Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO


Bachelorarbeit, 2009

66 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Aufbau
1.2 Grundfall

2. Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO
2.1 Bedeutung
2.2 Reform durch das MoMiG
2.3 Antragspflicht für juristische Personen
2.3.1 Verpflichtete
2.3.2 3-Wochen-Frist
2.3.2.1 Fristbeginn
2.3.2.2 Fristende
2.3.3 Antragsinhalt
2.3.4 Fallbeispiel
2.4 Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
2.4.1 Verpflichtete
2.4.2 Kenntnis und Frist
2.4.3 Fallbeispiel
2.5 Antragspflicht bei Führungslosigkeit
2.5.1 Verpflichtete
2.5.2 Kenntnis und Frist
2.5.3 Fallbeispiel
2.6 Antragsgründe
2.6.1 Zahlungsunfähigkeit
2.6.1.1 Überblick
2.6.1.2 Fallbeispiel
2.6.2 Überschuldung
2.6.2.1 Überblick
2.6.2.2 Fallbeispiel
2.7 Zusammenfassende Bewertung

3. Haftung bei Pflichtverletzung
3.1 Überblick
3.2 Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
3.2.1 Anspruchsgrundlage
3.2.2 Haftungsbeschränkung
3.2.3 Beweislast
3.2.4 Fallbeispiel
3.3 Haftung für Zahlungen bei Insolvenzreife
3.3.1 Anspruchsgrundlage
3.3.2 Voraussetzungen
3.3.3 Fallbeispiel
3.4 Haftung für Zahlungen vor Insolvenzreife
3.4.1 Anspruchsgrundlage
3.4.2 Voraussetzungen
3.4.3 Kritik
3.4.4 Fallbeispiel
3.5 Haftung für Insolvenzverschleppung
3.5.1 Überblick
3.5.2 Neugläubiger
3.5.3 Altgläubiger
3.5.4 Schaden
3.5.5 Fallbeispiel
3.6 Haftung der Gesellschafter
3.7 Zusammenfassende Bewertung

4. Haftung bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen
4.1 Einleitung
4.2 Inkrafttreten
4.3 Übertragung auf die GmbH
4.4 Anwendungsvoraussetzungen
4.4.1 Unternehmerische Entscheidung
4.4.1.1 Voraussetzungen
4.4.1.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung
4.4.1.3 Fallbeispiel
4.4.2 Gutgläubigkeit
4.4.2.1 Voraussetzungen
4.4.2.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung
4.4.2.3 Fallbeispiel
4.4.3 Handeln ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse
4.4.3.1 Voraussetzungen
4.4.3.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung
4.4.3.3 Fallbeispiel
4.4.4 Handeln zum Wohle der Gesellschaft
4.4.4.1 Voraussetzungen
4.4.4.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung
4.4.4.3 Fallbeispiel
4.4.5 Handeln auf der Grundlage angemessener Information
4.4.5.1 Voraussetzungen
4.4.5.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung
4.4.5.3 Fallbeispiel
4.5 Ergebnis

Anhang
a. Checkliste zur Anwendung der BJR bei Insolvenzverdacht
b. Insolvenzanträge nach Forderungshöhe
c. Insolvenzanträge nach Insolvenzgrund und Rechtsform

Literaturverzeichnis
a. Monografien / Sammelwerke
b. Kommentare
c. Zeitschriftenaufsätze

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Nicht erst seit den pressewirksamen Insolvenzmeldungen von Karstadt und Quelle weiß man, dass insbesondere den Geschäftsführer beziehungsweise das vergleichbare Organ in der Unternehmenskrise besondere Pflichten treffen. Wenn der Insolvenzantrag gestellt wurde, stellt sich die Frage nach der Einhaltung der Fristen. Hieraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Haftung. Der genaue Zeitpunkt für die Pflicht zur Antragsstellung ist jedoch nicht immer exakt zu bezeichnen, sodass Spielräume mit unklaren Haftungsrisiken bestehen.

Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zentrale Rechtsvorschriften zum Insolvenzrecht geändert. Dies war dringend notwendig, da die Zahl der Insolvenzen zwar mit 29.291 für das Jahr 2008 rückgängig ist, jedoch aufgrund der immer höheren Verschuldung von Unternehmen die Forderungen der Unternehmens-gläubiger in Höhe von rund 22 Milliarden Euro stetig weiter steigen.[1] Bei zwei Dritteln aller Insolvenzen wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Vor diesem Hintergrund gewinnt die persönliche Haftung des Geschäftsführers immer mehr an Bedeutung. Für Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht gegenüber der Gesellschaft durchsetzen können, besteht die Möglichkeit, den Geschäftsführer in Haftung zu nehmen.

1.1 Aufbau

Im ersten Teil dieser Thesis wird die aktuelle Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO untersucht. Im zweiten Teil werden die Haftungskonsequenzen für eine verspätete oder gar nicht erfolgte Antragsstellung dargestellt. Danach werden Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung in Form der Business Judgment[2] Rule (im Folgenden: BJR) aufgezeigt. Abschließend wird eine Checkliste für die Praxis entwickelt, um das richtige Verhalten zur Anwendung der BJR wählen zu können.

1.2 Grundfall

A ist Geschäftsführer der Dream GmbH. Daneben existieren B und die Minus GmbH & Co.KG als deren Gesellschafter.

