] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 7. S. 114.

[110] Vgl. Anlage: Ergebnisprotokoll 1, Ziffer 8. S. 114.

Ende der Leseprobe aus 126 Seiten

Details

Titel
Ermittlung und Bewertung von Transferleistungen im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung (Jahresabschluss)
Hochschule
Hochschule Osnabrück
Veranstaltung
Öffentliches Management
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
126
Katalognummer
V144153
ISBN (eBook)
9783640544783
ISBN (Buch)
9783640545049
Dateigröße
971 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Ermittlung, Bewertung, Transferleistungen, Rahmen, Rechnungslegung
Arbeit zitieren
Diplom Kauffrau (FH) Katharina Schlosser (Autor:in), 2007, Ermittlung und Bewertung von Transferleistungen im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung (Jahresabschluss), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144153

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