Die Wirkung der 'Constitutio Criminalis Carolina'


Studienarbeit, 2005

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Aufgabenstellung der Hausarbeit

Die Revolution des Rechts

Die Folter in Hexenprozessen

Die Neuerungen der Carolina

Die Realität in den Folterkammern nach der Carolina

Gründe für das Scheitern der Carolina

Bewertung der Carolina

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Aufgabenstellung der Hausarbeit

Die vorliegende Hausarbeit soll kurz in das Rechtsverständnis im Mittelalter und der frühen Neuzeit einführen und dabei insbesonders die Wiedereinführung der Folter anhand der Hexenprozesse skizzieren. Anschließend folgt eine ausführliche Darstellung der Carolina, deren Neuerungen regulierenden und ordnenden Charakter haben sollten. Dabei sollen auch mehrere Originalartikel in die Untersuchung miteinbezogen werden. Daraufhin wird zu klären sein, ob die Carolina, die auch als Reichsstrafprozessordnung bezeichnet wurde, die gewünschte Wirkung erzielte oder ob sie scheiterte. Daraus wird sich dann die Frage ergeben, worin die Gründe für ihren Erfolg bzw. ihr Scheitern lagen. Geographisch beschränkt sich diese Hausarbeit, abgesehen von einigen kurzen Vergleichen mit anderen europäischen Staaten, auf das Gebiet des damaligen Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.

Die Revolution des Rechts

Im römischen Reich, vor allem zur Zeit der Kaiser, gab es Folter. Sie kam in Form von sogenannten „questiones“ vor, die in Justinians Digesten geregelt wurden. War der Einsatz der Folter anfangs noch auf Sklaven und Unfreie beschränkt, so dehnte sich ihr Anwendungsfeld während der Zeit des julisch-claudischen Hauses auch auf freie Bürger aus, insbesonders beim Tatbestand des Hochverrats. Da das Prinzip der Folter den germanischen Nachfolgestaaten Roms fremd war, verlor die Folter nach dem Untergang Roms ihre ehemalige Bedeutung.

Die anschließende Zeit des Früh- und Hochmittelalters war eine Zeit, die geprägt war von relativer Unmündigkeit des Menschen und tiefgreifendem Glauben an Gottes Omnipotenz. Dies spiegelt sich natürlich auch im damaligen Rechtsverständnis wieder. Vor dem 13. Jhd. gab es in Europa ein Strafprozessrecht, das es sehr schwer machte, Verbrechen zu verfolgen und die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Art des Prozesses, der gemeinhin als „Akkusationsprozeß“ bezeichnet wird, überließ sowohl die Einleitung als auch die Durchführung des Verfahrens dem Ankläger. Dem Richter blieb lediglich die Rolle des neutralen Schiedsrichters, der den formalen Rahmen prüfte. Der strafrechtliche Akkusationsprozeß „ähnelt mithin dem noch geläufigen Typ des Zivilprozesses und mit diesem hat er, tief in der Vergangenheit, gemeinsame Wurzeln“[1]. Wenn die Beweislage nicht eindeutig war und Zweifel bestanden, so wandte sich das Gericht an Gott, er solle ein Zeichen geben. Dies geschah dann üblicherweise in Form eines Gottesurteils, wie z.B. der Wasserprobe[2]. Eine andere Möglichkeit eines Gottesurteils war ein Duell zwischen Kläger und Beschuldigtem. Gelegentlich wurde auch der Unschuldsbeweis durch Eid oder Eideshilfe gestattet.