Die Dream GmbH hat in ihrer Bilanz für das letzte Berichtsjahr einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von € 15.000 ausgewiesen. Durch die Wirtschaftskrise ist auch für das laufende Jahr ein Verlust zu erwarten. Aktuell steht ein Zahlungsmittelbestand von € 20.000 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von € 30.000 gegenüber. Ab dem nächsten Jahr werden Gewinne erwartet.

In den folgenden Fällen soll gezeigt werden, wann welche Person zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist.

2. Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO

2.1 Bedeutung

Die Insolvenzantragspflicht ist als wesentliches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger von insolventen Gesellschaften einzuordnen.[3] Dieser Gläubigerschutz kann mit präventiven und repressiven Mitteln gewährleistet werden. Dem vorbeugenden Gläubigerschutz dient das Stammkapital. Die Insolvenzantragspflicht greift demgegenüber erst im Nachhinein ein, weil mit ihr und der damit verbundenen Haftung und Strafandrohung ein unternehmerisches Fehlverhalten nachträglich sanktioniert wird.[4]

Ziel des Gesetzes ist die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens, um Altgläubiger vor einer weiteren Verringerung der Haftungsmasse und Neugläubiger vor einem Vertragsabschluss mit zahlungsunsicheren Gesellschaften zu bewahren.[5] Dies geschieht durch das Entfernen der insolventen Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr.[6]

2.2 Reform durch das MoMiG

Die Verlagerung der Insolvenzantragspflicht aus den jeweiligen Gesetzen des Gesellschaftsrechtes in die Insolvenzordnung erfolgte durch das MoMiG vom 23.10.2008. Damit wurde die Streitfrage geklärt, ob die Antragspflicht aus den jeweiligen Gesellschaftsgesetzen gesellschaftlichen oder insolvenzrechtlichen Charakter hat.[7] Die seitdem verwirklichte rechtsformneutrale Einordnung der Antragspflicht bewirkt, dass sie auf alle juristischen Personen und Gesellschaften anzuwenden ist, die dem deutschen Insolvenzrecht unterliegen, auch wenn sie nach ausländischem Gesellschaftsrecht gegründet wurden.[8] Daher besteht seit der Reform das insolvenzrechtliche Einordnungsproblem des § 64 GmbHG für ausländische Gesellschaften nicht mehr, was die Anwendung des deutschen Gesellschaftsrechts auf ausländische Rechtsträger deutlich vereinfacht.[9]

Durch das MoMiG sollen speziell sogenannte „Scheinauslands-gesellschaften“, welche unter Inanspruchnahme erleichterter Voraussetzungen gegründet wurden, aber unter Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit im Inland ihren Verwaltungssitz haben, der deutschen Insolvenzrechtsprechung unterworfen werden.[10] Hätte die Gesellschaft im Inland statt einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung eine deutsche Tochter-GmbH, so wäre deren Geschäftsführer auch ohne die Reform antragspflichtig.[11]

Für „echte Auslandsgesellschaften“, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben, kann deren rechtlichen Vertretern als Folge des Insolvenzverfahrens eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und darüber hinaus eine Strafbarkeit gemäß § 15a Abs. 4 und 5 InsO drohen. Diese deliktische Einstandspflicht tritt entweder neben einer entsprechenden Haftung im Krisen- oder Insolvenzstadium nach dem Recht des Gründungsstaates ein oder begründet sie erstmals.[12] Gerade Organvertreter wird dies besonders hart treffen, wenn sie nach den Insolvenznormen des Gründungsstaates nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet[13] oder für dessen Nichtstellung nicht persönlich haftbar sind.[14] Damit wird zugunsten der deutschen Gläubiger eine bestehende Schutzlücke geschlossen.

2.3 Antragspflicht für juristische Personen

2.3.1 Verpflichtete

Nach dem Recht vor der Änderung durch das MoMiG bestand für den Geschäftsführer einer GmbH die Insolvenzantragspflicht gemäß
§ 64 Abs. 1 GmbHG. Entsprechend galt für den Vorstand von Aktiengesellschaften die Antragspflicht gemäß § 92 Abs. 2 AktG.

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes,[15] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO zu beantragen.[16] Eine nur drohende Überschuldung (§ 18 InsO) begründet keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, da diese kein Tatbestands-merkmal von § 15a InsO ist.

Die Antragspflicht besteht für jeden berufenen Geschäftsführer einer GmbH sowie jedes einzelne Mitglied des Vorstands einer AG.[17] Eine abweichende interne Geschäftsaufteilung entlastet hierbei nicht.[18] Dies würde der organschaftlichen Gesamtverantwortung bei mehreren Geschäftsführern widersprechen, auf die gebotene Selbstinformation zu verzichten und sich auf eine Ressourcenaufteilung zu verlassen.[19] Ein neuer beziehungsweise verbliebener Geschäftsführer der GmbH kann den vom abberufenen Geschäftsführer vor dessen Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.[20] Sofern die GmbH nur noch durch den Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird, der die Rücknahme des Antrags des Ausgeschiedenen erklärt hat, steht ihm das Recht zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Erklärung nach
§ 13 Abs. 2 InsO zu. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass die GmbH wegen eines nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts beachtlichen Wechsels in der Geschäftsführung in einem wichtigen Teilbereich handlungsunfähig wäre.[21]

Auch der faktische Geschäftsführer ist zur Antragsstellung verpflichtet, wenn er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Gesellschaft führt.[22] Ein faktischer Geschäftsführer besteht, wenn eine Person, die nicht als Geschäftsführer berufen wurde, eine wesentliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung ausübt. Handelt ein solcher Dritter im Außenverhältnis wie ein Geschäftsführer, so kann er sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten haben[23].

Die Antragspflicht besteht ebenfalls, wenn der Antrag voraussichtlich mangels Masse abgewiesen wird.[24] Nur so lassen sich die insolventen Vermögensmassen aus dem Rechtsverkehr entfernen. Tauchen nach rechtskräftiger Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) neue Vermögensgegenstände auf und ist die Gesellschaft noch nicht gelöscht, entsteht für den Geschäftsführer keine neue Antragspflicht.[25]

2.3.2 3-Wochen-Frist

Die Insolvenzantragspflicht entsteht für die potenziell antragspflichtigen Organvertreter nicht nach allen Antragspflichtnormen im selben Zeitpunkt. So unterscheidet sich die im BGB enthaltene und nicht durch das MoMiG veränderte Antragspflicht des § 42 Abs. 2 BGB und § 1980 Abs. 1 BGB als Sonderregelung von der insolvenzrechtlichen Norm des § 15a InsO. Für die im BGB geregelte Antragspflicht besteht kein dreiwöchiger Zeitraum für Sanierungsversuche, da dieser nur für insolvenzfähige juristische Personen vorgesehen ist.[26]

Die Frist zur Antragsstellung ist keine verfahrensrechtliche Antragsfrist in dem Sinn, dass mit einem Insolvenzantrag, der zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Laufs der drei Wochen gestellt wird, in jedem Fall der Pflicht zur pünktlichen Antragsstellung genügt würde.[27] Es handelt sich vielmehr um eine Höchstgrenze, die den Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Organvertreters einschränkt.[28]

Daher steht die auch nur teilweise Inanspruchnahme der Frist unter dem Vorbehalt, dass die Verzögerung der Antragsstellung als „schuldhaftes Zögern“ und somit als sorgfaltswidrige Verschleppung der Antragspflicht zu sehen ist. Dementsprechend darf sie nicht ohne triftigen Grund ausgeschöpft werden.[29]

Ein triftiger Grund liegt nur vor, wenn aus der subjektiven Sicht des Geschäftsführers objektive Umstände vorliegen, die realistische Chancen für außergerichtliche Sanierungsversuche zur Abwendung der Insolvenz bieten.[30] Die 3-Wochen-Frist kann daher auch als Sanierungsfrist bezeichnet werden, welche dem Organvertreter einen Ermessensspielraum einräumt. Somit ist die Nichtbeantragung der Verfahrenseröffnung während der Sanierungsfrist trotz der als solcher bereits bestehenden Pflicht noch gerechtfertigt.[31]

Ist eine fristgerechte Sanierung hingegen ausgeschlossen, so ist der Eröffnungsantrag umgehend zu stellen.[32] Hier zeigt sich der eigentliche Sinn der Insolvenzantragspflicht. Der Geschäftsführer hat durch eine ständige Selbstprüfungspflicht die Krise frühzeitig zu erkennen[33] und diese möglichst durch Sanierungsversuche zu überwinden. Eine unerlaubte Geschäftsfortführung soll sanktioniert werden.

2.3.2.1 Fristbeginn

Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die Frist mit der positiven Kenntnis des antragspflichtigen Organvertreters von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft.[34] Fahrlässige Unkenntnis genügt hingegen nicht.[35] Denn anderenfalls wird der Funktion der Frist, die Prüfung von Sanierungsversuchen zu ermöglichen, keine Rechnung getragen.[36]

Die Frage des genauen Fristbeginns ist speziell für den Insolvenzgrund der Überschuldung von Bedeutung. Denn die objektive Überschuldung kann bereits eingetreten sein, ohne dass der Organvertreter der noch am Markt agierenden Gesellschaft dies zwangsläufig bemerken muss.[37] Es kommt somit zu einem Auseinanderfallen von objektiven und subjektiven Antragspflichten, welches einem letzten außergerichtlichen Sanierungsspielraum im Wege stehen kann, da die Sanierungsfrist bereits vor dem Bemerken des Sanierungsbedarfs abgelaufen sein könnte.[38]

Andererseits ist hinsichtlich des Gläubigerschutzes zu beachten, dass die Organvertreter im Krisenfall zur ständigen Prüfung der wirtschaftlichen Situation verpflichtet sind.[39] Verkennt der Organvertreter bereits fahrlässig die Insolvenzreife, ist es nicht gerechtfertigt, ihn noch dadurch zu privilegieren, dass die Sanierungsfrist erst mit positiver Kenntnis beginnen soll.[40]

Deshalb ist davon auszugehen, dass die Sanierungsfrist spätestens mit Ablauf des Tages gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu laufen beginnt, an dem eine pflichtgemäße Prüfung der finanziellen Verhältnisse eine Insolvenz ergeben hätte.[41]

2.3.2.2 Fristende

Die Frist endet ohne Rückwirkung, wenn der Eröffnungsgrund nachhaltig beseitigt oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist.[42] Für einen kürzeren Horizont von etwa drei bis maximal sechs Monaten kann bei einem neuen Auftreten der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise der Überschuldung wieder eine neue Sanierungsfrist in Anspruch genommen werden.[43]