Nun mag man sich zwar vor einer allzu negativen, neuzeitlichen Bewertung dieses Rechtsystems hüten, aber dennoch liegen einige Mängel und Schwächen dieses Vorgehens klar auf der Hand. Brian Levak konzentriert sich hierbei vorwiegend auf zwei Kritikpunkte: Einerseits auf die Irrationalität dieses Verfahrens, das keinerlei kritische Prüfung des Sachverhalts vornimmt und durch das sich der Mensch seiner Verantwortung entzieht. Andererseits hielt diese Art der Prozeßführung auch für den Ankläger einige Gefahr bereit. Gelang es nämlich nicht die Schuld des Delinquenten nachzuweisen, so bestand die Gefahr eines Gegenprozesses. Dieses Element hatte somit auch sehr abschreckende Wirkung, da man das „Risiko einer Gegenklage“ auf sich nehmen musste[3]. Vor allem bei Straftaten sozial höher gestellter Personen, die es leichter hatten, ihren Freispruch durch Eideshelfer zu erwirken, „fand sich selbst in Fällen schwerer Verbrechen nicht leicht ein Ankläger“[4]. Ab Beginn des 13. Jahrhunderts vollzog sich ein Wandel der Rechtsvorstellungen. Es kam zur „Wiederbelebung des theoretisch fundierten römischen Rechts und zur Schaffung eines umfassenden kanonischen Rechts“[5], das nun an die Stelle des früheren irrational-archaischen Gerichtswesen trat. Die Ursachen für das Auftreten des „Inquisitionsprozesses“, der übrigens zuerst in Oberitalien auftauchte, gibt es verschiedene Ansichten und keine einheitliche Meinung. Friedrich August Biener sieht „als höheres Motiv“ ganz allgemein das „Bedürfnis der damaligen Zeit, eine Anstalt zur Verfolgung der strafbaren Handlungen zu besitzen“[6]. Hermann Kantorowicz setzt einen ähnlichen Schwerpunkt und betont vor allem die „Bekämpfung des gewerbsmäßigen Verbrechertums, das vor allem auf dem Lande gewuchert habe“[7]. Allerdings sollten Rechtsvorstellungen im Mittelalter nicht abstrahiert und isoliert von den übrigen Kulturvorstellungen betrachtet werden. Deswegen beschreibt Wolfgang Schild auch ein neues Selbstverständnis des Menschen und daraus folgend ein neues Staats- und Rechtsverständnis. „Er begann die Sache des Rechts und der staatlichen Ordnung in die Hand zu nehmen und wartete nicht mehr auf das erbetene Eingreifen Gottes, sondern setzte mit Gottvertrauen auf die eigene Aktivität“[8]. Dabei veränderte sich sowohl die Einleitung als auch die Durchführung des Prozesses. Die Eröffnung eines Verfahrens durch private Anklage war zwar weiterhin möglich, allerdings musste der Kläger nun keine Konsequenzen im Falle eines Freispruchs befürchten. Dies führte natürlich zu einem beträchtlichen Anstieg an Strafprozessen, sowohl an ehrlich und aufrichtig motivierten Prozessen, als auch an böswillig politisch motivierten. Eine andere Art der Einleitung stellte die „Eröffnung von Gerichtswegen“ dar. Diese erlaubte einem Gerichtsmitglied jemanden aufgrund einer Information oder eines Gerüchtes vor Gericht zu stellen und eine Untersuchung aufnehmen. Auch die Verantwortung für die Prozessführung lag nicht mehr länger beim Ankläger oder bei einer Privatperson, sondern die Gerichtsbarkeit kontrollierte nun alle Stadien des Prozesses. Die letzte Entscheidungsgewalt lag auch nicht mehr bei Gott, wie früher zumindest theoretisch, sondern ab jetzt war es Aufgabe des Gerichts die Zeugen und den Angeklagten zu verhören, den Fall zu untersuchen und schließlich über Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Zwar wirkte das neue System auch insofern, dass die Glaubwürdigkeit des Klägers kaum noch eine Rolle spielte, allerdings rückte zur Verifizierung der Aussagen ein gewisses Zwangsmittel zunehmend ins Zentrum: Die Folter !