Wird der Insolvenzgrund nicht beseitigt, so verbleibt für Sanierungsversuche nur der zeitliche Rest der ursprünglichen drei Wochen.[44] Ist dieser bereits vollständig ausgeschöpft, so muss der Antrag beim zweiten Insolvenzeintritt ohne weiteres Zuwarten unmittelbar gestellt werden.[45]

Daher tritt das Fristende spätestens mit Ablauf des Tages der dritten Woche in entsprechender Anwendung des § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB ein, der durch seine Benennung dem Tag des Fristbeginns entspricht.[46] Die Antragspflicht des Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass bereits ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat, da dieser den eigenen Antrag zurückziehen könnte,[47] sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[48]

2.3.3 Antragsinhalt

Zwar gibt § 15a InsO keinen exakten Inhalt des Eröffnungsantrags vor, aber die Strafandrohung des § 15a Abs. 4 InsO für eine „nicht richtige“ Antragsstellung verdeutlicht, dass wenigstens alle Angaben erforderlich sind, die für eine vernünftige Prüfung des Eröffnungsantrages benötigt werden. Ferner dürfen die inhaltlichen Eröffnungsvoraussetzungen nicht in solcher Weise falsch oder entstellend lückenhaft wiedergegeben werden, dass eine zutreffende gerichtliche Entscheidung verhindert oder nicht unerheblich erschwert wird.[49] Der Antrag ist seit dem 01.02.2007 formgebunden. Gemäß § 13 Abs. 1 InsO ist er schriftlich zu stellen. Hierzu muss, um die Schriftform zu wahren, gemäß § 13 Abs. 3 InsO das bei der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts vorhandene Formular verwendet werden.

Dem Antrag ist ein Vermögensverzeichnis beizufügen, welches die Aktiva und Passiva ausweist, sodass ein vollständiger Überblick über die Vermögenslage des Schuldners möglich ist.[50] Vermögenswerte, die einem Anspruch auf Herausgabe oder abgesonderte Befriedigung unterliegen, sind besonders zu kennzeichnen.[51]

2.3.4 Fallbeispiel

Bei Vorliegen von Eröffnungsgründen liegt die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO für die Dream GmbH bei Geschäftsführer A. Für die Gesellschafter besteht hingegen keine Verpflichtung zur Antragsstellung.

2.4 Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

2.4.1 Verpflichtete

Vor der Einführung des § 15a InsO bestand die Pflicht zur Insolvenz-antragsstellung für die OHG und die KG gemäß § 130a Abs. 1 HGB. Für Genossenschaften resultierte diese Pflicht entsprechend nach
§ 99 Abs. 1 GenG.

Durch § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO sind jetzt nach der Neuregelung Gesellschaften, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, beziehungsweise wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt, zur Antragsstellung verpflichtet. Es ist unerheblich, ob daneben eine natürliche Person als Kommanditist existiert.[52] Eine auf gleicherweise strukturierte GbR ist ebenfalls von der Regelung eingeschlossen.[53]

Folglich wurde ein Umgehungsverbot bei mehrstöckigen Gesellschaften eingeführt. So wird die Insolvenzantragspflicht des § 15a Abs. 1 InsO bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit auf die Mitglieder des Vertretungsorgans erweitert, wenn diese Gesellschaften selbst nur weitere Gesellschaften als Gesellschafter haben und auch diese keine natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschafter aufweisen.[54] Dies ist erforderlich, da die Haftung aus wirtschaftlicher Sicht nur einen Teil des von einer streng akzessorischen Gesellschafterhaftung erfassten Erfüllungsinteresses abdeckt.[55]

Das Fehlen unbeschränkter Haftung ist jedoch nicht der originäre Grund für die neue Normierung der Antragspflicht.[56] Die dogmatische Grundlage kann allein aus dem Prinzip der Fremdorganschaft hergeleitet werden. Die Antragspflicht ist Folge eines Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft und Befugnis des geschäftsführenden Organvertreters über das für die Befriedigung sämtlicher Gläubiger unzulänglichen Vermögens zu verfügen.[57]

Die Ausnahme Halbsatz 2 betrifft eine OHG oder KG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere OHG oder KG gehört, bei der wiederum eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter existiert. Dieser ist dann allein zur Antragsstellung verpflichtet.[58] Gehören daneben auch juristische Personen zu den persönlich haftenden Gesellschaftern, trifft deren organschaftlichen Vertreter in dieser Funktion keine Antragspflicht.[59]

2.4.2 Kenntnis und Frist

Da § 15a Abs. 1 InsO sinngemäß gilt, sind die Erfordernisse an den Antragsinhalt, sowie zur Antragsfrist die gleichen wie bei juristischen Personen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Darstellung der Antragspflichten des § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO[60]

2.4.3 Fallbeispiel

Wäre die Dream GmbH eine Dream KG mit einer GmbH & Co. KG als einzigem Komplementär, läge ein Fall von § 15a Abs. 2 InsO vor. Somit wäre der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Insolvenz-antragsstellung verpflichtet.

2.5 Antragspflicht bei Führungslosigkeit

2.5.1 Verpflichtete

Die Antragspflicht des § 15a Abs. 3 InsO besteht nur bei Führungslosigkeit der Gesellschaft. Diese liegt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 InsO dann vor, wenn die Gesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter mehr hat. Hierbei muss dieser auch tatsächlich oder rechtlich nicht mehr existieren.[61] Es reicht nicht aus, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort des Geschäftsführers unbekannt ist.[62]

Ist die zahlungsunfähige bzw. überschuldete Gesellschaft führungslos, so trifft die Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 3 InsO im Fall der GmbH deren Gesellschafter, im Fall einer AG oder Genossenschaft auch die Mitglieder des Aufsichtsrats.[63] Bei der AG sowie bei Genossenschaften sind Aktionäre beziehungsweise Genossen nicht als weitere Adressaten der Anmeldepflicht genannt. Dies ergibt sich aus der typischerweise unterschiedlichen Struktur der letztgenannten juristischen Personen und der Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrats. Hingegen ist gerade die GmbH mit kleinem Gesellschafterkreis als besonders missbrauchsanfällig aufgefallen.[64]

Durch diese Einführung einer subsidiären Insolvenzantragspflicht soll eine Umgehung verhindert und ein Anreiz geschaffen werden, für die jederzeit ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft zu sorgen.[65] Insbesondere soll Bestrebungen entgegengewirkt werden, bei absehbarer Insolvenz durch Abberufung der organschaftlichen Vertreter und durch Aufgabe der Geschäftsräume, planmäßig die Handlungsfähigkeit oder Unerreichbarkeit[66] des schuldnerischen Rechtsträgers herbeizuführen und sodann unter stiller Liquidation der noch vorhandenen Vermögenswerte ein ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren faktisch unmöglich zu machen.[67]

Mittels dieser Bekämpfung von „Firmenbestattungen“ soll eine Stärkung des Gläubigerschutzes erzielt werden.[68] Bisher kam es bei Führungslosigkeit einer Gesellschaft zu erheblichen Verzögerungen. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Gesellschafter als Kapitalgeber die Geschäftsleitung an angestellte Geschäftsführer delegieren können, sie aber auch verpflichtet sind, die Gesellschaft nicht zum Schaden des Rechtsverkehrs führungslos zu lassen.[69]

Von der Neuregelung umfasst sind auch Kapitalgesellschaften & Co., sowie OHG und KG ohne wenigstens eine mittelbar unbeschränkt haftende natürliche Person. Stellt einer von mehreren Gesellschaftern den nach § 15a Abs. 1 und 3 InsO erforderlichen Antrag, so wirkt dies für die Erfüllung der Antragspflicht auch für die übrigen Gesellschafter.[70]

Eine Ausnahme gilt für Gesellschafter mit einer geringen Beteiligung. Ein Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von weniger als 10% hat in der Regel keinen oder nur geringen Einblick über die Vermögenslage und kaum Einfluss auf die Unternehmensführung.[71] Sie sind daher von der Prüfungspflicht, nicht aber von der Insolvenzantragspflicht befreit.[72]

2.5.2 Kenntnis und Frist

Als Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Antragspflicht bei Führungslosigkeit werden Kenntnis des Insolvenzgrunds und der Führungslosigkeit benötigt.[73] Die Beweislast für das Fehlen entsprechender positiver Kenntnis liegt hierbei beim Antragspflichtigen.[74] Der Gesellschafter beziehungsweise das Aufsichtsratsmitglied muss zu seiner Entlastung nachweisen, dass ihm die Umstände, die auf die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung oder die Führungslosigkeit schließen lassen, nicht bekannt waren.[75]

Eine Pflicht zum Nachforschen oder Kennenmüssen besteht jedoch nicht.[76] Daher entfällt die Antragspflicht bereits dann, wenn entweder der Insolvenzgrund oder die Führungslosigkeit nicht bekannt ist. Umgekehrt hat der potenziell Verpflichtete, der die Führungslosigkeit kennt, Anlass nachzuforschen, wie es um die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft steht.[77]

Die Frist endet mit dem Wegfall des Eröffnungsgrundes oder der Neubestellung eines neuen organschaftlichen Vertreters.[78] Die Berufung von ungeeigneten Vertretern wurde in § 6 Abs. 5 GmbHG neu gefasst und begründet einen Anspruch auf Schadensersatz der Gesellschafter.

2.5.3 Fallbeispiel

Um das Beispiel des Grundfalls fortzuführen, ist bei Ausscheiden des Geschäftsführers A und somit vorliegender Führungslosigkeit der Dream GmbH die Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 3 InsO auf Gesellschafter B sowie die persönlich haftenden Gesellschafter der Minus GmbH & Co.KG übergegangen.

2.6 Antragsgründe

2.6.1 Zahlungsunfähigkeit

2.6.1.1 Überblick

Die Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund gemäß
§ 17 InsO. Sie liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen bei deren Fälligkeit zu erfüllen.[79] Sie ist zu vermuten, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat
(§ 17 Abs. 2 InsO).

Hierbei sind für die Bewertung der Zahlungsunfähigkeit fällige Forderungen immer anzusetzen, es sei denn, dass diese rein tatsächlich, also auch ohne rechtlichen Bindungswillen, gestundet sind.[80]

Die Nichtzahlung muss auf einem objektiven Mangel an Zahlungsmitteln bestehen.[81] Dieser liegt vor, wenn die Liquiditätslücke zwischen fälligen Gesamtverbindlichkeiten und vorhandenem Vermögen für einen Zeitraum von drei Wochen 10% oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise die Liquiditätslücke demnächst beseitigt werden wird und den Gläubigern ein weiteres Zuwarten zuzumuten ist.[82] Somit wird dem Schuldner ein kurzer Zeitraum zur Beschaffung neuer Kredite ermöglicht.