Die Folter in Hexenprozessen

Natürlich waren Inquisitionsprozeß und Folter im Prinzip bei jeglichen Delikten anwendbar, allerdings boten sie sich besonders bei Straftaten wie Häresie oder Hexerei an, die mithilfe von Zeugen oder formaler Beweisführung kaum zu belegen waren. Besondere Ausmaße nahm die Hexenverfolgung vor allem im Gebiet des Reiches an. Während sich in Oberitalien eine wissenschaftliche Bearbeitung des Strafprozessrechts entwickelte und die Durchführung der Tortur in engen Grenzen geregelt war[9], lag die Rechtspflege im deutschsprachigen Raum in den Händen von Laien. Somit fand eine mehr oder weniger ungeregelte Anwendung der Tortur statt. Auch aufgrund der starken regionalen Zersplitterung des Reiches und der damit verbundenen schwachen Zentralgewalt war weder einheitlich geklärt wann und unter welchen Umständen die Folter angewendet werden durfte, noch welchen Wert die daraus gewonnenen Aussagen haben sollten. Denn Folter beruht auf der Annahme, dass ein Angeklagter die Wahrheit gesteht, sofern er während dem Verhör physischen Schmerzen ausgesetzt wird. Zwar kann dies oft stimmen , z.B. bei dem Verhör Kriegsgefangener, aber in vielen Fällen ist die Folter ein höchst ungeeignetes Mittel um die Wahrheit ans Licht zu bringen. Inbesonders gilt dies, wenn die beschuldigte Person das Verbrechen nicht begangen haben kann oder wenn die Härte und die Intensität der Folter massiv ausgedehnt wird, was in Hexenprozessen oft vorkam. Zwar war die Zauberei und der Schadenszauber schon ein im Mittelalter bekanntes Straftatdelikt, aber dennoch hatte es noch nicht den verderbten Charakter, den es im 15. Jht. bekam. Mit dem Konzil von Basel[10] 1431 wurde die Hexenverfolgung dann aber schließlich fixiert und es entstand das „kumulative Konzept“ der Hexerei. Hierbei traten zu dem älteren Tatbestand des Schadenszaubers noch die Elemente Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft und Teilnahme am Hexensabbat hinzu[11]. Da der Teufelspakt praktisch Glaubensabfall und Häresie voraussetzte, galt Hexerei von da an gemeinhin als „Crimen exceptum“, zu dessen Verfolgung Verfahrensvorschriften vernachlässigt wurden konnten[12]. Dieser Wandel des Hexenbildes trug auch stark dazu bei, dass gerade in Hexenprozessen oftmals exzessive Folterungen stattfanden und die Erzielung eines formalen Geständnisses um jeden Preis in den Vordergrund rückte. Diese Mängel in der Rechtpflege führten dann auf Drängen des konstituierenden Reichskammergerichts 1532 zur Verabschiedung eines Reformgesetztes, der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl V., der Constitutio Criminalis Carolina, kurz als Carolina bezeichnet.

[...]


[1] Ignor, Alexander, Geschichte des Strafprozesses in Deutschland 1532-1846: Von der Carolina Karl V. bis zu den Reformen des Vormärz, Paderborn; München; Wien; Zürich 2002, S. 44

[2] Der Angeklagte wurde entweder gebunden oder ungebunden vom Scharfrichter ins Wasser geworfen. Sank der Delinquent auf den Grund, so galt er als unschuldig, schwamm er dagegen auf dem Wasser so galt er als schuldig, da ihn das „heilige“ Wasser nicht aufnehmen konnte.

Vgl. Lorenz, Sönke, Der Hexenprozeß in: Lorenz, Sönke / Bauer, Dietrich G. (Hrsg.), Hexenverfolgung. Beiträge zur Forschung – unter besonderer Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes, Würzburg 1995, S. 144

[3] Levack, Brian P. , Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa, München 1999, S. 76ff.

[4] Segl, Peter, Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter, Köln 1993, S. 17

[5] Peters, Edward, Folter: Geschichte der peinlichen Befragung, Hamburg 1991, S. 68

[6] Biener, Friedrich August, Beiträge zur Geschichte des Inquisitions-Processes und der Geschworenen-Gerichte, Leipzig 1827, S. 89f.

[7] Kantorowicz, Hermann, Studien zum altitalienischen Strafprozeß in: ders. / Coing, Helmut (Hrsg.), Rechtshistorische Schriften, Karlsruhe 1970, S. 313

[8] Schild, Wolfgang, Art. Folter, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, München / Zürich, S. 615f.

[9] Vgl.Lorenz, Sönke, Aktenversendung und Hexenprozeß. Dargestellt am Beispiel der Juristenfakultäten Rostock und Greifswald (1570/82 – 1630), Frankfurt a. M. / Bern 1982, Bd. I, S. 50 -54

[10] Das Konzil von Basel (1431-49) hatte sich die Verbesserung der kirchlichen Zustände (causa reformationis), die Niederschlagung der Ketzerei (causa fidei) und die Beseitigung der Kirchenspaltung (causa unionis) zur Aufgabe gemacht. Vgl: Der große Ploetz, Freiburg im Br. 1998, S. 496, 522-23

[11] Vgl. Lorenz, Sönke, Der Hexenprozeß in: Lorenz, Sönke / Bauer, Dietrich G. (Hrsg.), Hexenverfolgung. Beiträge zur Forschung – unter besonderer Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes, Würzburg 1995, S. 131

[12] Vgl. Bodin, Jean, De la Demonomanie des Sorciers, Antwerpen 1586, Buch IV, Kap. V

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Wirkung der 'Constitutio Criminalis Carolina'
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Proseminar: Hexenverfolgung
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
15
Katalognummer
V144265
ISBN (eBook)
9783640543199
ISBN (Buch)
9783640542901
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wirkung, Constitutio, Criminalis, Carolina
Arbeit zitieren
Daniel Conley (Autor:in), 2005, Die Wirkung der 'Constitutio Criminalis Carolina', München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144265

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