Davon abzugrenzen ist die Zahlungsstockung. Diese liegt vor, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen.[83] Dafür hält der BGH eine Höchstgrenze von zwei bis maximal drei Wochen als ausreichend.[84]

Es ist folglich eine mehrstöckige Liquiditätsprüfung[85] anhand der folgenden Kriterien vorzunehmen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Darstellung[86] von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit

Zuerst ist festzustellen, ob eine Unterdeckung vorliegt. Wird diese bejaht, ist zu prüfen, ob diese Unterdeckung 10% oder mehr beträgt. Ist das der Fall und kann die Unterdeckung nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden, so liegt die Zahlungsunfähigkeit vor.[87] Eine Verlängerung des Zeitraumes ist zum Gläubigerschutz nicht zulässig.[88] Das wirtschaftliche Argument, Sanierungen würden erschwert, ist nicht geeignet, um eine monatelange Illiquidität zu rechtfertigen.[89]

Eine Pflicht zur Insolvenzanmeldung kann hingegen nicht begründet werden, wenn der Schuldner die Zahlung nur verweigert, weil er die Verbindlichkeit nicht kennt, den Zahlungstermin übersieht oder die Forderung für unbegründet hält.[90] Gegen bloße Zahlungsunwilligkeit hat der Gläubiger den Weg der Einzelvollstreckung zu wählen.[91]

Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird erst damit beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen werden können.[92] Dies hat derjenige zu beweisen, welcher sich auf den nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft.[93] Stellt im Eröffnungsverfahren das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers eine Liquiditätslücke fest, die über einen Zeitraum von drei Wochen größer als 10%, muss der Schuldner Umstände vortragen, aus denen sich ergeben kann, dass gleichwohl keine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, will er deren Vorliegen bestreiten.[94]

2.6.1.2 Fallbeispiel

Im Fall der Dream GmbH besteht die Insolvenzantragspflicht gemäß
§ 15a Abs. 1 InsO für Geschäftsführer A aufgrund der Zahlungsunfähigkeit. Diese ist durch den Zahlungsmittelbestand von € 20.000 und Forderungen von € 30.000 festzustellen. Da eine Sanierung innerhalb der 3-Wochen-Frist nicht in Sicht ist, hat Geschäftsführer A den Insolvenzantrag umgehend zu stellen.

2.6.2 Überschuldung

2.6.2.1 Überblick

Die Vorschrift des § 19 InsO erweitert die Eröffnungsgründe zum Schutz des Rechtsverkehrs, da juristische Personen und ihnen gleichgestellte Vermögensträger regelmäßig nur mit ihrem Eigenkapital haften und dieses im Fall der Überschuldung aufgezehrt ist.[95] Somit soll auch durch diese Norm eine weitere Marktteilnahme verhindert werden.

Der Begriff der Überschuldung ist in den Teil der rechnerischen Überschuldung sowie den Teil der Fortführungsprognose zu unterteilen.[96] Zunächst ist zu prüfen, ob die bestehenden Verbindlichkeiten größer sind als das vorhandene Vermögen.[97] Für diese Vermögensbeurteilung ist dann eine Fortführungsprognose zu stellen, welche die Frage zu beantworten hat, ob das Unternehmen bis zum Ende des kommenden Geschäftsjahres in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.[98] Diese Fortführungsprognose setzt ein dokumentiertes Unternehmenskonzept und einen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellen Ertrags- und Finanzplan voraus.[99]

Erst wenn eine positive Fortführung zu bejahen ist, dürfen im aufzustellenden Vermögensstatus Vermögenswerte mit ihren Fortführungswerten angesetzt werden, welche sich nur bei Unternehmensfortführung ergeben.[100] Dies bezieht sich vor allem auf den Ansatz stiller Reserven[101], welche sich durch den Unterschied zwischen dem Buchwert und dem regelmäßig höheren Verkehrswert eines Vermögensgegenstands kennzeichnen. Ebenfalls ist davon die Aktivierung des originären Firmenwerts betroffen.

Bei einer negativen Fortführungsprognose sind hingegen die Vermögensgegenstände mit ihren niedrigeren Zerschlagungswerten anzusetzen.[102] Nach dieser Vermögensaufstellung ist dann eine mögliche Überschuldung zu bewerten. Die Überschuldung kann deutlich leichter durch eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags dargestellt werden.[103]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Überschuldungsprüfung nach der zweistufigen Methode gemäß § 19 InsO in der (wieder) ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung.[104]

Dem Geschäftsführer wird daher eine Prognoseentscheidung abverlangt. Es liegt an ihm zu beurteilen, ob das Gesellschaftsvermögen zerschlagen werden muss oder die GmbH als Ganzes zu Geld gemacht werden kann. Diese Ausübung unternehmerischen Ermessens wird bei der Frage benötigt, ob die Gesellschaft sich erholt und überleben kann. Ferner muss der Geschäftsführer entscheiden, ob sich die Krise mit weniger einschneidenden Maßnahmen als der Stellung eines Insolvenzantrags bewältigen lässt.[105]

Bedingt durch die aktuelle Lage der Finanzmärkte beschloss der Gesetzgeber am 17.10.2008 das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG). Durch dieses wird – zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2010 – der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO verändert.[106] Hierdurch wird zum „alten“ zweistufigen Überschuldungsbegriff zurückgegangen. Für diesen befristeten Zeitraum darf nun auf die Erstellung des Vermögensstatus verzichtet werden.[107] Der Überschuldungsbegriff wurde so angepasst, dass keine Überschuldung trotz bilanzieller Unterdeckung vorliegt, wenn das Unternehmen mittelfristig zahlungsfähig ist.[108]

Daher reicht eine positive Fortführungsprognose bereits aus, um eine Überschuldung zu verneinen.[109] Der Überschuldungsbegriff wird hierdurch entschärft und wird genau dann relevant, wenn der Geschäftsführer befürchten muss, trotz Ansatz von Fortführungswerten im Vermögensstatus nicht genügend immaterielle Aktiva gerichtsfest belegen zu können.[110] Dies lässt den Insolvenzgrund als unsicher dastehen, denn es sind kaum Insolvenzverfahren bekannt, welche sich ausschließlich auf den Eröffnungsgrund der Überschuldung beziehen.[111]

Diese Betrachtung vergrößert den Entscheidungsspielraum des Geschäftsführers hinsichtlich der Entscheidung zum Insolvenzantrag und soll an sich gesunden Unternehmen den Weg zur Sanierung ermöglichen.[112] Die Unsicherheit, wann ein Unternehmen gesund ist, geht jedoch zulasten der Gläubiger, welche meistens nicht wissen, ob das Unternehmen überschuldet ist oder nicht. Vom Geschäftsführer wird daher eine kontinuierliche Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft gefordert.[113]

[...]


[1] Statistisches Bundesamt, Insolvenzen 2008, S. 1; ausführlich im Anhang.

[2] Die BJR stammt aus dem amerikanischem Recht. Daher wird die amerikanische Schreib-weise (judgment) und nicht die englische (judgement) verwendet.

[3] Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 64 Rn. 61.

[4] Karsten, GmbH-Recht, § 5 Rn. 105.

[5] Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 403 Rn. 5.1.

[6] Schmerbach in FK-InsO, § 15a Rn. 11.

[7] Wissmann, MoMig, §11 Rn. 6.

[8] Kirchhof in HK-InsO, §15a Rn. 3.

[9] Poertzgen, Die künftige Insolvenzverschleppungshaftung nach dem MoMiG, GmbHR 2007, 1259.

[10] Poertzgen, Die rechtsformneutrale Insolvenzantragspflicht, ZInsO 2007, 575.

[11] Müller-Gugenberger, GmbH-Strafrecht nach der Reform, GmbHR 2009, 579.

[12] Poertzgen, ZInsO 2007, 576.

[13] Goette, Wo steht der BGH nach „Centros“ und „Inspire Art“?, DStR 2005, 200.

[14] Mock, Safe habour für Qualifikationsprobleme bei der Insolvenzantragspflicht, NZI 2006, 25.

[15] Schmidt in MüKo HGB, § 130a Rn. 13.

[16] Glock/Abeln, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 77.

[17] Ockelmann in Bormann/Kauka/Ockelmann, S. 510 Rn. 233.

[18] Koch in HK-GmbHR, § 64 Rn. 20.

[19] Goette, Haftung des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz der GmbH, ZInsO 2001, 529.

[20] BGH, 10.07.2008 – IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596.

[21] BGH, 10.07.2008 – IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596.

[22] Ockelmann in Bormann/Kauka/Ockelmann, S. 512 Rn. 235.

[23] BGH, 11.07.2005 – II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550.

[24] Schmerbach in HK-InsO § 15a Rn. 11.

[25] Schmerbach in HK-InsO § 15a Rn. 11; a.A. Schmahl in Müko InsO § 15 Rn. 117 da sich nachträglich eine kostendeckende Masse, z.B. durch die Realisierung einer Forderung, ergeben könnte.

[26] Müller-Gugenberger, GmbHR 2009, 579.

[27] Poertzgen, Der 3-Wochen-Zeitraum im Rahmen der Antragspflicht, ZInsO 2008, 945.

[28] Baumbach/Hueck, § 64 Rn. 51.

[29] BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06, ZIP 2008, 362.

[30] Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 448 Rn. 5.81.

[31] Poertzgen, ZInsO 2008, 946.

[32] BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06, ZIP 2008, 362.

[33] Schmidt, Reform der Kapitalsicherung und Haftung in der Krise nach dem Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 1077.

[34] BGH, 06.06.1994 – II ZR 292/91, NJW 1994, 2220.

[35] BGH, 09.07.1978 – II ZR 118/77, NJW 1979, 1823.

[36] Schmidt in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 49 Rn. 1.111.

[37] Poertzgen, ZInsO 2008, 948.

[38] Poertzgen, ZInsO 2008, 951.

[39] Schmerbach in HK-InsO, § 15a Rn. 22.

[40] BGH, 06.06.1994 – II ZR 292/91, NJW 1994, 2220.

[41] Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 64 Rn. 64.

[42] Kirchhof in HK-Inso, § 15a Rn. 24.

[43] Poertzgen, ZInsO 2008, 947.

[44] Schmerbach in HK-InsO, § 15a Rn. 22.

[45] Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 30.

[46] Poertzgen, ZInsO 2008, 949.

[47] Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2008, S. 332.

[48] BGH, 28.10.2008 – 5 StR 166/08, NZI 2009, 124.

[49] Kirchhof in HK-InsO, § 15a Rn. 8.

[50] Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2008, S. 345.

[51] Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers 2008, S. 346.

[52] Poertzgen, ZInsO 2007, 577.

[53] Schmidt in MüKo HGB, § 130 Rn 7.

[54] Wälzholz, Die insolvenzrechtliche Behandlung haftungsbeschränkter Gesellschaften nach der Reform durch das MoMiG, DStR 2007, 1915.

[55] Altmeppen, Die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft für einen „Drittanspruch“ ihres Mitgesellschafters, NJW 2009, 2241.

[56] Poertzgen, ZInsO 2007, 577.

[57] Poertzgen, ZInsO 2007, 576.

[58] Schmahl, NZI 2008, 9.

[59] Kirchhof in HK-InsO, § 15a Rn. 11.

[60] Eigene Darstellung.

[61] AG Hamburg, 27.11.2008 – 67 c IN 474/08, ZIP 2009, 333.

[62] AG Hamburg, 27.11.2008 – 67 c IN 474/08, ZIP 2009, 333.

[63] Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 557 Rn. 5.236.

[64] Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 557 Rn. 5.237.

[65] RegE MoMig, Begründung, S. 127.

[66] Die Unerreichbarkeit soll zusätzlich durch die vom MoMiG eingeführte Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift mit § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG verhindert werden.

[67] Schmahl, Subsidäres Antragsrecht bei führungslosen juristischen Personen nach dem Regierungsentwurf des MoMiG, NZI 2008, 7.

[68] Poertzgen, ZInsO 2007, 576.

[69] Schmerbach in FK-InsO, § 15a Rn. 2.

[70] Schmahl, NZI 2008, 9.

[71] Schmerbach in HK-InsO, § 15a Rn. 17.

[72] Karsten, GmbHR, S. 423 Rn. 276.

[73] Schmidt, GmbH-Reform auf Kosten der Gesellschafter?, GmbHR 2008, 451.

[74] Poertzgen, ZInsO 2007, 577.

[75] RegE MoMig, Begründung, S. 128.

[76] Poertzgen, ZInsO 2007, 578.

[77] Kirchhof in HK-InsO, § 15a Rn. 18.

[78] Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 64 Rn. 26.

[79] Eilenberger in MüKo InsO, § 17 Rn. 5.

[80] Es kommt daher auf das Merkmal des „ernsthaften Einforderns“ an. BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 63/08, ZIP 2009, 1235.

[81] Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 410 Rn. 5.12.

[82] BGH, 24.05.2005 – IX ZR 123/04, ZIP 2005, 1426.

[83] BGH, 24.05.2005 – IX ZR 123/04, ZIP 2005, 1427.

[84] BGH, 24.05.2005 – IX ZR 123/04, ZIP 2005, 1427.

[85] Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von 3 Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzten zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten.

[86] In Anlehnung an Becker/Janssen/Müller, Stolpersteine für die Unternehmensführung in der Krise, DStR 2009, 1662.

[87] Ockelmann in Bormann/Kauka/Ockelmann, S. 452 Rn. 14.

[88] Wackerbarth, Überschuldung und Fortführungsprognose , NZI 2009, 148.

[89] Pape, Zahlungsunfähigkeit in der Gerichtspraxis, WM 2008,1950.

[90] Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 7.

[91] Kirchhof in HK-InsO, § 17 Rn. 14.

[92] Ockelmann in Bormann/Kauka/Ockelmann, S. 452 Rn. 15.

[93] BGH, 20.11.2001 – IX ZR 48/01, ZIP 2002, 87.

[94] Pape, WM 2008, 1954.

[95] Drukarczyk in MüKo InsO, § 19 Rn. 1, 6.

[96] Büttner, Der neue Überschuldungsbegriff und die Änderungen des Insolvenzstrafrechts, ZInsO 2009, 845.

[97] Ockelmann in Bormann/Kauka/Ockelmann, S. 454 Rn. 17.

[98] Schmidt, Überschuldung und Insolvenzantragspflicht nach dem FMStG, DB 2008, 2468.

[99] Wackerbarth, NZI 2009, 145.

[100] Schmidt in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 444 Rn. 5.75.

[101] Sie entstehen durch bilanzrechtliche und steuerrechtliche Abschreibungen beispielweise nach § 253 Abs. 2 HGB.

[102] Ockelmann in Bormann/Kauka/Ockelmann, S. 453 Rn. 17.

[103] BGH, 27.04.2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220.

[104] In Anlehnung an Drukarczyk in MüKo InsO, § 19 Rn. 42.

[105] Goette, ZinsO 2001, 534.

[106] RegE FMStG, Begründung, S. 1.

[107] Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 482 Rn. 5.133.

[108] RegE FMStG, Begründung, S. 20.

[109] Goette, DStR 2009, 54.

[110] Thonfeld, Der „instabile Überschuldungsbegriff“ des FMStG, NZI 2009, 17.

[111] Poertzgen, Fünf Thesen zum neuen (alten) Überschhuldungsbegriff, ZInsO 2009, 403.

[112] Poertzgen, Finanzmarkt-Rettungspaket ändert Überschuldungsbegriff, GmbHR 2008, 1294.

[113] Diese Sorgfaltspflicht resultiert aus § 43 Abs. 1 GmbHG.

Ende der Leseprobe aus 66 Seiten

Details

Titel
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO
Hochschule
Hochschule RheinMain  (Wiesbaden Business School)
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
66
Katalognummer
V144283
ISBN (eBook)
9783640544035
ISBN (Buch)
9783640544448
Dateigröße
697 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenzantragspflicht, InsO
Arbeit zitieren
Axel Weber (Autor:in), 2009, Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144283

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